Freispruch in Menschenhandel-/Zuhälterei- und Vergewaltigungsvorwürfen (Aussage-gegen-Aussage)
KI-Zusammenfassung
Den Angeklagten wurden u.a. (gewerbsmäßiger) Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung, Zuhälterei, Körperverletzung sowie (gemeinschaftliche) Vergewaltigung vorgeworfen. Zentral war die Beweisfrage in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, da im Wesentlichen nur die Belastungszeugin zur Verfügung stand. Das Landgericht sprach beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen frei, weil die Aussage der Zeugin wegen Unkonstanz, Widersprüchen und objektiv falscher Angaben nicht die erforderliche Zuverlässigkeit erreichte. Die Staatskasse trägt Kosten und notwendige Auslagen; zudem wurde Untersuchungshaftentschädigung zugesprochen.
Ausgang: Beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Kosten/Auslagen der Staatskasse, Haftentschädigung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist eine Verurteilung auch ohne weitere belastende Indizien möglich, erfordert aber eine besonders sorgfältige Glaubhaftigkeitsprüfung und Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände.
Erreicht die Aussage der (einzigen) Belastungszeugin aufgrund von Unkonstanz, Widersprüchen oder objektiv falschen Angaben nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, verbleiben nicht überwindbare Zweifel, die einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen gebieten.
Wird festgestellt, dass ein Zeuge in einzelnen Punkten unzutreffend aussagt, folgt daraus nicht zwingend die Unrichtigkeit der Angaben zum Kerngeschehen; solche Unrichtigkeiten sind jedoch in der Gesamtwürdigung als erhebliche Fehlerquelle zu berücksichtigen.
Bestätigen andere Beweismittel zentrale Randtatsachen in Abweichung zur Aussage der Belastungszeugin, kann dies die Glaubhaftigkeit der belastenden Darstellung insgesamt entscheidend erschüttern.
Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten; zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft ist nach Maßgabe des StrEG zu entschädigen.
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte A1 ist für die in der Zeit vom 05.01.2012 bis zum 06.08.2012 zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
I.
In der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten A1 ein gewerbsmäßiger Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB sowie Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall gemeinschaftlich begangen mit dem Mitangeklagten A2, vorgeworfen.
Die Staatsanwaltschaft legte ihm in der Anklageschrift vom 21.02.2012 folgenden Sachverhalt zur Last:
„ Anfang 2010 lernte er die Zeugin Z1, geb. 27.09.1993, kennen, die sich in ihn verliebte.
In Kenntnis ihres Alters erklärte er der Zeugin, er habe ca. 30.000 € Schulden. Ihm drohe deshalb Ungemach bis hin zu seiner Tötung. Die Zeugin solle ihm daher helfen und diese Schulden durch Ausübung der Prostitution „abarbeiten“. Die Zeugin erklärte sich damit einverstanden und begann Ende Januar 2010 für den Angeschuldigten, der Ort und Zeit, Kunden und Preise bestimmte, der Prostitution nachzugehen. Zunächst schlief sie in einem PKW an der Bushaltestelle in O1 mit einem Bekannten des Angeschuldigten, der das Entgelt hierfür allein für sich behielt. Einige Tage später wiederholte sich dieses Vorgehen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit zwei anderen Bekannten des Angeschuldigten, die ihm hierfür jeweils 30 € gaben. Auch schlief sie zweimal mit dem Zeugen Z2 in dessen Wohnung, wofür der Angeschuldigte einmal 30 € erhielt, das zweite Mal war der Beischlaf das Entgelt dafür, dass ihm der Zeuge sein Auto geliehen hatte.
- In Kenntnis ihres Alters erklärte er der Zeugin, er habe ca. 30.000 € Schulden. Ihm drohe deshalb Ungemach bis hin zu seiner Tötung. Die Zeugin solle ihm daher helfen und diese Schulden durch Ausübung der Prostitution „abarbeiten“. Die Zeugin erklärte sich damit einverstanden und begann Ende Januar 2010 für den Angeschuldigten, der Ort und Zeit, Kunden und Preise bestimmte, der Prostitution nachzugehen. Zunächst schlief sie in einem PKW an der Bushaltestelle in O1 mit einem Bekannten des Angeschuldigten, der das Entgelt hierfür allein für sich behielt. Einige Tage später wiederholte sich dieses Vorgehen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit zwei anderen Bekannten des Angeschuldigten, die ihm hierfür jeweils 30 € gaben. Auch schlief sie zweimal mit dem Zeugen Z2 in dessen Wohnung, wofür der Angeschuldigte einmal 30 € erhielt, das zweite Mal war der Beischlaf das Entgelt dafür, dass ihm der Zeuge sein Auto geliehen hatte.
Ca. 1 Woche später entschied der Angeschuldigte, dass dies nicht genug Geld einbrächte und die Zeugin auf dem Straßenstrich in O2 der Prostitution nachgehen sollte. Er holte sie daher in der Zeit von Februar 2010 bis Mai/Juni 2010 jeweils in der Regel Freitags an der Bushaltestelle O1 abends ab und fuhr sie nach O2, wo sie auf dem dortigen Straßenstrich der Prostitution nachgehen musste. Der Angeschuldigte kontrollierte hierbei die Ausübung, indem er regelmäßig mit seinem PKW am Straßenstrich entlangfuhr. Er gab ihr ferner den Preis von 30 € je angefangene 15 Minuten vor. Darüber hinaus hatte er ihr aufgetragen, sich aufreizend zu schminken und zu kleiden. Um sie für die Prostitutionsausübung gefügiger zu machen, gab er ihr jeweils vorher einen Haschischjoint zu rauchen. Die Einnahmen aus der Prostitutionsausübung, die sich jeweils zwischen 150-400 € beliefen, behielt der Angeschuldigte für sich. Lediglich einmal gab er der Zeugin 50 €.
Während der letzten Zeit wurde er hierbei von dem gesondert verfolgten A2 begleitet, der auch einen Anteil der Einnahmen erhielt.
Ab Mai/Juni 2010 wollte die Zeugin nicht mehr der Prostitution nachgehen. Der Angeschuldigte übte zunächst Druck auf sie aus, indem er sie fragte, ob sie wolle, dass er getötet werde. Schließlich schlug er sie, packte sie am Hals und zog ihr in den Haaren und schlug ihr in das Gesicht, damit sie weiter der Prostitution nachgehe, was die Zeugin zunächst auch tat. Bis August 2010 ging sie jeweils zweimal monatlich in O2 auf dem Straßenstrich der Prostitution nach.
und Ende Juli/August 2010 kam es zu wie folgt gleich gelagerten zwei Vorfällen:
- und
- Ende Juli/August 2010 kam es zu wie folgt gleich gelagerten zwei Vorfällen:
Der Angeschuldigte fuhr in seinem PKW an eine ruhige Stelle, einen Feldweg in O1, um dort mit der auf dem Beifahrersitz befindlichen Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er fasste zunächst unter der Kleidung der Zeugin an deren Brüste, worauf diese versuchte seine Hand wegzuschieben. Um diesen Widerstand zu brechen, zog er sie an den Haaren zu sich heran, wodurch es der Zeugin nicht gelang, ihn wegzudrücken. Während er mit einer Hand ihre Haare festhielt, zog er ihr mit der anderen die Hose aus. Er ließ ihre Haare los und zog sie zu sich herüber auf den Fahrersitz, so dass sie auf ihm saß. Er legte einen Arm um sie, öffnete seine Hose mit der anderen Hand und drang dann in die Zeugin mit seinem Penis vaginal ein. Er führte dann den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin bis zum Samenerguss durch, obwohl diese ihm sagte, Schmerzen zu haben und den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen.
Gegen Ende Juli 2010 fuhren der Angeschuldigte, die Zeugin sowie der gesondert verfolgte A2 mit einem PKW wiederum in einen Feldweg in O1. Der Angeschuldigte saß zunächst mit der Zeugin auf der Rückbank. Zunächst küsste er sie, womit sie noch einverstanden war. Dann eröffnete er ihr, nunmehr Sex zu wollen. Er fixierte zunächst mit einer Hand ihren Kopf und öffnete mit der anderen Hand seine Hose, damit ihn die Zeugin oral befriedige. Da die Zeugin dies nicht wollte, drückte er ihren Kopf mit aller Kraft nach unten gegen seinen Penis, so dass die Zeugin den Widerstand aufgab und seinen Penis in den Mund nahm. Er führte seinen Penis so weit ein, dass die Zeugin würgen musste. Zum Samenerguss kam es nicht. Dadurch, dass die Beine der Zeugin zwischen Fahrer- und Beifahrersitz eingeklemmt waren, konnte sie sich kaum bewegen. A2 streichelte währenddessen den Po der Zeugin. Der Angeschuldigte teilte ihr mit, sie müsse auch A2 oral befriedigen. Er schob den Oberkörper der Zeugin zu A2 herüber, der seine Hose öffnete und sie am Oberarm ergriff. Der Angeschuldigte teilte ihr mit, dass sie dies nun machen müsse, obwohl sie gesagt hatte, dies nicht zu wollen. Er ergriff ihre Haare und drückte so ihren Kopf gegen den Penis des A2, bis dieser seinen Penis in ihren Mund einführen konnte. A2 vollzog dann den Oralverkehr ungeschützt bis zum Samenerguss, wobei er jedoch nicht in ihren Mund ejakulierte.“
- Gegen Ende Juli 2010 fuhren der Angeschuldigte, die Zeugin sowie der gesondert verfolgte A2 mit einem PKW wiederum in einen Feldweg in O1. Der Angeschuldigte saß zunächst mit der Zeugin auf der Rückbank. Zunächst küsste er sie, womit sie noch einverstanden war. Dann eröffnete er ihr, nunmehr Sex zu wollen. Er fixierte zunächst mit einer Hand ihren Kopf und öffnete mit der anderen Hand seine Hose, damit ihn die Zeugin oral befriedige. Da die Zeugin dies nicht wollte, drückte er ihren Kopf mit aller Kraft nach unten gegen seinen Penis, so dass die Zeugin den Widerstand aufgab und seinen Penis in den Mund nahm. Er führte seinen Penis so weit ein, dass die Zeugin würgen musste. Zum Samenerguss kam es nicht. Dadurch, dass die Beine der Zeugin zwischen Fahrer- und Beifahrersitz eingeklemmt waren, konnte sie sich kaum bewegen. A2 streichelte währenddessen den Po der Zeugin. Der Angeschuldigte teilte ihr mit, sie müsse auch A2 oral befriedigen. Er schob den Oberkörper der Zeugin zu A2 herüber, der seine Hose öffnete und sie am Oberarm ergriff. Der Angeschuldigte teilte ihr mit, dass sie dies nun machen müsse, obwohl sie gesagt hatte, dies nicht zu wollen. Er ergriff ihre Haare und drückte so ihren Kopf gegen den Penis des A2, bis dieser seinen Penis in ihren Mund einführen konnte. A2 vollzog dann den Oralverkehr ungeschützt bis zum Samenerguss, wobei er jedoch nicht in ihren Mund ejakulierte.“
Dem Angeklagten A2 wurde mit Anklageschrift vom 20.03.2012 Beihilfe zu dem von dem Angeklagten A1 begangenen Menschenhandel in Tateinheit mit Zuhälterei und darüber hinaus die geschilderte gemeinschaftlich mit dem Angeklagten A1 begangene Vergewaltigung vorgeworfen. Er soll den Angeklagten A1 bei den Fahrten zum Straßenstrich begleitet und in Kenntnis aller Umstände auch einen Anteil an den Einnahmen erhalten haben.
II.
Von diesen Vorwürfen waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
a) Der Angeklagte A1 hat sich wie folgt eingelassen:
Er habe die Zeugin Z1 im Dezember 2009 in der Bahn kennengelernt; zu der Zeit sei er regelmäßig mit der Bahn nach O3 gefahren, um dort seiner Lehre nachzugehen. Er habe sie angesprochen, man habe dann die Telefonnummern ausgetauscht und sei schließlich ein paar Mal in O1 ausgegangen. Die Zeugin Z1 habe bei diesen Treffen gemeint, ihre Mutter sei sehr gegen Ausländer, auch weil ihre ältere Schwester einen türkischen Freund habe und zum Islam konvertiert sei. Aus diesem Grunde hätten die Treffen immer heimlich stattfinden müssen. Ende Januar 2010 sei er – wie vorher verabredet – nachts durch das Fenster in das im Untergeschoss befindliche Zimmer der Zeugin eingestiegen, es sei bei diesem Treffen erstmals zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei habe er gemerkt, dass die Zeugin schon einige Erfahrungen auf sexuellem Gebiet gemacht hatte. In der Folgezeit bis etwa März/April 2010 habe man sich mindestens einmal wöchentlich fast immer abends bzw. nachts, meistens am Wochenende, immer nach 22.00 Uhr, im Zimmer der Zeugin getroffen, man habe sich ineinander verliebt. Die Zeugin Z1 habe bei den Treffen ständig von ihren Problemen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater erzählt. So habe sie erzählt, dass der Stiefvater Druck auf sie ausübe und sie auch schlage, einmal habe sie auch einen blauen Fleck am Arm gehabt; ihre Mutter würde ihr zudem gar keine Freiräume lassen, sie dürfe nicht einmal rausgehen. Sie habe dann gewollt, dass er ihr Marihuana mitbringe, was er auch gemacht habe. Sie hätten dann öfter zusammen geraucht. Zwischenzeitlich sei die ältere Schwester der Zeugin Z1 aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und die Zeugin Z1 sei sodann in das Zimmer der Schwester im Obergeschoss eingezogen; dort habe man sich dann weiterhin getroffen. Er habe der Zeugin vorgeschlagen, ihre Mutter kennenzulernen, dies habe sie jedoch nicht gewollt; letztlich habe er ihre Mutter niemals gesehen. Da die Zeugin immer wieder von ihren Problemen mit ihrer Mutter berichtet habe, habe er schon keine Lust mehr gehabt, sich mit ihr zu treffen. Ende April/Anfang Mai 2010 habe er dann mit der Beziehung Schluss machen wollen, die Liebe sei von seiner Seite aus erloschen.
Die Zeugin Z1 habe dann zu ihm gesagt, sie wolle alles für ihn machen. Sie wolle unbedingt von zu Hause weg. Sie habe über eine Freundin aus der Schule den Straßenstrich gekannt und habe ihm gesagt, sie wolle ebenso wie ihre Freundin auf den Strich gehen. Sie habe dann den Wunsch geäußert, dass er sie beschützen solle. Er habe gedacht „ok“, habe sich dann bei Kollegen erkundigt, wie das abläuft auf dem Straßenstrich. Hierbei habe er auch die üblichen Preise erfahren, 30 € für 15 Minuten vaginalen Geschlechtsverkehr und 20 € für 15 Minuten oralen Verkehr, diese Preise habe er der Zeugin Z1 mitgeteilt.
Er sei dann einmal mit seinem Freund P1 nach O1 gefahren, wo man sich mit der Zeugin Z1 getroffen habe. Sie habe dann gesagt, sie wolle das mit dem Anschaffen jetzt machen. Sie sei dann mit dem P1 ins Auto gestiegen, er habe später erfahren, dass sie Oralverkehr gehabt hätten. Weil er sie nicht mehr geliebt habe, habe ihn das nicht sonderlich gestört.
In der Folgezeit, Mai/Juni 2010 sei er zusammen mit der Zeugin Z1 einmal die Woche, insgesamt höchstens sechs Mal nach O2 zum Straßenstrich gefahren, wo sie dann aus eigenem Antrieb anschaffen gegangen sei. Sie habe dabei immer mit Kondomen verhütet. Bei der ersten Fahrt sei auch der Angeklagte A2 mitgefahren, mit dem er seit der Kindheit befreundet sei und bei dem er zu der Zeit noch 80 € Schulden gehabt habe.
Die Zeugin Z1 sei beim ersten Mal noch nervös gewesen, danach habe sie bereits wie ein Profi auf dem Strich gearbeitet. Während die Zeugin Z1 ihrer Tätigkeit nachgegangen sei, sei er grundsätzlich in der O2er Innenstadt unterwegs gewesen. Er sei höchstens mal ungeplant am Straßenstrich vorbeigefahren. Allerdings habe die Zeugin – damit er wusste, dass alles in Ordnung ist und wann sie einen Kunden bediente – ihm regelmäßig SMS geschrieben, und zwar „Kunde“, wenn sie gerade einen neuen Kunden gehabt habe, und „Fertig“, wenn sie den Kunden fertig bedient gehabt habe.
Das bei der Arbeit auf dem Straßenstrich eingenommene Geld habe sie immer ihm gegeben und erklärt, er solle das Geld an sich nehmen, weil sonst ihre Mutter das Geld finden würde. Von den Einnahmen des ersten Arbeitsstages auf dem Strich habe er 80 € zur Begleichung seiner Schulden dem A2 gegeben. Auch in der Folgezeit habe die Zeugin Z1 das vereinnahmte Geld immer ihm gegeben. Er habe ihr gesagt, wann immer sie etwas Geld brauche, solle sie ihm Bescheid geben. Pro Nacht habe sie mindestens 150 € verdient. Von dem Geld seien unter anderem die Spritkosten gezahlt worden, hin und wieder habe er ihr mal 10 € zugesteckt. Einmal seien sie von dem Geld auch einkaufen gewesen, er habe dann von dem Geld auch das Essen und Getränke gezahlt. Keinesfalls sei es so, dass er das Geld für sich vereinnahmt hätte.
Einmal auf dem Rückweg von O2 habe die Zeugin Z1 nicht nach Hause gewollt, sie habe ihren Eltern sagen wollen, dass sie bei einer Freundin schlafe. Er habe ihr dann einen Übernachtungsplatz bei dem Zeugen Z2 besorgt, den sie vorher schon einmal kurz kennengelernt habe. Er habe die Zeugin Z1 bei dem Z2 abgeliefert und sei dann nach Hause gefahren. Zwischen Z2 und der Zeugin sei es wohl zum Geschlechtsverkehr gekommen, dies habe er später jedenfalls so gehört. Ob Z2 Geld hierfür an die Zeugin gezahlt habe, wisse er nicht.
Im Juni 2010 sei es sodann zu folgendem Vorfall gekommen: Er habe allein an der Bushaltestelle in O1 gestanden, als der Stiefvater der Zeugin Z1 angefahren gekommen sei, rassistische Äußerungen ihm gegenüber getätigt habe und sodann gesagt habe, er solle seine Tochter in Ruhe lassen. Dann sei die Zeugin Z1 in Tränen aufgelöst angelaufen gekommen. Ein auf einem Roller vorbeifahrender Jugendlicher habe zur Zeugin Z1 gesagt „Hey Schatz, wer ist das denn?“. Er habe sie daraufhin zur Rede gestellt. Sie habe gemeint, sie wäre schon ein Jahr mit dem Jungen zusammen; dies sei aber bloße Tarnung gegenüber ihrer Mutter, die ja nicht wissen dürfe, dass sie einen ausländischen Freund habe. Er sei dann aggressiv geworden und habe rumgeschrien. Schließlich habe er die Zeugin Z1 wieder überredet, nach Hause zu gehen.
Etwa Anfang Juli 2010 – etwa zu dieser Zeit habe er selbst den letzten sexuellen Kontakt zu ihr gehabt - habe die Zeugin Z1 dann gemeint, sie wolle mit dem Anschaffen aufhören. Dann habe sie nach zwei Wochen doch wieder gewollt, habe sich mit ihm verabredet, sei dann jedoch nicht zum verabredeten Treffpunkt, der Bushaltestelle in O1, erschienen. Sie habe ihr Nichterscheinen damit erklärt, dass ihre Mutter ihr Hausverbot erteilt habe. Die nächsten beiden Wochen sei dann das Gleiche passiert. Er habe sich deshalb von der Zeugin „verarscht“ gefühlt, sei auch am Telefon etwas lauter geworden und habe sie gefragt, was das denn solle.
Anfang August 2010 habe er seine Ausbildung angefangen und sei zur Abendschule gegangen. Er habe dann kaum mehr Kontakt zur Zeugin Z1 gehabt.
Anfang Oktober habe sie dann plötzlich bei ihm angerufen. Sie sei in der Psychiatrie in Hamm, dürfe kein Handy haben und rufe deshalb heimlich an. Ihre Mutter habe Kondome bei ihr gefunden und SMS ausgelesen. Die Zeugin Z1 habe sodann alle zwei Tage abends angerufen, einmal habe er sie in Hamm besucht, abends auf dem Klinikparkplatz, sie sei ihm in die Arme gesprungen, das Treffen habe eine halbe Stunde gedauert. Etwa 2-3 Wochen später, in der Zwischenzeit habe es keine Telefonate gegeben, habe sie sich wieder gemeldet, sie rufe vom Handy ihrer Cousine aus an, sie werde überwacht. Er sei dann nochmal hingefahren, es habe ein 20-minütiges Treffen gegeben, wobei sie geweint habe und erzählt habe, ihre Mutter wolle sie nicht mehr, sie solle ins Jugendheim.
Weiteren Kontakt habe es bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache – auch infolge seiner Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht O4 - nicht mehr gegeben.
Die Vergewaltigungsvorwürfe hat der Angeklagte A1 bestritten und sich insoweit wie folgt eingelassen:
Die Zeugin Z1 habe ihn etwa Anfang Juni 2010 einmal angerufen, sie solle mal mit dem Mitangeklagten A2 vorbeikommen, weshalb sie, die beiden Angeklagten, zur Zeugin Z1 gefahren seien. Man habe sodann einen Marihuana-Joint geraucht und habe dann zusammen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wobei die Initiative von der Zeugin Z1 ausgegangen sei und alle ihren Spaß gehabt hätten. Anschließend habe man noch ferngesehen, habe etwas getrunken, dann seien sie beide nach Hause gefahren.
Ein anderes Mal, gegen Ende Juni/Anfang Juli 2010, habe die Zeugin Z1 erneut angerufen, er solle mit A2 kommen, sie gehe gerade mit ihrem Hund spazieren. Er sei dann mit dem Mitangeklagten zum Treffpunkt, einem Feldweg, gefahren, wo sie wieder einen Joint geraucht hätten und dann wieder zu dritt auf Initiative der Zeugin Z1 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auf einer dort befindlichen Bank gehabt hätten. Nach diesem Erlebnis habe er sich noch einmal in O1 mit der Zeugin Z1 getroffen, wobei es letztmals zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
Er habe im Übrigen schon früher viele Beziehungen gehabt, dabei habe er noch nie eine Frau geschlagen. Schulden habe er nie im Leben gehabt.
b) Der Angeklagte A2 hat sich wie folgt eingelassen:
Er habe die Zeugin Z1 überhaupt nur vier Mal getroffen. So habe er sie erstmals an einer Eisdiele in O1 gesehen. Beim zweiten Mal sei es in der Wohnung der Zeugin Z1 – wie von dem Mitangeklagten A1 geschildert – zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen, wobei die Initiative von der Zeugin ausgegangen sei, die ihn mit ihren Blicken „heiß“ gemacht habe. Einmal sei er gemeinsam mit A1 und der Zeugin Z1 nach O2 gefahren, wobei er zwar gewusst habe, dass es auch zum Straßenstrich gehe, weil die Zeugin dahin gewollt habe; er selbst sei aber nur mitgefahren, weil er in O2 in eine Discothek gehen wollte. Das letzte Treffen sei der von A1 geschilderte gemeinsame Intimkontakt Ende Juni/Anfang Juli 2010 an dem Feldweg in O1 gewesen.
c) Mit den vorhandenen Beweismitteln war die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht zu widerlegen.
Als einzige Belastungszeugin stand die Zeugin Z1 zur Verfügung. Diese hat im Grundsatz ihre bei den polizeilichen Vernehmungen gemachten, die Angeklagten belastenden Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt. Die Kammer hat insoweit nicht übersehen, dass in einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation eine Verurteilung eines Angeklagten auch dann möglich ist, wenn keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Da der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt, ist das Tatgericht allerdings gehalten, die belastende Aussage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und in besonderem Maße die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände in einer Gesamtwürdigung abzuwägen.
Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung im Vergleich zu den polizeilichen Vernehmungen teilweise unkonstante Angaben gemacht hat. Unter anderem hat sie in der polizeilichen Vernehmung noch erklärt, sie habe im Auto des „P1“ nach einem mit diesem geführten Gespräch bereits mit einem Freund des Angeklagten A1 geschlafen und darüber hinaus an den nächsten beiden Tagen ebenfalls mit weiteren Freunden des Angeklagten. In der Hauptverhandlung hat sie hierzu abweichend angegeben, sie habe erst eine Woche nach dem Gespräch mit „P1“ das erste Mal Sex mit einem Freund des Angeklagten gehabt, die beiden weiteren Vorfälle habe es gar nicht gegeben.
Im Verlauf der über mehrere Tage andauernden Vernehmung der Zeugin sind zudem verschiedene Widersprüchlichkeiten zu Tage getreten, teilweise hat die Zeugin auch – objektiv – falsche Angaben gemacht. Demgegenüber haben von den Angeklagten gemachte Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung Bestätigung gefunden.
Soweit die Zeugin etwa bekundet hat, die Angeklagten seien niemals bei ihr zu Hause gewesen, sie hätten nicht einmal gewusst, wo sie wohne, ist dies zur Überzeugung der Kammer widerlegt aufgrund der von den Angeklagten abgegebenen detaillierten und zutreffenden Beschreibungen der (verschiedenen) Zimmer der Zeugin.
Dass es – wie von dem Angeklagten A1 geschildert – zu einem Vorfall an der Bushaltestelle unter Beteiligung von den Zeugen Z3 und Z4 gekommen ist, hat die Zeugin trotz mehrfacher Nachfrage lange in Abrede gestellt, obwohl die genannten Zeugen den Vorfall bestätigt haben. Erst auf die direkte Ansprache durch den Angeklagten A1 sind offensichtlich die Erinnerungen an dieses Geschehen bei der Zeugin wieder an die Oberfläche gekommen, wobei sie sich nun sogar an kleinste Details erinnern konnte, so z.B., dass ihr die Schlüssel aus ihrer kurzen Hose gefallen sind.
Auch im Hinblick auf den von den Angeklagten geschilderten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu Dritt hat die Zeugin zuletzt erklärt, dass sie sich an spätere Gespräche und Scherze über die Geschehnisse durchaus erinnere, nicht jedoch an die eigentlichen Vorfälle selbst. Dass es einvernehmlichen Sex mit den beiden Angeklagten gemeinsam gegeben hat, konnte die Zeugin nun entgegen ihrer zunächst gemachten Angaben nicht mehr ausschließen. Die Kammer hingegen ist aufgrund der detaillierten, lebensnahen Schilderungen des Angeklagten A1 davon überzeugt, dass es solche Vorfälle gegeben hat.
Die Kammer hat daher die Befürchtung, dass bei der Zeugin im Hinblick auf das Geschehen in der Beziehung zum Angeklagten A1 – unbewusst - ein Mechanismus zur Verdrängung von Informationen aus ihrem Bewusstsein aktiv ist, der eine erhebliche Fehlerquelle bei der Tatsachenfeststellung darstellen könnte.
Die Kammer hat dabei bedacht, dass wenn ein Zeuge in bestimmten Dingen nicht die Wahrheit sagt, daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass seine auf das Tatgeschehen bezogenen Angaben – ebenfalls – nicht zutreffen. Zu Bedenken war aber auch, dass die zum Zeitpunkt der bereits erhebliche Zeit zurück liegenden Taten noch sehr junge Zeugin die Vorfälle auch schon vor der ersten polizeilichen Aussage bereits mehrfach in unterschiedlichsten Situationen gegenüber verschiedenen Gesprächspartnern – und dabei teilweise erheblich abweichend von ihren Angaben in der Hauptverhandlung – geschildert hat. Es ist nach dem von der Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Zeugin nicht auszuschließen, dass der Zeugin im Rahmen der Gespräche (und Befragungen) Informationen vermittelt worden sind, die sie nunmehr als eigene Erinnerung wiedergibt. Darüber hinaus war die Gefahr zu bedenken, dass die Zeugin ihre Angaben unbewusst ihrer eigenen Erinnerung zuwider verändert hat, um den Erwartungen ihrer Gesprächspartner zu entsprechen. So hat die Zeugin in der Hauptverhandlung auch eingeräumt, teilweise bereits in dem E-Mail-Verkehr mit der Zeugin Kannemann falsche Angaben gemacht zu haben in der Erwartung, diese werde sie sonst nicht hinreichend ernst nehmen.
Auch wenn die Kammer schon mangels der für eine falsche Beschuldigung typischen Überbetonung der belastenden Aussageteile nicht davon ausgeht, dass die Zeugin die Angeklagten bewusst falsch belastet hat, erreicht ihre Aussage nach alledem in ihrer Gesamtheit nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Zuverlässigkeit.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO.
2. Der Ausspruch über die Entschädigung findet seine Grundlage in § 2 StrEG.