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Landgericht Arnsberg·6 KLs-6 Js 143/16-30/19·13.07.2021

Insiderhandel: Aktienverkauf bei drohender Zahlungsunfähigkeit als Insiderinformation (WpHG a.F.)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Arnsberg hatte über Aktienverkäufe des Vorstandsvorsitzenden einer börsennotierten AG kurz vor deren Insolvenzantrag zu entscheiden. Streitpunkt war, ob eine nicht veröffentlichte, überwiegend wahrscheinliche zeitnahe Zahlungsunfähigkeit infolge drohender Vollstreckung des Finanzamts eine Insiderinformation darstellt. Das Gericht bejahte dies für fünf Verkäufe und verurteilte wegen verbotener Veräußerung von Insiderpapieren; hinsichtlich der ersten Order erfolgte Freispruch mangels sicherer Feststellbarkeit. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt; eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde festgestellt.

Ausgang: Teilweise Verurteilung (5 Fälle) und teilweiser Freispruch; 11 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, Verfahrensverzögerung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft eintretende Zahlungsunfähigkeit eines Emittenten kann als künftiger Umstand eine Insiderinformation i.S.d. § 13 Abs. 1 WpHG a.F. darstellen.

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Eine Insiderinformation ist nicht öffentlich bekannt, wenn ein unbestimmtes, breites Anlegerpublikum von ihr nicht tatsächlich Kenntnis nehmen kann; eine Ad-hoc-Mitteilung zu allgemeinen Geschäftsrisiken ersetzt nicht die Offenlegung konkreter, existenzbedrohender Liquiditäts- und Vollstreckungsrisiken.

3

Für die Kursrelevanz i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 2 WpHG a.F. genügt, dass ein verständiger Anleger die Information bei der Anlageentscheidung berücksichtigen würde; die überwiegend wahrscheinliche zeitnahe Zahlungsunfähigkeit erfüllt dieses Kriterium regelmäßig.

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Der Tatbestand des Insiderhandels setzt neben der objektiven Existenz der Insiderinformation voraus, dass der Täter die Umstände jedenfalls bedingt vorsätzlich erfasst und die Information für die Anlageentscheidung mitursächlich wird.

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Kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Täter bereits bei einem frühen Teilverkauf von der maßgeblichen Insidertatsache ausging, ist insoweit freizusprechen; spätere Verkäufe können hiervon unabhängig strafbar sein.

Relevante Normen
§ 53 StGB§ Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)§ 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG a. F.§ 13 Abs. 1 WpHG a. F.§ 13, 14 WpHG a.F.§ 13 Abs. 1 WpHG a.F.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen verbotener Veräußerung von Insiderpapieren in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

11 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorlag.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a), b), c) WpHG in der Fassung vom 06.12.2011 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG in der Fassung vom 16.07.2007, § 53 StGB

Gründe

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I.

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Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46 Jahre alte Angeklagte wurde in C geboren. Nach seiner Schulzeit gründete er bereits während seines Studiums mit 24 Jahren seine erste eigene Firma, die er später verkaufte. Bereits der Vater des Angeklagten ist in selbständiger Tätigkeit erfahren und unterstützte den Angeklagten bei seinem beruflichen Werdegang als Ratgeber. Nach seiner ersten Firmengründung war der Angeklagte durchgängig selbständig mit weiteren Firmen. Im Jahr 2007 gründete er gemeinsam mit dem Zeugen Q die T. Dabei vertrat der Zeuge Q durch seine Firma eine Investorengruppe.

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Beteiligungen des Angeklagten an den von ihm betriebenen und weiteren Gesellschaften liefen dabei regelmäßig über die am 27.10.2006 gegründete U (zeitweise auch firmierend als E, seit 2013 V), deren Mehrheitsgesellschafter der Angeklagte fast durchgehend war. So hielt er z. B. im Jahre 2012 bis zum 23.10.2012 89 % der Geschäftsanteile. Zwischen dem 17.12.2008 und dem 28.12.2012 war der Angeklagte nicht Geschäftsführer der U, um Interessenkonflikte zu seinen Aufgaben bei der T zu vermeiden, deren Aktionär die U war.

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Nach der in diesem Verfahren gegenständlichen Zeit im Jahr 2012 war der Angeklagte zunächst in keiner Firma selbst leitend tätig, sondern beteiligte sich u.a. gemeinsam mit dem Zeugen W über eine Beteiligungsgesellschaft an Unternehmen mit digitalen Geschäftsfeldern. Seit 2014 führt er als Haupttätigkeit wieder eine Firma nach einer eigenen Idee – dem Vertrieb spezieller Gutscheine. Sein Gehalt bei dieser Firma liegt aktuell bei ca. 300.000,00 € pro Jahr. Darüber hinaus ist der Angeklagte über verschiedene Beteiligungsgesellschaften u.a. an Firmen und Immobilien beteiligt.

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Privat ist der Angeklagte seit 2003 verheiratet und Vater von 4 Kindern im Alter zwischen 7 und 21 Jahren. In den letzten Jahren pendelte die Familie zwischen Wohnsitzen in L und auf N. Aktuell ist der Angeklagte dabei, seinen Lebensmittelpunkt vollständig nach N zu verlegen. Einer der Gründe hierfür ist, dass der jüngste Sohn des Angeklagten am Down-Syndrom leidet und von den klimatischen Bedingungen dort profitieren soll.

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht C verhängte am 08.03.2019 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 200,00 € sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26.03.2020

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II.

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1)

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Nach der Gründung der T übernahm der Angeklagte die Position des Vorstandsvorsitzenden dieser Gesellschaft, während die U (- 2010 E) Aktien der T in erheblichem Umfang hielt.

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Geschäftsgegenstand der T war anfangs die hybride Nutzung von Solarenergie (Stromerzeugung und Solarthermie). Das Geschäftsfeld der T wandelte sich in der Folgezeit, spätestens seit 2011 war der Hauptgeschäftsgegenstand die Entwicklung großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Deutschland, zum Beispiel auf ehemaligen Flughäfen. Die T erwarb hierzu geeignete Flächen und veranlasste die Erstellung neuer Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Anschließend initiierte eine jeweils eigens hierfür gegründete Projektgesellschaft ein Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. Nach Erhalt der Baugenehmigung wurde die gesamte Projektgesellschaft dann an Investoren übertragen, die bereits zuvor gesucht wurden. Im Gegenzug erhielt die T einen sog. „Generalunternehmervertrag“ über die schlüsselfertige Errichtung. Im Rahmen dieses Vertrages erwirtschaftete die T den Großteil ihrer Marge. Die Bezahlung erfolgte laufend nach Baufortschritt. Die Tätigkeit des Angeklagten persönlich war im Schwerpunkt die Suche, Entwicklung und der Vertrieb entsprechender Flächen in Deutschland. Die T begann ab 2011 auch zunehmend, Projekte im europäischen Ausland zu entwickeln. Darüber hinaus plante der Vorstand Geschäftserweiterungen auf den US-amerikanischen und arabischen Markt.

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Diese internationalen Projekte wurden auch vor dem Hintergrund angegangen, dass im Vorstand der AG bereits erwartet wurde, dass das Deutschland-Geschäft „endlich“ sein würde. Das Geschäftsmodell der T war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen von staatlichen Förderungen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) abhängig. Diese Förderungen wurden bereits vor dem Jahr 2012 sukzessive eingeschränkt. Der Vorstand der T erwartete weitere Reduzierungen, wobei der zeitliche Rahmen unklar war. Jedenfalls über 1 oder 2 Jahre sollte das Geschäft aus den deutschen Projekten noch den Schwerpunkt der Einnahmen der Gesellschaft ausmachen.

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Die Gesellschaft wuchs schnell. 2011 wurde bereits ein Umsatz von über 400 Millionen € erzielt. Im Jahr 2011 wechselten die Aktien der T in den sog. „General Standard“, also ein stärker reguliertes Börsensegment. Die AG wurde zuvor von Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft F untersucht, welche die wirtschaftliche Lage der kommenden Monate als ausreichend für den „General Standard“ befanden.

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2)

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Im 4. Quartal 2011 schloss die T eine zunächst noch bedingte Vereinbarung über die Übernahme von Solar-Projekten in den USA mit der dort bereits tätigen X. Im Zuge dieser Gespräche floss bereits ein Betrag in Höhe von ca. 7,5 Mio. € an die X. Zur gleichen Zeit entwickelte die T weiterhin Projekte in Deutschland und anderen europäischen Ländern, insbesondere ein Großprojekt auf einem ehemaligen Militärflughafen in der Nähe von O. Dieses Projekt war zu dieser Zeit einer der Tätigkeitsschwerpunkte des Angeklagten. Zusammengenommen wurden so Ende des Jahres 2011 etwa 15 Millionen € investiert, die aus dem Cash-Flow 2011 oder den Schlusszahlungen nach Abnahme der aktuell abzuschließenden Projekte gedeckt werden sollten. Diese Schlusszahlungen verzögerten sich jedoch Anfang des Jahres 2012, da noch Restarbeiten vorgenommen werden mussten. Hinzu kam, dass die X am 21.12.2011 Insolvenz anmeldete und im Februar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dennoch gelang es der T, mit der X am 03.02.2012 eine endgültige Vereinbarung über die Übernahme zweier Projekt-Holdinggesellschaften in den USA zu treffen. Der Kaufvertrag stand gem. Ad-hoc-Mitteilung vom 03.02.2012 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die T bis zum 31.03.2012 Avale ablöste, die die X im Zusammenhang mit den US-Projekten gegeben hatte. Durch die Insolvenz der X war auch der Nutzen der bereits erbrachten Zahlung von 7,5 Mio. € in Frage gestellt. Insoweit konnte aber wohl eine Vereinbarung getroffen werden, wonach dieser Betrag auf den späteren Kaufpreis der Projekte anzurechnen sein sollte.

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Auch neben diesen 7,5 Millionen € war die geplante Erweiterung des Geschäftsbetriebes in den USA wesentlich kostenaufwendiger als der bisherige Geschäftsbetrieb und konnte nicht durch die laufenden Einnahmen gedeckt werden. Zur Finanzierung des US-Geschäfts plante der Vorstand daher schon seit dem Herbst 2011 die Begebung einer Optionsanleihe mit einer Größenordnung von ca. 40 Millionen €. Hierzu waren umfassende Vorbereitungen notwendig, welche in Zusammenarbeit mit der R vorgenommen wurden. Es gab auch im Vorfeld bereits erhebliches Interesse von Investoren an der Anleihe.

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Am Anfang des Jahres 2012 war die Liquiditätslage der T somit zunehmend angespannt. Ende des Jahres 2011 wurden mehrere Projekte in Deutschland fertiggestellt. Die T schrieb entsprechend der Generalunternehmerverträge Rechnungen in erheblicher Höhe an die Investoren. Diese Rechnungen lösten sofort Steuerverbindlichkeiten der T aus, wurden aber von den Investoren in erheblichem Umfang nicht umgehend bezahlt, u.a. weil noch Nacharbeiten durchzuführen waren. Dies führte dazu, dass die T Anfang des Jahres 2012 knapp 10 Millionen € offene Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt C aus Ende 2011 hatte, außerdem weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern in insgesamt 2stelliger Millionenhöhe. Angesichts der Außenstände, aber auch aufgrund der bereits genannten Investitionen in das Projekt in O und in die Projektrechte in den USA konnte die Forderung des Finanzamtes C nicht aus den liquiden Mitteln der AG bezahlt werden. Der Zeuge W als Steuerberater der T beantragte deshalb mit Schreiben vom 09.02.2012 Stundung, alternativ Vollstreckungsaufschub für von ihm errechnete offene Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 9.837.679 €. Das Finanzamt C lehnte eine Stundung umgehend ab. Für die Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubs forderte es aussagekräftige Unterlagen über die Zeichnung der Optionsanleihe an. Vorstand und Aufsichtsrat der T beschlossen bzw. genehmigten daraufhin mit Beschlüssen vom 18. und 19.02.2012 die Optionsanleihe mit einem Volumen von bis zu 50 Mio. €. Die Anleihe, die mittel- und langfristig der Finanzierung des US-Geschäftes dienen sollte, sollte zu diesem Zeitpunkt auch dazu beitragen, die aktuellen Liquiditätsengpässe zu überwinden. Entsprechend wurden die Beschlüsse auch umgehend dem Finanzamt C vorgelegt. Das Finanzamt C vollstreckte seine Forderung zunächst nicht, gewährte aber auch keinen förmlichen Vollstreckungsaufschub, sondern forderte weitere Unterlagen an.

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Am 22.02.2012 gaben die damaligen Bundesminister Rösler und Röttgen eine Pressekonferenz über eine von der Bundesregierung geplante Reform des EEG. Danach sollte die Förderung für Anlagen mit über 10 Megawatt peak (MWp) komplett entfallen. Darunter fielen nahezu alle Anlagen der T. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Förderung schon ab dem 30.06.2012 wegfallen. Dadurch war nicht nur das zukünftige Geschäftsmodell in Frage gestellt, sondern in weiten Teilen auch die Realisierung der laufenden Projekte, in die bereits hohe Investitionen geflossen waren. Der Kurs der Aktie der T geriet in dieser Phase bereits massiv unter Druck.

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Am 29.02.2012 brachte die Zeugin I vom Finanzamt C Kontenpfändungen bei den Banken der T aus. Diese wurden am 02.03.2012 zugestellt. Dann machte sie jedoch an die beteiligten Banken die Mitteilung, dass die Kontenpfändung nicht dem Willen des Finanzamtes entspreche und aufgehoben werden soll. Der Grund hierfür war, dass die T schon vor den Pfändungen weitere Unterlagen an das Finanzamt übersandt hatte, die dort zunächst übersehen wurden, jetzt aber „auftauchten“ und zunächst geprüft werden sollten. Es wurde ein Gesprächstermin mit Vertretern der T und dem Finanzamt C für den 08.03.2012 vereinbart.

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Schon am 05.03.2012 kam es zu Mailkontakten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen W. Mit E-Mail von 21:14 Uhr schlug der Zeuge W vor, das Aktiendepot mit Aktien der T, welches die Mutter des Angeklagten, Frau Y, hielt, zu verkaufen. Um 21.29 Uhr widersprach der Angeklagte diesem Vorhaben mit den Worten: „Strafbar in hohen Maße wg. Insiderhandel. Gefaehrlich.“ Auch auf weitere Vorschläge des Zeugen W, wie man trotzdem verkaufen könne, ggfs. ohne dass dies auffalle, lehnte der Angeklagte dies unter Hinweis auf das Verbot des Insiderhandels und die Kontrolle durch die BaFin mit den Worten ab, „Ist mir zu heiß.“

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Am Abend des 06.03.2012 fand eine Sitzung des Vorstandes der T statt, an der jedenfalls der Angeklagte sowie die Zeugen M, Z und P teilgenommen haben. Es wurde über die angespannte finanzielle Situation der AG gesprochen, insbesondere über die geplante EEG-Novelle und deren Auswirkungen für die geplante Optionsanleihe. Letztlich wurde entschieden, die Anleihe nicht zu begeben. Diese diente zwar der Finanzierung des US-Geschäftes, welches nicht unmittelbar von der EEG-Novelle betroffen gewesen wäre. Das US-Geschäft war aber noch für Monate absehbar nicht profitabel, sodass für einige Zeit noch die Erlöse aus dem Deutschlandgeschäft benötigt worden wären, mit denen nun nicht mehr zu rechnen war. Damit war dem Vorstand klar, dass die Verbindlichkeiten beim Finanzamt C und auch andere Verbindlichkeiten nicht aus den mittels der Anleihe gewonnenen Mitteln beglichen / überbrückt werden konnten. Der Vorstand traf in der Sitzung am 06.03.2012 darüber hinaus die Entscheidung, eine ad-hoc-Mitteilung herauszugeben, die am Morgen des 07.03.2012 (8:02 Uhr) veröffentlich wurde. Diese thematisierte die Auswirkungen der geplanten EEG-Novelle und lautete auszugsweise wie folgt:

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„Aus Sicht des Vorstandes hätten die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen die folgenden gravierenden Auswirkungen auf die Ertragslage der T:

23

(…)

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Insgesamt ist das gesamte Geschäftsmodell der T in Deutschland in Frage gestellt, da T aktuell ausnahmslos auf die Projektentwicklung und -realisierung von Solarstrom-Kraftwerken mit einer Leistung von mindestens 10 MWp ausgerichtet ist.

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Die vorgängig aufgeführten Auswirkungen haben weitere Auswirkungen auf die Finanzlage der T wie z.B. Wegfall der Möglichkeit von Finanzierung durch Kapitalmarktmaßnahmen (Aktienkapitalerhöhungen und Ausgabe von Anleihen) oder der Möglichkeit von Finanzierungen durch Bankkredite, Reduzierung oder Verlust des Credit Ratings etc.

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Diese Auswirkungen haben sich wegen der völlig unvorhersehbar drastischen und kurzfristig umzusetzenden Gesetzgebungsvorschläge der beiden Minister bereits heute, vor der letztendlichen, nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses über die EEG-Novelle, für die T materialisiert.

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Insbesondere erachtet der Vorstand die Umsetzung einer für die Unternehmung bedeutenden und bei Bekanntgabe des Ministerentwurfes weit fortgeschrittenen Finanzierungsmaßnahme nunmehr als gefährdet. Die T plante bis zum gestrigen Tage die Ausgabe einer Unternehmensanleihe zur Finanzierung der im Februar 2012 vereinbarten Übernahme der US-amerikanischen Aktivitäten der X und des Projektes Vega in Italien im Wege einer Privatplatzierung an institutionelle Investoren. Der Vorstand prüft derzeit alternative Finanzierungen für diese Projekte und befindet sich diesbezüglich in konkreten Verhandlungen. (…)“

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Nicht erwähnt wurde in dieser ad-hoc-Mitteilung die unmittelbare Bedrohung der Zahlungsfähigkeit der T durch die fälligen Steuerschulden bei dem Finanzamt C. Für diese war nach wie vor kein Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Darüber hinaus stand die Gewährung nunmehr auch zumindest sehr in Frage, da sich nicht nur die Geschäftslage der Gesellschaft durch die geplante EEG-Reform insgesamt deutlich verschlechtert hatte, sondern insbesondere in den Verhandlungen mit dem Finanzamt mehrfach auf die Optionsanleihe hingewiesen worden war, die nun als Geldquelle ausfiel.

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Dem Angeklagten – wie auch den anderen Vorstandsmitgliedern – war klar, dass eine Insolvenz der AG drohte und zwar jedenfalls dann, wenn sich das Finanzamt nicht auf einen Vollstreckungsaufschub einließ, bis anderweitig Liquidität generiert werden konnte. Die Hoffnung des Vorstandes lag dabei zunächst auf Gesprächen, welche die Vorstandsmitglieder und Zeugen M und Z in den USA mit möglichen Investoren (Firmen C und A) führten. Die Zeugen sollten aushandeln, die US-Projektrechte teilweise oder ganz an einen Investor zu verkaufen, oder einem Investor den Einstieg in die Projektrechte gegen Liquidität zu ermöglichen. Entsprechende Gespräche über die Option „Investor C“ liefen jedenfalls teilweise zumindest seit Februar 2012. Schon am 08.02.2012 existierte der Entwurf eines Vorvertrages bzgl. des Verkaufs von Anteilen an Projektgesellschaften, über den es in der Folgezeit wiederholt Korrespondenz gab. Dieser nicht unterschriebene Entwurf eines Vorvertrages enthielt schon diverse detaillierte Regelungen zur Umsetzung eines Einstiegs eines Investors, andere Punkte waren dagegen noch offen. So wurde ein ursprünglich mal eingetragener Gesamtkaufpreis von 50 Mio. € wieder gelöscht und der Preis zunächst offen gelassen. Dies hatte seine Ursache vor allem darin, dass noch nicht endgültig geklärt war, in welchem Umfang die T eigene Rechte aufgeben / verkaufen oder in welchem Umfang sie doch noch an dem Projekt beteiligt bleiben würde.

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Kurzfristig verfolgte die T auch noch die Option eines Einstiegs der Fa. A als Investor. D als Verantwortlicher der Fa. A Industries, die mit dem Projekt grds. seit längerem vertraut war, übermittelte in der Nacht vom 06. auf den 07.03.2012 auch dem Angeklagten den Entwurf einer vorläufigen Absichtserklärung (sog. Letter of Intent, „LOI“) mit Ideen zum Einstieg der Fa. A in die Projekte. Hierauf war jedenfalls bis zum Morgen des 07.03.2012 keine Reaktion von Seiten der T erfolgt.

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Bezüglich keiner der vorgenannten beiden Optionen gab es bereits eine Einigung auf konkrete Modalitäten, Summen, oder ähnliches. Weder der Vorvertrag noch der LOI waren unterzeichnet, Vertragsentwürfe waren noch nicht in Auftrag gegeben und mit einer in jedem Fall notwendigen Due Diligence-Prüfung war noch nicht begonnen worden.

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Die Gespräche in den USA wurden von den Zeugen M und Z, weiteren Vorstandsmitgliedern der T, geführt, der Angeklagte war hier nicht unmittelbar beteiligt. Über die Gespräche in den USA war der Angeklagte auch nicht in allen Details informiert, auch wenn er teilweise Details aus dem entsprechenden Mailverkehr erhielt. Er erhielt auch eine Mail in Kopie, welche den LOI der Firma A enthielt, zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass er diese Mail gelesen hat. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass ihm von Seiten der Zeugen M und Z Zuversicht hinsichtlich der Möglichkeiten von Projektverkäufen zur Beseitigung der Liquiditätsschwierigkeiten signalisiert worden war.

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3)

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Im Laufe des 07.03.2012 und am 12.03.2012 veranlasste der Angeklagte durch entsprechende Ordern an die Sparkasse N1 den Verkauf von Aktien der T wie folgt:

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Tat zu 2. der Anklageschrift

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Am 07.03.2012 schrieb der Angeklagte um 07:28 Uhr eine E-Mail an die depotführende Sparkasse N1. Er erteilte darin den Auftrag, T-Aktien aus dem Depot der U in Men Tranchen zu verkaufen, bis 150.000,00 € Erlöse gemacht sind, der Kurs könne bis 1,50 € runtergegangen sein. Ein Mitarbeiter der Sparkasse N1 wies den Angeklagten mit E-Mail  um 09:08 Uhr darauf hin, dass man Angaben benötige, wie viele Stück Aktien aus dem Depot bis zu welchem Kurswert verkauft werden sollten. Der Angeklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 09:19 Uhr, dass 200.000 Stück bis zu einem Kurs von 1 € verkauft werden sollen.

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Tat zu 3. der Anklageschrift

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Später am 07.03.2012, um 11:11 Uhr schrieb der Angeklagte eine weitere E-Mail an die Sparkasse N1 mit dem Auftrag, weitere 200.000 Aktien aus dem Depot der U zu verkaufen, dieses Mal bis zu einem Limit von 85 Cent.

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Tat zu 4. der Anklageschrift

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Später am 07.03.2012, um 12:38 Uhr erteilte der Angeklagte der Sparkasse N1 telefonisch einen weiteren Auftrag zum Verkauf über 25.000 Aktien aus dem Depot der U bis zu einem Limit von 85 Cent.

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Tat zu 5. der Anklageschrift

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Später am 07.03.2012, um 16:46 Uhr schrieb der Angeklagte eine weitere E-Mail an die Sparkasse N1 mit dem Auftrag, weitere 100.000 Aktien aus dem Depot der U zu verkaufen, wiederum bis zu einem Limit von 85 Cent.

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Die Verkäufe zu allen bislang genannten Ordern erfolgten größtenteils noch am 07.03.2012, ein kleiner Teil erst am 08.03.2012.

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Tat zu 6. der Anklageschrift

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Am 12.03.2012 um 23:52 Uhr schrieb der Angeklagte eine weitere E-Mail an die Sparkasse N1 mit dem Auftrag zum Verkauf von weiteren 100.000 Aktien aus dem Depot der U. Am 13.03.2012 um 09:33 Uhr teilte die Sparkasse N1 ihm per E-Mail mit, dass lediglich noch 48.888 unverpfändete Aktien auf dem Depot vorhanden seien. Mit E-Mail von 09:32 Uhr erklärte der Angeklagte sich mit dem Verkauf dieser Anzahl Aktien einverstanden. Diese Order wurde binnen der nächsten Viertelstunde erfolgreich ausgeführt.

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Insgesamt verkaufte der Angeklagte aus dem Depot der U 573.888 Aktien der T. Dies waren alle auf dem Depot vorhandenen Aktien, soweit sie nicht verpfändet waren. Er erzielte einen Erlös von 592.734,64 €.

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Tat zu 7. der Anklageschrift

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Außerdem verkaufte der Angeklagte am 07.03.2012 durch telefonische Order zwischen 15:32 Uhr und 16:06 Uhr auf Basis einer für ihn bestehenden Vollmacht sämtliche 47.584 Aktien der T aus dem Depot seiner Mutter Y. Er erzielte einen Erlös vom 49.850,68 €.

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Alle genannten Taten zusammengerechnet, erzielte der Angeklagte einen Gesamterlös von 642.585,32 €. Wenn er demgegenüber erst nach Bekanntwerden der späteren Insolvenz der T verkauft hätte, also nach der späteren Ad-Hoc-Mitteilung vom 20.03.2012, hätte er lediglich einen Erlös von 132.746,42 € erzielt.

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Jedenfalls ab dem Zeitpunkt des zweiten Verkaufs durch den Angeklagten (Verkaufsorder am 07.03.2012, 11.11 Uhr, Durchführung des Verkaufs im Laufe des Tages bzw. am Morgen des 08.03.2012) lag eine Gesamtsituation vor, in der mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr zeitnah (innerhalb weniger Tage, maximal 1 – 2 Wochen) mit einer Zahlungsunfähigkeit der T zu rechnen war. Der Angeklagte hielt auch jedenfalls ab dem zweiten angeklagten Verkauf die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit einer zeitnah eintretenden Zahlungsunfähigkeit zumindest für möglich und nahm sie zumindest billigend in Kauf. Er mag zwar gehofft haben, dass durch die Aktivitäten der Zeugen M und Z die Insolvenz der T doch noch abgewendet werden kann, erachtete dies aber als deutlich unwahrscheinlicher als das vorgenannte Szenario einer Insolvenz. Diese Einschätzung traf er wegen der ihm bekannten Geschäftslage, der angespannten Liquidität der T insgesamt und aufgrund der Forderung des Finanzamtes C, die aktuell nicht befriedigt werden konnte und bzgl. derer die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstand. Als erfahrenem Geschäftsmann war ihm bewusst, dass der Umstand, dass er sich als Vorstandsvorsitzender von nahezu sämtlichen Aktien trennte, geeignet sein würde, jegliches Vertrauen bei potentiellen Investoren zu zerschlagen und Resthoffnungen auf ein Abwenden der Insolvenz zu zerstören bzw. jedenfalls die Erfolgsaussichten der Rettungsbemühungen der übrigen Vorstandsmitglieder massiv zu beeinträchtigen. Dies gilt zumindest für alle Verkäufe nach der ersten Order. Er wusste auch, dass seine Verkäufe aus dem Depot der U aufgrund der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht zeitnah bekannt werden würden.

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Ebenfalls war dem Angeklagten bewusst, dass er für die Beurteilung der Lage über Informationen verfügte, die 1. nicht allgemein bekannt und 2. geeignet waren, den Kurs der Aktie maßgeblich (negativ) zu beeinflussen, nämlich die Kenntnis über die unmittelbar drohende Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt C wegen fälliger Steuerverbindlichkeiten in Höhe von ca. 10 Mio. €, die auch nicht aus der ad-hoc-Mitteilung vom 07.03.2012 hervorging.

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Motiv für die Verkäufe war zumindest auch die Sorge des Angeklagten, durch die für deutlich überwiegend wahrscheinlich gehaltene Insolvenz der T momentan noch vorhandene Werte der Aktien vollständig oder weitestgehend zu verlieren. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass auch eine gewisse Frustration angesichts der selbst bei Fortbestehen der Gesellschaft zu erwartenden Umstrukturierung der T und des „Untergangs“ des von ihm betriebenen Deutschlandgeschäfts mitursächlich für die Ordern war. Dies war aber jedenfalls nicht die alleinige Motivation für die Verkäufe.

53

4)

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Ungeachtet seiner Verkäufe wirkte der Angeklagte auch an den Folgetagen an den Bemühungen um die Rettung der T mit. Die übrigen Mitglieder des Vorstands erfuhren zunächst nichts von den Verkäufen des Angeklagten und versuchten weiter, eine Insolvenz der T abzuwenden. Am 08.03.2012 fand ein Gesprächstermin mit den Zeugen M und W beim Finanzamt C statt. Seitens des Finanzamtes nahmen die zuständige Sachbearbeiterin, die Zeugin I, und die Vertreterin des zuständigen Sachgebietsleiters – Herrn O1 -, Frau L1 teil. In diesem Gespräch stellte der Zeuge M als Finanzvorstand die derzeitige wirtschaftliche Situation der T dar. Er führte aus, dass das Deutschlandgeschäft der AG und damit das bisherige Geschäftsmodell keine Zukunft habe. Er stellte auch dar, dass die AG versuche, durch die Veräußerung einzelner (Teil-)Projekte bzw. Projektrechte oder durch die Umstrukturierung von Projekten schnell an verfügbare Geldbeträge zu kommen. Das von ihm in dem Konzeptpapier „Projekt RR“ niedergelegte Maßnahmenpaket sah im Ergebnis den Abbruch aller Expansionsmaßnahmen, die Stundung von Verbindlichkeiten, den Verkauf des Vermögens und daraus die Bezahlung der Verbindlichkeiten vor. Gemeinsam sollten Veräußerungserlöse, die Einbringung offener Forderungen, Kostenreduktionen und der Abschluss noch offener Projekte im Falle einer Stundung von Verbindlichkeiten durch das Finanzamt (10 Mio. €) und sonstige Gläubiger (26 Mio. €) den Fortbestand der AG ermöglichen und eine Insolvenz vermeiden. Konkrete, unterzeichnete Vorverträge oder ähnliches legte er nicht vor, sie existierten auch nicht. In dem Gespräch machten die Zeugin I und Frau L1 weder eine Zu- noch eine Absage hinsichtlich des beantragten Vollstreckungsaufschubs. Jedenfalls die Zeugin I gewann anhand der Darstellungen allerdings einen sehr negativen Eindruck von den Fortführungsperspektiven der AG. Nach dem 08.03.2012 reisten die Zeugen M und Z wieder in die USA, um die Gespräche über Verkäufe / Umstrukturierungen der US-Projektrechte fortzusetzen. Auch der Zeuge Q – Vorsitzender des Aufsichtsrates – begann ab dem 08.03.2012 mit eigenen Bemühungen zur Generierung von Liquidität, vom Verkauf einzelner Projekte bis hin zum Verkauf der ganzen Firma.

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Am 13.03.2012 wurden über eine sog. Directors-Dealing-Mitteilung die o.g. Verkäufe des Angeklagten auf den branchenüblichen Informationsdiensten öffentlich gemacht.

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Die Gespräche des Zeugen M in den USA führten zu keinen abschließenden oder auch nur weitergehenden Ergebnissen. Sie wurden nach wenigen Tagen durch die potentiellen Investoren abgebrochen, nachdem dort aufgrund der Directors-Dealing Mitteilung die Aktienverkäufe des Angeklagten bekannt geworden waren. Diese Veröffentlichung erfolgte am 13.03.2012, 12:29 Uhr. Es kam nie zur Unterzeichnung von Vorverträgen oder auch nur Absichtserklärungen. Schon vor der Directors-Dealing Mitteilung hatte der Zeuge M die Sorge, ob die Investoren die nicht insolvente T überhaupt noch brauchen würden oder nicht schlicht deren Insolvenz abwarten und dann mit dem Insolvenzverwalter verhandeln könnten. Auch die Bemühungen des Aufsichtsratsvorsitzenden Q waren mit der Directors-Dealing-Mitteilung am 13.03.2012 hinfällig.

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Bereits am 09.03.2012 traf der Vorsteher des Finanzamts C, Herr L2, die Entscheidung, dass der T kein Vollstreckungsaufschub gewährt wird. Er verfügte eine entsprechende Mitteilung an die T noch am selben Tag. Diese Verfügung wurde erst am 12.03.2012 ausgeführt, der entsprechende Brief ebenfalls erst am 12.03.2012 versendet. Er ging am 13.03.2012 bei der T ein und gelangte dort zur Kenntnis des Zeugen M1, welcher um 09:35 Uhr per E-Mail die Vorstandsmitglieder und insb. auch den Angeklagten über die Entscheidung des Finanzamtes in Kenntnis setzte.

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Bereits am 08.03.2012 war das Rating der T durch die D1 ausgesetzt worden. Der Vorstand der T stellte noch am 13.03.2012 fest, das Zahlungsunfähigkeit besteht. Der Vorstand beschloss, dies nicht ad-hoc zu veröffentlichen, sondern die Publizität gem. § 15 Abs. 3 S. 1 WpHG a. F. aufzuschieben. Dies begründete die AG in der späteren ad-hoc Mitteilung vom 20.03.2012 im Wesentlichen sinngemäß damit, dass noch versucht worden sei, aus dem Verkauf von (Teil-)Projekten an Investoren Liquidität zu generieren. Eine ad-hoc veröffentlichte Zahlungsunfähigkeit habe aber dazu führen können, dass potentielle Investoren die Verkaufsgespräche abgebrochen hätten.

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Der Zeuge W wandte sich anschließend nochmals telefonisch und mit Schreiben vom 14.03.2021  an das Finanzamt C in Person des Sachgebietsleiters O1 und bat darum, vor dem 19.03.2012 keine Vollstreckungsmaßnahmen auszubringen. Er argumentierte dabei insb. damit, dass es wirtschaftlich auch für das Finanzamt nachteilig wäre, wenn die T Insolvenz würde anmelden müssen. Er wies darauf hin, dass mögliche Vollstreckungsmaßnahmen negative Auswirkungen auf die Verhandlungen haben würden und entsprechende Veräußerungen von Projektrechten dann nicht mehr realisierbar wären. Tatsächlich wartete das Finanzamt C auch noch einige Tage ab, ob von Seiten der T noch aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden könnten.

60

Insbesondere aufgrund der bekannt gewordenen Aktienverkäufe des Angeklagten schafften es in den nächsten Tagen weder die Zeugen M und Z, noch der Zeuge Q, bindende Vereinbarungen über Projektverkäufe abzuschließen. Die T veröffentlichte am 20.03.2012 eine Ad-Hoc-Mitteilung, nach der sie noch am selben Tag aufgrund der bereits am 13.03.2012 festgestellten Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen werde. Dies geschah auch noch am selben Tag bei dem Amtsgericht Arnsberg. Der Geschäftsbetrieb wurde nicht fortgesetzt. Das Insolvenzverfahren läuft noch, die T ist nicht mehr am Markt tätig. Die von der T nicht mehr abgeschlossenen Projekte wurden später zumindest zu erheblichen Anteilen durch andere Gesellschaften abgeschlossen und in der Folgezeit zur Energiegewinnung betrieben.

61

III.

62

Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassungen des Angeklagten, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 09.06.2021

63

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden kann, den Vernehmungen der Zeugen/-innen N2, P, M, T1, Q, I, M1, Z und W, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie zahlreichen im Selbstleseverfahren eingeführten bzw. verlesenen Dokumenten.

64

Der äußere Geschehensablauf kann überwiegend schon der Einlassung des Angeklagten entnommen werden. Die genauen Zahlen und Summen zur wirtschaftlichen Situation der T, etwa der Umsatz, die Kurse der Aktie, der Umfang der Projekte, die Werte der Aktienverkäufe, sind auch den jeweiligen Unterlagen des Selbstleseverfahrens zu entnehmen.

65

Diesen Unterlagen lassen sich auch die genannten Inhalte der E-Mails entnehmen, welche ebenfalls eingeführt wurden. Zu den eingeführten Urkunden im Einzelnen wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen.

66

Ergänzt werden diese Unterlagen durch die Aussagen der übrigen Vorstandsmitglieder – mithin der Zeugen N2, P, M und Z – insbesondere zur Vorstandssitzung vom 06.03.2012, und die Aussagen insbesondere der Zeugen M, Z und Q zu Bemühungen um Investoren in den USA und in Deutschland. Zu diesen Bemühungen lagen auch einige übersetzte Entwürfe vorvertraglicher Vereinbarungen und Absichtserklärungen sowie Korrespondenzen mit möglichen Investoren vor und wurden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.

67

1.

68

Auf Basis der Beweisaufnahme steht unter Berücksichtigung der sich aus den Angaben der Zeugen und den verlesenen Urkunden ergebenden äußeren Abläufe, zeitlichen Zusammenhänge und der Gesamtsituation der T zu den jeweiligen Zeitpunkten der Aktienverkäufe fest, dass diese von dem Angeklagten, der als Vorstandsvorsitzender der AG als Insider im Sinne des WpHG anzusehen ist, unter Verwendung einer Insiderinformation ausgeführt wurden.

69

Eine Insiderinformation ist nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 WpHG a. F. eine konkrete Information über Umstände, die nicht öffentlich bekannt sind, die sich auf einen Emittenten von Insiderpapieren oder die Papiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Papiere erheblich zu beeinflussen. Hiervon sind auch zukünftige Umstände erfasst, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.

70

Die Kammer hat bereits mit dem Eröffnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass es hier nicht um die Inhalte der ad-hoc-Mitteilung vom 07.03.12 geht, die veröffentlicht waren, bevor die Verkaufsordern des Angeklagten ausgeführt wurden. Ebenso wenig geht es um die Entscheidung des Finanzamtes C vom 09.03.2012, die den Angeklagten erst nach den Verkäufen erreicht hat. Vielmehr ist die die hier potentiell relevante Insiderinformation zum Zeitpunkt des Verkaufs die unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz der T infolge einer zwar noch nicht endgültig feststehenden, aber mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit (deutlich über 50 %) in naher Zukunft zu erwartenden Ablehnung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt C.

71

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass zu den Zeitpunkten der Aktienverkäufe nach der objektiven Lage der Gesellschaft eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass in naher Zukunft Zahlungsunfähigkeit eintreten werde (dazu 2.). Die Kammer ist darüber hinaus der Überzeugung, dass das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten dies auch erfasst hat (dazu 3.) und auch die Verkaufsmotivation des Angeklagten von dieser Situation zumindest mit beeinflusst wurde (dazu 4.). Lediglich hinsichtlich des zeitlich ersten Verkaufs (Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift) konnten diese Voraussetzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden (dazu 5.).

72

2.

73

Zur objektiven wirtschaftlichen Lage der T zum Zeitpunkt der Verkäufe gehören zunächst mindestens 10 Millionen € fällige Steuerverbindlichkeiten bei dem Finanzamt C, sowie die Tatsache, dass diese Forderung aus vorhandenen Mitteln nicht beglichen und auch nicht durch Kredite finanziert werden konnte. Außerdem bestanden weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern in erheblicher Höhe (26 Mio. € laut dem Konzeptpapier „Projekt RR“ des Zeugen M). Die Verbindlichkeiten wurden vom Angeklagten selbst bestätigt. Er hat auch bestätigt, dass diese Forderungen aufgrund von Liquiditätsengpässen zum Jahresende 2011 nicht bedient werden konnte, weil u. a. die Schlusszahlungen für einige deutsche Projekte wegen Nachbesserungsarbeiten zunächst ausblieben. Diese Lage bestätigten auch weitere Zeugen, insbesondere der Zeuge M. Dieser erklärte auch, dass nach der Fertigstellung einiger Projekte in Deutschland Ende 2011 sofort Umsatzsteuer anfiel, die aber nicht beglichen werden konnte, weil die entsprechenden Rechnungen der T nicht umgehend bezahlt wurden. Nach den Schilderungen sowohl des Angeklagten als auch der weiteren Zeugen aus dem Vorstand der T war auch klar, dass die noch offenen Restarbeiten an den begonnenen Projekten nicht so zeitnah zum Abschluss kommen würden, dass innerhalb weniger Tage mit nennenswerten Restzahlungen zu rechnen gewesen wäre, aus denen erhebliche Teile der fälligen Verbindlichkeiten hätten beglichen werden können.

74

Der Angeklagte selbst schilderte, dass das Finanzamt seiner Forderung weiter Nachdruck verlieh und auch Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus der Korrespondenz zwischen dem Finanzamt und dem Zeugen W, welche im Selbstleseverfahren eingeführt wurde (Bl. 1-28 des Sonderheftes „Auszug aus der Steuerakte des FA C“), sowie den Aussagen der Zeugen W und M1 sowie der Zeugin I. Aus diesen Beweismitteln wird auch klar, dass das Finanzamt für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub immer wieder die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen verlangte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Finanzamtes an den Zeugen W vom 13.02.2012, in dem es heißt „Ein Vollstreckungsaufschub bis zum 24.02.2012 kann nur gewährt werden, wenn unverzüglich aussagekräftige Unterlagen über die Zeichnung der Optionsanleihen (…) vorgelegt werden“. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem späteren internen E-Mail-Verkehr des Zeugen W mit den Vorstandsmitgliedern der T, in welchem er wiederholt aufzählt, welche Art von Dokumenten dem Finanzamt vorgelegt werden müssten. Die Zeugin I erklärte, dass in der irrigen Annahme, die AG habe noch keinerlei Unterlagen vorgelegt, sogar bereits Pfändungen ausgebracht worden seien, die dann letztlich zurückgenommen worden sein, bevor sie Wirkung entfaltet hätten. Konkrete Unterlagen über tragfähige alternative Finanzierungsmöglichkeiten oder gar über den gesicherten Zufluss von Geldmitteln lagen dem Finanzamt nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und aller hierzu vernommenen Zeugen zu keinem Zeitpunkt vor.

75

Dass die zunächst geplante Optionsanleihe jedenfalls Anfang 2012 (vorübergehend) auch zur Bedienung der Steuerverbindlichkeiten genutzt werden sollte, ergibt sich übereinstimmend aus allen Zeugenaussagen der ehemaligen Vorstandsmitglieder, ebenso wie aus der Einlassung des Angeklagten. Auch dass am 06.03.2012 beschlossen wurde, die Anleihe nicht zu begeben, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie der Einlassung des Angeklagten, schließlich auch aus dem Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung vom nächsten Morgen.

76

Hieraus ergibt sich, angesichts der Bedeutung, die die Optionsanleihe auch in dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt ab Mitte Februar 2012 hatte, dass objektiv nur dann keine deutlich überwiegende Insolvenzwahrscheinlichkeit bestünde, wenn hinreichend konkrete andere Finanzierungsoptionen bestanden hätten, die kurzfristig die finanziellen Probleme beseitigt oder zumindest überbrückt hätten. Das ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall gewesen.

77

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, es habe konkrete Optionen gegeben, aus den von der X in den USA erworbenen Projektrechten Liquidität zu generieren. Es habe die konkrete Aussicht bestanden, diese (teilweise oder ganz) zu verkaufen oder Investoren einen umfangreicheren Einstieg als ursprünglich beabsichtigt zu ermöglichen (um dann selbst nur noch als Juniorpartner zu agieren). Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer aber ergeben, dass es sich bei diesen Absichten zur Liquiditätsgenerierung jedenfalls zur Zeit der Verkäufe durch den Angeklagten um nur ungewisse Aussichten handelte. Zwar wurde aus der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen M und Z deutlich, dass insbesondere der Zeuge M schon seit längerem in den USA Gespräche über Investoren und Projektbeteiligungen führte und diese nun nicht vollständig neu beginnen, sondern lediglich in eine umfassendere Richtung bewegen musste. So konnte der Zeuge M nachvollziehbar den Gang der Gespräche mit den potenziellen Investoren darstellen und führte aus, es habe auch bereits konkrete Interessenten (Fa. C, später Fa. A) gegeben. Aus der Aussage des Zeugen Z wurde auch klar, dass die T im Rahmen ihres Risikomanagements schon vor Anfang 2012 umfangreichere Beteiligungen von Investoren vorbereitet hielt. Der Zeuge gab an, man habe sich gefragt, wann man welche Projekte wie verkaufen könne. Man habe dabei auch Annahmen getroffen wie: „Was, wenn die Anleihe nicht kommt?“ oder „Was wenn andere Finanzierungen ausfallen?“. Diese Szenarien seien vor den dann eingetretenen Schwierigkeiten Anfang 2012 aber nicht vorrangig verfolgt worden, da die beste Marge zu erzielen sei, wenn man ein Projekt vollständig selbst entwickele. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Projektrechte der T in den USA durchaus einen erheblichen Wert hatten. So haben mehrere Zeugen – u.a. der Zeuge M und der Zeuge Q – übereinstimmend mit dem Angeklagten angegeben, dass die Projektrechte später in Bieterverfahren für zweistelle USD-Millionenbeträge im oberen Bereich veräußert und zum Großteil auch realisiert wurden.

78

Die Verhandlungen waren jedoch noch hinsichtlich keines Projektes und mit keinem Interessenten so weit, dass ein konkreter Vertragsabschluss, eine abgeschlossene Vorvereinbarung oder auch nur ein unterschriftsreifer Vertragsentwurf vorgelegen hätte. Entsprechende Entwürfe waren noch nicht bei den beteiligten Kanzleien in Auftrag gegeben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen M sowie durch die im Selbstleseverfahren als Übersetzung eingeführten Unterlagen des Zeugen M aus der damaligen Zeit. Eine Vorvereinbarung mit der Firma C wurde noch umfangreich verhandelt.

79

Der Zeuge M erklärte, er habe zwar die Erfolgsaussichten auf über 50 % eingeschätzt, sei aber aus der Vorstandssitzung am 06.03.2012 mit dem Gefühl „Jetzt oder eben nicht mehr“ herausgegangen. Der Entwurf des Term Sheets mit der Firma C zeigt, dass noch vieles offen war, bevor auch nur ein Eckpunktepapier unterzeichnet worden wäre. Eine erforderliche und jedenfalls einige Zeit in Anspruch nehmende Due Diligence-Prüfung hatte noch nicht begonnen, es gab noch keine Einigung auf konkrete oder auch nur ungefähre Summen. Letzteres hatte nach den Angaben der Zeugen insbesondere damit zu tun, dass offensichtlich auch auf Seiten der T noch nicht endgültig entschieden worden war, ob man gezwungen war, die Projekte insgesamt zu verkaufen oder nur in größerem oder geringerem Umfang in die Rolle eines Juniorpartners zu schlüpfen. Es gab auch eine mehrwöchige Korrespondenz dazu unter Beteiligung anwaltlicher Berater. Insbesondere eine E-Mail eines Herrn B1, offenbar Mitarbeiter der Anwaltskanzlei E1, vom 07.03.2012, 19:18 Uhr, zeigt, dass selbst zu diesem relativ späten Zeitpunkt ganz wesentliche Bestandteile einer möglichen Vereinbarung noch ungeklärt waren und nicht lediglich noch Migkeiten zu klären waren. Dort heißt es u. a.:

80

„Zahlung bei Abschluss:

81

20 Millionen Dollar werden C wirklich verärgern. Es gibt keine Rechtfertigung für dieses Angebot und es wird uns als nicht ernsthaft interessiert erscheinen lassen. Ich bin gegen dieses Angebot. C hat im September $ 17,5 Mio. plus Aktien angeboten. In der Zwischenzeit musste C die PPAs neu verhandeln. Wir müssen also etwas geben. …“

82

Auch die Zeugen M und Z haben zwar durchgehend angegeben, dass sie gute Chancen sahen, zu einer Vereinbarung mit der Fa. C zu kommen, auch nach ihren Schilderungen waren aber keinesfalls schon alle wesentlichen Hindernisse aus dem Weg geräumt und ein Abschluss unmittelbar bevorstehend. Das Vorhaben war insgesamt daher zur Überzeugung der Kammer noch völlig ergebnisoffen. Z. B. bestand nach Einschätzung des Zeugen M die Gefahr, dass die potentiellen Investoren gar kein Interesse daran hatten, eine Insolvenz zu verhindern, weil sie ja anschließend unter möglicherweise günstigeren Bedingungen mit dem Insolvenzverwalter verhandeln konnten. Diese Aussicht war demnach schon objektiv nicht hinreichend konkret, um darauf basierend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die drohende Zahlungsunfähigkeit der T anzunehmen.

83

Das Vorgenannte gilt erst recht für den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten LOI der Firma A, der nur wenige Stunden vor den Aktienverkäufen  des Angeklagten u.a. auch an diesen übermittelt wurde. Auch dieser war insbesondere noch nicht unterschrieben. Zudem enthielt er noch an zahlreichen Stellen Variablen oder Ausführungen in eckigen Klammern, die demnach noch zu verhandeln gewesen wären. Es ist auch offensichtlich jedenfalls bis zu den Verkäufen des Angeklagten weder von diesem selbst noch von anderer Stelle der T eine Reaktion auf die Übermittlung des LOI-Entwurfs erfolgt. Auch diesbezüglich ergibt sich zudem aus der Aussage des Zeugen M: Eine erforderliche und jedenfalls einige Zeit in Anspruch nehmende Due Diligence-Prüfung hatte noch nicht begonnen, es gab noch keine Einigung auf konkrete oder auch nur ungefähre Summen. Der Zeuge M bekundete darüber hinaus, dass er auch die Gefahr sah, dass Partner einfach die Insolvenz abwarten und mit dem Insolvenzverwalter verhandeln würden, wie es dann letztlich auch geschehen sei.

84

In der Gesamtwürdigung bestanden nach Ansicht der Kammer angesichts der Gesamtsituation der AG und des Marktes insgesamt keine hinreichend konkreten Optionen für Verkäufe oder Umstrukturierungen der US-Projekte, um die objektive Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Insolvenz massiv (auf jedenfalls 50 % oder darunter) zu drücken. Entsprechend waren auch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen entfaltet worden, eine Beschlussfassung des Vorstands der T zum Vertragsabschluss mit einem Investor auch nur vorzubereiten.

85

Die weiteren Rettungsbemühungen des Zeugen Q begannen dessen Äußerungen nach erst nach dem 07.03.2012 und sind somit schon für einen Großteil der Taten irrelevant. Aber auch soweit sie relevant sind, waren sie noch unkonkreter als die Gespräche in den USA. Der Zeuge Q begann seine Bemühungen – anders als die Verhandlungen der Zeugen M und Z – tatsächlich Anfang März und damit „bei null“. Er zeigte sich zwar zuversichtlich, aber auch bei seinen Bemühungen gab es keinerlei Vorverträge oder bereits konkret feststehende Verkaufssummen etc.

86

Hinzu kommt als weiterer entscheidender Gesichtspunkt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der zweiten Verkaufsorder und der anschließenden Ausführung dieser Order bereits klar war, dass am 13.03.2021 eine „Directors-Dealing“-Mitteilung herausgegeben werden wird, welche bekanntgeben wird, dass der Vorstandsvorsitzende ihm zuzuordnende Aktien in einer Größenordnung von 200.000 Stück (bei der 1. Verkaufsorder) bereits verkauft hat. Dieser Umstand war dazu geeignet, die Verhandlungen mit potentiellen Investoren weiter zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen. Dies ergibt sich sowohl aus der eigenen Einschätzung des Angeklagten – jedenfalls in der Retrospektive –, als auch aus den Aussagen der Zeugen M und Q. So sagte der Zeuge M auf die Frage woran die Verhandlungen gescheitert sein, der CEO der Solar Trust of America, Herr D, habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, die Firma C wolle die Gespräche abbrechen. Er habe gehört, dass Herr A2 seine Aktien verkauft habe, unter diesen Umständen sei es nicht möglich, solche Gespräche zu führen. Der Zeuge M gab zwar auch an, dass es ihm vorgekommen sei, als sei dieser Grund nur vorgeschoben und als habe sich C eigentlich nur gedacht, dass es angesichts der Verkäufe wohl viel schlimmer um die Firma stehe als vom von ihm als CFO dargestellt. Allerdings wäre auch dies durch die Verkäufe des Angeklagten hervorgerufen, sodass beide Gesichtspunkte in der Gesamtwürdigung indiziell gegen eine positive Prognose hinsichtlich der Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit sprechen würden. Der Zeuge Q gab an, seine Gespräche seien sofort beendet worden, als bekannt wurde, dass der Angeklagte seine Aktien verkauft habe. Dies sei aus seiner Sicht der endgültige Untergang der T gewesen. Seinen Worten habe niemand mehr geglaubt, nachdem der Vorstand seine eigenen Aktien verkauft habe.

87

Auch  der Zeuge P sprach lediglich von einer „realistischen Chance“ für den Fortbestand der T, ohne dass es konkrete Summen gegeben habe oder die Form des Einstiegs ausdiskutiert gewesen sei.

88

Auch die verlesene Aufstellung „Projekt RR“, welche der Zeuge M in der Besprechung vom 08.03.2012 beim Finanzamt C vorlegte, enthält in dieser Hinsicht keinerlei konkrete Angaben, sondern führt in Hinsicht auf die US-Projekte lediglich die Möglichkeit von Veräußerungen der T inkl. Solar-Millennium-Vertrag und internationaler Struktur an. Konkrete Informationen sind insoweit nicht enthalten, insb. konkrete Investoren nicht benannt.

89

3.

90

Der Angeklagte hielt auch jedenfalls ab dem zweiten angeklagten Verkauf die deutlich überwiegend wahrscheinlich zeitnah eintretenden Zahlungsunfähigkeit zumindest für möglich und nahm sie billigend in Kauf.

91

Die Kammer geht zunächst zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass der Zeuge M die Situation ihm gegenüber tendenziell positiver dargestellt haben könnte, als sie objektiv war – hierfür sprach insbesondere die Angabe des Zeugen W, dass der Zeuge M stets sehr optimistisch gewesen sei. Aber selbst in diesem Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Angeklagten zumindest möglich erschien, dass die Bemühungen zur Gewinnung ausreichender Liquidität aus den US-Projekten lediglich Hoffnungen waren. Er nahm dies bei den Aktienverkäufen zumindest billigend in Kauf. Die Kammer konnte zwar nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte konkret über den objektiven Stand der Bemühungen informiert war. Aber gerade wenn dies nicht der Fall war, so war dem Angeklagten bewusst, dass er trotz seiner Position als Vorstandsvorsitzender keine konkreten Informationen hatte und daher die Situation nicht hinreichend beurteilen konnte. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Zeugen M und Z den Gesamtvorstand jedenfalls bei nahender Abschlussreife einer (Teil-) Veräußerung ins Bild gesetzt hätten, um eine Entscheidung treffen zu können, und dass dies dem Angeklagten auch klar war. Eine Ressortverteilung mag zwar grundsätzlich ihren Sinn gerade in der Trennung der Aufgabenbereiche haben und den Zeugen Z und M ermöglicht haben, autark tätig zu werden. Hier ging es aber um Entscheidungen, die den Fortbestand der Gesellschaft als Ganzes unmittelbar betreffen und die nicht ohne eine zügige Beschlussfassung des Vorstandes möglich gewesen wären. Eine zeitnahe Entscheidung wäre aber nur bei frühzeitiger Information des Gesamtvorstandes über ein bevorstehendes unterschriftsreifes Geschäft möglich gewesen. Der Gesamtvorstand wurde aber weder nach der Einlassung des Angeklagten noch nach der Einlassung der Zeugen M und Z jemals über eine sich nähernde Abschlussreife in Kenntnis gesetzt. Daher konnten die Verkaufsbemühungen auch aus der Sicht des Angeklagten noch nicht hinreichend konkret gewesen sein. Insbesondere angesichts der – allgemein bekannten – aktuellen Erschütterung auf dem Solarmarkt in Deutschland durch die beabsichtigte EEG-Reform, welche die Rettungsbemühungen erschwerten, lag die massive Ungewissheit damit – auch und insbesondere für den Angeklagten als Kenner des Marktes – auf  der Hand. Jedenfalls der LOI des potentiellen Investors A mit den sich aus ihm ergebenden noch offenen Punkten ist auch an den Angeklagten versandt worden und dieser hat angegeben, er glaube, diesen damals auch zur Kenntnis genommen zu haben.

92

Gerade diese Erfahrung des Angeklagten als Geschäftsmann und Kenner des Kapitalmarktes ist es auch, die deutlich macht, dass dem Angeklagten klar gewesen sein muss, dass die Veröffentlichung seiner eigenen Aktienverkäufe durch die Directors-Dealing-Mitteilung den Kursverfall massiv beschleunigen, potentielle Investoren vertreiben und die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz erhöhen würde. Dies gilt insbesondere, da der Angeklagte seit Gründung des Unternehmens an dessen Ze stand und sein Name demnach besonders eng mit Erfolg und Misserfolg der T verbunden war. Nach seinem ersten Verkauf stand das Erscheinen einer entsprechenden Directors-Dealing-Mitteilung fest, was der Angeklagte auch wusste.

93

4.

94

Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Insidertatsache zumindest mit kausal für den Verkauf war.

95

Die von dem Angeklagten geschilderte Motivation – Frustration und Enttäuschung über die Aussichtlosigkeit einer weiteren Tätigkeit der T auf dem deutschen Markt -, die er Zeugen gegenüber jedenfalls nachträglich auch geschildert hat, mag ebenfalls eine Rolle gespielt haben.

96

Es wäre aber fernliegend, dass ein erfahrener Geschäftsmann wie der Angeklagte Aktien im Wert eines hohen  6-stelligen Betrages nur wegen dieser Enttäuschung in kürzester Zeit veräußert, obwohl er wirtschaftlich gesehen an eine sichere oder zumindest wahrscheinliche Überwindung der Krise glaubt. Dann hätte er immer noch einen geregelten Ausstieg binnen weniger Wochen oder Monate angehen können. Darüber hinaus ist mit dem Verkauf der Aktien auch keine Loslösung vom aktiven Geschäft der T verbunden gewesen. Der Angeklagte blieb weiterhin Vorstandsvorsitzender und machte auch keinerlei Anstalten, diesen Posten schon zu diesem Zeitpunkt aufzugeben. Er beteiligte sich weiterhin aktiv an den Rettungsbemühungen. Insofern ist die von ihm dargestellte Motivation für die Verkäufe nicht schlüssig und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch seiner Einlassung, die Verkaufsorder infolge einer Art Kurzschlussreaktion nach durchgrübelter Nacht erteilt zu haben, folgt die Kammer nicht. Es passt in keiner Weise zu einer Kurzschlussreaktion, über den Tag hinweg am 07.03.2012 immer wieder Verkaufsordern zu erteilen, zwischen denen teilweise mehrere Stunden lagen. Eine persönliche Enttäuschung und der Wunsch nach einer Trennung von der T wäre auch kein Grund gewesen, auch die Aktien aus dem Depot seiner Mutter zu verkaufen, wovon er 2 Tage zuvor noch nachdrücklich abgeraten hatte.

97

Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Kenntnis von der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zeitnah eintretenden Zahlungsunfähigkeit jedenfalls auch einem in diesem Fall noch weiter einbrechenden Aktienkurs zuvorkommen wollte, um weitere Verluste zu vermeiden. Hierfür spricht als Indiz schon der Verkauf an sich in der akuten Unternehmenskrise und in Kenntnis der oben ausgeführten Insiderinformation. Es erscheint der Kammer darüber hinaus lebensfremd, dass der Angeklagte Aktien im Wert über 600.000 € verkauft hat, ohne dabei zumindest mit in seine Entscheidung einfließen zu lassen, wie sich die Aktienkurse im Falle einer Zahlungsunfähigkeit zu seinem wirtschaftlichen Nachteil entwickeln würden. Noch lebensfremder wäre es anzunehmen, dass er diese Möglichkeit zwar erkannt hat, sie ihm aber völlig egal war. Gut 600.000 € sind zur Überzeugung der Kammer auch dem vergleichsweise wohlhabenden Angeklagten nicht völlig egal.

98

Auch der Mailwechsel mit dem Zeugen W vom 05.03.2012 weißt zumindest indirekt darauf hin, dass der Angeklagte die naheliegende Gefahr einer Insolvenz sah. Der Angeklagte rät in diesem Gespräch zwar vom Verkauf ab, aber nicht mit der Begründung, dass man das hinbekommen kann, sondern weil es ihm wegen der Meldung der Verkäufe an die BaFin und daraufhin drohende Ermittlungsmaßnahmen zu heikel sei.

99

5.

100

Hinsichtlich der ersten Ordererteilung ist die Kammer zugunsten des Angeklagten nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen, dass ihm möglicherweise jedenfalls subjektiv zum Zeitpunkt der Erteilung der Verkaufsorder und bei deren Ausführung nicht klar war, dass die Rettungsbemühungen keine hinreichende Erfolgsaussicht besaßen und trotzdem von einer objektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zeitnah drohenden Zahlungsunfähigkeit der AG auszugehen war. Der Unterschied zu den späteren Verkäufen liegt darin, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Verkaufsorder noch kein Sachverhalt vorlag, bei dem der Angeklagte schon aufgrund zurückliegender Geschehnisse sicher wusste, dass zeitnah eine Director´s Dealing-Mitteilung veröffentlicht und die laufenden Rettungsbemühungen massiv torpedieren würde. Zudem bezog sich die erste Verkaufsorder zwar auf immerhin 200.000 Aktien, dies stellte aber nur einen Anteil von ca. 1/3 des Aktienstocks der S dar. Selbst unter Berücksichtigung einer darauf folgenden Director´s Dealing-Mitteilung ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, dieser Teilverkauf werde sich erklären lassen bzw. jedenfalls keinen entscheidenden Einfluss auf die laufenden Gespräche ausüben. Da sich auch die 2. Verkaufsorder auf 200.000 Stück bezog, damit nunmehr mehr als 2/3 des gesamten Aktienkapitals, das dem Angeklagten zuzuordnen war, betroffen waren, greift dieses Argument für die folgenden Verkäufe dagegen nicht mehr.

101

Letztlich ist die Kammer somit hinsichtlich der ersten Ordererteilung davon ausgegangen, dass in diesem Punkt nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Angeklagte vom Vorliegen der o. g. Insidertatsache ausgegangen ist. Für die weiteren Verkaufsvorgänge besteht angesichts der dem Angeklagten bekannten zu erwartenden Auswirkungen der von ihm selbst bis dahin jeweils bereits veranlassten Verkäufe diese Restunsicherheit nicht.

102

IV.

103

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte damit der verbotenen Vornahme von Insidergeschäften iSd. §§ 13, 14 WpHG in der Fassung vom 16.07.2007 (BGBL. I S. 1330; im Folgenden: a.F.) in 5 Fällen strafbar gemacht.

104

Der Angeklagte war als Vorstandsvorsitzender der T Insider im Sinne der Norm.

105

Es lag eine Insiderinformation in diesem Sinne vor. Eine Insiderinformation ist nach § 13 Abs. 1 WpHG a. F. eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Die Information, dass mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr zeitnah (innerhalb weniger Tage, maximal 1 – 2 Wochen) mit einer Zahlungsunfähigkeit der T zu rechnen ist, erfüllt diese Voraussetzungen.

106

Die Information war konkret, denn die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Zahlungsunfähigkeit ist bestimmt genug, um hinreichende Grundlage für eine Einschätzung über den zukünftigen Verlauf des Börsen- oder Marktpreises eines Insiderpapiers zu sein (vgl. z. B. BaFin, Emittentenleitfaden 2013, S. 33). Denn jedem Anleger wäre auf Grundlage dieser Information klar, dass sie den Verlauf des Börsenpreises negativ beeinflussen würde.

107

Die Information betraf auch „Umstände“ i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG a. F. Als solche gelten auch Umstände, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a. F. Wann diese „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz selbst. Dabei ist nicht ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abzustellen, sondern auf Regeln der allgemeinen Erfahrung. Zwar muss danach eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sein, aber die Wahrscheinlichkeit muss nicht zusätzlich hoch sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09 –, Rn. 29, juris). Es ist hierbei im Detail streitig, ob bei einer Auslegung des § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a.F. dem neuen Recht folgend ein leicht höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der zukünftigen Tatsache zu fordern ist (vgl. Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, bei juris, § 119, Rn. 87 ff). Nach den hier getroffenen Feststellungen ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben. Aufgrund der vom Finanzamt betriebenen Forderung und den nicht hinreichend schnell konkret werdenden Verkaufsaussichten hinsichtlich der US-Projekte sowie der zu erwartenden Auswirkungen der eigenen Verkäufe des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender war es nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich wahrscheinlicher, dass eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, als dass sie ausbleiben wird. Auch ein möglicherweise nach neuerer Gesetzesfassung zu fordernder etwas höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab wäre angesichts der o.g. Feststellungen noch erfüllt.

108

Die Information war auch nicht öffentlich bekannt. Nicht öffentlich bekannt ist eine Insiderinformation, wenn ein breites Anlegerpublikum, also eine unbestimmte Anzahl von Personen von ihr nicht grundsätzlich tatsächlich Kenntnis nehmen kann (vgl. Heidel, Aktienrecht und Kapitelmarktrecht, 3. Aufl. 2011, WpHG § 13 Rn. 3, beck-online). Das war hier – auch trotz der Ad-Hoc-Mitteilung über die Auswirkungen der geplanten Inhalte einer EEG-Novelle - der Fall. Die drohende Zahlungsunfähigkeit bestand aufgrund der ernsthaften Beitreibung der Forderung des Finanzamtes C und der Abhängigkeit eines weiteren Vollstreckungsaufschubes vom schnellen und nachweisbar kurzfristig aussichtsreichen Fortgang der Verkaufsbemühungen hinsichtlich der US-Projekte. Durch die Ad-Hoc-Mitteilung zu den Auswirkungen der geplanten EEG-Novelle wurde die Öffentlichkeit zwar über zu erwartende wirtschaftliche Probleme der T in Kenntnis gesetzt, allerdings nicht darüber hinaus über die ganz konkret und aktuell in 2stelliger Millionenhöhe bestehenden und aktiv betriebenen Forderungen des Finanzamtes C, zu deren Befriedigung die Gesellschaft nicht in der Lage war. Vielmehr war in der Mitteilung lediglich von alternativen Möglichkeiten zur Finanzierung der US-Projekte die Rede.

109

Die Information bezog sich auch auf einen Emittenten von Wertpapieren, nämlich die T.

110

Die Information war schließlich auch geeignet, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 WpHG a. F. gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Für jeden Aktieninhaber hätte die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit einen erheblichen Verkaufsanreiz dargestellt und wäre damit von einem verständigen Anleger auch in diesem Sinne berücksichtigt worden.

111

V.

112

1.

113

Der Strafrahmen für jede der Einzeltaten beträgt gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG a. F. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

114

Zu Gunsten des Angeklagten war jeweils zu berücksichtigen, dass er lediglich geringfügig und in völlig anderem Kontext vorbestraft ist. Außerdem liegen die vorgeworfenen Taten sehr lang zurück, der Angeklagte ist auch seitdem strafrechtlich nicht aufgefallen. Er hat durch sein Vorgehen auch keine Gewinne erzielt, sondern lediglich weitere Verluste verhindert. Es ist auch kein langfristig geplantes, zielgerichtetes Vorgehen zur Erzielung eines eigenen Vorteils erkennbar. Vielmehr ist ein eher spontanes Fehlverhalten anzunehmen. Das Bemühen um die Firmenrettung trotz der Verkäufe ist dem Angeklagten ebenfalls nicht abzusprechen. Darüber hinaus dienten die Verkäufe teilweise auch nicht seinen eigenen finanziellen Interessen, insbesondere was die Verkäufe aus dem Depot seiner Mutter angeht. Es war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Marktsituation für die T insgesamt für alle Marktteilnehmer erkennbar sehr schwierig war, auch ohne Kenntnis von der Insiderinformation. Schließlich hat der Angeklagte zwar kein Geständnis im Sinne der Anklage abgegeben, durch freiwillige Schilderungen zum Ablauf der damaligen Ereignisse und den damaligen Umständen jedoch zu einem flüssigen Verfahrensablauf beigetragen.

115

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es hier um erhebliche Beträge, insgesamt mehrere 100.000 €, geht. Bislang erfolgte auch keinerlei Schadensausgleich.

116

Unter Würdigung der Gesamtheit dieser Faktoren sowie der jeweils verkauften Stückzahlen an Aktien waren nach der Überzeugung der Kammer die folgenden Einzelstrafen zu verhängen:

117

Tat zu 3. der Anklage:              Freiheitsstrafe von 6 Monaten

118

Tat zu 5. der Anklage:              Freiheitsstrafe von 4 Monaten

119

Tat zu 7. der Anklage:              Freiheitsstrafe von 3 Monaten

120

Tat zu 4. der Anklage:              Freiheitsstrafe von 2 Monaten

121

Tat zu 6. der Anklage:              Freiheitsstrafe von 3 Monaten

122

Dabei war die Bildung von Freiheitsstrafen anstatt Geldstrafen aufgrund der in kurzer Zeit und erheblicher Höhe begangenen Verkäufe notwendig im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB.

123

Aus diesen Einzelstrafen bildet die Kammer unter erneuter Würdigung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von

124

11 Monaten.

125

Diese erscheint ausreichend, aber auch erforderlich um auf den Angeklagten angemessen einzuwirken.

126

2.

127

Die Vollstreckung der Strafe setzt die Kammer nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus, weil sie weniger als ein Jahr beträgt und zur Überzeugung der Kammer zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat die Kammer entsprechend § 56 Abs. 1 S. 2 StGB die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen berücksichtigt, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Hierbei war zu beachten, dass der Angeklagte lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, also einem gänzlich anders gelagerten Delikt vorbestraft ist. Dieses beging er auch erst über 8 Jahre nach dem hier gegenständlichen Zeitraum. Ansonsten ist er seit der mehr als 9 Jahre zurückliegenden Tat nicht wieder straffällig geworden. Weder das Vorleben noch das Nachtatverhalten oder die wohlhabenden Lebensverhältnisse des Angeklagten legen die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nahe.

128

3.

129

Die Kammer hatte weiterhin eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Diese ergibt sich angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens. Der Angeklagte erlangte durch die Durchsuchungen bei ihm und weiteren Beteiligten am 18.12.2015 Kenntnis vom Verfahren. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass in dem Verfahren zahlreiche Beschuldigte sowie die notwendigen umfangreiche Sicherungen und Prüfungen zu berücksichtigen sind, sodass durchaus eine erhebliche Verfahrensdauer zu rechtfertigen wäre. Hier vergingen von den Durchsuchungen bis zur Erhebung der Anklage aber knapp 4 Jahre. Trotz der umfangreichen Auswertungen von Beweismaterial, der Prüfung und überwiegenden Einstellung des Verfahrens gegen insgesamt 13 Beschuldigte, der Komplexität der Materie und der zu berücksichtigenden umfangreichen Stellungnahmen, die von dem Angeklagten und den ehemals Mitbeschuldigten nach entsprechenden Fristsetzungen und Fristverlängerungen eingereicht wurden, geht die Kammer davon aus, dass eine Anklageerhebung jedenfalls nach ca. 2,5 Jahren möglich gewesen wäre, so dass sich eine Verfahrensverzögerung von ca. 1,5 Jahren ergibt. Hiermit ist kein Vorwurf an die Ermittlungsbehörden verbunden, aber für den Angeklagten ist es letztlich auch nicht erheblich, warum sein Verfahren nicht ordnungsgemäß gefördert werden kann.

130

Nach Anklageerhebung dauerte das Verfahren am Landgericht Arnsberg dann weitere gut 1,5 Jahre. Auch unter Berücksichtigung umfangreicher Stellungnahmefristen, der Entscheidung über Teileinstellungen bzgl. ehemals Mitangeklagter, der Durchführung eines Vorgesprächs und der umfangreichen Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass hier bei geringerer Belastung der Kammer mit anderen Sachen eine Erledigung innerhalb eines Jahres möglich gewesen wäre, sodass die Kammer von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt 2 Jahren ausgeht.

131

Eine Kompensation ist jedoch nicht erforderlich, es genügt, die Verzögerung objektiv festzustellen. Die Kompensation ist zu bemessen an der subjektiven Beeinträchtigung des Angeklagten durch die Verzögerung. Der Angeklagte hat erklärt, dass ihn das offene Verfahren nicht nennenswert beeinträchtigt hat bzw. er lange Zeit nicht daran gedacht hat. Dies erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, zumal von Anfang an eine vollstreckbare Freiheitsstrafe eher fernliegend war.

132

VI.

133

Eine Einziehungsentscheidung zu Lasten des Angeklagten kam nicht in Betracht, da die Erträge nicht dem Angeklagten persönlich, sondern der U bzw. seiner Mutter zugeflossen sind und weder die Voraussetzungen für Durchgriffshaftung vorliegen noch eine Durchleitung an den Angeklagten persönlich ersichtlich wäre.

134

VII.

135

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.