Vergütung eines Berufsbetreuers: Beginn der Abrechnungsquartale ab Beginn der Berufsbetreuung
KI-Zusammenfassung
Die Berufsbetreuerin beantragt Vergütung für 01.07.–30.09.2005; das AG setzte nur bis 26.08.2005 an. Streitpunkt ist, ob für die pauschale Stundenanzahl auf den Beginn der Betreuung insgesamt oder auf den Beginn der Berufsbetreuung abzustellen ist. Das LG ändert den Beschluss und entscheidet, dass ab Beginn der Berufsbetreuung zu rechnen ist, sodass 462,00 € zu zahlen sind. Die Anspruchsrichtung gegen die Staatskasse bleibt bei Mittellosigkeit erhalten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Berufsbetreuerin erfolgreich; Vergütung für 01.07.–30.09.2005 in Höhe von 462,00 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der pauschalen Zeitansätze nach § 5 VBVG ist auf den Beginn der Betreuung durch den jeweiligen Berufsbetreuer abzustellen, soweit die Betreuung erstmals oder erneut von einem Berufsbetreuer übernommen wird.
Zweck der pauschalen Zeitregelung in § 5 VBVG ist die Abgeltung des zu Beginn entstehenden erhöhten Arbeitsaufwands des Berufsbetreuers; dieser Mehraufwand entsteht auch bei Übernahme von einer vorherigen ehrenamtlichen Betreuung.
§ 5 Abs. 5 VBVG, der die Vergütung bei Wechsel von Berufsbetreuer zu ehrenamtlichem Betreuer regelt, steht einer Auslegung entgegen, die den Berufsbetreuer bei Wechsel von ehrenamtlich zu beruflich benachteiligt; ein Umkehrschluss ist nicht gerechtfertigt.
Ist der Betroffene mittellos, richtet sich der Vergütungsanspruch des Betreuers gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG gegen die Staatskasse.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 11 XVII 138/04
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg abgeändert. Der Beteiligten zu 1. steht für die Betreuung der Betroffenen im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 eine Vergütung in Höhe von 462,00 € zu.
Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse gemäß §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 VBVG.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Für die Betroffene ist mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 26.08.2004 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung eingerichtet worden. Zum ehrenamtlichen Betreuer wurde Herr H bestellt. Mit Beschluss vom 31.03.2005 wurde anstelle des Herrn H die Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuerin bestellt.
Die Beteiligte zu 1. hat mit Antrag vom 30.09.2005 einen Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2005 über insgesamt 462,00 € gestellt. Dabei hat sie für drei Monate jeweils einen Stundensatz von 44,00 € und eine pauschale Stundenanzahl von 3,5 Stunden zugrunde gelegt.
Das Amtsgericht hat den Beteiligte zu 2. angehört. Auf dessen Stellungnahme vom 13.12.2005 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat das Amtsgericht die Vergütung für die Beteiligte zu 1. für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 26.08.2005 auf insgesamt 246,40 € festgesetzt. Da die Betroffene mittellos ist, ist der Anspruch gegen die Staatskasse festgesetzt worden.
Das Amtsgericht führt zur Begründung aus, bei der Berechnung der Quartale sowie bei der Berechnung des pauschalen Stundenansatzes sei nicht auf den Beginn der Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin abzustellen, sondern auf den Beginn der Betreuung an sich. Da die Betreuung bereits am 26.08.2004 eingerichtet worden sei umfasse das vierte Betreuungsquartal die Zeit vom 27.05. bis zum 26.08.2005. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VBVG sei daher nur ein pauschaler Zeitaufwand von 3 Stunden im Monat anzusetzen. Im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 1. eine Vergütung erst ab dem 01.07.2005 beantragt hat, hat das Amtsgericht die Vergütung dann auch nur vom 01.07. bis 26.08.2005 festgesetzt. Das Amtsgericht führt aus, bei der Berechnung der Betreuungsquartale sei auf den Beginn der Betreuung an sich und nicht auf den Beginn der Betreuerbestellung der Beteiligten zu 1. abzustellen. Der Gesetzgeber gestehe einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer in § 5 Abs. 5 VBVG eine zusätzlich Vergütung zu. Wenn der Gesetzgeber Anlass gesehen hätte, dem Berufsbetreuer bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer einen höheren Stundensatz zu zubilligen, hätte er dies gesondert regeln können.
Die Beteiligte zu 1. hat gegen den am 19.12.2005 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 27.12.2005, eingegangen am 28.12.2005, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält ihren ursprünglichen Vergütungsantrag aufrecht und vertritt die Ansicht, bei der Berechnung des pauschalen Stundenansatzes sei auf den Zeitpunkt ihrer Bestellung, mithin auf den 31.03.2005 abzustellen. Die Betreuungsarbeit sei zu Beginn sehr mühsam und zeitaufwendig gewesen. Es sei daher nicht sachgerecht, die ehrenamtliche Betreuungszeit mit anzurechnen.
Der Beteiligte zu 2. vertritt die Ansicht, es sei auf den Beginn der Betreuung an sich abzustellen dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 VBVG.
Das Amtsgericht hat das Beschwerdeverfahren dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 59 g FGG zulässig und auch begründet.
Nach Ansicht der Kammer ist § 5 VBVG dahin gehend auszulegen, dass für die Berechnung des pauschalen Zeitansatzes auf den Beginn der Betreuung durch den jeweiligen Betreuer abzustellen ist, jedenfalls dann, wenn die Betreuung erstmals von einem Berufsbetreuer übernommen wird. Die Vorschrift des § 5 VBVG enthält für den vorgenannten Fall keine eindeutige Regelung. Da § 5 VBVG aber die Vergütung von Berufsbetreuern regelt, ist diese Vorschrift so auszulegen, dass mit dem Beginn der Betreuung der Beginn der Berufsbetreuung gemeint ist. Darüber hinaus ist es Sinn und Zweck der pauschalen Zeitregelung, dem Berufsbetreuer zu Beginn der Übernahme der Betreuung eine erhöhte Stundenzahl zuzubilligen und zu vergüten, da sich der Berufsbetreuer erst einarbeiten und Kontakt zu dem Betroffenen herstellen muss. Dieser zu Beginn der Betreuung notwendige höhere Arbeitsaufwand soll den Berufsbetreuer vergütet werden. Dieser erhöhte Arbeitsaufwand entsteht aber auch dann, wenn zuvor die Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer geführt worden ist.
§ 5 Abs. 5 VBVG steht dieser Auslegung nicht entgegen, da dort lediglich die Vergütung bei einem Wechsel von einem Berufsbetreuer zu einem ehrenamtlichen Betreuer geregelt ist. Ein Umkehrschluss lässt sich daraus nicht ziehen.
Nach Sinn und Zweck der Regelung des VBVG ist daher auf den Beginn der Berufsbetreuung abzustellen.
Die Beteiligte zu 1. wurde im vorliegenden Fall am 31.03.2005 zur Berufsbetreuerin bestellt. Das zweite Quartal lief daher vom 01.07. bis 30.09.2005. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 kann sie daher bei der Berechnung ihrer Vergütung einen Stundenansatz von 3 ½ Stunden zugrunde legen. Bei einem Stundensatz von 44,00 € steht ihr daher ein Betrag von 154,00 € im Monat, mithin insgesamt ein Betrag von 462,00 € zu. Dementsprechend ist auch die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. der angefochtene Beschluss abzuändern.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Arnsberg, den 09.03.2006
Landgericht, 6. Zivilkammer