Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·6 Qs 83/19·27.10.2019

Verwerfung der Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren (RVG)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht / GebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags für ein Beschwerdeverfahren ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil für die geltend gemachten Gebühren keine Rechtsgrundlage besteht und Verfahrensgebühren nach VV Nr. 4100 ff. RVG bereits abgegolten sind. Eine Vergleichsberechnung zur Geltendmachung von Mehrkosten nach der Differenztheorie wurde nicht vorgelegt; die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kostenfestsetzung als unbegründet verworfen; Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen gelten für den umfassend mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt grundsätzlich nicht als selbständige Angelegenheit, sondern sind gebührenrechtlich durch die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz (VV Nr. 4100 ff. RVG) abgegolten.

2

Eine gesonderte Festsetzung von Gebühren für ein Beschwerdeverfahren (vgl. VV Nr. 4302 RVG) kommt nicht in Betracht, wenn die Verfahrensgebühren bereits durch den zuvor bestellten Pflichtverteidiger nach VV Nr. 4100 ff. RVG abgerechnet und damit die Staatskasse gebührenrechtlich abgegolten ist.

3

Zur Geltendmachung von Mehrkosten nach der Differenztheorie muss der Rechtsanwalt eine vergleichende Berechnung vorlegen, die die tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen und die ohne das Beschwerdeverfahren angefallenen Auslagen gegenüberstellt.

4

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient dem öffentlichen Interesse an einer rechtsstaatlichen Durchführung des Verfahrens und nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers; eine Umbestellung während des Verfahrens ist nur einvernehmlich und ohne Mehrkosten für die Staatskasse möglich.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 464b S. 3 StPO§ 104 Abs. 3 S.1 StPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVG§ RVG VV 4100 ff.

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 20 Ds 91/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Die gemäß § 464b S. 3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S.1, 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, über die das Beschwerdegericht als Kammer mit dem gesamten Spruchkörper entscheidet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 Ws 457/16), ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Gebühren für das Beschwerdeverfahren II-6 Qs 41/19 zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer angesetzten Gebühren können nicht festgesetzt werden, weil es hierfür im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage gibt.

3

Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen bilden grundsätzlich keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den Rechtsanwalt, der umfassend mit der Verteidigung betraut ist, gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVG). Sie werden also durch die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz nach Nrn. 4100 ff. VV RVG abgegolten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2010 - III-5 Ws 17/10; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, VV RVG, Vorb. 4.1 Rn. 3-5, VV RVG Nr. 4300 - 4304 Rn. 21).

4

So liegt es auch hier. Denn der Beschwerdeführer ist, wie aus seinem Schriftsatz vom 03.04.2019 und der dort anliegenden Prozessvollmacht ersichtlich wird (Bl. 221-223 d.A.), durch den Beschuldigten vollumfänglich mit der Verteidigung im seinerzeit anhängigen Strafverfahren beauftragt worden. Eine Beauftragung nur als Pflichtverteidiger bzw. unter entsprechender Bedingung ist nicht ersichtlich und rechtlich auch nicht zulässig. Wegen der weiteren Begründung nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landgericht Arnsberg in dessen Stellungnahmen vom 09.07, 05.08. und 18.09.2019.

5

Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Pflichtverteidiger - möglicherweise rechtswidrig - zurückgewiesen hat und der Beschwerdeführer deswegen keine weitere Tätigkeit mehr entfaltet, insbesondere nicht am Hauptverhandlungstermin teilgenommen hat.

6

Bereits mit dem am 06.04.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag, ihn dem (damaligen) Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist der Beschwerdeführer, noch vor dem Beschwerdeverfahren II-6 Qs 41/19, in dieser Angelegenheit für seinen Mandanten tätig geworden. Ob das Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung (unter gleichzeitiger Entpflichtung des schon bestellten Pflichtverteidigers P1) dann rechtswidrig zurückgewiesen hat, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen. Wie im Beschluss vom 22.05.2019 (im Verfahren II-6 Qs 41/19) ausgeführt, dient die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein dem öffentlichen Interesse einer rechtsstaatlichen Durchführung des Strafverfahrens, nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers. Zudem ist die Umbestellung eines Pflichtverteidigers während eines laufenden Verfahrens überhaupt nur dann möglich, wenn dies einvernehmlich und ohne Mehrkosten für die Staatskasse erfolgt (vgl. ebd. sowie OLG Brandenburg Beschluss vom 19.12.2000 - 2 Ws 364/00; m.w.N. BeckOK-StPO-Krawczyk, § 142 Rn. 11). Ebensolche Mehrkosten würden nun aber nachträglich entstehen, wenn der Beschwerdeführer zusätzlich Gebühren nach RVG VV Nr. 4302 für das Verfahren II-6 Qs 41/19 gegenüber der Staatskasse abrechnen könnte. Denn ausweislich der Verfahrensakte (Bl. 260-263 d.A.) hat Rechtsanwalt P1 die ihm als Pflichtverteidiger für das Verfahren insgesamt zustehenden Gebühren nach RVG VV 4100 ff. bereits abgerechnet. Das Verfahren ist damit für die Staatskasse gebührenrechtlich abgegolten.

7

Ob und in welcher Höhe hier nach der Differenztheorie Mehrkosten festgesetzt werden können, die aus einer durch das Beschwerdeverfahren höheren Verfahrensgebühr nach § 14 RVG resultieren (vgl. dazu Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, VV RVG, Vorb. 4.1 Rn. 7), kann wiederum dahinstehen. Denn der Beschwerdeführer hat, wie der Bezirksrevisor zutreffend ausführt, eine entsprechende Vergleichsberechnung der tatsächlich einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen und der hypothetisch ohne dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Betroffenen bislang nicht vorgelegt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.