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Landgericht Arnsberg·6 Ns-212 Js 421/12-7/13·29.08.2013

Berufung nach Ausbleiben zu Hauptverhandlung nach Einspruch gegen Strafbefehl verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung ein; das Amtsgericht setzte einen Hauptverhandlungstermin an und lehnte ihren Verlegungsantrag ab. Trotz Pflege ihrer schwerkranken Mutter in Italien erschien sie am Termin nicht und erkundigte sich nicht erneut über die Entscheidung. Das Landgericht verwirft die Berufung, da das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt ist; es wäre zumutbar gewesen, sich vor dem Termin telefonisch zu erkundigen, und Ablehnung des Verlegungsantrags oder große Entfernung begründen ohne glaubhaften Nachweis keine Entschuldigung.

Ausgang: Berufung der Angeklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens der Hauptverhandlung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausbleiben von der Hauptverhandlung ist nur dann genügend entschuldigt, wenn dem Angeklagten kein Verschulden trifft; Maßstab ist, ob ihm nach den Umständen des Falles billigerweise ein Vorwurf zu machen ist.

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Die Ablehnung eines Verlegungsantrags durch das Gericht begründet für sich genommen keine ausreichende Entschuldigung für das Ausbleiben.

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Es ist zumutbar und rechtlich geboten, sich nach einer beantragten Terminverlegung bei der Geschäftsstelle oder dem Gericht über die Entscheidung zu erkundigen; unterbleibt diese Nachfrage, trifft den Angeklagten ein Verschulden.

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Weite Entfernung oder die Betreuung erkrankter Angehöriger rechtfertigen ein Ausbleiben nur bei glaubhaft dargelegter und nachweisbarer Unmöglichkeit der Teilnahme; bloße Entfernung oder persönliches Risiko genügen nicht ohne weiteres.

Relevante Normen
§ 329, 412 StPO§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 68 Abs. 1 EStG§ 412 StPO§ 329 StPO§ 473 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 4 Cs 233/12

Leitsatz

In der Berufungshauptverhandlung zu klären, ob das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Recht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen hat.

Genügend entschuldigt ist ein Ausbleiben nur dann, wenn den Angeklagten kein Verschulden trifft, also bei weiter Auslegung zugunsten des Angeklagten diesem nach den Umständen des Falles billigerweise kein Vorwurf zu machen ist.

Es ist anerkannt, dass den Angeklagten ein Verschulden trifft, wenn er sich nicht bei dem Gericht darüber erkundigt, ob seinem Verlegungsantrag stattgegeben worden ist.

Tenor

Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.04.2013 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

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I.

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Der Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Arnsberg vom 18.10.2012 (AZ: 4 Cs 212 Js 421/12 (233/12)) ein Vergehen der Steuerhinterziehung gemäß

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§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 68 Abs. 1 EStG zur Last gelegt und dies damit begründet, die Angeklagte habe der Familienkasse seit dem 01.01.2010 verschwiegen, dass sie ins Ausland verzogen sei, wodurch für die Monate Januar 2008 bis März 2010 nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Form von Kindergeldzahlungen für 2 Kinder i. H. v. insgesamt 8.736,00 € erlangt habe.

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Gegen den am 26.03.2013 zugestellten Strafbefehl hat die Angeklagte am 02.04.2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht - Strafrichter- Arnsberg Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf Donnerstag, 25.04.2013 und zugleich das persönliche Erscheinen der Angeklagten angeordnet.

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In dem Termin am 25.04.2013 ist die Angeklagte nicht erschienen, sodass der Einspruch durch das Urteil vom gleichen Tage verworfen wurde. Gegen dieses, am 04.05.2013 zustellte Urteil hat die Angeklagte am 10.05.2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle Berufung eingelegt und diese damit begründet, sie habe an dem Termin nicht teilnehmen können, weil sie sich um ihre kranke, in Italien lebende Mutter habe kümmern müssen.

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Diese Berufung bleibt ohne Erfolg.

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II.

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In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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Die in Sizilien/Italien lebende Mutter der Angeklagten ist seit etlichen Jahren an einer Autoimmunkrankheit mit wiederkehrenden thromboseartigen Entzündungen erkrankt. Der Vater der Angeklagten ist bereits vorverstorben. Die Schwester der Angeklagten kann sich um die Pflege und Betreuung der Mutter wegen großer Entfernung nicht kümmern.

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Angesichts der Erkrankung der Mutter buchte die Angeklagte bereits im Februar 2013 einen Flug von ihrem Wohnort in den Niederlanden nach Sizilien, um sich um ihre Mutter dort zu kümmern. Am 04.04.2013 musste die Mutter der Angeklagten aufgrund einer schweren thromboseartigen Entzündung stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Die Mutter der Angeklagten benötigte absolute Ruhe und Überwachung, da die Erkrankung im schlimmsten Falle hätte tödlich enden können.

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Am 11.04.2013 wurde der Angeklagten die Ladung zu dem für den 25.04.2013 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung zugestellt. Am Folgetag, dem 12.04.2013, rief sie bei der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg an und teilte der Zeugin C. mit, dass sie an dem Termin am 25.04.2013 nicht teilnehmen könne, da sie ihre schwererkrankte Mutter in Sizilien pflegen müsse, und bat deshalb um Terminverlegung. Die Zeugin C. erklärte der Angeklagten, dass sie über die von dieser geschilderten Umstände einen Vermerk aufnehmen wolle und diesen der Richterin vorlegen werde. Sie teilte der Angeklagten weiter mit, dass entweder ein neuer Termin bestimmt werde oder der Termin bestehen bleibe. Daraufhin erwiderte die Angeklagte, sie wolle sich dann in den nächsten Tagen noch einmal melden, sei aber planmäßig verreist.

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Das Amtsgericht entschied durch Verfügung vom 16.04.2013, dass der Termin zur Hauptverhandlung bestehen bleibt, da keine ausreichende Entschuldigung vorliege. Darüber wurde der Angeklagten eine schriftliche Mitteilung zugeleitet, die diese allerdings erst nach dem Termin und nach ihrer Rückkehr in den Niederlanden erreichte.

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In der Hoffnung, der Termin werde aufgrund der geschilderten Umstände verlegt, blieb die Angeklagte am 25.04.2013 ohne erneute Erkundigungen der Hauptverhandlung fern, sodass durch das angefochtene Urteil der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen wurde.

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Die Angeklagte kam am 27.04.2013 aus Italien zurück an ihre Wohnanschrift; die Mutter der Angeklagten verblieb noch bis zum 30.04.2013 in stationärer Krankenhausbehandlung.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

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Die Angeklagte hat den Sachverhalt weitgehend so geschildert, wie dieser festgestellt worden ist. Ergänzend dazu hat die Kammer die Zeugin C. vernommen. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie der Angeklagten in dem Telefonat vom 12.04.2013 mitgeteilt hat, dass sie nicht selbst über eine etwaige Terminverlegung entscheiden könne, sondern dies der zuständigen Richterin vorlegen müsse, die dann ihrerseits eine Entscheidung treffe. Insoweit ist die von der Angeklagten persönlich geschilderte Erwartung, dass der Termin vom 25.04.2013 verlegt werde, mit dem objektiven Gesprächsinhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen.

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IV.

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Prüfungsgegenstand der Berufungshauptverhandlung war die Frage, ob das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Recht wegen unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten verworfen hat (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 87). Diese Prüfung führt anhand der getroffenen Feststellungen zu der Bewertung, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, §§ 412, 329 StPO. Genügend entschuldigt ist ein Ausbleiben nur dann, wenn die Angeklagte kein Verschulden trifft, also bei weiter Auslegung zugunsten der Angeklagten dieser nach den Umständen des Falles billigerweise kein Vorwurf zu machen ist (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 55. Auflage, § 329, Rd-Nr. 21, 23). Diese Voraussetzungen vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Die Angeklagte hat – menschlich nachvollziehbar – einen Terminverlegungsantrag gestellt, der negativ beschieden worden ist. Unabhängig von der Frage, ob die Ablehnung des Terminverlegungsantrages zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, lässt sich auch im Falle einer fehlerhaften Ablehnung keine ausreichende Entschuldigung für ein Ausbleiben herleiten. Das Gleiche gilt für eine weite Entfernung zum Gerichtsort, hier also konkret von Sizilien nach Arnsberg (zu beiden Einzelfällen vgl. Meyer/Goßner, a.a.O. Rd-Nr. 25). Es wäre der Angeklagten zumutbar gewesen, sich auch noch vor dem Termin aus Sizilien telefonisch über die Entscheidung zu dem Terminverlegungsantrag zu erkundigen. Dass es der Angeklagten bei dann anzunehmender Kenntnis vom Fortbestehen der Terminanordnung nicht möglich gewesen wäre, am 25.04.2013 nach Arnsberg zu reisen, ist weder glaubhaft dargetan noch sonst ersichtlich. Denn die Angeklagte ist lediglich 2 Tage später, nämlich am 27.04.2013, aus Italien in die Niederlande zurückgekehrt. Denn es ist anerkannt, dass die Angeklagte ein Verschulden trifft, wenn sie sich nicht bei dem Gericht darüber erkundigt, ob dem Verlegungsantrag stattgegeben worden ist (vgl. Meyer/Goßner a.a.O. Rd-Nr. 25 am Ende).

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.