Verwerfung der Beschwerde gegen Verbindungsbeschluss nach § 4 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Verbindung mehrerer beim Amtsgericht anhängiger Strafsachen mit dem Vorbringen, dadurch in der Wahl seines Verteidigers beeinträchtigt zu sein. Das Landgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil Entscheidungen über die Verbindung rechtshängiger Sachen vorbereitenden Charakter haben und nach § 305 S.1 StPO grundsätzlich der Beschwerde entzogen sind. Eine Ausnahme bei offenkundiger Ermessensfehlgebrauch wurde nicht dargetan. Die Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde gegen Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die ausschließlich der Vorbereitung der Urteilsfällung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen, sind nach § 305 S.1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde zugänglich.
Die Entscheidung über die Verbindung oder Trennung rechtshängiger Sachen (§ 4 Abs.1 StPO) zählt zu den vorbereitenden Maßnahmen, die der Beschwerdeentziehung des § 305 S.1 StPO unterliegen.
Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit liegt nur vor, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge evident fehlerhafter Ermessensausübung erkennbar ist und dadurch eine besondere selbständige Beschwer hervorgerufen wird oder die Entscheidung hemmend/ verzögernd wirkt.
Beschränkungen bei der Auswahl des Verteidigers, die sich aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 137 Abs.1 S.2, 138, 146 StPO) ergeben, begründen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler bei der Anordnung der Verfahrensverbindung.
Die Kostenentscheidung über die Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 473 Abs.1 StPO, wonach die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 7 Ds 50/14
Leitsatz
Die Entscheidung über die Verbindung rechtshängiger Sachen dient der Vorbereitung des Verfahrens und geht der Urteilsfällung voraus, sodass sie grundsätzlich der Beschwerde entzogen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 19.05.2014 hat das Amtsgericht - Strafrichter - Menden die dort anhängigen Verfahren 7 Ds 109/13, 17 Cs 155/13, 7 Ds 42/14 und 7 Ds 50/14 verbunden, und zwar unter Führung des Verfahrens 7 Ds 109/13.
In dem führenden Verfahren einerseits und den übrigen Verfahren andererseits wird der Beschwerdeführer von verschiedenen Rechtsanwälten verteidigt.
Mit Beschwerdeschreiben vom 26.06.2014 wendet der Beschwerdeführer ein, die Verfahrensverbindung beeinträchtige ihn bei der Auswahl seines Verteidigers, da eine Interessenkollision in der Person des Verteidigers sich durch die Verfahrensverbindung von dem führenden Verfahren auf die hinzu verbundenen Verfahren weiter auswirke.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und - wie hier - nicht dem Anwendungsbereich des § 305 S. 2 StPO unterfallen - nicht der Beschwerde. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 305 Randnr. 4; KG Berlin, NStZ - RR 2013, 218). In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen insbesondere solche Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, also auch Entscheidungen über die Verbindung und Trennung rechtshängiger Sachen gem. § 4 Abs. 1 StPO. Solche Beschlüsse sind ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung in Folge fehlerhafter Ermessungsausübung evident ist und dadurch für die Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Entscheidung hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht anfechtbar. Die Verbindung von insgesamt vier beim Strafrichter anhängigen Strafverfahren erspart erhebliche Doppelarbeit und dient daher einerseits der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 2 Randnr. 2) und vermeidet Belastungen in der Person des Beschuldigten durch die wiederholte Durchführung von Hauptverhandlungen. Zudem werden - im Verurteilungsfalle - nachträgliche Gesamtstrafenbildungen (§ 55 StGB) vermieden.
Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei in seinen Auswahlrechten beeinträchtigt, greift demgegenüber nicht durch. Etwaige Einschränkungen bei der Auswahl des Verteidigers ergeben sich aus den Gesetz, z. B. §§ 137 Abs. 1 S. 2, 138, 146 StPO, und sind von dem Beschuldigten hinzunehmen. Die ins Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung oder Trennung rechtshängiger Sachen wird dadurch nicht berührt. Andere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.