Beschwerde gegen Eintragung: Überlassung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Notar legte Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung einer Dienstbarkeit ein, die die Ausübung bestehender Grunddienstbarkeiten durch Dritte ermöglichen sollte. Das Landgericht hält die selbständige Überlassung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit ohne gleichzeitiges Nutzungsrecht am herrschenden Grundstück für unzulässig. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die beantragte Eintragung bleibt zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Eintragung einer Dienstbarkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung einer Dienstbarkeit an einer bereits bestehenden Grunddienstbarkeit ist nicht möglich; eine Dienstbarkeit darf nicht selbständig auf eine andere Dienstbarkeit belastet werden.
Die Überlassung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit an Dritte ist ohne gleichzeitige Einräumung eines Nutzungsrechts am herrschenden Grundstück unzulässig.
Die Rechte aus einer Grunddienstbarkeit sind Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§ 96 BGB) und können nicht als selbständige, vom herrschenden Grundstück losgelöste Belastung bestellt werden.
Verschiedene Rechtstatbestände, die unterschiedliche Rechtsfolgen bezwecken, sind nicht zusammenfassend als eine einheitliche Dienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen; die Eintragung muss eintragungstaugliche, klar bestimmbare Rechte wiedergeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warstein, Belecke B. 2063
Tenor
wird die durch den Notar namens der Beteiligten zu 1. eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 19.06.2007 zurückgewiesen.
Wert: 3.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist im Grundbuch als Eigentümerin des o. g. Grundstücks eingetragen. Mit Schriftsatz vom 18.05.2007 überreichte der Notar die Urschrift der Dienstbarkeitsbestellung vom 07.05.2007 – UR-Nr. 54/2007 – und beantragte die Eintragung der Dienstbarkeiten und Vormerkungen. Unter Ziff. 1. lautet die Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten wie folgt:
"- Eine Dienstbarkeit, welche die Berechtigten berechtigt, an die auf dem belasteten Grundstück zu errichtende Übergabestation und zu verlegende Leitungen einschließlich Nebenanlagen anzuschließen und diese sowie Zuwegungen zu nutzen und zu unterhalten. Die Berechtigung umfasst auch die Instandsetzung und Erneuerung (einschließlich Neubau und Rückbau). Auf dem Grundstück dürfen für die Dauer des Vorhandenseins dieser Anlage(n) keine Einwirkungen vorgenommen werden, welche den Bestand, den Betrieb oder die Nutzung der Anlage(n) beeinträchtigen oder gefährden. Der genaue Ausübungsbereich bleibt der tatsächlichen Ausübung durch die Berechtigten überlassen,
- Eine Dienstbarkeit, welche die Berechtigten berechtigt, die Rechte aus den zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung C2 Flur 3 Flurstück 304 und zulasten der Grundstücke Gemarkung C2 Flur 2 Flurstücke 18, 20, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 19, Flur 3 Flurstücke 8, 20, 23, 24, 25, 26, 178, 179, 180, 181, 194, 196, 305 mit Bewilligungen vom 02.12.2006 – UR-Nr. 517/2006 des Notars C3 – und vom 27.03.2007, 18.04.2007, 30.04.2007 – UR-Nr. 21, 24,27, 30, 33, 36, 39, 42, 47, 48/2007 des Notars U2 – des Notars U2 – bestellten Grunddienstbarkeiten auszuüben.
Die Eintragung der entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch zulasten des vorgenannten Grundstücks Gemarkung C2 Flur 3 Flurstück 304 und zugunsten der Berechtigten wird bewilligt und beantragt.
Die Ausübung der Dienstbarkeiten kann Dritten überlassen werden."
Durch Beschluss vom 19.06.2007 hat das Amtsgericht den Antrag betreffend die unter Nr. 1 zweiter Spiegelstrich genannte Dienstbarkeit sowie die entsprechende Vormerkung zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem ausschließlichen Inhalt, dass die Berechtigten die Rechte der zugunsten dieses Grundstücks bestellten Grunddienstbarkeiten ausüben können, sei unzulässig. Die Übertragung bzw. Überlassung der Ausübungsrechte sei nur in Verbindung mit einer Benutzungsdienstbarkeit am herrschenden Grundstück zulässig. Im Übrigen handele es sich um verschiedene Rechte, die nicht zusammenfassend eingetragen werden könnten. Im Übrigen würde die beantragte Eintragung vorgenommen.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2007 hat der Notar namens der Eigentümerin Beschwerde eingelegt. Angesichts der Tatsache, dass die Rechte aus der Grunddienstbarkeit gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks gelten würden, könnten diese Rechte wiederum im Wege einer Dienstbarkeit am herrschenden Grundstück einem anderen zur Ausübung überlassen werden. Hierbei handele es sich keineswegs um eine – in der Tat nicht zulässige – selbständige Belastung einer Dienstbarkeit, sondern um ein das herrschende Grundstück belastendes Nutzungsrecht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Eintragung betreffend der unter Nr. 1 zweiter Spiegelstrich genannten Dienstbarkeit sowie der entsprechenden Vormerkung zurückgewiesen. Denn die selbständige Überlassung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit ohne gleichzeitige Einräumung eines Rechts zur Benutzung des herrschenden Grundstücks ist nicht zulässig (vgl. Münchener Kommentar/Falckenberg, 4. Aufl., § 1018 Rdnr. 63; Staudinger/Jörg Meyer, Neubearbeitung 2002, § 1018, Rdnr. 167 und 168). Dementsprechend ist die beantragte Bestellung einer Dienstbarkeit an einer bestellten Grunddienstbarkeit nicht möglich.
Arnsberg, 05.09.2007
Landgericht, 6. Zivilkammer