Vermittlung überteuerter Kapitalanlage-Immobilien: versuchter Betrug in 8 Fällen, Strafmilderung wegen Verfahrensverzögerung
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte zwei Immobilien-/Finanzierungsvermittler wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges in acht Fällen. Sie täuschten einkommensschwache, häufig sprachlich eingeschränkte Käufer über Tragfähigkeit und Steuervorteile der finanzierten Eigentumswohnungen sowie über Kick-back- und Lebensversicherungsmodelle. Die Kammer nahm Betrugsvorsatz an, weil die Angeklagten die fehlende Eignung als Altersvorsorge kannten und Scheitern der Finanzierung billigend in Kauf nahmen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) wurden jeweils sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt angerechnet; bei einem Angeklagten wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung wegen versuchten Betruges in 8 Fällen; Strafen mit Vollstreckungsanrechnung wegen Verfahrensverzögerung, teils Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Anlage- und Finanzierungsrechnungen erstellt und dabei wesentliche Einschränkungen von Förderungen/Steuervorteilen verschweigt, täuscht über für die Finanzierungsentscheidung wesentliche Tatsachen im Sinne des § 263 StGB.
Betrugsvorsatz kann vorliegen, wenn der Täter die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit eines kreditfinanzierten Anlageerwerbs erkennt und das Scheitern der Bedienbarkeit der Darlehen billigend in Kauf nimmt.
Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Vermittlern genügt für Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ein einvernehmliches Vorgehen, das sich in abgestimmter Beratung und gemeinsamer Provisionsrealisierung niederschlägt.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist neben strafmildernder Berücksichtigung in der Strafzumessung durch eine bezifferte Anrechnung auf die verhängte Strafe kompensationsfähig (Vollstreckungsanrechnung).
Im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen frühere Einzelfreiheitsstrafen unter Auflösung einer früher gebildeten Gesamtstrafe einzubeziehen (§§ 53, 54 StGB).
Tenor
Der Angeklagte B. wird wegen versuchten Betruges in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, von der als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens 6 Monate als vollstreckt gelten.
Die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte I. wird wegen versuchten Betruges in 8 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.02.2012 (9 KLs 507 Js 127287/10) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, von der als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens 6 Monate als vollstreckt gelten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich beider Angeklagter:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Hauptverhandlung hat hinsichtlich der Person der Angeklagten zu den folgenden Feststellungen geführt:
1.
Der jetzt 56-jährige Angeklagte B. ist seit 24 Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Söhne im Alter von 23 und 13 Jahren.
Der Angeklagte, der den Realschulabschluss besitzt, arbeitete zunächst 10 Jahre lang im Polizeivollzugsdienst und kam anschließend in Kontakt mit der freien Wirtschaft, namentlich dem Versicherungsbereich. Ab 1995 war der Angeklagte in X. als selbstständiger Versicherungsmakler tätig und gründete schließlich mit dem Mitangeklagten I., den er im Jahr 1996 kennengelernt hatte, in N. ein gemeinsames Büro zwecks der Vermittlung von Immobilien.
Der Angeklagte, der eigenen Angaben zufolge 2,2 Millionen EUR Schulden hat, bezieht derzeit Hartz IV-Leistungen. Beruflich versucht er wieder Fuß zu fassen. Seine Ehefrau übt seit Ende des Jahres 2012 ein Gewerbe aus mit dem Gegenstand des Verkaufs von Strom- und Gaslieferungsverträgen im gewerblichen Bereich, insbesondere im Bereich des Mittelmeers. Der Angeklagte arbeitet insoweit seiner Ehefrau zu, Einkünfte wurden bisher nicht erzielt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte B. bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 06.11.2006 wurde der Angeklagte wegen Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe ist inzwischen erlassen.
2.
Der Angeklagte I. kam am 17.11.1991 im Alter von 23 Jahren in die Bundesrepublik, arbeitete zunächst bei der E. und war nach Abschluss einer Lehre zum Versicherungs- und Immobilienkaufmann ab dem Jahr 2001 in der Firma des Mitangeklagten B. selbstständig als Vermittler tätig.
Zurzeit arbeitet der Angeklagte I., der eigenen Angaben zufolge ca. 800.000 EUR Schulden hat, bei der Firma F. GmbH in O., wo er für den Ein- und Verkauf von Baumaterialien zuständig ist. Er erzielt ein Einkommen von 1.600 EUR brutto.
Der Angeklagte lebt von seiner Ehefrau, mit der er zwei erwachsene Kinder hat, getrennt, das Scheidungsverfahren ist anhängig.
Bisher ist der Angeklagte strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Ebenso wie der Angeklagte B. wurde der Angeklagte I. mit Strafbefehl des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 06.11.2006 wegen Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zwischenzeitlich erfolgtem Widerruf der Strafaussetzung wurde die Vollstreckung im Gnadenwege erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe ist inzwischen erlassen.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte mit dem nunmehr einbezogenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.02.2012 wegen Betrugs in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (Einzelfreiheitsstrafen von 10 Monaten, 1 Jahr 6 Monaten und 10 Monaten) verurteilt, deren Vollstreckung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe mit Wirkung vom 14.01.2013 für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
II.
Zur Sache hat die Kammer in der Hauptverhandlung die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten betätigten sich als selbstständige Vermittler für verschiedene Bauträger. Sie vermittelten in erheblicher Zahl Eigentumswohnungen zur Kapitalanlage (Altersvorsorge) an Kaufinteressenten, wobei sie auch die jeweilige Kaufpreisfinanzierung vermittelten, die ganz überwiegend von der Sparkasse N. übernommen wurde. Dabei war den Angeklagten bewusst, dass der Erwerb der Eigentumswohnungen für die Erwerber nicht als Kapitalanlage und Altersvorsorge geeignet war, da diese lediglich über ein geringes Einkommen verfügten, kein Eigenkapital besaßen und steuerliche Vorteile nur in geringem Maße zu erwarten waren. Daher kamen die Erwerber eigentlich nicht als Kapitalanleger in Betracht, zumal viele von ihnen bereits anderweitig Schulden hatten.
Die Angeklagten, die ein gemeinsames Büro unterhielten und die Vermittlungstätigkeiten – vornehmlich nach dem zu vermittelnden Objekt - unter sich aufteilten, nutzten insoweit die geschäftliche Unerfahrenheit und Arglosigkeit der Erwerber aus, die überwiegend aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion kamen, erst kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland lebten und erhebliche sprachliche Defizite hatten. Die Angeklagten nutzten das ihnen entgegengebrachte Vertrauen im Interesse der ihnen von den Bauträgern versprochenen Provisionen aus, welche sie nach Abschluss der jeweiligen Kaufverträge ausgezahlt bekamen und untereinander aufteilten; in den meisten Fällen hatten die beiden auch noch Untervermittler eingeschaltet, die dann ebenfalls aus den ausgezahlten Provisionen einen Anteil erhielten. Sämtliche Provisionen wurden von dem Angeklagten B. zunächst vereinnahmt und sodann – entsprechend des jeweiligen Anteils - an den Mitangeklagten sowie eventuelle Untervermittler verteilt.
Die Angeklagten – mal der Angeklagte I., mal der Angeklagte B., in allen Fällen jedoch einvernehmlich – gaukelten den Erwerbern wider besseres Wissen vor, die Finanzierungen der Wohnungen seien von ihnen ohne weiteres aus den Mieteinkünften und den Steuerersparnissen zu bewerkstelligen; die Wohnungen würden sich (nahezu) von selbst bezahlen. Zu diesem Zwecke ließen sich die Angeklagten die Einkommensverhältnisse der Erwerber offenlegen und erstellten auf dieser Basis Berechnungsbeispiele, aus denen sich unter Berücksichtigung des Kapitaldienstes, zu erwartender Mieteinkünfte und Steuervorteile eine nur geringe monatliche Belastung durch die Finanzierung ergab.
Die Angeklagten regten die Erwerber auch dadurch zum Abschluss der Kaufverträge an, dass sie im Einvernehmen mit den Bauträgern den Erwerbern die Möglichkeit einer Erhöhung des Kaufpreises um die Summe der jeweiligen Schulden in Aussicht stellten. Dieser erhöhte Betrag sollte sodann durch die Bauträger wieder an die Erwerber ausgezahlt werden (Kick-Back- Zahlungen), was in vielen Fällen später auch so gehandhabt wurde. Die in den notariellen Kaufverträgen ausgewiesenen Kaufpreise enthielten in allen festgestellten Fällen neben dem vom jeweiligen Bauträger kalkulierten Kaufpreis – und eventuellen Kick-Back-Zahlungen - zusätzlich die Nebenkosten des Erwerbs, wie die Notarkosten, Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten und Bauzeitzinsen und die von den Bauträgern an die Angeklagten gezahlten Provisionen, die etwa 12 % des Nettokaufpreises (notarieller Kaufpreis abzüglich der genannten Nebenkosten und Kick-Backs) betrug.
Hinsichtlich der von den Angeklagten in Aussicht gestellten Steuervorteile in Höhe von 5 % des zu berücksichtigenden Gesamtaufwandes wurde nicht berücksichtigt, dass diese nicht während der gesamten Laufzeit der Kreditverträge in der angegebenen Höhe geltend gemacht werden konnten. Obwohl die Angeklagten wussten, dass jedenfalls nach der vorauszusehenden Reduzierung der öffentlichen Förderung die Finanzierbarkeit der zum Zwecke der Altersvorsorge erworbenen Wohnungen keinesfalls mehr darstellbar war, verschwiegen die Angeklagten, dass die Förderung durch die öffentliche Hand (AfA) sich nach acht Jahren halbieren und später ganz wegfallen würde.
Die Angeklagten rieten in den überwiegenden Fällen den Erwerbern, zum Zwecke der Tilgung der für den Erwerb bei der Sparkasse N. aufzunehmenden Kredite bestehende Lebensversicherungen einzusetzen, obwohl sie wussten, dass deren Ablaufleistungen nicht garantiert waren und vorhersehbar war, dass diese ohnehin nicht zur Bezahlung der von den Erwerbern aufgenommenen Darlehen reichen würden.
Eine Beratung der Erwerber durch die Sparkasse N. erfolgte nicht. Die Erwerber hatten lediglich Kontakt zu den Angeklagten, die ihnen auch die Darlehensverträge aushändigten und den überwiegenden Schriftverkehr mit der Sparkasse N. führten.
Die Kredite zur Finanzierung der Eigentumswohnungen wurden den Erwerbern durch die Sparkasse N. schließlich gewährt, weil deren Kreditsachbearbeiter die erforderlichen Rentabilitätsberechnungen nicht ordnungsgemäß durchführten.
Die Angeklagten erwarteten nicht, dass die Aufwendungen der Erwerber durch eine Wertsteigerung der Immobilie aufgewogen würden; sie nahmen bewusst in Kauf, dass die Erwerber die Finanzierungen nicht würden stemmen können. Genaue Feststellungen über den Wert der Wohnungen und über eine etwaige Wertsteigerung ließen sich in der Hauptverhandlung nicht treffen. Die überwiegende Mehrzahl der Erwerber war jedenfalls in der Folgezeit nicht in der Lage, die Darlehensraten dauerhaft zu bedienen. In vielen Fällen wurden insoweit Vergleichsvereinbarungen mit der Rechtsnachfolgerin der Sparkasse N. geschlossen, die letztlich dazu führten, dass die Erwerber ohne – jedenfalls ohne großen – finanziellen Schaden aus den Darlehensverträgen entlassen wurden.
Im Einzelnen konnte die Kammer Feststellungen zu den nachfolgenden aufgeführten Taten treffen:
Tat 1: (Nr. 1 der Anklageschrift)
Im November 2002 vermittelte der Angeklagte B. dem Zeugen Y., der auf der Suche nach einer Altersvorsorge und entsprechenden Steuervorteilen war, einen Bauträgervertrag mit der Firma F1. GmbH bezüglich einer Eigentumswohnung in J.
Der Angeklagte war sich bei seinen ausführlichen Beratungen des Zeugen darüber im Klaren, dass sich das vermittelte Objekt nicht als Altersvorsorge für den Zeugen Y. eignen würde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Zeugen waren ihm bekannt, so wusste er, dass der Zeuge lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600,00 EUR erzielte, wovon er bereits 300,00 EUR an Kaltmiete zahlen musste. Zudem gab der Zeuge Y. in einer Selbstauskunft an, dass er noch einen Bankkredit in Höhe von 5.000,00 EUR hatte, auf den er monatlich 150,00 EUR zahlte und dass er zudem noch ein Autofinanzierungsdarlehen mit einer Restschuld von etwa 10.000,00 EUR mit monatlich 300,00 EUR bediente. In Rücksprache mit der Firma F1. stellte der Angeklagte B. dem Zeugen die Erhöhung des Kaufpreises um 20.000,00 EUR im Wege einer Kick-Back-Zahlung in Aussicht, die jedenfalls zum Teil später auch an den Zeugen ausgezahlt wurden. Eigenkapital war bei dem Zeugen nicht vorhanden.
Der Angeklagte B. riet dem Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung sollte stattdessen über Lebensversicherungsverträge erfolgen, welche mit der monatlich zu zahlenden Rate von 70 EUR in das von B. gefertigte Berechnungsbeispiel Einfluss fanden. Nach der im Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung des Zeugen Y. in Höhe von 164 EUR.
Der im notariellen Bauträgervertrag vom 23.01.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug 247.688,00 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Am 23.03.2002 wurden zwei Darlehensverträge über jeweils 123.844,00 EUR mit dem Zeugen Y. abgeschlossen. Der Zeuge Y. konnte die daraus resultierenden Raten nicht bezahlen und erbrachte keine einzige Zahlung an die Sparkasse.
Tat 2: (Nr. 4 der Anklageschrift)
Im Januar 2003 vermittelte der Angeklagte I. dem Zeugen Z., der auf der Suche nach einer passenden Altersvorsorge war, einen Bauträgervertrag bezüglich einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in B. Vertragspartner des Bauträgervertrages war die Firma H. GmbH.
Dem Angeklagten I. war bei seinen Beratungen des Zeugen Z. bewusst, dass sich das vermittelte Objekt nicht als Altersvorsorge für diesen eignen würde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen waren ihm bekannt. Nach den Angaben des Zeugen fertigte er eine Selbstauskunft, die er sodann von dem Zeugen unterzeichnen ließ. Hieraus ergab sich, dass der Zeuge Z. ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 1.470 EUR erzielte und er für monatliche (Kalt-) Mietzahlungen 416 EUR aufwenden musste. Zudem gab der Zeuge Z. noch eine Restschuld aus einem Kredit bei der X-Bank in Höhe von 10.000 EUR sowie eine Restschuld aus einem PKW-Finanzierungsdarlehen in Höhe von noch 6.000 EUR an. In Rücksprache mit der Firma H. stellte der Angeklagte I. dem Zeugen Z. die Erhöhung des Kaufpreises um 20.000 EUR im Wege einer Kick-Back-Zahlung in Aussicht, die später auch tatsächlich an den Zeugen ausgezahlt wurden. Eigenkapital war bei dem Zeugen nicht vorhanden.
Der Angeklagte I. riet dem Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung solle stattdessen über Lebensversicherungsverträge erfolgen, welche mit der monatlich zu zahlenden Rate von 70 EUR in das von I. gefertigte Berechnungsbeispiel Einfluss fand. Nach der im Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung des Zeugen Z. in Höhe von 263 EUR.
Der im notariellen Bauträgervertrag vom 05.02.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug 181.004,00 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und 20.000 EUR Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Am 15.04.2003 wurden zwei Darlehensverträge über jeweils 90.502,00 EUR mit dem Zeugen Z. abgeschlossen, wobei der Zeuge die Verträge im Büro des Angeklagten I. unterschrieb.
Tat 3: (Nr. 5 der Anklageschrift)
Im Februar 2003 vermittelte der Angeklagte B. dem Zeugen D., der auf der Suche nach einer passenden Altersvorsorge und Steuerersparnissen war, einen Bauträgervertrag bezüglich einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in B. Vertragspartner des Bauträgervertrages war die Firma H. GmbH.
Dem Angeklagten B. war bei seinen Beratungen des Zeugen D. bewusst, dass sich das vermittelte Objekt nicht als Altersvorsorge für diesen eignen würde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen, der als Zeitsoldat bei der Marine lediglich ein Grundeinkommen in Höhe von etwa 1.300 EUR netto monatlich erzielte, kein Eigenkapital besaß, jedoch einen Kredit bei der X-Bank in Höhe von 20.000 EUR abzuzahlen und zudem 500,00 EUR Mietzahlungen zu erbringen hatte, waren ihm bekannt. In Rücksprache mit der Firma H. stellte der Angeklagte B. dem Zeugen D. die Erhöhung des Kaufpreises um 20.000 EUR im Wege einer Kick-Back-Zahlung zur Kreditablösung in Aussicht, die später auch tatsächlich an den Zeugen ausgezahlt wurden.
Der Angeklagte B. riet dem Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung solle stattdessen über einen Lebensversicherungsvertrag bei der W. erfolgen, welchen der Zeuge bereits früher abgeschlossen hatte und der eine Garantieleistung von 16.800 EUR vorsah. Die von dem Zeugen insoweit zu zahlende monatliche Rate floß nicht in das von B. gefertigte Berechnungsbeispiel ein. Nach der im Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung des Zeugen in Höhe von 178 EUR.
Der im notariellen Bauträgervertrag vom 22.02.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug 184.369,00 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und 20.000 EUR Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Am 15.04.2003 wurden zwei Darlehensverträge über 92.185,00 EUR bzw. 92.184,00 EUR mit dem Zeugen D. abgeschlossen. Der Zeuge konnte seine Verpflichtungen aus diesen Verträgen in der Folgezeit nicht erfüllen.
Tat 4: (Nr. 8 der Anklageschrift)
Im Februar 2003 vermittelte der Angeklagte B. den Zeugen G. und Q. T., die auf der Suche nach einer passenden Altersvorsorge und Steuerersparnissen waren, einen Bauträgervertrag mit der Firma F1. GmbH bezüglich einer Eigentumswohnung in J.
Dem Angeklagten B. war bei seinen Beratungen bewusst, dass sich das vermittelte Objekt nicht als Altersvorsorge für die Zeugen T. eignen würde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugen, die zusammen ca. 3.000 EUR netto monatlich verdienten, davon 470 EUR an Mietzahlungen aufbringen mussten und Schulden in Höhe von mindestens 5.000 EUR hatten, waren ihm bekannt. In Rücksprache mit der Firma F1. stellte der Angeklagte B. den Zeugen die Erhöhung des Kaufpreises um 5.000 EUR im Wege einer Kick-Back-Zahlung zur Kreditablösung in Aussicht, die später aber nicht mehr ausgezahlt wurden.
Der Angeklagte B. riet den Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung solle stattdessen über einen Lebensversicherungsvertrag erfolgen. Die von den Zeugen insoweit zu zahlende monatliche Rate floss nicht in das von B. gefertigte Berechnungsbeispiel ein. Nach der im Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung des Zeugen in Höhe von 45,00 EUR.
Der im notariellen Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 04.03.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug 254.388,00 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Am 03.04.2003 wurden zwei Darlehensverträge über jeweils 131.394,00 EUR mit den Eheleuten T. abgeschlossen, die ihre Verpflichtungen aus diesen Verträgen in der Folgezeit nicht erfüllen konnten. Der Kaufvertrag wurde schließlich mit notariellem Vertrag vom 05.06.2004 aufgehoben.
Tat 5: (Nr. 10 der Anklageschrift)
Im Februar 2003 vermittelte der Angeklagte B. den Zeugen E. und O. S. sowie deren (Schwieger-) Eltern I. und K. U., die auf der Suche nach einer passenden Altersvorsorge und Steuerersparnissen waren, einen Bauträgervertrag mit der Firma F1. GmbH bezüglich einer Eigentumswohnung in J.
Dem Angeklagten B. war bei seinen Beratungen bewusst, dass sich das vermittelte Objekt angesichts der ihm bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (zu versteuerndes Einkommen beim Ehepaar U. etwa 22.000 EUR, bei den Eheleuten S. etwa 25.000 EUR) nicht als Altersvorsorge für die Zeugen eignen würde. In Rücksprache mit der Firma F1. stellte der Angeklagte B. den Zeugen die Erhöhung des Kaufpreises um 36.000 EUR im Wege einer Kick-Back-Zahlung zur Kreditablösung in Aussicht, die später aber lediglich in Höhe von 12.500 EUR zur Auszahlung gelangte. Eigenkapital war bei den Zeugen nicht vorhanden.
Der Angeklagte B. riet den Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung solle stattdessen über einen Lebensversicherungsvertrag erfolgen. Die von den Zeugen insoweit zu zahlenden monatlichen Raten flossen nicht in das von B. gefertigte Berechnungsbeispiel ein. Nach der im Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung der Zeugen S. in Höhe von 96,00 EUR und hinsichtlich der Zeugen U. in Höhe von 204,00 EUR.
Der im notariellen Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 15.03.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug insgesamt 256.716 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und 36.000 EUR Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Die Sparkasse N. schloss zwei Darlehensverträge über jeweils 64.179,00 EUR mit den Eheleuten S. sowie zwei weitere Verträge über den gleichen Betrag mit den Eheleuten U. ab, die allesamt in der Folgezeit von den Zeugen nicht bedient werden konnten.
Tat 6: (Nr. 12 der Anklageschrift)
Im März 2003 vermittelte der Angeklagte I. dem Zeugen C. V. einen Bauträgervertrag mit der Firma H. GmbH bezüglich einer Eigentumswohnung in B.
Dem Angeklagten I. war bei seinen Beratungen bewusst, dass sich das vermittelte Objekt angesichts der ihm bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen, der ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich ca. 1.460,00 EUR erzielte, wovon er auch noch 262,00 EUR an Kaltmiete zu zahlen hatte, nicht als die gedachte Altersvorsorge eignen würde. Obwohl der Zeuge V. im Gegensatz zu den anderen bisher genannten Erwerbern keine Schulden hatte, stellte der Angeklagte I. dem Zeugen in Rücksprache mit dem Bauträger eine Kick-Back-Zahlung in Höhe von 10.000 EUR in Aussicht, die später aber nicht zur Auszahlung gelangte. Eigenkapital war bei dem Zeugen nicht vorhanden.
Der Angeklagte I. riet dem Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung solle stattdessen über einen Lebensversicherungsvertrag bei der Versicherung Z., welche eine Mindesttodesfallsumme von 26.503,20 EUR auswies, erfolgen. Die von dem Zeugen insoweit zu zahlende monatliche Rate von 102 EUR floss in das von I. gefertigte Berechnungsbeispiel ein. Nach der im Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung des Zeugen V. in Höhe von 270 EUR.
Der im notariellen Bauträgervertrag vom 21.03.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug insgesamt 199.148,00 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und 10.000 EUR Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Die Sparkasse N. schloss am 02.05.2003 zwei Darlehensverträge über jeweils 99.574,00 EUR mit dem Zeugen ab. Der Zeuge konnte die monatlichen Raten hieraus nur zeitweise bedienen, inzwischen hat er sich mit der Sparkasse auf eine Aufhebung der Verträge geeinigt.
Tat 7: (Nr. 18 der Anklageschrift)
Im April 2003 vermittelte der Angeklagte I. den Eheleuten G. einen Bauträgervertrag mit der Firma L. bezüglich einer Eigentumswohnung in B.
Dem Angeklagten I. war bei seinen Beratungen bewusst, dass sich das vermittelte Objekt angesichts der ihm bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugen, die zusammen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2474 EUR erzielten, wovon sie noch 520,00 EUR an Kaltmiete zu zahlen hatte, nicht als die gedachte Altersvorsorge eignen würde, zumal die Zeugen auch noch Schulden aus einem Autokredit in Höhe von etwa 20.000 EUR hatten. Der Angeklagte I. stellte den Zeugen in Rücksprache mit dem Bauträger zum Zwecke der Kreditablösung eine Kick-Back-Zahlung in Höhe von 20.000 EUR in Aussicht, die später tatsächlich zur Auszahlung gelangte. Eigenkapital war bei den Zeugen nicht vorhanden.
Der Angeklagte I. riet den Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung solle stattdessen über einen Lebensversicherungsvertrag erfolgen. Die von den Zeugen insoweit zu zahlende monatliche Rate von 70 EUR floss in das von I. gefertigte Berechnungsbeispiel ein. Nach der im schriftlichen Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung der Zeugen in Höhe von 258 EUR.
Der im notariellen Bauträgervertrag vom 26.04.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug insgesamt 180.204,00 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und 20.000 EUR Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Die Sparkasse N. schloss am 11.06.2003 zwei Darlehensverträge über jeweils 90.102,00 EUR mit den Zeugen ab.
Tat 8: (Nr. 24 der Anklageschrift)
Im April 2003 vermittelte der Angeklagte I. den Eheleuten M. einen Bauträgervertrag mit der Firma P. GmbH bezüglich einer Eigentumswohnung in R.
Dem Angeklagten I. war bei seinen Beratungen bewusst, dass sich das vermittelte Objekt angesichts der ihm bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugen, die lediglich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1790 EUR erzielten, wovon sie noch 419,00 EUR an Kaltmiete zu zahlen hatte, nicht als die gedachte Altersvorsorge eignen würde. Der Angeklagte I. stellte den Zeugen in Rücksprache mit dem Bauträger eine Kick-Back-Zahlung in Höhe von 2.500 EUR in Aussicht, die später tatsächlich aber nicht zur Auszahlung gelangte. Eigenkapital war bei den Zeugen nicht vorhanden.
Der Angeklagte I. riet den Zeugen an, in die Finanzierung keine Tilgungsraten einfließen zu lassen; die Tilgung solle stattdessen über einen Lebensversicherungsvertrag erfolgen. Die von den Zeugen insoweit zu zahlende monatliche Rate von 120 EUR floss in das von I. gefertigte Berechnungsbeispiel ein. Nach der im schriftlichen Berechnungsbeispiel ausgeführten Zusammenfassung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ergab sich eine monatliche Zuzahlung der Zeugen in Höhe von 210 EUR.
Der im notariellen Bauträgervertrag vom 15.05.2003 ausgewiesene Kaufpreis betrug insgesamt 129.500 EUR (inklusive Erwerbsnebenkosten und 2.500 EUR Kick-Back) und wurde zu 100 % von der Sparkasse N. finanziert. Die Sparkasse N. schloss am 17.06.2003 zwei Darlehensverträge über jeweils 64.750,00 EUR mit den Zeugen ab.
III.
Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung der Angeklagten sowie der Beweisaufnahme im Übrigen, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
IV.
Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen versuchten (fremdnützigen) Betruges gemäß §§ 263, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB in 8 Fällen schuldig gemacht. Es war damit gemäß §§ 263, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB jeweils ein Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten oder Geldstrafe vorsieht.
Hinsichtlich der zu bildenden Gesamtstrafen hat zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung gemäß § 257c StPO stattgefunden. Die Kammer hat - für den Fall eines Geständnisses – hinsichtlich des Angeklagten B. eine Strafuntergrenze von 11 Monaten Freiheitsstrafe und eine Strafobergrenze von 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des Angeklagten I. hat die Kammer - für den Fall eines Geständnisses – eine Strafuntergrenze von 2 Jahren 7 Monaten Freiheitsstrafe und eine Strafobergrenze von 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt. Bei beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat die Kammer in Aussicht gestellt, dass jeweils 6 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten sollten.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagten geständig sind und die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die Geschädigten haben den Angeklagten die Tatbegehung aufgrund ihrer Leichtgläubigkeit äußerst leicht gemacht. Zu Lasten des Angeklagten war die Höhe des verursachten Schadens zu berücksichtigen.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer bei beiden Angeklagten für sämtliche Taten Einzelstrafen von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen:
Bei dem Angeklagten B. hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet.
Bei dem Angeklagten I. waren in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die in dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.02.2012 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von 10 Monaten, 1 Jahr 6 Monaten und 10 Monaten unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen.
Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten gebildet.
V.
Die Gesamtfreiheitsstrafe des Angeklagten B. konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da aufgrund der persönlichen Entwicklung des nicht vorbestraften Angeklagten zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich auch ohne Strafvollstreckung künftig straffrei führen wird, § 56 Abs. 1 StGB, besondere Umstände die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB) und weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafen nicht gebietet, § 56 Abs. 3 StGB. Bei der Prognoseentscheidung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Taten schon eine ganz erhebliche Zeit zurückliegen.
VI.
Darüber hinaus war hinsichtlich beider Angeklagter festzustellen, dass das Strafverfahren in rechtsstaatswidriger Weise unter Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 EMRK verzögert worden ist. Neben der Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hat das Gericht den Teil der Verfahrensdauer, der sich als rechtsstaatswidrig darstellt, aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst und durch bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen. Dabei war davon auszugehen, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufgrund des großen Umfangs des am 29.04.2009 bei der hiesigen Strafkammer eingegangenen Verfahrens erst nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 29.01.2010 begann. Bis zur Terminierung der Hauptverhandlung auf (zunächst) den 21.11.2011 durch Verfügung des damaligen Kammervorsitzenden vom 11.03.2011 wurden aufgrund der fortdauernden Belastungssituation der Kammer keine das Verfahren fördernden Maßnahmen getroffen. In der Folgezeit musste der Beginn der Hauptverhandlung aus justizinternen Gründen noch dreimal verlegt werden. Wegen der fortdauernden Überlastung der Kammer im Geschäftsjahr 2012 war eine komprimiert durchgeführte Hauptverhandlung nicht realisierbar, sodass lediglich an den im Urteilseingang ersichtlichen Tagen Hauptverhandlungstermine stattfinden konnten.
Als Kompensation für die geschilderte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat die Kammer es als angemessen erachtet, dass jeweils sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen sind.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.