Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·6 Qs 92/14·13.11.2014

Antrag nach §21 GKG abgewiesen: Keine unverschuldete Unkenntnis bei erfahrenem Strafverteidiger

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte nach § 21 GKG, von der Erhebung von Kosten abzusehen, nachdem eine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden war. Streitfrage war, ob wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts von unverschuldeter Unkenntnis auszugehen ist. Das LG Arnsberg lehnte den Antrag ab: Der spezialisierte, langjährig tätige Verteidiger hätte die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit erkennen müssen; sein Verschulden ist dem Beschuldigten zuzurechnen.

Ausgang: Antrag auf Absehen von Kosten nach §21 GKG als unbegründet abgewiesen; keine unverschuldete Unkenntnis des Beschuldigten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung nach § 21 GKG kann auch nach Erlass einer Kostengrundentscheidung durch Beschluss ergehen.

2

Unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt nicht vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter und langjährig tätiger Verteidiger ein offenkundig unzulässiges Rechtsmittel einlegt.

3

Eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsgerichts entbindet den Verteidiger nicht von der Pflicht zur Prüfung der Zulässigkeit, soweit das Fehlverhalten erkennbar ist.

4

Das Verschulden des Verteidigers ist dem Beschuldigten im Kostenverfahren zuzurechnen, wenn lediglich kostenrechtliche Belange betroffen sind.

Relevante Normen
§ GKG § 21§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 21 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Werl, 3 Ds 314/14

Leitsatz

Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Tenor

Der Antrag vom 04.11.2014, von der Erhebung von Kosten gem. § 21 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der auf eine Entscheidung gem. § 21 GKG gerichtete Antrag vom 04.11.2014 ist zulässig, da eine solche Entscheidung auch nach Erlass einer Kostengrundentscheidung durch Beschluss ergehen kann (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Auflage 2014, § 21 Rn. 13). Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Einlegung der von der Kammer mit Beschluss vom 30.10.2014 als unzulässig verworfenen sofortigen Beschwerde vom 14.10.2014 beruhte nicht – wie von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vorausgesetzt – auf „unverschuldeter Unkenntnis der (…) rechtlichen Verhältnisse“. Zwar ist dem Verteidiger des Beschuldigten der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 14.10.2014 zusammen mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zugegangen. Der Verteidiger hätte allerdings erkennen können, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelte, zumal er sich ausweislich seines Internetauftritts strafrechtlich spezialisiert hat und über eine langjährige Berufserfahrung verfügt. Das Verschulden des Verteidigers ist dem Beschuldigten auch zuzurechnen, da insoweit lediglich kostenrechtliche Belange berührt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.1975 – 5 StR 139/75; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.1988 – 4 VAs 8/88).