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Landgericht Arnsberg·6 Kls 312 Js 124/06 (63/07) W·18.11.2007

Steuersparmodell mit Pkw-Vermietung: 256-facher Betrug, teils tateinheitlich Untreue

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte vermarktete ein „Steuersparmodell“, bei dem Kunden Pkw voll finanziert kauften und an ihn zur Weitervermietung vermieteten. Gegenüber Banken und Kunden täuschte er über die beabsichtigte Vermietung, manipulierte teils Bonitätsangaben und ließ Fahrzeuge privat statt gewerblich versichern. Das Gericht sah gewerbsmäßigen Betrug in 256 Fällen, davon 131 Fälle in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Untreue aufgrund einer Vermögensbetreuungspflicht aus einem komplexen Geschäftsbesorgungsverhältnis. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und legte dem Angeklagten die Kosten auf.

Ausgang: Angeklagter wegen Betruges in 256 Fällen (131 tateinheitlich Untreue) zu 4 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei der Kreditbeantragung die beabsichtigte vertragswidrige Nutzung des finanzierten Gegenstands verschweigt, kann einen Betrug zum Nachteil der finanzierenden Bank begehen, wenn diese den Vertrag bei Kenntnis der wahren Verwendung nicht geschlossen hätte.

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Ein Vermögensschaden der finanzierenden Bank kann im täuschungsbedingt veranlassten Anfall von Vermittlungsprovisionen liegen, auch wenn der Darlehensbetrag durch den sicherungsübereigneten Gegenstand wertmäßig gedeckt ist.

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Eine Stoffgleichheit zwischen Schaden und angestrebter Bereicherung liegt vor, wenn die an einen Dritten ausgekehrte Provision von vornherein als unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung vereinbart und weitergeleitet ist.

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Täuscht ein Vermittler über die tatsächliche Möglichkeit, die vom Opfer eingegangenen Verpflichtungen vertragsgemäß zu erfüllen oder den Vertragszweck zu erreichen, kann bereits im Abschluss eines an sich äquivalenten Austauschgeschäfts ein Vermögensschaden liegen.

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Aus einem als Gesamtpaket angebotenen Geschäftsmodell (Fahrzeugkauf, Finanzierung, Versicherung, Zulassung und Weitervermietung) kann ein komplexer Geschäftsbesorgungsvertrag folgen, der eine Vermögensbetreuungspflicht begründet; deren Verletzung durch pflichtwidrige Abwicklung kann eine Untreue tragen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 266 Abs. 1 StGB§ 266 Abs. 2 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB

Tenor

Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg – Wirtschaftsstrafkammer – hat in der Hauptverhandlung vom 24.10.2007, 29.10.2007, 08.11.2007 und 19.11.2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Landgericht

als Vorsitzender,

Richterin

als beisitzende Richterin,

als Schöffen,

Staatsanwalt

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt am 24.10., 29.10. und 08.11.2007

Rechtsanwalt am 24.10., 08.11. und 19.11.2007

als Verteidiger,

Justizobersekretär am 24.10.2007

Justizsekretärin am 29.10.2007

Justizobersekretärin am 08.11.2007

Justizhauptsekretär am 19.11.2007

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

am 19. November 2007 für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 256 Fällen, davon in 131 Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der jetzt 64 Jahre alte Angeklagte wurde in Recklinghausen geboren. Er wuchs zunächst bei seinen Großeltern auf. Im Alter von 6 Jahren zog er zu seiner Mutter und seinem Stiefvater, den seine Mutter kurz zuvor geheiratet hatte.

5

Die Volksschule besuchte der Angeklagte in E7. Er ging acht Jahre zur Schule und begann danach eine Lehre auf der Zeche "F6". Mit Beginn der Lehre verließ er das Elternhaus und zog in ein Bergmannsheim. Der Angeklagte wurde zunächst zum Knappen, dann zum Hauer und dann zum Sicherheitshauer ausgebildet.

6

Im Alter von 22 Jahren, im Jahre 1964, ging er zur Bundeswehr. Er verpflichtete sich zunächst als Zeitsoldat, wurde dann Berufssoldat und bekleidete zuletzt die Position eines Kompaniefeldwebels.

7

1976 kündigte der Angeklagte bei der Bundeswehr und wurde anschließend in der Finanzierungs- und Versicherungsvermittlung tätig. In dieser Branche arbeitete der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung Anfang Juni 2007.

8

Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau lebt zusammen mit dem gemeinsamen 9jährigen Sohn seit sechs Monaten in Österreich. Sie hat seit drei Monaten einen neuen Lebensgefährten und den Kontakt zum Angeklagten abgebrochen.

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In Deutschland hat der Angeklagte keine weiteren familiären Bindungen. Zu seinen Stiefgeschwistern hat er keinen Kontakt. Sein Bekanntenkreis besteht aus Personen, die er durch seine Geschäftstätigkeiten kennengelernt hat.

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Ein Vertrag mit der B4 Bank in Österreich, für die er als Finanzvermittler tätig gewesen ist, läuft Ende des Jahres 2007 aus. Der Angeklagte hat die Aussicht, in einem Immobilienbüro als Bürokraft tätig zu sein.

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Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Am 14.11.2000 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund wegen Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung sowie wegen versuchter Körperschaftsteuerhinterziehung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Gewerbesteuerhinterziehung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen, der Angeklagte verbüßte einen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. Am 26.01.2005 wurde der Angeklagte aus der JVA entlassen, ein Strafrest ist zur Bewährung ausgesetzt.

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II.

14

1.

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Der Angeklagte begann Anfang 2005, ein Steuersparmodell zu vermarkten. Die Werbung für dieses Modell erfolgte insbesondere auf Informationsveranstaltungen in Hotels, Gaststätten und Autobahnrasthöfen. Ziel dieser Informationsveranstaltungen war es, neben potentiellen Kunden auch Vermittler zu werben, die das "Steuersparmodell" weiter verkaufen sollten.

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Dieses "Steuersparmodell" basierte darauf, dass die Kunden zunächst ein Nebengewerbe anmelden und sodann einen Pkw zur gewerblichen Nutzung voll finanziert erwerben sollten. Der Pkw sollte dann unmittelbar im Rahmen der gewerblichen Nutzung aufgrund schriftlicher Mietverträge an den Angeklagten vermietet und von ihm aus an Dritte weitervermietet werden. Die Finanzierung der jeweiligen Fahrzeuge sollte in den ersten 48 Monaten dadurch gesichert werden, dass der mit G9 vereinbarte Mietzins garantiert wurde und die monatliche Verbindlichkeit des Käufers des Pkw aus allen laufenden Kosten abdecken sollte. Dementsprechend schloss der Angeklagte mit den jeweiligen Fahrzeugkäufern Mietverträge über eine Laufzeit von vier Jahren ab, wobei der von G9 zu entrichtende Mietzins die laufenden Kosten zumindest nicht unterschritt. Der Gewinn für die Kunden bei diesem Modell sollte darin bestehen, dass diese – nach der Gewerbeanmeldung – über das Finanzamt eine Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Fahrzeuge erhalten würden.

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Kauf, Finanzierung und Versicherung der Pkw sollten über das Autohaus O unter Einbeziehung des inzwischen verstorbenen Geschäftsführers des Autohauses, Herrn O, erfolgen. Der finanzielle Vorteil des Angeklagten ergab sich aus den jeweils vom Autohaus O zu entrichtenden Verkaufsprovisionen in Höhe von jeweils 20 % des Verkaufspreises, der Gewinn für das Autohaus O ergab sich aus den Verkaufs- und Vermittlungsprovisionen für den Kaufvertrag sowie den Versicherungs- und Darlehensverträgen und den Zulassungsprämien abzüglich der an G9 zu leistenden Provision.

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Die Durchführung der Geschäfte erfolgte regelmäßig wie folgt:

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Über den Angeklagten oder einen seiner Mitarbeiter wurde zunächst eine Selbstauskunft des jeweiligen Kunden, versehen mit Einkommensnachweisen, erstellt und dem Autohaus O zugeleitet. Übermittelt wurde ferner die erforderliche Gewerbeanmeldung, um so die Rückerstattung der Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können. Anhand der Selbstauskunft wurde dann von dem gesondert Verfolgten X5, der beim Autohaus O für den Verkauf zuständig war, eine Online-Kreditanfrage bei den Banken vorgenommen, nach dessen Ergebnis dann ein passendes Fahrzeug ausgesucht wurde. Anschließend wurden der Kaufvertrag, der Darlehensvertrag sowie der Kfz-Versicherungsvertrag vorbereitet. Diese Unterlagen wurden von dem Angeklagten oder einem seiner Mitarbeiter zu dem jeweiligen Kunden verbracht und zusammen mit einem Widerrufsverzicht und einer Zulassungsvollmacht unterzeichnet und von dort zurück zum Autohaus O geleitet. Das Autohaus wiederum leitete die Unterlagen dem Versicherer und der jeweils finanzierenden Bank zu. Entgegen der tatsächlichen und mit dem jeweiligen Kunden vereinbarten Bestimmung der gewerblichen Nutzung wurden die Fahrzeuge jedoch als "privat genutzte Pkw mit 12.000 Kilometer Jahresleistung" versichert und finanziert. Der Angeklagte meldete die Fahrzeuge schließlich selbst bzw. durch einen seiner Mitarbeiter an und holte sie danach vom Autohaus O ab.

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Den von ihm gegenüber den Pkw-Käufern versprochenen Mietzins zahlte der Angeklagte regelmäßig bis November 2005, im Dezember nur noch unregelmäßig und im Jahr 2006 kaum noch.

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Nach den Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherer sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der finanzierenden Banken war eine Vermietung der Fahrzeuge nicht zulässig. Deshalb erfolgte ab Anfang bis Mitte Januar 2006 bei der überwiegenden Anzahl der Kunden eine Kündigung der Finanzierungsverträge durch die Banken sowie eine anschließende Sicherstellung der Fahrzeuge. Diese hatte der Angeklagte zwischenzeitlich auf verschiedenen Grundstücken abstellen lassen. Nur in wenigen Fällen war es ihm entgegen seiner Zusage gegenüber seinen Kunden gelungen, Fahrzeuge tatsächlich zu vermieten.

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Der Angeklagte hatte von Anfang an nicht die Möglichkeiten, eine umfangreiche Weitervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht durchzuführen. Er wusste von Anfang an, dass dieses System zum Scheitern verurteilt war. Eine Vermietung in dem von ihm gegenüber den Kunden versprochenen Umfang war nicht gewährleistet. Er verfügte weder tatsächlich über die erforderlichen Vertriebsnetze für eine Vermietung von mehr als 100 Pkw noch unternahm er überhaupt entsprechende Versuche der Vermietung in großem Umfang. Ihm ging es vielmehr darum, durch die Erlangung von Provisionen für die Vermittlung von Pkw-Verkäufen einen kurzfristigen Gewinn abzuschöpfen, mit dem er über einen kurzen Zeitraum die Mietzinszahlungen an seine Kunden erbringen konnte. Um dem System zumindest in Ansätzen eine Chance zu geben, waren von Anfang an die laufenden Kfz-Kosten wissentlich "gedrückt" worden. Die Fahrzeuge wurden unterversichert, da sie als privat genutzte Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 12.000 km jährlich wesentlich günstiger waren als in der Versicherung eines gewerblich genutzten Pkw.

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2. 1) Der Zeuge T4 in #### kaufte am 07.10.2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Stilo zum Preis von 20.900,00 Euro. Der mit der Fiat-Bank am 04.10.2005 abgeschlossene Darlehensvertrag belief sich auf eine Darlehenssumme von 28.449,53 Euro. Obwohl der Zeuge T4 nur über ein Nettoeinkommen von 1.400,00 Euro verfügte und monatliche Kreditzahlungen in Höhe von 160,00 Euro sowie Mietzahlungen in Höhe von 200,00 Euro zu leisten hatte, wurden diese Umstände in der Selbstauskunft, die der Fiat-Bank vorgelegt worden ist, manipuliert. In dieser Selbstauskunft wurde das Nettoeinkommen mit 1.550,00 Euro angegeben und die monatlichen Belastungen des Zeugen T4 bzgl. der Kreditzahlungen auf 120,00 Euro reduziert sowie die Mietzahlungen in Höhe von 200,00 Euro gänzlich verschwiegen. Durch diese "Bonitätskorrektur" von insgesamt 390,00 Euro wurde die Fiat-Bank zum Abschluss des Darlehensvertrages, den sie sonst nicht abgeschlossen hätte, veranlasst. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung dieses Pkws eine Provision in Höhe von 3.740,00 Euro. Den Pkw mietete er durch Mietvertrag vom 30.11.2005 an, wobei ein monatlicher Mietzins in Höhe von 643,91 Euro vereinbart wurde. Zu einer Vermietung dieses Fahrzeuges ist es in der Folgezeit nicht gekommen. 2) Die Zeugin I7 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O im Oktober 2005 zwei Fahrzeuge. Durch Bestellung vom 12.10.2005 orderte sie einen Opel Astra und einen Fiat Stilo an. Das Autohaus O erstellte ihr für den Opel Astra am 18.10.2005 eine Rechnung über 22.933,98 Euro. Mit Datum vom 18.10.2005 wurde der Zeugin I7 der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 669,00 Euro gewährt und ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Tatsächlich wurde der Betrag jedoch in Höhe von 500,00 Euro an den Angeklagten ausgezahlt. Der Pkw wurde an den Angeklagten weitervermietet zu einem monatlichen Mietzins von 745,31 Euro, ab dem 01.11.2005 für monatlich 786,68 Euro. Der Pkw wurde von dem Angeklagten jedoch nicht weitervermietet. Der Darlehensvertrag vom 11.10.2005 belief sich auf eine Darlehenssumme von 27.792,18 Euro. Am 13.10.2005 verzichtete die Zeugin I7 unwiderruflich auf ihr Widerrufsrecht betreffend den Darlehensvertrag. Den Pkw Marke Fiat Stilo, amtliches Kennzeichen WND-L 1196 kaufte die Zeugin I7 für 24.500,00 Euro beim Autohaus O. Das Fahrzeug wurde über die Fiat-Bank voll finanziert. Die Angaben der Zeugin I7 in ihrer Selbstauskunft wurden dahingehend gefälscht, dass der finanzierenden Fiat-Bank ein Zusatzeinkommen von 12.000,00 Euro vorgespiegelt wurde, welches der Zeugin I7 tatsächlich wirtschaftlich nicht zur Verfügung stand. Der Darlehensvertrag der Fiat-Bank vom 11.10.2005 belief sich auf eine Summe in Höhe von 31.420,02 Euro. Sie vermietete den Pkw dem Angeklagten mit Mietvertrag vom 13.10.2005. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision in Höhe von 4.400,00 Euro. Zu einer Weitervermietung dieses Pkws kam es nicht. 3) Der Zeuge Y3 kaufte am 10.05.2005 beim Autohaus O einen Pkw Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 32.903,00 Euro. Diesen Pkw vermietete er am 11.05.2006 an den Angeklagten. Der vereinbarte monatliche Mietzins betrug 702,53 Euro. Der Pkw wurde vollständig über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert. Der Darlehensvertrag vom 10.05.2005 belief sich über die Darlehnssumme von 46.554,96 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung der Darlehensverträge eine Provision in Höhe von 4.468,22 Euro. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 1.450,00 Euro wurde nicht dem Kunden Y3 gewährt, sondern dem Angeklagten in Höhe von 1.250,00 Euro. Dieser kassierte für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 6.308,00 Euro. Zu einer Vermietung dieses Pkws kam es in der Folgezeit nicht. Das Fahrzeug ist nach Übergabe vom Autohaus O an den Angeklagten von diesem persönlich teilweise genutzt worden. Nachdem der Angeklagte in der Folgezeit die vereinbarten monatlichen Mietzinsen nicht vollständig gezahlt hatte, kündigte der Zeuge Y3 das Mietverhältnis zum 04.11.2005. 4) Am 21.07.2005 kaufte der Zeuge H beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 18.400,00 Euro. Der Angeklagte kassierte für die Vermietung dieses Pkws eine Provision in Höhe von 3.249,40 Euro. Durch Mietvertrag vom 21.07.2005 vermietete der Zeuge H den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 494,02 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, der Darlehensvertrag belief sich über 25.958,24 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung der Darlehensverträge eine Provision in Höhe von 2.491,38 Euro. Eine Weitervermietung des Fahrzeuges erfolgte durch den Angeklagten in der Folgezeit nicht. Die vereinbarte Mietzahlung wurde von ihm nur über einen Zeitraum von 2 Monaten vorgenommen, danach erfolgten keine Mietzahlungen mehr. Das Fahrzeug wurde mittlerweile von der finanzierenden Bank verwertet, die Restforderung der Bank gegenüber dem Zeugen H beläuft sich auf 10.940,00 Euro. 5) Der Zeuge N6 kaufte beim Autohaus O am 15.06.2005 einen Pkw Marke Opel Astra Enjoy zu einem Kaufpreis von 21.434,00 Euro. Der Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten wurde durch den Zeugen T3 hergestellt, bei welchem der Zeuge N6 seit Jahren Versicherungskunde ist und zu dem er Vertrauen aufgebaut hatte. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen N6 vor Abschluss des Vertrages in der Wohnung des Zeugen das "Steuersparmodell". Er versicherte dem Zeugen N6, dass er genug Kunden habe, die das Fahrzeug mieten würden, insbesondere gab er an, es handele sich bei den Interessenten um Gebäudereiniger. Als der Zeuge N6 den Angeklagten darauf ansprach, dass der Pkw nicht als gewerblich genutztes Fahrzeug versichert werden sollte, erklärte dieser daraufhin, dass dies seine Richtigkeit habe. Der Zeuge N6 vermietete das Fahrzeug an den Angeklagten zu einem Mietzins von 612,08 Euro. Die Miete zahlte der Angeklagte jedoch nur bis Ende November 2005. Da der Zeuge N6 infolge der ausbleibenden Mieteingänge nicht mehr in der Lage war, seine Darlehensverpflichtungen gegenüber der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe zu erfüllen, wurde der Pkw von der finanzierenden Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages verwertet. Von dem Verwertungserlös erhielt der Zeuge N6 ca. 12.000,00 Euro, so dass er einen Schaden in Höhe von ca. 12.000,00 Euro erlitten hat. Der Darlehensvertrag belief sich auf eine Gesamtdarlehnssumme von 30.330,68 Euro. Die Bank zahlte dem Autohaus O für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.911,12 Euro. Mit Datum vom 21.09.2005 wurde dem Kunden N6 der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 1.450,00 Euro gutgeschrieben. Tatsächlich wurden von diesem Betrag 550,00 Euro nicht dem Kunden N6, sondern dem Angeklagten ausgezahlt.

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6) Am 27.07.2005 kaufte die Zeugin L2 beim Autohaus O einen Pkw Marke Corsa zu einem Verkaufspreis von 13.549,48 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 2.360,00 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei sich die gesamte Darlehenssumme auf 19.115,92 Euro belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.834,64 Euro. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 1.450,00 Euro wurde nicht der Kundin L4, sondern dem Angeklagten gutgeschrieben. Eine Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeklagten erfolgte in der Folgezeit nicht. In dem Darlehensantrag wurde das von der Zeugin L4 angegebene Nettoeinkommen geändert. Während die Zeugin L4 ihr Nettoeinkommen mit 1.320,00 Euro angegeben hatte, wurde der finanzierenden Bank ein Nettoeinkommen von 1.300,00 Euro mitgeteilt, um eine höhere Bonität vorzutäuschen. Ferner wurde die Hypothekenbelastung der Zeugin L4 statt mit 420,00 Euro nur mit 360,00 Euro angegeben. Mietzahlungen nahm der Angeklagte nur bis zum 02.11.2005 vor. 8) Der Zeuge X3 kaufte am 25.07.2005 beim Autohaus O einen Opel Astra zu einem Verkaufspreis von 18.715,00 Euro. Der Angeklagte kassierte für die Vermittlung dieses Verkaufs eine Provision in Höhe von 3.345,00 Euro. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, der Gesamtdarlehensbetrag belief sich auf 26.402,12 Euro. Für die Vermittlung des Darlehensvertrages erhielt das Autohaus O eine Provisionszahlung in Höhe von 2.534,04 Euro. Durch Vertrag vom 27.07.2005 vermietete der Zeuge T7 den Pkw an den Angeklagten. Der vereinbarte Mietzins betrug 521,12 Euro. Obwohl auch in diesem Fall der Pkw ohne gewerbliche Vermietung versichert worden war, vermietete der Angeklagte diesen Pkw an den Zeugen M9 weiter. Dieser mietete das Fahrzeug ab dem 03.08.2005 zu einem Preis von 500,00 Euro monatlich. Auffällig ist hierbei, dass diese Miete noch nicht einmal den mit dem Zeugen T7 vereinbarten Mietzins von 521,12 Euro erreichte. Am 30.08.2005 bestätigte der Angeklagte den Erhalt der Fahrzeugmiete in Höhe von 500,00 Euro bar. Der Angeklagte zahlte an den Zeugen T7 die vereinbarte Miete insgesamt 7 x bis Januar 2006, danach erfolgten keine Überweisungen mehr. Im Januar 2006 kündigte die Bank die Darlehensverträge aufgrund der festgestellten Unterversicherung. Der Pkw wurde von der Bank für 6.000,00 Euro verkauft, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen T7 beläuft sich auf 13.571,86 Euro. 9) Der Zeuge I3 kaufte am 26.07.2005 beim Autohaus O durch Vermittlung des Angeklagten einen Pkw Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 15.400,00 Euro. Von diesem Preis wurde ein Vorführwagenrabatt in Höhe von 2.400,00 Euro abgezogen. Der Angeklagte kassierte für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 2.692,00 Euro. Der Pkw wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, die Darlehnssumme betrug 18.459,92 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.801,04 Euro. Der Zeuge I3 vermietete den Pkw an den Angeklagten für einen monatlichen Mietzins von 416,58 Euro. Der Pkw wurde von dem Angeklagten nicht weitervermietet. Er überwies die Miete bis November 2005. Weitere Zahlungen blieben dann aus. Der Pkw wurde im März 2006 stillgelegt. Die Höhe der Restforderung der finanzierenden Bank gegen den Zeugen I3 beträgt 7.514,14 Euro. 10) Der Zeuge E2 kaufte beim Autohaus O am 26.07.2005 einen Pkw Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.580,00 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung dieses Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 3.710,00 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe voll finanziert, der Gesamtdarlehensbetrag betrug 29.033,04 Euro. Mit Mietvertrag vom 27.07.2005 vermietete der Zeuge E2 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 517,18 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws kam es nicht. Die Restforderung der Bank gegen den Zeugen E2 beträgt in diesem Fall 13.605,40 Euro.

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11) Im Dezember 2005 kaufte der Zeuge E2 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen weiteren Pkw, diesmal einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.134,00 Euro. Die verbindliche Bestellung erfolgte am 16.12.2005. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung dieses Pkw eine Provision in Höhe von 3.469,00 Euro. Der Zeuge E2 vermietete diesen Pkw an den Angeklagten durch Mietvertrag vom 16.12.2005. Die Finanzierung erfolgte durch die CC-Bank. Die Darlehnssumme belief sich auf insgesamt 27.420,04 Euro. Die finanzierende Bank zahlte dem Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.635,70 Euro. Der Pkw wurde in der Folgezeit von dem Angeklagten nicht weiter vermietet. Der Opel Meriva wurde vom Zeugen E2 am 29.05.2006 beim Autohaus Q2 in C9 abgeholt. Bei der Abholung des Pkw Opel Meriva fehlten die Radkappen sowie das Navigationsgerät. 12) Der Zeuge H2 bestellte am 04.11.2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Punto zu einem Kaufpreis von 16.000,00 Euro. Der Pkw, der zunächst auf das Autohaus O zugelassen worden war, wurde am 09.11.2005 auf den Zeugen H2 zugelassen. Der auf die Hand geschriebene notierte Kilometerstand –10 km - findet sich auf der Rechnung vom 10.11.2005 nicht wieder. Dort beträgt der Kilometerstand 0, zudem wird als Zulassungsdatum der 10.11.2005 angegeben. Die bereits zuvor erfolgte Zulassung auf das Autohaus ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte kassierte für die Vermittlung dieses Pkws eine Provision in Höhe von 2.664,00 Euro. Die Finanzierung des Pkw erfolgte über die Fiat-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 21.781,63 Euro. Der Zeuge H2 vermietete den Pkw an den Angeklagten mit Mietvertrag vom 17.11.2005 zu einem monatlichen Mietzins von 468,65 Euro. Eine Vermietung dieses Pkws erfolgte in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte überwies die monatlichen Mietzinszahlungen in der Folgezeit nicht. Die Fiat-Bank erzielte nach Kündigung des Darlehensvertrages für den finanzierten Pkw einen Verwertungserlös in Höhe von 10.450,00 Euro, so dass die Höhe der Restforderung gegenüber dem Zeugen H2 8.575,98 Euro beträgt.

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13) Der Zeuge N bestellte am 19.09.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Croma. Dieser erhielt für die Vermittlung dieses Verkaufs eine Provision in Höhe von 4.884,00 Euro. Die Finanzierung des Pkws erfolgte über die Fiat-Bank. Die gesamte Darlehenssumme betrug 37.018,00 Euro. Der Zeuge N vermietete den Pkw anschließend an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 261,42 Euro. Eine Weitervermietung durch erfolgte in der Folgezeit nicht. Das Fahrzeug wurde tatsächlich in einem Zeitraum von 5 Monaten nur ca. 450 km gefahren. Als der Zeuge N den Angeklagten darauf ansprach, dass das Fahrzeug, das er ihm gewerblich weitervermietet habe, nur privatversichert worden sei, teilte der dem Zeugen mit, er solle sich darüber keine Sorgen machen, da dies sowohl der Bank als auch dem Autohaus bekannt sei und dass die Finanzierung durch die Bank nicht hätte erfolgen können, wenn die Versicherung nicht in Ordnung gewesen sei. Der Angeklagte leistete in der Zeit bis zum 25.01.2006 nur zwei Zahlungen und zwar in Höhe von 1 x 661,42 Euro und 1 x in Höhe von 187,69 Euro, obwohl zu jenem Zeitpunkt nach dem Inhalt des Mietvertrages bereits ein Mietzins von insgesamt 2.601,00 Euro fällig gewesen wäre. Die Vermittlung des Pkws war durch den Untervermittler, den Zeugen J3, erfolgt. Dieser hatte dem Zeugen N mitgeteilt, der Angeklagte würde die Fahrzeuge nach Wünschen des bereits vorhandenen Mieters bestellen, so dass der Käufer keinen Einfluss auf die Fahrzeugausstattung und deren Fahrzeugtyp haben würde, angeblich könne bundesweit 400 Kunden vermitteln. Nachdem die Darlehenszinsen nicht mehr gezahlt wurden, kündigte die Fiat-Bank den Darlehensvertrag und verwertete das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 16.799,00 Euro, so dass eine Restforderung von 13.636,32 Euro besteht, die von der Fiat-Bank gegen den Zeugen N geltend gemacht wird. 14) Die Zeugin N9 bestellte am 05.11.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 13.500,00 Euro. Dieses Fahrzeug war bereits am 29.07.2005 auf die Firma O zugelassen worden, am 18.04.2005 war es bereits für 11.239,99 Euro angeboten worden. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 2.358,00 Euro. Die Finanzierung erfolgte über die Fiat-Bank; die Firma O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Vermittlerprovision in Höhe von 834,41 Euro. Die Zeugin N5 vermietete den Pkw anschließend an den Angeklagten. Dieser vermietete den Pkw für eine monatliche Miete in Höhe von 455,00 Euro am 22.11.2005 weiter an C3. In den ersten beiden Monaten nach Abschluss des Mietvertrages zwischen der Zeugin N5 und dem Angeklagten zahlte dieser die Mieten, danach traten erhebliche Verzögerungen ein. Im Januar 2006 ging nur noch ein Teilbetrag ein, ab Februar folgten keine Zahlungen mehr. Das Fahrzeug wurde schließlich seitens der Fiat-Bank eingezogen und verwertet. Dabei wurde ein Verwertungserlös von 6.590,00 Euro erzielt, die Höhe der Restforderung betrug 9.510,78 Euro. 15) Der Zeuge N6 bestellte am 20.07.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Astra zu einem Gesamtpreis von 22.350,00 Euro. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei die Gesamtdarlehenssumme 31.350,48 Euro betrug. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 3.026,21 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 4.094,00 Euro. Eine Weitervermietung des Fahrzeugs durch erfolgte nicht. Der Angeklagte zahlte die vereinbarte monatliche Miete drei Monate lang pünktlich, im vierten Monat mit Verspätung und ab Dezember 2005 gar nicht mehr. Die finanzierende Bank verlangt von dem Zeugen N6 eine Restforderung in Höhe von 12.353,75 Euro. Bei den Angaben zum Darlehensvertrag wurden die Angaben des Zeugen N6 in seiner Selbstauskunft nicht wahrheitsgemäß übernommen, sondern das Nettoeinkommen um 300,00 Euro erhöht und die Warmmiete um 100,00 Euro zu niedrig angegeben, um eine höhere Bonität vorzutäuschen. 16) Die Zeugin E bestellte Anfang August 2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 20.800,00 Euro. Der Vertrag mit dem Autohaus O wurde durch den Angeklagten sowie durch dessen Vermittler M9 vermittelt. Der Angeklagte teilte der Zeugin E mit, dass das Fahrzeug bereits für 2 Jahre vermietet sei. Der Zeugin E wurde erklärt, einen Neuwagen zu erwerben, obwohl das ihr verkaufte Fahrzeug kein Neufahrzeug sondern ein Gebrauchtwagen mit Tageszulassung zum Neuwagenpreis war. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision in Höhe von 3.797,00 Euro. Die Finanzierung erfolgte durch die CC-Bank über eine Gesamtdarlehenssumme in Höhe von 29.667,37 Euro. Für die Vermittlung des Darlehensvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.770,01 Euro. Die Zeugin E vermietete das Fahrzeug am 16.08.2005 an den Angeklagten für einen Mietzins von 527,38 Euro. Eine Weitervermietung des Fahrzeugs durch ihn erfolgte nicht. Er leistete an die Geschädigte lediglich zwei Zahlungen in Höhe von 447,73 Euro und in Höhe von 350,22 Euro sowie zwei Zahlungen an die CC-Bank in Höhe von 351,04 Euro und in Höhe von 116,74 Euro. Da die Zeugin zu Zahlungen an die Bank deshalb nicht in der Lage war, stellte die CC-Bank gegen die Zeugin Restforderungen in Höhe von 12.353,75 Euro. Die von der Zeugin E ausgefüllte Selbstauskunft wurde gefälscht, um eine höhere Bonität der Zeugin vorzutäuschen. 17) Die Zeugin Q5 bestellte am 01.06.2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.000,00 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 3.430,00 Euro. Die Finanzierung erfolgte über die Fiat-Bank mit einer Gesamtdarlehenssumme von 27.123,35 Euro. Für die Vermittlung des Darlehensvertrages erhielt die Firma O eine Provision in Höhe von 1.174,30 Euro von der Fiat-Bank. Die Zeugin Q5 vermietete den vorgenannten Pkw durch Mietvertrag vom 19.05.2005 für einen monatlichen Mietzins von 535,09 Euro an den Angeklagten. Dieser vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Der Zeugin Q5 hatte er bei Vertragsabschluss wahrheitswidrig zugesagt, dass er als Inhaber einer Autovermietungsfirma über einen solventen Kundenstamm verfüge und dass Privatkunden regelmäßig bei ihm Pkws anmieten würden. Der Vertragsabschluss fand durch den Untervermittler des Angeklagten, dem Zeugen L9, statt. Dieser suchte die Zeugin Q5 spät abends in ihrer Wohnung auf und gab an, dass die Verträge sofort unterzeichnet werden müssten, da es bereits Mieter für den fraglichen Pkw gebe, welche auf das Fahrzeug warten würden. Die ihr vorgelegten Unterlagen hat sie blanko unterschrieben. Der ursprünglich für 19.000,00 Euro gekaufte Pkw wurde seitens der Fiat-Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages für 9.056,00 Euro verwertet. 18) Die Zeugin Q5 erwarb darüber hinaus beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Diablo zu einem Kaufpreis von 17.500,00 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung dieses Vertrages eine Provision in Höhe von 3.011,00 Euro. Die Vollfinanzierung erfolgte über die Fiat-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 24.993,12 Euro. In dem Darlehensantrag ist das Einkommen der Zeugin Q5 gegenüber der Fiat-Bank um 454,00 Euro höher angesetzt worden, als dies den Angaben der Zeugin entsprach. Dies erfolgte zu dem Zweck, eine höhere Bonität der Kundin vorzutäuschen. Die Zeugin Q5 vermietete das Fahrzeug am 24.08.2005 an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 464,92 Euro. Am gleichen Tage bestätigte der Angeklagte, dass er die laufenden Kosten, unter anderem Kreditrate, Steuern und Versicherung übernehmen wird. Daraufhin verzichtete die Zeugin Q5 auf ihr Widerrufsrecht bzgl. des Darlehensvertrages mit der Fiat-Bank. Der ursprünglich für 17.500,00 Euro gekaufte Pkw wurde von der Fiat-Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages für 11.322,00 Euro verwertet, so dass eine Restforderung in Höhe von 9.880,08 Euro seitens der Fiat-Bank gestellt wurde. 19) Am 05.07.2005 vermietete der Zeuge C8 dem Angeklagten einen Pkw der Marke Opel Vivaro. Es wurde ein monatlicher Mietzins in Höhe von 869,83 Euro vereinbart. Diesen Pkw hatte der Zeuge C8 zuvor auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O zu einem Kaufpreis von 33.900,00 Euro gekauft. Für die Vermittlung erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 20 %. Die Versicherung erfolgte über die CC-Bank. Für die Vermittlung des Darlehens erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.885,40 Euro. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 1.450,00 Euro wurde nicht dem Zeugen C8, sondern dem Angeklagten ausgezahlt. Zu einer Weitervermietung des Pkws kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte hatte den Zeugen C8 vor Abschluss des Mietvertrages darüber getäuscht, dass er Kontakt zu einer Firma in Ostdeutschland mit einem großen Fahrzeugpool habe, so dass die Weitervermietung des Fahrzeugs gesichert sei. Der Angeklagte überließ dem Zeugen C8 keine kompletten Vertragsunterlagen, so dass für diesen nicht nachvollziehbar war, dass der Pkw nur für den privaten Gebrauch versichert war. Der Angeklagte zahlte in der Folgezeit nur 4 x die vereinbarte Mietrate, danach erfolgten keine Zahlungen mehr. Der Pkw wurde von der finanzierenden Bank zu einem Verwertungserlös von 19.775,00 Euro verkauft, so dass eine Restforderung der CC-Bank in Höhe von 16.832,49 Euro gegen den Zeugen C8 besteht. 20) Im August 2005 kaufte der Zeuge G5 auf Vermittlung des Angeklagten vom Autohaus O einen Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 21.250,00 Euro. Der Zeuge G5 war durch den Zeugen C2 auf das Verkaufsmodell des Angeklagten aufmerksam geworden. Der Zeuge C2 war als Untervermittler für den Angeklagten tätig, wobei er außer dem Zeugen G5 auch die weiteren Zeugen W, I2, S4, Voigt, S6, M5, T5, C3 und M2 vermittelte. Den Pkw vermietete der Zeuge G5 an den Angeklagten am 06.09.2005 für einen monatlichen Mietzins von 540,33 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert. Der Angeklagte kassierte für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 3.831,00 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.877,27 Euro. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 29.978,48 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws kam es nicht. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 812,00 Euro wurde nicht dem Kunden G5, sondern dem Angeklagten gutgeschrieben. Dieser zahlte den vereinbarten Mietzins 4 x, ab Januar 2006 erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Als der Zeuge C2 den Angeklagten auf das Ausbleiben der Mietzahlungen ansprach, versuchte dieser ihn damit zu beschwichtigen, dass "dies steuerlich begründet sei, da diese Unpünktlichkeit von Zahlungseingängen als unternehmerisches Risiko erst die Steuervergünstigung begründen würde". Ab Dezember 2005 blieben Mietzahlungen ganz aus, so dass der Zeuge C2 auch von weiteren Vermittlungen weiterer Personen an den Angeklagten Abstand nahm. Im Januar 2006 gab der Angeklagte als Grund für die ausbleibenden Mietzahlungen an, es habe Probleme mit den Ausführungen der Überweisungen gegeben. 21) Der Zeuge L6 kaufte am 15.07.2005 für 18.030,00 Euro durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Suzuki Liana zu einem Kaufpreis von 18.030,00 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 3.227,00 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 25.435,68 Euro. Für die Vermittlung des Darlehens erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2441,28 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte leistete die Mietzahlungen für Juli bis November 2005, weitere Zahlungen blieben aus. Dem Zeugen L6 hatte er vor Vertragsabschluss ausdrücklich zugesichert, es handele sich um ein "bombensicheres Geschäft". Er unterhalte eine gut funktionierende Autovermietung, die das System erst ermögliche. Die Forderung der finanzierenden Bank gegen den Zeugen L6 beläuft sich auf 19.055,41 Euro. 22) Am 16.08.2005 kaufte die Zeugin N2 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 44.990,00 Euro. Sie kaufte diesen Pkw als Neuwagen, obwohl das ihr verkaufte Fahrzeug bereits am 15.04.2005 zugelassen war und einen Kilometerstand von 15000 km aufwies. Gleichwohl wurde das Fahrzeug als Neuwagen angeboten. Der Angeklagte gab der Zeugin N2 vor Abschluss des Vertrages gegenüber wahrheitswidrig an, er würde einen größeren Kundenkreis betreuen, der immer gerne neue Fahrzeuge anmiete. Den vorgenannten Pkw vermietete die Zeugin N2 dem Angeklagten für einen monatlichen Zins in Höhe von 1.132,47 Euro. Die Finanzierung des Pkw erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, die Gesamtdarlehenssumme betrug 64.389,60 Euro. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Angeklagte ließ das Fahrzeug nebst zahlreichen weiteren Fahrzeugen auf einem Grundstück in Menden abstellen. Die vereinbarten Mietzinszahlungen hat er nach Abschluss des Mietvertrages nur 3 x erbracht. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Opel Vectra eine Provision in Höhe von 8.780,00 Euro, das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Provision in Höhe von 6.091,66 Euro. Das Fahrzeug brannte zusammen mit anderen Mietfahrzeugen im November 2005 auf einem von dem Angeklagten angemieteten Parklatz für die dort zahlreich von ihm abgestellten und nicht weiter vermieteten Pkw aus.

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23) Die Zeugin N2 kaufte darüber hinaus unter Vermittlung des Angeklagten vom Autohaus O am 14.12.2005 einen Pkw Marke Fiat Croma zu einem Kaufpreis von 33.450,00 Euro. Die Zeugin ging nach den Vorgesprächen davon aus, dass sie ein Neufahrzeug erwerben würde, tatsächlich handelte es sich jedoch um ein bereits am 11.10.2005 zugelassenes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 1.900 Kilometern. Die Zeugin vermietete den Fiat Croma an den Angeklagten. Dieser vermietete den Pkw in der Folgezeit nicht weiter. Das Fahrzeug wurde nach Kündigung des Darlehensvertrages von der Fiat Bank am 20.02.2006 verwertet, wobei ein Erlös von 18.090,00 Euro erzielt wurde; zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 6.029 Kilometern. 24) Die Eheleute C2 und Heiko C2 vermieteten dem Angeklagten am 30.06.2005 einen Pkw Marke Opel Astra zu einem Mietzins von 576,18 Euro monatlich. Diesen Pkw hatten sie zuvor zu einem Kaufpreis von 23.000,00 Euro auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O erworben. Der Angeklagte erhielt für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision in Höhe von 4.234,00 Euro. Das Fahrzeug wurde anschließend über die CC-Bank durch Darlehensvertrag vom 27.06.2005 finanziert, wobei sich die Gesamtdarlehenssumme auf 32.793,75 Euro belief. Dazu wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.608,00 Euro abgeschlossen. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug anschließend nicht weiter, sondern stellte es auf einem Autohof ab. Dort brannte es zusammen mit weiteren von ihm abgestellten Mietfahrzeugen am 13.11.2005 aus. Aufgrund der Unterversicherung des Fahrzeugs (versichert als Privatfahrzeug statt als gewerbliches Mietfahrzeug) weigerte sich die Versicherung zunächst, den Schaden zu regulieren. Später hat sich die Versicherung zu einer Schadensregulierung bereit erklärt. 25) Die Zeugin C2 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten vom Autohaus O darüber hinaus einen Pkw Marke Fiat Punto zu einem Preis von 14.590,00 Euro. Für die Vermittlung erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 2.520,00 Euro. Die Zeugin C2 vermietete diesen Pkw durch Mietvertrag vom 29.11.2005 an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 430,35 Euro. Der Pkw wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 20.837,93 Euro. Die Zahlung einer Provision durch die Fiat-Bank an die Firma O ist aus den Vertragsunterlagen nicht ersichtlich. Eine Weitervermietung dieses Fahrzeugs durch den Angeklagten erfolgte in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte in der Folgezeit nur drei Monatsmieten, weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Als die finanzierenden Banken die Zeugin daraufhin anschrieben, versuchte sie vergeblich, den Angeklagten zu erreichen. Durch Vermittlung des Zeugen T3, der ebenfalls zwischenzeitlich als Untervermittler für den Angeklagten tätig war, wurde das Fahrzeug anschließend weiterverkauft, um den entstandenen Schaden zu minimieren. 26) Der Zeuge H8 bestellte am 01.08.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Vectra Edition. Nach der mündlich getroffenen Vereinbarung sollte es sich um einen Neuwagen handeln. Von einem Vorführwagen war keine Rede. In der verbindlichen Bestellung waren weder Sonderausstattungen noch Preis eingetragen, diese Angaben wurden später nachgetragen. Der später eingetragene Kaufpreis war wesentlich überteuert. Der Pkw wurde bereits am 27.10.2004 als Neuwagen für 31.350,00 Euro angeboten. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Pkw bereits seit 6 Monaten zugelassen und wies eine Laufleistung von 3850 Kilometern auf. Auch der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 1.450,00 Euro kam nicht dem Käufer H8 zugute, sondern wurde dem Angeklagten ausgezahlt. Dieser erhielt zudem für die Vermittlung einer Provision in Höhe von 6.112,00 Euro. Durch Mietvertrag vom 01.08.2005 vermietete der Zeuge H8 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 781,65 Euro. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert; die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 43.170,32 Euro. Der Angeklagte, der von vornherein wusste, dass der Pkw nur zur privaten Nutzung versichert war, kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 25.01.2006 mit der Begründung, dass eine Unterversicherung festgestellt worden sei. Zuvor hatte er vor Abschluss des Vertrages dem Zeugen H8 ausdrücklich angegeben, dass das Fahrzeug gewerblich weiter vermietet werden sollte und er, der Angeklagte, genügend Interessenten für die gewerbliche Weitervermietung habe. Die Restforderung der finanzierenden Bank gegen den Zeugen H8 beträgt 19.611,28 Euro. 27) Am 19.07.2005 kaufte der Zeuge F4 durch Vermittlung des Angeklagten vom Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 14.500,00 Euro. Das Vorgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F4 fand auf einer Raststätte in Kassel statt, wobei der Angeklagte einen erheblichen zeitlichen Druck aufbaute. Er gab gegenüber dem Zeugen F4 an, dass das Fahrzeug schnellstmöglich an den Mietinteressenten übergeben werden sollte. Denn nach Abschluss des Kauf- und Mietvertrages zwischen ihm und dem Zeugen F4 soll das Fahrzeug direkt bei der Zulassungsstelle in Homberg zugelassen und sofort an den Mieter übergeben werden. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 2.252,00 Euro. Der Pkw wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 20.768,69 Euro. Der Pkw wurde anschließend von dem Angeklagten entsprechend seinem bereits zuvor gefassten Vorsatz nicht weiter vermietet. Als die Mietzahlungen des Angeklagten zu Gunsten des Zeugen F4 nur schleppend erfolgten, mahnte dieser die Zahlung der Mieten an, woraufhin der Angeklagte die Raten bis Dezember 2005 zahlte. Mit Schreiben vom 25.01.2005 kündigte er den Mietvertrag fristlos, da eine Unterversicherung festgestellt worden sei. Am 02.11.2005 mahnte die Fiat-Bank die bisher nicht eingegangene Rate an. Das Fahrzeug wurde anschließend von der Fiat-Bank für 7.500,00 Euro verwertet. Es wies bei der Begutachtung am 17.02.2006 einen Kilometerstand von 202 km auf. Die Restforderung der Fiat-Bank gegenüber dem Zeugen F4 beträgt 8.343,37 Euro.

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28) Der Zeuge W kaufte am 07.10.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra Edition zu einem Kaufpreis von 25.300,00 Euro. Er erhielt dafür eine Provision in Höhe von 4.705,00 Euro. Die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 35.691,98 Euro. Die von dem Zeugen im Rahmen der Selbstauskunft gemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sind verfälscht worden. Die Miete betrug nicht, wie im Darlehensantrag angegeben, 250.00 Euro sondern 550,00 Euro und die monatlichen Kreditzahlungen beliefen sich nicht auf 200,00 Euro sondern auf 250,00 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 3.425,63 Euro. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 696,00 Euro wurde nicht dem Zeugen W, sondern dem Autohaus O gutgeschrieben. Der Zeuge W vermietete den Pkw an den Angeklagten durch Mietvertrag vom 10.10.2005, der diesen Pkw in der Folgezeit nicht weiter vermietete. Er überwies lediglich 1 x eine Miete in Höhe von 960,00 Euro im November 2005. Die finanzierende Bank erhebt gegen den Zeugen W Forderungen in Höhe von 12.839,77 Euro. 29) Am 10.10.2005 kaufte der Zeuge W des weiteren auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Combo Tour zu einem Kaufpreis von 15.900,00 Euro. Der Angeklagte erhielt dafür eine Provision in Höhe von 2.800,00 Euro. Der Pkw wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 18.164,06 Euro. Diesen Pkw vermietete der Zeuge W anschließend an den Angeklagten mit Mietvertrag vom 12.10.2005 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 455,02 Euro. Der Angeklagte vermietete den Pkw für die Zeit vom 15.01.2006 bis zum 15.01.2008 zu einem Preis von 900,00 Euro an die Firma N4. Der Angeklagte zahlte die mit dem Zeugen W vereinbarten Mietzinsen in der Folgezeit nicht. Das Fahrzeug Fiat Combo wurde von der finanzierenden Bank für 6.801,00 Euro verwertet, die Restforderung der Fiat-Bank gegen den Zeugen W beträgt 8.343,37 Euro. 30) Die Zeugin W7 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 24.06.2005 einen Pkw Marke Fiat Multipla, späteres amtliches Kennzeichen SW-HX 752, zu einem Kaufpreis von 25.000,00 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 4.610,00 Euro. Mit Vertrag vom 17.06.2005 vermietete die Zeugin W7 diesen Pkw an den Angeklagten zwecks gewerblicher Weitervermietung. vermietete das Fahrzeug jedoch nicht weiter. Der Pkw-Kauf wurde voll finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 35.268,80 Euro, für die Darlehensvermittlung erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.385,01 Euro. Zu einer Verwertung des Fahrzeugs durch die finanzierende Bank ist es bisher nicht gekommen. 31) Am 06.09.2005 kaufte die Zeugin W7 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen weiteren Pkw Marke Fiat Multiple, späteres amtliches Kennzeichen SW-CY 218, zu einem Kaufpreis von 23.950,00 Euro. Der Angeklagte erhielt in diesem Fall eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.380,00 Euro. Das Fahrzeug wurde über die Fiat-Bank voll finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 34,237,00 Euro. Mit Mietvertrag vom 06.09.2005 vermietete die Zeugin W7 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 667,23 Euro. Dieser vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Bis Ende November 2005 wurden die vereinbarten Mieten gezahlt, danach erfolgten keine weiteren Zahlungen. Die Fiat-Bank verwertete den Pkw #### am 13.04.2006 zu einem Preis von 14.200,00 Euro. Bei der Sicherstellung des Fahrzeugs Ende Januar 2005, betrug der Tachostand des Pkw 207 km. Die Restforderung der Fiat-Bank gegen die Zeugin W7 beträgt 12.839,77 Euro. 32) Am 24.06.2005 kaufte der Zeuge T7 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Fiat Stilo zu einem Kaufpreis von 20.800,00 Euro. Der Angeklagte gab dem Zeugen T6 gegenüber an, dass er einen Neuwagen erwerben würde. Dies war jedoch nicht zutreffend. Es handelte sich um einen Pkw mit einer Laufleistung von 20.200 Kilometern, der vom Autohaus O an den Angeklagten ausgeliefert worden ist. Der Zeuge T7 hat das Formular "Verbindliche Bestellung" zwar unterschrieben, der Kilometerstand und Tachostand wurden aber nachträglich eingetragen. Zudem wurden bei der Vermittlung des Darlehens unwahre Angaben zu den monatlichen Belastungen des Zeugen T7 gemacht. Die Angaben, die der Zeuge T7 in seiner Selbstauskunft gemacht hat, wurden abgeändert, indem das Einkommen um ca. 150,00 Euro höher angegeben wurde, während gleichzeitig die monatlichen Belastungen um ca. 200,00 Euro reduziert wurden. Dadurch sollte der Bank eine höhere Bonität vorgetäuscht werden.

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Der Angeklagte kassierte für die Vermittlung des Verkaufs des Pkw eine Provision in Höhe von 3.788,00 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe voll finanziert, wobei der Gesamtdarlehensbetrag 29.343,44 Euro betrug. Für die Vermittlung des Darlehensvertrag erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.816,34 Euro. Der Zeuge T7 vermietete das Fahrzeug durch Vertrag vom 28.06.2005 an den Angeklagten zu einem Mietzins von 597,75 Euro. Der Angeklagte vermietete den Pkw in der Folgezeit nicht. Er leistete die Mietzinszahlungen für die Dauer von 4 Monaten, danach erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Der Zeuge T7 erlitt dadurch einen erheblichen Vermögensschaden. Er einigte sich mit der finanzierenden Bank auf eine Einmalzahlung in Höhe von 6.000,00 Euro sowie auf fortlaufende monatliche Raten in Höhe von 300,00 Euro. 33) Am 20.12.2005 kaufte der Zeuge D4 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Fiat Stilo zu einem Kaufpreis von 19.500,00 Euro. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D4 kam durch den Versicherungsvertreter Winfried L7 zustande. Am 20.12.2005 suchte der Angeklagte den Zeugen D4 in der Mittagspause am Arbeitsplatz auf und drängte auf eine schnelle Vertragsunterzeichnung, damit er angeblich das Fahrzeug möglichst schnell zulassen konnte. Der Zeuge D4 wurde nur im Groben über den Ablauf des Geschäftes informiert. Er füllte eine Selbstauskunft aus und unterschrieb blanko eine "verbindliche Bestellung". Aufgrund der von dem Angeklagten vorgetäuschten Eilbedürftigkeit wurden Erklärungen darüber, wie das bestellte Pkw-Modell im Einzelnen ausgestattet werden sollte, nicht abgegeben. Die von dem Zeugen D4 ausgefüllte Selbstauskunft wurde dahin verfälscht, dass der Nettoverdienst von 1.389,00 Euro auf 1.450,00 Euro hochgeschraubt wurde, während die Mietzahlungen in Höhe von tatsächlich 330,00 Euro auf 150,00 Euro reduziert wurden. Damit ergab sich eine Bonitätskorrektur, die dem Ziel dienen sollte, zur Vollfinanzierung des Pkws eine höhere Bonität des Zeugen vorzutäuschen. Der Angeklagte erhielt für die Fahrzeugvermittlung eine Provision in Höhe von 3.320,00 Euro. Die Finanzierung erfolgte über die Fiat-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 26.534,42 Euro. Durch Mietvertrag vom 21.12.2005 vermietete der Zeuge D4 den Pkw an den Angeklagten für einen Mietzins von monatlich 588,00 Euro. Nachdem die Mietzahlungen nicht, wie versprochen, vollständig erfolgten, kam es zur Kündigung des Kreditvertrages durch die Fiat-Bank. Der Pkw wurde durch die Fiat-Bank für 9.400,00 Euro verwertet, die Restforderung der Fiat-Bank gegen den Zeugen D4 beläuft sich auf 13.483,32 Euro. 34) Der Zeuge D6 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O im Oktober 2005 einen Pkw Opel Meriva zu einem Preis von 19.500,00 DM. Der Angeklagte täuschte dem Zeugen D3 vor, Mieter für diesen Pkw seien schon auf einer Liste vorhanden. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 3.469,00 Euro. Finanziert wurde der Pkw-Kauf über die CC-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 27.804,33 Euro. Für die Vermittlung des Darlehensvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.658,39 Euro. Durch Mietvertrag vom 21.10.2005 vermietete der Zeuge D6 den Pkw an den Angeklagten für einen monatlichen Mietzins von 385,12 Euro. Der Angeklagte vermietete den Pkw in der Folgezeit nicht weiter. Er zahlte dem Zeugen D6 nur eine Monatsrate, dann nahm er keine weiteren Zahlungen vor. Die Forderung der CC-Bank gegen den Zeugen D6 beläuft sich auf 24.901,44 Euro. Der Zeuge hat sich mit der CC-Bank dahin geeinigt, dass er die Darlehensraten selbst weiter zahlt, er hat sich das Fahrzeug inzwischen wieder verschafft. Seinen finanziellen Schaden schätzt er auf mindestens 5.000,00 Euro. 35) Anfang Juli 2005 kaufte der Zeuge C4 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000,00 Euro. Der Angeklagte erhielt dafür eine Provision in Höhe von 4.234,00 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 32.447,44 Euro. Für die Vermittlung des Darlehens erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.114,22 Euro. Am 06.07.2005 vermietete der Zeuge C4 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 601,28 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws durch den Angeklagten kam es nicht. Die Miete wurde nur von August bis Dezember 2005 gezahlt. Die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hat nach Kündigung des Darlehensvertrages gegen den Zeugen C4 eine Restforderung in Höhe von 13.642,00 Euro. 36) Der Zeuge T2 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 21.000,00 Euro, den er am 11.01.2006 dem Angeklagten vermietete. Vor Abschluss des Kaufvertrages wurde dem Zeugen T2 versichert, es gebe genügend Mietinteressenten, die den Pkw von dem Angeklagten anschließend anmieten würden. Als dem Zeugen T2 auffiel, dass das Fahrzeug nicht für gewerbliche Nutzung versichert war, wurde ihm gesagt, dass er sich darüber keine Gedanken machen solle. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 4.070,00 Euro. Der Pkw wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 30.107,15 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Nachdem dieser die vereinbarten monatlichen Mietraten nicht vollständig zahlte, versuchte die Fiat-Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages den Pkw zurückzuholen, was jedoch nicht gelang, weil der Standort des Pkws zunächst nicht bekannt war. Später gelang es der Fiat-Bank, den Pkw für 11.300,00 Euro zu verwerten. Die Restforderung der Fiat-Bank gegen den Zeugen T2 beträgt 13.639,48 Euro.

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37) Im Mai 2005 lernte der Zeuge Q8 den freiberuflichen Versicherungsvertreter K6 kennen. Dieser war für den Angeklagten als Werber und Vermittler tätig. Auf Vermittlung des vorbenannten K6 und des Angeklagten kaufte der Zeuge Q8 im Mai 2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Zafira zu einem Kaufpreis von 29.925,00 Euro. Der Angeklagte erhielt dafür die entsprechende Provision. Am 24.05.2005 vermietete der Zeuge Q8 den Pkw an den Angeklagten weiter. Dieser hatte zuvor angegeben, genügend Kunden zu haben, die den Pkw anmieten wollten. Der Pkw wurde über die CC-Bank finanziert. Die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 42.764,61 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Provision in Höhe von 4.132,00 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte die vereinbarten monatlichen Mietzinsen in Höhe von 797,88 Euro bis Januar 2006, danach kündigte er den Mietvertrag mit der Begründung, zu seiner Überraschung habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug unterversichert gewesen sei. Seinen finanziellen Schaden beziffert der Geschädigte mit ca. 35.000,00 Euro.

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38) Die Eheleute P4 und L3 kauften auf Empfehlung des Zeugen H4, ihres langjährigen Versicherungsvertreters, durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 09.08.2005 einen Pkw der Marke Fiat Barchetta zu einem Kaufpreis von 26.540,00 Euro. Sie bestellten ein Neufahrzeug, erhielten aber tatsächlich ein Fahrzeug, das bereits im Februar 2005 als Tageszulassung auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Kilometerstand betrug 200 km, so dass es sich nicht um ein Neufahrzeug, sondern um ein Gebrauchtfahrzeug handelte. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 4.638,00 Euro. Die Finanzierung erfolgte anschließend über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (BDK), die Gesamtdarlehenssumme betrug 37.441,60 Euro. Die von den Eheleuten L3 im Rahmen ihrer Selbstauskunft gemachten Angaben wurden verfälscht, um eine höhere Bonität der BDK-Bank vorzutäuschen. Obwohl die Eheleute eine Verdienstbescheinigung des Ehemannes über 1.321,00 Euro beibrachten, wurde bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von 1.600,00 Euro angegeben. Durch Mietvertrag vom 15.08.2005 vermieteten die Eheleute L3 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 638,52 Euro. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Da der Angeklagte die vereinbarten Mietzinsraten nicht vollständig bezahlte, kam es zu einer Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank. Diese stellte das Fahrzeug sicher. Die Restforderung der BDK-Bank gegenüber den Eheleuten L3 beträgt 17.867,59 Euro. 39) Die Eheleute L3 erwarben darüber hinaus durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 15.052,00 Euro. Auch in diesem Fall wurden die von den Eheleuten L3 gemachten Angaben, wie zuvor ausgeführt, verfälscht, um eine höhere Bonität vorzutäuschen. Auch in diesem Fall wurde der Ankauf eines Neuwagens suggeriert, während es sich tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Tageszulassung handelte. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 12.460,00 Euro. Die Eheleute L3 vermieteten dem Angeklagten durch Vertrag vom 04.01.2006 den Pkw zwecks gewerblicher Weitervermietung. Zu einer solchen Weitervermietung durch den Angeklagten ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Das Fahrzeug wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 21.497,59 Euro. Da der Angeklagte die Mietzinszahlungen nicht vollständig leistete, kam es zur Kündigung des Darlehensvertrages und zur Sicherstellung des Pkw durch die Fiat-Bank. Der Pkw wurde anschließend von der Bank für 7.000,00 Euro verwertet, die Restforderung der Bank gegen die Eheleute L3 beträgt 11.101,80 Euro. 40) Die Zeugin N5 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 30.09.2005 einen Pkw der Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 16.249,00 Euro, wobei eine Anzahlung in Höhe von 2.800,00 Euro geleistet wurde, so dass ein Restkaufpreis in Höhe von 13.449,00 Euro zu finanzieren war. Bevor die Zeugin die verbindliche Bestellung vom 30.09.2005 unterschrieben hatte, wurde ihr mitgeteilt, es handele sich um die Bestellung eines Neufahrzeugs, tatsächlich wurde der Zeugin jedoch ein Gebrauchtfahrzeug verkauft, welches am 20.10.2003 zugelassen war und einen Kilometerstand von 25.000 aufwies. Das Fahrzeug selbst bekam die Zeugin N5 nicht zu sehen. Die verbindliche Bestellung hatte sie unterschrieben, ohne dass die detaillierten Daten bereits eingetragen worden wären. Den Pkw vermietete die Zeugin N5 mit Mietvertrag vom 05.10.2005 an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 507,05 Euro. Die Finanzierung erfolgte über die BDK-Bank, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 17.451,00 Euro belief. Weiter wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 708,50 Euro abgeschlossen. Die Firma O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.336,50 Euro. Nachdem der Angeklagte die vereinbarte Miete nur für einen Monat bezahlt hatte und danach keine Zahlungen mehr eingingen, kündigte die BDK-Bank den Kreditvertrag und verlangt von der Zeugin N5 eine Restsumme in Höhe von 14.000,00 Euro. 41) Die Zeugin L3 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten im August 2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis in Höhe von 19.000,00 Euro. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.438,00 Euro. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die CC-Bank. Die Höhe des Gesamtdarlehens belief sich auf 27.138,00 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Provision in Höhe von 1.621,11 Euro. Durch Mietvertrag vom 09.08.2005 vermietete die Zeugin L3 den vorbenannten Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 539,66 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte die vereinbarten monatlichen Mieten bis November 2005, danach zahlte er nicht mehr und war für die Zeugin auch nicht erreichbar. Nach Kündigung des Kreditvertrages erhebt die CC-Bank gegen die Zeugin L3 eine Restforderung in Höhe von 18.805,01 Euro, nachdem der Pkw zu einem Erlös von 9.100,00 Euro verwertet werden konnte. 42) Darüber hinaus kaufte die Zeugin L3 im November 2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 16.500,00 Euro. Der Angeklagte kassierte in diesem Fall eine Provision in Höhe von 2.924,00 Euro. Bei diesem Verkauf wurde der Zeugin L3 ein Opel Aktionsbetrag in Höhe von 696,00 Euro gutgeschrieben. Tatsächlich wurde ihr dieser Betrag jedoch weder ausgezahlt noch verrechnet, vielmehr kam dieser Betrag dem Angeklagten zugute. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die BDK-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 23.227,60 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.217,10 Euro. Die Zeugin L2 vermietete den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 540,05 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkw kam es in der Folgezeit nicht. Nachdem der Angeklagte die weiteren Mietzinsraten nicht bezahlte, wurde das Fahrzeug nach Kündigung durch die finanzierende Bank sichergestellt. Die Restforderung der BDK gegenüber der Zeugin L3 beläuft sich auf 10.408,44 Euro. 43) Der Zeuge M5 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten, den er über den Zeugen J3 kennen gelernt hatte, beim Autohaus O am 27.08.2005 einen Pkw der Marke Fiat Punto zu einem Kaufpreis von 13.840,00 Euro. Am 04.08.2005 schloss er mit dem Angeklagten einen Mietvertrag ab und vereinbarte einen monatlichen Mietzins von 426,23 €. Dabei versicherte der Angeklagte, genügend Kunden und zwar sowohl Privatkunden als auch Geschäftskunden für die Weitervermietung zu haben. Der Pkw wurde über die Fiatbank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 19.824,02 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte überwies am 31.08.2005 die erste Mietrate, insgesamt leistete er nur 3 monatliche Zahlungen. Die letzte Zahlung erfolgte am 28.11.2005. Die Fiatbank erzielte für die Verwertung des Pkw’s einen Erlös von 7.302,-- €, die Restforderung der Fiatbank gegen den Zeugen M5 beläuft sich auf 8.328,11 €. 44.) Der Zeuge J kaufte am 04.07.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 14.500,-- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision von 2.600,-- €. Die Bestellung durch den Zeugen erfolgte durch eine blanko unterschriebene "verbindliche Bestellung". Der Angeklagte teilte ihm mit, dies müsse so abgewickelt werden, weil noch nicht bekannt sei, welches Auto mit welcher Ausstattung der zukünftige Mieter wünsche. Die Angaben in der Selbstauskunft des Zeugen wurden dahin gefälscht, dass bei den Wohnverhältnissen nicht vorhandenes Wohneigentum eingetragen wurde, der Beginn der Arbeitstätigkeit wurde frei erfunden. Bei den Belastungen wurde die von dem Zeugen zu zahlende Warmmiete nicht berücksichtigt, um eine größere Bonität vorzutäuschen. Der Zeuge J vermittelte das Fahrzeug anschließend zu einem monatlichen Mietzins von 477,31 € an den Angeklagten. Das Auto wurde über die Fiatbank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 20.455,76 €. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.963,32 €. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte überwies lediglich die vereinbarten Mieten für die Zeit von August bis Dezember 2005. Am 25.01.2006 kündigte er den Mietvertrag mit der Begründung, es sei eine Unterversicherung festgestellt worden, da der Pkw nicht für gewerbliche Weitervermietung versichert gewesen sei. Der Pkw wurde durch die finanzierende Bank für 7.000,-- € verwertet, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen J beläuft sich auf 9.000,-- €. 45.) Der Zeuge D2 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O im August 2005 einen Pkw der Marke Fiat Croma zum Kaufpreis von 27.990,-- €. Er wurde darüber getäuscht, ein Neufahrzeug zu erwerben. Tatsächlich handelt es sich um einen Vorführwagen mit einem Kilometerstand von 1.400. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 4.960,-- €. Der Pkw wurde über die Fiatbank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 40.081,65 €. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Mit Mietvertrag von 02.08.2005 hatte er sich verpflichtet, dem Zeugen L9 monatlich 733,25 € Miete zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nur für die Zeit von September bis November 2005 nach. Danach erfolgten keinerlei Zahlungen mehr. Der Pkw wurde durch die finanzierende Bank durch einen Verkauf für 17.750,-- € verwertet, die Restforderung der Fiatbank gegen den Zeugen L9 beläuft sich auf 13.732,26 €. 46.) Der Zeuge H6 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 17.11.2005 beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel-Astra zu einem Kaufpreis von 23.500,-- €. Auf Veranlassung des Angeklagten hatte er das Formular "Verbindliche Bestellung" blanko unterschrieben. Ihm war vorgetäuscht worden, er kaufe ein Neufahrzeug, obwohl es sich tatsächlich um einen Pkw mit einer Tageszulassung auf die Firma O handelte. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 580,-- €, der dem Kunden zugute kommen sollte, wurde nicht diesem gutgeschrieben, sondern dem Angeklagten überwiesen. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 4.328,-- €. Er täuschte dem Zeugen H6 bei Abschluss des Mietvertrages vom 17.11.2005 vor, dass er über einen entsprechenden Kundenkreis verfüge, welcher bis zu 700,-- € monatlich für einen Astra zahlen würde. Ihm wurde vom Angeklagten vorgetäuscht, dass er bereits entsprechende Mietverträge zur gewerblichen Weitervermietung vorbereitet habe. Durch den vorgenannten Mietvertrag verpflichtete sich der Angeklagte, dem Zeugen H6 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 615,72 € zu zahlen. Er leistete in der Folgezeit jedoch nur eine einzige monatliche Rate. Zu einer Weitervermietung des Pkw ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Pkw war finanziert worden durch einen Darlehensvertrag des Zeugen H6 mit der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, die Gesamtdarlehenssumme betrug 33.152,96 €. Die Firma O erhielt für die Vermittlung dieses Darlehens eine Provision in Höhe von 3.181,92 €. Das finanzierte Fahrzeug wurde zwischenzeitlich durch die finanzierende Bank zu einem Preis von 10.700,-- € verwertet, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen H6 beläuft sich auf 15.282,47 €. 47.) Der Zeuge I2 kaufte auf Vermittlung des Zeugen C2 sowie auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 05.09.2005 einen Pkw Marke Fiat Idea zu einem Kaufpreis von 19.500,-- €. Das Formular "Verbindliche Bestellung" hat der Zeuge I2 nicht unterschrieben. Bei den mündlichen Verhandlungen ist ihm zugesagt worden, einen Neuwagen zu erwerben, obwohl tatsächlich auf ihn kein Neuwagen, sondern ein Pkw mit einer zuvor auf das Autohaus O erfolgten Tageszulassung zugelassen worden ist. Ferner sind die Angaben in der Selbstauskunft des Zeugen I2 dahin gefälscht worden, dass die monatlichen Belastungen des Zeugen, hier die monatlichen Mietzahlungen, um 150,-- € reduziert und seine Unterhaltsbelastungen in Höhe von 600,-- € verschwiegen worden sind, so dass eine um 750,-- € größere Bonität des Kunden der finanzierenden Bank vorgetäuscht worden ist. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw’s eine Provision in Höhe von 3.492,-- €. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe mit einer Gesamtdarlehenssumme von 27.509,52 € finanziert. Das Autohaus O2 erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.877,27 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Er zahlte drei monatliche Mieten bis Ende 2005; 2006 leistete er keine Mietzahlungen mehr. Zuvor hatte er vorgetäuscht, über eine große Verleihfirma zu verfügen, die bundesweit tätig sei. Als es gegen Ende des Jahres 2005 zu verzögerten Zahlungen kam, gab der Angeklagte diesbezüglich als Begründung an, diese Unpünktlichkeit von Zahlungseingängen begründe erst als unternehmerisches Risiko die Steuervergünstigung. Der Pkw wurde im Frühjahr 2006 durch die finanzierende Bank für 8.900,-- € versteigert. Die Bank stellt an den Zeugen I2 nunmehr eine Restforderung in Höhe von 12.500,-- €.

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48.) Der Zeuge K kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 18.11.2005 im Autohaus O einen PKW, Marke Fiat Idea, zu einem Kaufpreis von 18.809,- €. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde ihm vorgetäuscht, dass es sich um einen Neuwagen handeln solle, während es sich tatsächlich um einen PKW handelte, der bereits am 30.11.2004 auf die Firma O zugelassen war und zum Verkaufszeitpunkt bereits eine Kilometerleistung von ca. 2.600 aufwies. Die von dem Zeugen ausgefüllte Selbstauskunft ist dahin gefälscht worden, dass ein um 240,- € höheres Nettoeinkommen angegeben worden ist. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des PKWS eine Provision in Höhe von 2.541,42 €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, die gesamte Darlehenssumme belief sich auf 26.519,40 €. Für die Vermittlung des Darlehens erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 3.472,00 €. Der Zeuge S2vermietete den PKW zwecks gewerblicher Weiterveräußerung an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 316,95 €. Zu einer Weitervermittlung des PKW kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte kündigte anschließend den Mietvertrag, da sich zu seiner Überraschung herausgestellt habe, dass das Fahrzeug unterversichert gewesen sei. Die bis dahin fällig gewordenen Mietzahlungen hat der Angeklagte nicht vollständig erbracht. Der PKW wurde zwischenzeitlich von der finanzierenden Bank für 7.200,- € verwertet, es bestehen seitens der Bank gegenüber dem Zeugen S2Restforderungen in Höhe von 12.271,88 €. 49.) Im Oktober 2005 kaufte der Zeuge S4 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 19.500,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.529,- €. Der Zeuge S4 hatte lediglich eine Selbstauskunft unterschrieben, ohne weitere Angaben zu machen. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 696,- € wurde nicht dem Zeugen S4 gutgeschrieben, sondern der Firma O ausgezahlt. Am 11.10.2005 vermietete der Zeuge das Fahrzeug dem Angeklagten . Dieser blieb die Mietzinszahlungen in der Folgezeit im Wesentlichen schuldig und kündigte seinerseits den Mietvertrag, da sich zu seiner Überraschung herausgestellt habe, dass das Fahrzeug unterversichert gewesen sei. Die Finanzierung des PKW erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei sich die Gesamtdarlehnssumme über 27.509,52 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.640,32 €. Die finanzierende Bank erhebt gegen den Zeugen S4 eine Restforderung in Höhe von 12.878,01 €. 50.) Der Zeuge M7 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 27.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Signum zu einem Kaufpreis von 33.800,- €. Mit Datum vom 27.10.2005 sollte dem Kunden M7 der Opelaktionsbetrag in Höhe von 1.044,- € gutgeschrieben werden, die Auszahlung erfolgte jedoch tatsächlich in Höhe von 900,- € an den Angeklagten . Der Zeuge M7 vermietete den PKW am 27.10.2005 an den Angeklagten zu einem Mietzins von monatlich 880,- €. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe über eine Gesamtdarlehenssumme von 47.683,36 €. Zudem wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 2.173,60 € abgeschlossen. Die BDK-Bank zahlte an die Firma O eine Provision in Höhe von 4.576,55 € für die Vermittlung des Darlehens. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter, möglicherweise ist der PKW von dem Angeklagten selbst gefahren worden. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des PKW eine Provision in Höhe von 6.524,- €. Die Restforderung der Bank an den Zeugen M7 beträgt nach Kündigung des Darlehensvertrages 37.217,72 €. 51.) Der Zeuge M7 kaufte darüber hinaus am selben Tage durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW Marke Opel Astra, späteres amtliches Kennzeichen MK - BG 140. Der Kaufpreis belief sich auf 20.200,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des PKW eine Provision in Höhe von 3.661,- €. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.802,48 € zugrunde gelegt wurde, zudem wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.413,- € abgeschlossen. Die Firma O2 erhielt für die Vermittlung des Mietvertrages eine Provision in Höhe von 1.717,92 €. Durch Mietvertrag vom 27.10.2005 vermietete der Zeuge M7 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 535,- €. Dem Zeugen M4 war durch den Angeklagten vorgespiegelt worden, er erwerbe ein Neufahrzeug, tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Testwagen, der bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter und erfüllte seine Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht vollständig. 52.) Am 03.11.2005 kaufte der Zeuge T6 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.800,- €. Dem Zeugen wurde vorgespiegelt, einen Neuwagen zu erwerben, während er tatsächlich ein Fahrzeug erhielt, das bereits am 28.10.2005 mit dem amtlichen Kennzeichen MK - HN 105 auf O zugelassen worden war. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung dieses PKW eine Provision in Höhe von 4.197,- €. Anschließend vermietete der Zeuge T6 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 615,90 €. Zu einer Weitervermietung des PKW kam es in der Folgezeit nicht. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 32.167,52 € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung dieses Kreditvertrages erhielt die Firma O eine Gutschrift über eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.087,14 € von der finanzierenden Bank. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 600,- € wurde nicht dem Käufer T6, sondern dem Angeklagten ausgezahlt. Der Angeklagte zahlte in der Folgezeit lediglich eine Monatsmiete und leistete dann keine weiteren Zahlungen. Er kündigte den Mietvertrag wegen der bestehenden Unterversicherung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde durch die finanzierende Bank sichergestellt, die Bank macht gegen den Zeugen T6 eine Restforderung in Höhe von 14.691,83 € geltend. 53.) Die Eheleute L2 und L8 kauften auf Vermittlung des Angeklagten am 18.06.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Opel Astra Edition, zu einem Kaufpreis von 19.000,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision in Höhe von 3.438,- €. Der Angeklagte täuschte den Eheleuten L8 bei Abschluss des Vertrages in Gegenwart des Zeugen T3 vor, es gäbe bereits Interessenten für die Weitervermietung dieses PKW. Dabei handele sich um eine Maler- und Reinigungsfirma. Die Miete wurde in der Folgezeit nur für einen Monat bezahlt. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug an den Zeugen X für einen monatlichen Mietzins von 400,- € zuzüglich Mehrwertsteuer weiter. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 1.450,- € wurde nicht dem Käufer gutgeschrieben, sondern dem Autohaus O und dem Angeklagten . Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die CC-Bank, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 27.138,- € belief. Die Provision für das Autohaus O belief sich auf 1.621,11 €. Der Angeklagte zahlte in der Folgezeit nur eine Monatsmiete. Der PKW wurde später in Unna aufgefunden und von der finanzierenden Bank sichergestellt. Die Restforderung der Bank gegen den Zeugen L8 beläuft sich auf 21.895,17 €. 54.) Der Zeuge Q3 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten im November 2005 beim Autohaus O einen Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 17.600,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.161,- €. Dem Zeugen Q3 wurde beim Abschluss des Kaufvertrages vorgespiegelt, er erwerbe ein Neufahrzeug, während es sich tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte. Der PKW war bereits am 15.10.2004 auf die Firma O zugelassen worden und wies einen Kilometerstand von 500 auf. Bei der durch den Zeugen Q3 erfolgten mündlichen Bestellung fehlte noch der später angebrachte Zusatz, es handele sich um ein Fahrzeug mit Erstzulassung am 15.10.2004, Kilometerstand 500. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 1.450,- € wurde dem Zeugen Q3 nicht gutgeschrieben, sondern an den Angeklagten ausgezahlt. Durch Mietvertrag vom 30.11.2005 vermietete der Zeuge Q3 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 523,33 €. Das Fahrzeug wurde über die BDK-Bank finanziert, die Firma O erhielt als Provision für die Vermittlung des Darlehens einen Geldbetrag in Höhe von 2.383,06 € ausgezahlt. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug im November 2005 an den Zeugen Y einem monatlichen Mietzins von 465,- €. Dieser fuhr das Fahrzeug zwei Monate lang, gab es dann jedoch auf Anweisung der Kreditbank wegen ausbleibender Rückzahlungen des Darlehens zurück. Nach Kündigung des Darlehens durch die BDK-Bank wurde der PKW durch die Bank verkauft. Die Restforderung der Bank gegen den Zeugen Q3 beläuft sich auf 11.614,93 €. 55.) Der Zeuge N7 kaufte am 30.11.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.700,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 4.370,- €. Der Zeuge N7 vermietete den PKW an den Angeklagten für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 643,91 €. Der Angeklagte vermietete den PKW in der Folgezeit nicht weiter. Da er die Mietzinsen nicht bezahlte, kam es in der Folgezeit zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die BDK-Bank, die das Fahrzeug zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 33.434,88 € finanziert hatte. Die BDK-Bank verkaufte das Fahrzeug für 19.100,- €, die Restforderung der Bank an den Zeugen N7 beträgt 15.256,97 €. 56.) Der Zeuge N2 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 08.07.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Fiat Ulysse, zu einem Kaufpreis von 30.600,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 5.780,- €. Der PKW wurde über die Fiat-Bank voll finanziert, wobei sich die Gesamtdarlehenssumme auf 43.694,14 € belief. Durch Mietvertrag von 13.07.2005 vermietete der Zeuge G5den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 832,81 €. Der Angeklagte vermietete den PKW in der Folgezeit nicht weiter. Zuvor hatte er bei einem Gespräch auf eine Autobahnraststätte dem Zeugen G5angegeben, er würde alles erledigen, er habe zahlreiche Mieter, die nur auf ein Fahrzeug warten würden. Sobald das Fahrzeug angemeldet sei, würde es auch schon vermietet werden, die Mieter würden bei ihm "Schlange stehen". Der Angeklagte erfüllte seine mietvertraglichen Verbindlichkeiten in der Folgezeit nur schleppend und unvollkommen. Er zahlte Mietraten nur bis November 2005, wobei auch diese Zahlungen unregelmäßig erfolgten. Die Fiat-Bank macht gegen den Zeugen G5Forderungen in Höhe von 15.256,97 € geltend, nachdem der PKW von der Fiat-Bank für 19.100,- € verwertet werden konnte.

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57.) Der Zeuge L7 kaufte im Juli 2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Suzuki zu einem Kaufpreis von 25.980 €. Der Angeklagte , der als Provision für die Vermittlung einen Betrag von 4.680 € erhielt, täuschte dem Käufer vor, dass als Mieter ein Förster aus dem Sauerland zur Verfügung stünde. Ferner wurde dem Zeugen G6vorgetäuscht, dass er ein Neufahrzeug kaufe. Der Kunde unterschrieb die verbindliche Bestellung blanko. Tatsächlich wurde ihm ein Pkw verkauft, der zuvor bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war und bereits 100 km gefahren war. Das Fahrzeug wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 36.651,36 € belief. Für die Vermittlung des Darlehens kassierte das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.517,71 €. Durch Mietvertrag vom 28.07.2005 vermietete der Zeuge G6den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 436,88 €. Der Angeklagte zahlte die Mieten nur über einen Zeitraum von 2 Monaten bis einschließlich November 2005. Die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe macht gegen den Zeugen G6Forderungen in Höhe von 14.685,46 € geltend. 58.) Der Zeuge T5 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten im August 2005 einen Pkw der Marke Opel Astra zum Kaufpreis von 19.140 €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Provision in Höhe von 3.438 €. Zum Abschluss des Kaufvertrages kam es, weil der Angeklagte dem Zeugen zuvor zugesichert hatte, dass es sich bei der geplanten Vermietung des Pkw um einen Selbstläufer handele, die Weitervermietung solle an Privatpersonen und an Autohäuser mit Langzeitverträgen erfolgen, nach 4 Jahren solle das Fahrzeug dann gewinnbringend verkauft werden, um zusätzlich zu der Steuer noch weiteren Gewinn zu machen. Auf diese Zusagen vertrauend vermietete der Zeuge T5 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 756,55 €. Das Fahrzeug wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 27.001,92 € belief. Der Opelaktionbetrag in Höhe von 1.450 € wurde nicht dem Kunden, sondern dem Angeklagten ausgezahlt. Mit Schreiben vom 25.01.2006 kündigte der Angeklagte den Mietvertrag fristlos mit der Begründung, es läge eine Unterversicherung vor. Daraufhin stellte der Angeklagte die weiteren Mietzahlungen ein. Nach der erfolgten Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank wurde der PKW für 10.980 € verwertet, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen T5 beläuft sich auf 11.385,53 €. 59.) Am 30.06.2005 kaufte der Zeuge C6 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 30.900 €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Provision in Höhe von 5.920 €. Dem Zeugen wurde zugesichert, einen Neuwagen zu erwerben, während er tatsächlich ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, das zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war. Bei Vertragsabschluss täuschte der Angeklagte dem Zeugen vor, das Fahrzeug wäre schon vermietet, er könne noch 500 weitere Fahrzeuge für Mietkunden gebrauchen. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die CC-Bank, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 41.239,20 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.926,32 €. Durch Mietvertrag vom 30.06.2005 vermietete der Zeuge C6 den Pkw zwecks gewerblicher Weitervermietung an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 781,18 €. Zu einer Weitervermietung kam es nicht. Der Angeklagte zahlte die Miete insgesamt 4 mal. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Nachdem er von dem Zeugen C6 wegen der ausgebliebenen Mietzahlungen zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert worden war, antwortete ihm der Angeklagte, dass das Fahrzeug seit 3 Monaten nicht vermietet sei und abgeholt werden könne. Daraufhin übernahm der Zeuge das Fahrzeug und zahlte die Darlehensraten persönlich weiter. Zuvor hatte der anderweitig Verfolgte X5 sowohl dem Zeugen C6 als auch dem Zeugen T3 gegenüber auf telefonische Anfrage erklärt, dass das Fahrzeug langzeitvermietet wäre und alles seine Richtigkeit habe. Als der Zeuge C6 dann zusammen mit dem Zeugen T3 der Sache nachging, stellte er fest, dass sich auf einem Gelände eines Bosch-Dienstes in Menden 18 angeblich von dem Angeklagten vermietete Fahrzeuge befanden und 40 weitere Fahrzeuge beim Autohaus O abgestellt waren, die sich ebenfalls in der Vermietung befinden sollten.

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60.) Am 25.08.2005 kaufte der Zeuge Q2 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva für einen Kaufpreis von 21.200 €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.881 €. Nach der mündlichen Vereinbarung sollte es sich bei dem gekauften Pkw um einen Neuwagen handeln. Tatsächlich war der Pkw aber bereits am 30.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden, so dass es sich um einen Pkw mit Tageszulassung handelte. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei der Gesamtdarlehensbetrag sich über 28.159,84 € belief. Der Zeuge Q2 vermietete den Pkw am selben Tage dem Angeklagten weiter, wobei ein monatlicher Mietzins von 534,41 € vereinbart wurde. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte die vereinbarten Mieten nur bis November 2005. Nach erfolgter Kündigung des Darlehens verwertete die Bank den Pkw durch Verkauf, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen Q2 beläuft sich auf 10.616,45 €. 61.) Der Zeuge T8 kaufte im Oktober 2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.000 €. Dabei wurde ihm vorgespielt, er erwerbe ein Neufahrzeug, obwohl der Pkw bereits vor Abschluss des Kaufvertrages auf das Autohaus O zugelassen war. Der Angeklagte kassierte für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 3.437 €. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf einen Betrag von 27.138 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung der Darlehensverträge eine Provision in Höhe von 1.621,11 €. Durch undatierten Mietvertrag vermietete der Zeuge T4 diesen Pkw dem Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 544,73 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte den vereinbarten Mietzins nur einmal. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen Forderungen in Höhe von 24.636,31 € geltend. 62.) Der Zeuge F7 kaufte am 14.06.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Idea zu einem Kaufpreis von 18.900 €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.420 €. Der Pkw wurde finanziert über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf einen Betrag von 26.663,04 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.559,07 €. Zu einer gewerblichen Weitervermietung durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Die vereinbarten Mietzinsraten zahlte der Angeklagte nicht vollständig. Der nicht vermietete Pkw brannte an seinem Standort später aus. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G8Forderungen in Höhe von 9.729,71 € geltend. 63.) Der Zeuge I4 kaufte am 12.07.2005 unter Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 17.200 €. Der Angeklagten erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.250 €. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 24.265,28 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung dieses Kredits eine Provision in Höhe von 2.328,90 €. Den Pkw vermietete der Zeuge I4 an den Angeklagten durch Mietvertrag vom 12.07.2005 für einen monatlichen Mietzins von 536,98 €. Zu einer Weitervermietung dieses Pkw kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagten zahlte die vereinbarten Mieten bis November 2005. Das Fahrzeug wurde nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank durch Verkauf verwertet. Die Restforderung der Bank gegen den Zeugen I4 beläuft sich auf 10.162,66 €. 64.) Der inzwischen verstorbene B3 kaufte am 11.07.2005 unter Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Combo zu einem Kaufpreis von 18.250 €. Der Angeklagten erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.247,20 €. Die Finanzierung des Pkw erfolgte über die CC-Bank, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 26.370,32 €, für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.557,85 €. Der verstorbene B3 vermietete den Pkw am 13.07.2005 zu einem monatlichen Mietzins von 788,18 € an den Angeklagten, der das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter vermietete. Der Angeklagten zahlte die Mietzinsen in der Folgezeit nicht vollständig. Daraufhin kam es zur Kündigung des Darlehens durch die Bank und zur Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Bank. Erst im April 2006 konnten die Erben des verstorbenen B3 das Fahrzeug bei dem Autohaus abholen. Es befindet sich derzeit bei der Witwe des Verstorbenen. 65.) Der Zeuge T7 kaufte am 18.06.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 17.250 €. Der Angeklagten erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.072 €. Die Finanzierung wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe abgewickelt, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 24.335,76 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Kredites eine Provision in Höhe von 2.335,67 €. Der Zeuge G4vermietete das Fahrzeug an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 553,04 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Angeklagten erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen in der Folgezeit nicht vollständig. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G4Forderungen in Höhe von 6.190,15 € geltend. 66.) Am 01.12.2005 kaufte der Zeuge L8 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000 €. Der Angeklagten erhielt eine Provision in Höhe von 4.234 €. Der Pkw wurde über die BDK-Bank finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 32.447,44 € belief. Durch Mietvertrag vom 01.12.2005 vermietete der Zeuge G2den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 628,89 €. Der Pkw wurde dem Zeugen G2als Neuwagen verkauft, obwohl er bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 696 € wurde nicht dem Kunden L8, sondern dem Angeklagten gutgeschrieben. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Angeklagten hat seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G2Forderungen in Höhe von 14.623,69 € geltend. 67.) Der Zeuge S7 kaufte im Juni 2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Fiat Ulysse zu einem Kaufpreis von 30.600 €. Der Zeuge S7 war in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.08.2005 als Kurier für den Angeklagten tätig, dessen Nachbar er war. Der Zeuge S7 füllte eine "verbindliche Bestellung" aus, die er pauschal unterschrieb, das Textfeld war leer geblieben. Nach den mit dem Angeklagten geführten Gesprächen war ihm versichert worden, einen Neuwagen zu erwerben. Tatsächlich wurde auf ihn jedoch ein Vorführwagen mit einer Laufleistung von 1.500 km zugelassen. Der Angeklagten erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 5.744 €. Die Finanzierung des Pkw erfolgte über die Fiat-Bank, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf 43.684,14 € belief. Nachdem die Finanzierung zunächst von der Bank abgelehnt worden war, wurde der Darlehensantrag des Zeugen S7 erst später bei der Fiat-Bank angenommen, nachdem durch falsche Angaben die Bonität des Zeugen S7 erhöht worden war. Durch Mietvertrag vom 18.06.2005 vermietete der Zeuge S7 den Pkw an den Angeklagten zu einem Mietpreis von 745,50 € pro Monat. Bis September 2005 hielt der Angeklagte die Mietzahlungen ein, anschließend kündigte er den Mietvertrag, nachdem der Zeuge S7 ihn auf die fehlende Seriosität seines Vorgehens aufmerksam gemacht hatte. Darüber hinaus hatte der Zeuge S7 den verstorbenen O und den anderweitig Verfolgten Weiß darüber informiert, dass eine große Anzahl von Pkw, die durch den Angeklagten verkauft worden waren, auf verschiedenen Parkflächen abgestellt worden waren, ohne dass es jemals zu Bewegungen der Fahrzeuge gekommen sei. Nach Kündigung des Mietvertrages durch den Angeklagten ließ sich der Zeuge S7 das Fahrzeug von Frau G9 aushändigen, woraufhin er es zunächst zwischenzeitlich an einen Nachbarn vermietete. Die Fiat-Bank hat das Fahrzeug inzwischen durch einen Verkauf zu einem Erlös von 17.550 € verwertet, die Restforderung der Fiat-Bank gegen den Zeugen S7 beträgt 15.265,94 €. 68.) Der Zeuge I kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 25.10.2005 beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.200 €, wobei der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.469 € erhielt. Die Finanzierung wurde über die CC-Bank abgewickelt, wobei das Gesamtdarlehensvolumen sich auf 27.404,53 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.636,02 €. Durch Mietvertrag vom 27.10.2005 vermietete der Zeuge I den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 544,46 €. Der Angeklagte, der den Pkw in der Folgezeit nicht weiter vermietete und die monatlichen Mietraten nicht pünktlich und vollständig erbrachte, kündigte den Mietvertrag anschließend fristlos. Der Zeuge I zahlt die Kreditraten an die CC-Bank weiter. Die Bank hat an ihn Forderungen in Höhe von insgesamt 24.200,31 €. 69.) Die Zeugin H7 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 28.07.2005 einen Pkw der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 30.585 €. Die Zeugin hatte beim Vertragsabschluss zunächst Zweifel. Der Angeklagte unterbrach die Zeugin H7, als diese die Verträge durchlesen wollte, unter Hinweis auf die Unnötigkeit einer Überprüfung und die fehlende Zeit. Im Hinblick darauf, dass der Zeugin H7 bekannt war, dass auch der ihr bekannte Zeuge T3 selbst einen Pkw gekauft hatte, nahm sie dennoch einen Vertragsabschluss vor. Als sie den Angeklagten ausdrücklich darauf hinwies, dass der Versicherungsvertrag den Passus enthalte "Pkw ohne Vermietung", obwohl der Pkw gewerblich weitervermietet werden solle, erklärte der Angeklagte , das sei so in Ordnung. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision in Höhe von 5.765 €. Die Finanzierung wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe abgewickelt, wobei das Gesamtdarlehensvolumen sich auf 43.119,56 € belief. Das Autohaus O erhielt von der Bank eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.138,51 €. Die Zeugin H7 vermietete den Pkw an den Angeklagten durch Mietvertrag vom 28.07.2005 zur gewerblichen Weitervermietung. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Dieser erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht, er zahlte lediglich einmal 784,85 €. Anschließend kündigte der Angeklagte den Mietvertrag mit der Begründung, es liege eine Unterversicherung vor. Die finanzierende Bank hat nach Kündigung des Darlehensvertrages das Fahrzeug durch Verkauf zu einem Kaufpreis von 14.500 € verwertet und erhebt gegen die Zeugin H7 Restforderungen in Höhe von 18.410,32 €. 70.) Der Zeuge W3 kaufte am 04.11.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 16.900 €. In den Vertragsgesprächen war ihm vorgespiegelt worden, er erwerbe einen Neuwagen, während das von ihm erworbene Fahrzeug tatsächlich bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 3.148,80 €. Der Pkw-Kauf wurde finanziert von der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 23.841,68 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.288,28 €. Durch Mietvertrag vom 04.11.2005 vermietete der Zeuge W3 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 510,26 €. In der Folgezeit zahlte der Angeklagte nur einmal 500 € an den Zeugen und kündigte anschließend den Vertrag wegen Unterversicherung. Der Zeuge W3 hatte bereits zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus den Versicherungsunterlagen, die er erst Ende November 2005 erhalten hat, ergab, dass eine Weitervermietung nicht möglich sei, woraufhin er beschwichtigt worden ist. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank wurde der Pkw durch die finanzierende Bank für 7.200 € verwertet. Der Restbetrag des Gesamtdarlehensvolumens wird von der Bank vom Zeugen W3 gefordert. 71.) Der Zeuge T3 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 20.07.2005 beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Signum zu einem Kaufpreis von 44.400 €, wofür der Angeklagte eine Provision in Höhe von 8.458,40 € erhielt. Der Zeuge T3, der selbständiger Finanz- und Versicherungsmakler ist, war von dem Angeklagten als Werber und Vermittler für das "Steuersparmodell" eingesetzt worden. Der Zeuge T3 vermittelte dem Angeklagten insgesamt 33 Kunden, wofür er jeweils Provisionen in Höhe von 300 – 2.000 € erhielt. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 58.976,88 € belief. Für die Vermittlung des Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 4.945,32 €. Der Zeuge T3 vermietete seinen Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 1.061,45 € weiter. Dieser Pkw wurde von dem Angeklagten selbst genutzt. Da der Angeklagte seit Dezember 2005 keine Mieten mehr zahlte, kündigte der Zeuge T3 den Mietvertrag, woraufhin der Angeklagte ihm das Fahrzeug zurückgab. Der Zeuge T3 löste das Fahrzeug bei der finanzierenden Bank aus und benutzt es nunmehr selber. Er zahlt seit Februar 2006 monatlich 1.340 € an die Bank. 72.) Am 13.07.2005 kaufte der Zeuge B2 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Fiat Punto zu einem Kaufpreis von 13.990 €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision in Höhe von 2.440 €. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen, er erwerbe ein Neufahrzeug, tatsächlich handelte es sich jedoch um ein Gebrauchtfahrzeug, welches bereits am 30.11.2004 auf das Autohaus O zugelassen worden ist und einen Kilometerstand von 100 aufwies. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert. Gegenüber dieser Bank wurden unzutreffende Angaben über die Vermögensverhältnisse des Zeugen B2 gemacht, um eine Finanzierung zu erreichen. Die Miete des Zeugen wurde mit 0 € angegeben, obwohl sie tatsächlich 320 € betrug, die bereits bestehende Kreditbelastung durch andere Kredite wurde niedriger angegeben, als dies den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Die Gesamtdarlehenssumme des im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben gewährten Darlehens belief sich auf 19.982,37 €. Der Zeuge B2 vermietete den Pkw dem Angeklagten für einen monatlichen Mietzins von 424,01 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht, was dazu führte, dass die Fiat-Bank die Kreditraten bei dem Zeugen B2 anmahnte. Dieser löste den Darlehensbetrag anschließend bei der Bank ab. 73.) Die Zeugin N4 kaufte am 22.12.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.500 €. Der Angeklagte teilte ihr mit, dass er bereits einen Kunden für die Weitervermietung habe und dass das Fahrzeug deshalb noch am gleichen Tage zugelassen werden müsse. Er vermittelte der Zeugin den Eindruck, dass sie sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig machen müsse, wenn er wegen fehlender Unterschriften Geld verlieren würde. Sie ließ sich auf den Abschluss des Kaufvertrages und des späteren Mietvertrages nur deshalb ein, weil sie ihrem langjährigen Versicherungsvertreter, dem Zeugen L7, vertraute, der bei den Gesprächen zugegen war. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 4.103 €. Das Fahrzeug wurde finanziert über die CC-Bank, wobei das Gesamtdarlehensvolumen sich auf 32.138,32 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Provision in Höhe von 1.608 €. Die Zeugin N4 vermietete das Fahrzeug zu einem monatlichen Mietzins von 585 € an den Angeklagten. Zu einer Weitervermietung durch ihn ist es nicht gekommen. Da der Angeklagte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllte, kam es zur Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank. Diese konnte den Pkw durch Verkauf für 12.000 € verwerten. Die Restforderung der Bank gegen die Zeugin N4 beträgt 13.721,12 €. 74.) Die Zeugin F5 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 14.12.2005 beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.000 €. Sie traf sich am Tattage mit dem Angeklagten bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Leipzig. Dort ließ der Angeklagte sie mehrere Stunden warten und erschien erst kurz vor Schließung der Zulassungsstelle. Er erklärte dann, er habe keine Zeit mehr, um ihr alles zu erklären und drängte sie zur Abgabe ihrer Unterschriften. Dies tat sie im Wesentlichen im Vertrauen auf die Vermittlerin, die Zeugin N7. Diese hatte 10 Kunden an den Angeklagten vermittelt. Die Finanzierung wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe abgewickelt, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 29.628,08 € belief. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O2 eine Provision in Höhe von 2.843,42 €. Die Zeugin W vermietete den Pkw an den Angeklagten zwecks gewerblicher Weitervermietung weiter. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 696 € wurde nicht der Käuferin W, sondern dem Angeklagten gewährt. Der Angeklagte, der das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weitervermietete, erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht. Er zahlte keine einzige Monatsrate an die Zeugin W. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank wurde der Pkw durch die Bank für 9.900 € verwertet. Die Restforderung der Kreditbank gegenüber der Zeugin W beläuft sich auf 12.573,41 €. 75.) Der Zeuge M2 kaufte am 21.11.2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Zafira zu einem Kaufpreis von 28.500 €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung dieses Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 5.286 €. Das Fahrzeug wurde finanziert über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf 40.206,72 € belief, für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.858,93 €. Bei der Vermittlung des Darlehens wurden falsche Angaben gemacht, indem die in der Selbstauskunft des Zeugen M2 gemachten Angaben nach oben verändert wurden, um eine höhere Bonität vorzutäuschen. Der Zeuge M2 vermietete den Pkw an den Angeklagten für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 716,08 €. Der Angeklagten, der den Pkw in der Folgezeit nicht weitervermietete, leistete keine einzige Zahlung an den Zeugen M2. Nachdem es daraufhin zur Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank gekommen war, gelang es der Bank, den Pkw zu verkaufen. Die Restforderung der Bank beläuft sich auf ca. 15.000 €. 76.) Der Zeuge Q kaufte am 10.12.2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Idea zu einem Kaufpreis von 19.500 €. Für die Vermittlung erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 3.500 €. Die Finanzierung erfolgte über die Fiat-Bank, wobei das Gesamtdarlehensvolumen 26.544,42 € betrug. Durch Mietvertrag vom 10.12.2005 vermietete der Zeuge Q den Pkw zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 605,66 € an den Angeklagten. Der Angeklagte, der den Pkw in der Folgezeit nicht weitervermietete, leistete nur eine Mietrate für Dezember 2005, danach folgten keine weiteren Zahlungen mehr. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Fiat-Bank verwertete diese den Pkw. Die Restforderung der Bank gegen den Zeugen Q beträgt ca. 11.600 €. 77.) Der Zeuge M4 kaufte am 13.10.2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.000 €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Vertrages eine Provision in Höhe von 3.987 €. Der Zeuge M4 war durch die Zeugin N8 auf die Möglichkeit des Geschäftsmodells aufmerksam gemacht worden. Die Finanzierung erfolgte durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 29.926,08 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung des Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.843,42 €. Bei der Vermittlung des Darlehens gegenüber der Bank wurden unrichtige Angaben gemacht: während der arbeitslose Zeuge M4 bei seiner Selbstauskunft angegeben hatte, nur bis zum Jahre 2001 beschäftigt gewesen zu sein und dabei einen Nettoverdienst von 1.600 € erzielt zu haben, gab man gegenüber der Bank an, der Zeuge M4 verdiene derzeit 2.375,54 €. Damit sollte bewirkt werden, dass die Bank dem arbeitslosen Zeugen ein Darlehen gewähren würde. Der Zeuge M4 vermietete den Pkw an den Angeklagten zwecks gewerblicher Weitervermietung weiter. Zu einer Weitervermietung durch den Angeklagten ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen. Der Angeklagte leistete an den Zeugen M4 keine einzige Mietrate. 78.) Der Zeuge G3 kaufte am 23.08.2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel-Astra zu einem Kaufpreis von 19.140,-- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Pkw’s eine Provision in Höhe von 3.498,-- €. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei sich das gesamte Darlehensvolumen auf 27.001,92 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Kredites eine Provision in Höhe von 2.591,57 €. Durch Mietvertrag vom 23.08.2005 vermietete der Zeuge G3 den Pkw an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 507,05 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Der Angeklagte erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zeugen G3 nicht. 78.) Der Zeuge W4 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 30.08.2005 einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000,-- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Vertrages eine Provision in Höhe von 4.234,-- €. Bei Abschluss des Vertrages wurde dem Zeugen W4 vorgespiegelt, er würde einen Neuwagen erwerben. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bereits am 30.05.2005 auf der Autohaus O2 zugelassen worden. Die Finanzierung des Pkw erfolgte über die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.636,72 € zugrunde gelegt worden ist. Als Provision für die Vermittlung des Mietvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.878,30 €. Die finanzierende Bank wurde über die Bonität des Darlehensnehmers getäuscht, indem entgegen den Angaben in der Selbstauskunft des Zeugen W4 dessen monatliche Belastung deutlich, um über 300,-- € reduziert wurde. Der Zeuge W4 vermietete den Pkw an den Angeklagten für einen monatlichen Mietzins von 612,86 €. Der Angeklagte überwies die Mieten bis Dezember 2005. Zu einer Weitervermietung dieses Pkw’s durch den Angeklagten ist es nicht gekommen. Am 25.01.2006 kündigte die finanzierende Bank den Kreditvertrag, da das Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Versicherungsvertrages weitervermietet worden war. Der Zeuge W4 löste den Opel-Astra bei der finanzierenden Bank für einen Bank von 24.252,-- € aus. 80.) Nach der vorbenannten Kündigung des Fahrzeugs durch die finanzierende Bank bot der Angeklagte dem Zeugen W4 eine Umfinanzierung an. Er teilte dem Zeugen W4 mit, er habe Kontakte zu einer Versicherung, bei der die gewerbliche Weitervermietung kein Problem sei. Daraufhin kaufte der Zeuge W4 im Januar 2006 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen Opel-Tigra zu einem Kaufpreis von 22.200,-- €. Auch in diesem Falle wurde dem Zeugen W4 vorgetäuscht, er würde ein neues Fahrzeug erwerben. Die Finanzierung dieses Fahrzeugs, für welches der Angeklagte eine Provision in Höhe von 4.095,-- € erhielt, erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe. Für die Vermittlung dieses Kreditvertrages erhielt das Autohaus eine Provision in Höhe von 3.114,22 €. Auch dieses Fahrzeug vermietete der Zeuge W4 an den Angeklagten , der es in der Folgezeit nicht weitervermietete. Mit Schreiben vom 25.01.2006 kündigte der Angeklagte den Mietvertrag fristlos, da die Pkw unterversichert gewesen seien. Eine Mietzahlung durch den Angeklagten war vorher nicht erfolgt. 81.)

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Der Zeuge M6 kaufte am 13.09.2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O ein Fahrzeug der Marke Opel-Astra zu einem Kaufpreis von 35.600,-- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 6.861,-- €. Vor Abschluss des Kaufvertrages kam es zwischen dem Zeugen M6 und dem Angeklagten zu drei persönlichen Treffen im Büro des Finanzmaklers T3. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen M6 an, er verfüge "über eine Unmenge von Interessenten", die über ihn Fahrzeuge anmieten wollten. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf 50.222,80 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Kredits eine Provision in Höhe von 4.820,27 €. Durch Mietvertrag vom 26.09.2005 vermietete der Zeuge M6 den Pkw an den Angeklagten zu einem Mietzins von monatlich 913,72 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte die vereinbarte Miete bis Januar 2006. Als danach weitere Mietzahlungen ausblieben, kam es zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank. Der Zeuge M6 hat über einen zwischenzeitlich neu aufgenommenen Kredit das Bankdarlehen abgelöst. Seinen persönlichen Schaden beziffert er auf ca. 24.000,-- €.

36

82.)

37

Der Zeuge D2 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 16.11.2005 vom Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.000,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.469,- €. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 26.804,- € festgesetzt wurde. Für die Vermittlung des Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.620,99 €. Anschließend vermietete der Zeuge D2 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 548,24 €. Zu einer Vermietung des PKW durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte kündigte den Mietvertrag fristlos am 25.01.2006 mit der Begründung, der PKW sei unterversichert. Aus diesem Grunde wurde eine weitere Zahlung der Miete vom Angeklagten abgelehnt. Der Zeuge D2 veranlasste daraufhin die Vermietung des Fahrzeuges an den Zeugen D3. Die Kreditraten an die CC-Bank zahlt der Zeuge D2 persönlich weiter.

38

83.)

39

Der Zeuge S2 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 12.01.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Opel Meriva, zu einem Kaufpreis von 19.000,- €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.469,- €. Der PKW wurde über die CC-Bank finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 27.138,- € zugrunde gelegt wurde. Das Autohaus erhielt dafür eine Provision in Höhe von 1.621,11 €. Der Zeuge S2 vermietete den PKW an den Angeklagten , der diesen jedoch nicht weitervermietete, obwohl er zuvor dem Zeugen gegenüber angegeben hatte, ein Mieter stünde bereit. Der Angeklagte zahlte die Mieten anschließend über einen Zeitraum von 2 Monaten. Mit Schreiben vom 25.01.2006 kündigte der Angeklagte den Mietvertrag mit der Begründung, das vermietete Fahrzeug sei unterversichert. Ab Januar 2006 wurden die monatlichen Darlehensraten von der CC-Bank vom Konto des Geschädigten abgebucht. Nach der Kündigung des Angeklagten gelang es dem Zeugen S2, das Fahrzeug ohne dessen Mitwirkung zu vermieten.

40

84.)

41

Der Zeuge S3 kaufte am 28.11.2005 unter Vermittlung des Angeklagten und unter Einschaltung der Untervermittlerin N8 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 20.000,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des PKW eine Provision in Höhe von 3.661,- €. Mit Mietvertrag vom 28.11.2005 vermietete der Zeuge S3 den PKW an den Angeklagten . Der PKW wurde über die CC-Bank mit einem Gesamtdarlehensvolumen von 28.541,82 € finanziert. Dafür erhielt das Autohaus O als Provision eine Summe in Höhe von 1.702,56 €. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Er leistete keine einzige Mietzahlung. Zur Begründung berief er sich darauf, der PKW sei unterversichert. Dem Zeugen S3 gelang es in der Folgezeit, den PKW ab dem 17.02.2006 weiterzuvermieten.

42

85.)

43

Der Zeuge T8 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 14.12.2005 einen PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 33.500,- €. Bei Abschluss des Kaufvertrages gingen die Vertragsparteien von dem Verkauf eines Neufahrzeugs aus, geliefert wurde jedoch ein Fahrzeug mit Tageszulassung, das bereits am 08.12.2005 auf das Autohaus O2 zugelassen worden war. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 6.457,- €. Das Fahrzeug wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeug finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 47.260,48 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung des Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 4.535,93 €. Der Zeuge S3vermietete das Fahrzeug an den Angeklagten, der es in der Folgezeit nicht weitervermietete. Der Angeklagte leistete in der Folgezeit nur eine Zahlung in Höhe von 200,- € an den Zeugen T4. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank wurde der PKW durch die Bank verwertet. Sie macht gegen den Zeugen S3Restforderungen in Höhe von 18.869,27 € geltend.

44

86.)

45

Der Zeuge T9 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten Anfang September 2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Opel Astra, zu einem Kaufpreis von 19.500,- €. Ihm gegenüber wurde angegeben, einen Neuwagen zu erwerben, während er tatsächlich einen Gebrauchtwagen erhielt, der bereits am 14.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der für ihn vorgesehene Opelaktionsbetrag in Höhe von 812,- € wurden nicht an ihn, sondern an den Angeklagten ausgezahlt. Dieser erhielt zudem für die Vermittlung des PKW eine Provision in Höhe von 3.545,- €.

46

Die Finanzierung dieses PKW erfolgte über die CC-Bank bei einem Gesamtdarlehensvolumen von 27.804,33 €. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung dieses Kredites eine Provision in Höhe von 1.658,39 €. Durch Mietvertrag vom 18.09.2005 vermietete der Zeuge X2 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 502,53 €. Zu einer Weitervermietung des PKW durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Dieser zahlte nur die vereinbaren Mieten von Oktober bis November, danach gingen keine Zahlungen mehr ein. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank wurde der PKW für 11.000,- € verwertet. Die Restforderung der CC-Bank gegen den Zeugen X2 beträgt 12.370,97 €.

47

87.)

48

Der Zeuge T4 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 05.12.2006 beim Autohaus O einen PKW der Marke Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 17.500,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.132,- €. Nach den Verkaufsgesprächen sollte der Zeuge S3ein Neufahrzeug erhalten, tatsächlich war das ihm verkaufte Fahrzeug aber bereits am 30.11.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden und bereits 100 Kilometer gefahren, so dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelte.

49

Die Finanzierung des PKW erfolgte über die FIAT-Bank, wo ein Gesamtdarlehensvolumen von 23.331,32 € zugrunde gelegt wurde. Den PKW vermietete der Zeuge T4 dem Angeklagten durch Mietvertrag vom 05.12.2006. Zu einer Weitervermietung des PKW durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Zeuge S3stellte vielmehr fest, dass sich der PKW Anfang 2006 noch auf dem Gelände der Familie N8 befand. Der Angeklagte hat die mietvertraglichen Verpflichtungen nur unvollständig erfüllt. Dies führte zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank, die das Fahrzeug zwischenzeitlich für 11.900,- € verwertet hat. Die Restforderung der Bank gegenüber dem Zeugen S3beträgt 7.269,87 €.

50

88.)

51

Der Zeuge C7 kaufte am 12.07.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW, Marke Fiat, zu einem Kaufpreis von 15.000,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 2.570,- €. Aufgrund der Verkaufsverhandlungen war der Zeuge davon ausgegangen, einen Neuwagen zu erwerben, tatsächlich wurde ihm jedoch ein Vorführwagen verkauft. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die FIAT-Bank bei einem Gesamtdarlehensvolumen von 21.414,29 €. Durch Mietvertrag vom 12.07.2005 vermietete der Zeuge C7 den PKW dem Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 438,50 €. Zu einer Weitervermietung durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte erfüllte seine Mietverpflichtungen nur bis November 2005. Der Angeklagte kündigte den Mietvertrag fristlos mit der Begründung, das Fahrzeug sei unterversichert. Dem Zeugen C7 ist ein Schaden in Höhe von 1.704,66 € entstanden. Den Darlehensvertrag mit der Bank führt er weiter.

52

89.)

53

Der Zeuge T4 kaufte am 14.06.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 19.900,- €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Provision in Höhe von 3.585,08 €. Bei den Verkaufsverhandlungen gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen an, das Fahrzeug solle von einer Gebäudereinigungsfirma gemietet werden, die das Fahrzeug bereits am Folgetage abholen wolle. Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen T4 wurde der Verkauf eines Neuwagens vereinbart, tatsächlich wurde dem Angeklagten jedoch ein Vorführwagen überlassen, der bereits am 26.11.2004 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeug bei einem Gesamtdarlehensvolumen von 28.074,08 € finanziert. Das Autohaus O erhielt dafür eine Provision in Höhe von 2.694,48 €. Der Zeuge T4 vermietete das Fahrzeug an den Angeklagten, der es in der Folgezeit nicht weitervermietete. Der Angeklagte zahlte die ersten 8 Mieten pünktlich, danach erfolgten keine Zahlungen mehr, da der Angeklagte den Mietvertrag mit der haltlosen Begründung kündigte, das Fahrzeug sei unterversichert. Der PKW wurde nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank verwertet, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen T4 beträgt 12.715,67 €.

54

90.)

55

Der Zeuge H5 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 25.11.2005 vom Autohaus O einen PKW, Marke Fiat, zu einem Kaufpreis von 18.500,- €. Der Angeklagte erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.542,- €. Der PKW wurde über die FIAT-Bank fremdfinanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 26.420,38 € zugrunde gelegt worden ist. Der Zeuge H5 vermietete den PKW an den Angeklagten. Dieser zahlte keine Miete, sondern überwies dem Zeugen im Dezember 2005 lediglich einen anteiligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 155,83 € und die verauslagten Steuern in Höhe von 94,- €. Der PKW wurde an den Zeugen S6 vermietet, der dafür zunächst monatliche Mieten in Höhe von 300,- € an den Angeklagten zahlte und diese Zahlungen später an den Zeugen H5 weiterführte. Für den Zeugen H5 betrug die monatliche Darlehensbelastung 315,- €. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die FIAT-Bank wurde der PKW durch die FIAT-Bank veräußert.

56

91.)

57

Der Zeuge L kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 14.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.200,- €. Der Angeklagte erhielt als Vermittlungsprovision 3.469,- €. Die Finanzierung des Fahrzeuges erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei eine Gesamtdarlehensvolumen von 27.086,84 € zugrunde gelegt wurde. Das Autohaus O erhielt als Vermittlungsprovision für die Kreditvermittlung einen Betrag von 2.599,70 €. Mit Mietvertrag vom 14.10.2005 vermietete der Zeuge G3den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 532,39 €. Eine Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeklagten erfolgte nicht. Dieser leistete nur einmal den vereinbarten monatlichen Mietzins. Am 18.01.2006 erklärte der Zeuge G3durch seine Rechtsanwältin die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte den Angeklagten vergebens dazu auf, die rückständigen Mieten für Oktober bis November 2005 zu begleichen. Der Angeklagte kündigte seinerseits den Mietvertrag wegen Unterversicherung des Fahrzeugs. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G3Forderungen in Höhe von 11.380,71 € geltend.

58

92.)

59

Der Zeuge M8 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 01.12.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Opel Astra, zu einem Kaufpreis von 22.200,- €. Der Angeklagte erhielt in diesem Falle eine Provision in Höhe von 4.103,- €. Die Finanzierung dieses PKWS erfolgte über die CC-Bank, wobei eine Gesamtdarlehensvolumen von 29.601,17 € zugrunde gelegt wurde. Dafür erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1.348,78 €. Der PKW wurde durch den Zeugen M3 am 11.12.2005 an den Angeklagten vermietet. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte für das gemietete Fahrzeug lediglich einmal einen Teilbetrag in Höhe von 175,62 €. Nach Kündigung des Kreditvertrages wurde das Fahrzeug von der Bank verwertet. Der Zeuge M3 beziffert seinen finanziellen Schaden mit 2.433,07 €.

60

93.)

61

Der Zeuge C3 kaufte durch Vermittlungen des Angeklagten am 28.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 20.900,- €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.669,- €. Nach den mündlichen Verkaufsgesprächen sollte dem Zeugen C3 ein Neufahrzeug verkauft werden, tatsächlich wurde ihm jedoch ein Vorführwagen verkauft, der bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 802,- € wurde nicht - wie vorgesehen und vereinbart - dem Käufer C3, sondern dem Angeklagten ausbezahlt. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.074,08 € festgesetzt worden ist. Das Autohaus O erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.694,48 €. Durch Mietvertrag vom 28.10.2005 vermietete der Zeuge C3 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 555,- €. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs kam es nicht, obwohl der Angeklagte zuvor dem Käufer versichert hatte, dass der PKW weitervermietet werde, es bestehe ein reißender Absatz und der Käufer brauche sich keine Sorgen wegen der Weitervermietung machen. Der Angeklagte zahlte in der Folgezeit nur eine Monatsrate. Gegenüber der finanzierenden Bank wurden zwecks Erlangung eines Darlehens falsche Angaben über die Einkommensverhältnisse des Zeugen C3 gemacht. Die von dem Zeugen C3 in seiner Selbstauskunft gemachten Angaben über die monatlichen Verpflichtungen in Höhe von 1.100,- € wurden auf 500,- € reduziert.

62

Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank wurde der PKW zu einem Verkaufspreis von 10.500,- € verwertet, die Restforderung der Bank beläuft sich auf 11.832,95 €.

63

94.)

64

Der Zeuge M4 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Verkaufspreis von 27.200,- €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.054,- €. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 38.372,80 € festgelegt wurde. Das Autohaus O erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.862,91 €. Durch Mietvertrag vom 23.06.2005 vermietete der Zeuge M2 das Fahrzeug an den Angeklagten, zu einer Weitervermietung kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen in der Folgezeit nicht vollständig. Die finanzierende Bank kündigte den Darlehensvertrag, da das Fahrzeug entgegen den vertraglichen Bestimmungen weitervermietet werden sollte und forderte eine Restsumme in Höhe von 27.570,36 €. Der Aufforderung des Zeugen M4, die ausstehenden Mieten in Höhe von 1.083,74 € zu begleichen, kam der Angeklagte nicht nach. Dieser kündigte vielmehr den Mietvertrag fristlos, da sich zu seiner Überraschung herausgestellt habe, dass das Fahrzeug von Beginn an unterversichert gewesen sei. Der Angeklagte hat bis Dezember 2005 die monatlichen Raten überwiesen. Der Zeuge M4 weiß derzeit nicht, wo sich sein PKW befindet. Die finanzierende Bank macht gegen ihn Forderungen in Höhe von 17.128,94 € geltend.

65

95.)

66

Die Zeugin I6 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 09.09.2005 einen PKW, Marke Opel Vectra, zu einem Verkaufspreis von 24.330,- €. Dieser erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.265,- €. Der PKW wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.300,- € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.831,84 €. Diesen PKW vermietete die Zeugin I6 am 09.09.2005 an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 721,43 €. Zu einer Weitervermietung des PKW kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte hat nur zwei Raten gezahlt.

67

96.)

68

Der Zeuge I5 kaufte durch Vermittlungen des Angeklagten beim Autohaus O am 14.09.2005 einen PKW der Marke Opel Zafira zu einem Kaufpreis von 28.300,- €. Der Angeklagte erhielt in diesem Falle eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.250,- €. Die Finanzierung erfolgte übe die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 39.911,42 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.379,84 €. Obwohl ein Neuwagen gekauft werden sollte, wurde auf den Namen des Käufers ein PKW zugelassen, der bereits 3 Monate zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war und eine Laufleistung von 2800 Kilometern aufwies. Am 24.01.2006 kündigte die finanzierende Bank den Darlehensvertrag und forderte eine Summe von 29.125,31 € zurück. Der Angeklagte, der den PKW nicht weitervermietet hatte, hat nur zwei Monatsmieten gezahlt.

69

97.)

70

Die Zeugin M3 kaufte am 22.12.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.200,- €. Der Angeklagte erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.402,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.746,88 € zugrunde gelegt wurde. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung dieses Kredits eine Provision in Höhe von 2.662,28 €. Durch Mietvertrag vom selben Tage vermietete die Zeugin M3 dem Angeklagten den PKW. Zu einer Weitervermietung des PKW kam es in der Folgezeit nicht, obwohl der Angeklagte zuvor darauf hingewiesen hatte, er suche noch dringend Interessenten, die an dem Konzept teilhaben wollen, da er deutschlandweit etwa 500 Fahrzeuge vermieten wolle. Der Angeklagte bezahlte nur eine Teilrate in Höhe von 175,62 €. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank wurde der PKW von der Bank eingezogen und verwertet. Die Restforderung der Bank gegen die Zeugin M3 beläuft sich auf 13.038,58 €.

71

98.)

72

Der Zeuge T kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 21.11.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Zafira zu einem Kaufpreis von 28.800,- €, wobei der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.406,- € erhielt. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 47.260,68 € zugrunde gelegt worden ist. Der Angeklagte erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.535,93 €. Der Zeuge T vermietete den PKW anschließend dem Angeklagten zu einem Mietzins von 490,- €. Vor dem Kauf des PKW wurde dem Zeugen vorgetäuscht, er erwerbe einen Neuwagen, obwohl es sich tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, das zuvor bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Zur Weitervermietung durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht. Die Forderung der Bank gegenüber dem Zeugen T beläuft sich auf 25.181,50 €.

73

99.)

74

Der Zeuge T kaufte am 30.11.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 33.500,- €. Für seine Vermittlungsdienste erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 6.560,- €. Der PKW wurde finanziert durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 47.260,48 € vereinbart wurde. Als Provision für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 4.535,93 €. Bei dem PKW sollte es sich nach den Vertragsgesprächen um ein Neufahrzeug handeln, tatsächlich handelte es sich jedoch um ein bereits zuvor zugelassenes Fahrzeug. Diesen PKW vermietete der Zeuge T an den Angeklagten. Zu einer Weitervermietung durch den Angeklagten ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Mietzinszahlungen nahm der Angeklagte in der Folgezeit nicht vor. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Die Bank erhebt gegen T Forderungen in Höhe von 25.181,50 €.

75

100.)

76

Die Zeugin S6 kaufte am 27.08.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000,- €. Der Angeklagte erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.334,- €. Der PKW wurde der Kundin als Neuwagen verkauft, tatsächlich wurde ihr jedoch ein Wagen überlassen, der bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Durch Mietvertrag vom 30.08.2005 vermietet die Zeugin S6 den PKW an den Angeklagten zu einem Mietzins von 607,59 €. Zu einer Weitervermietung dieses PKW kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeklagte zahlte die Mietzinsen letztmals am 25.11.2005. Die finanzierende Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, die den PKW zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 32.447,44 € finanziert hat, kündigte den Darlehensvertrag, weil der PKW dem Beschuldigten vertragswidrig zur Weitermietung überlassen worden war. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Kredites eine Provision in Höhe von 3.114,22 €.

77

101.)

78

Durch einen weiteren Vertrag vom 30.08.2005 kaufte die Zeugin S6 einen weiteren PKW der Marke Opel Astra zum selben Kaufpreis und zu denselben Konditionen wie zu Ziffer 100.). Auch die sonstigen Umstände der Finanzierung, Überlassung an den Angeklagten sowie der unvollständigen Zahlung des Angeklagten sind mit dem Kauf zu Ziffer 100.) identisch.

79

102.)

80

Der Zeuge M7 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 02.08.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.890,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.987,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 30.881,20 € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.963,93 €. Der Zeuge M7 vermietete den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 587,96 €. Der Angeklagte, der den PKW nicht weitervermietete, zahlte die vereinbarten Mieten nur bis November 2005. Nachdem es dadurch zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank gekommen war, stellte die BDK-Bank den PKW sicher. Der dem Zeugen M7 entstandene Schaden beläuft sich auf ca. 13.000,- €.

81

103.)

82

Der Zeuge M5 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 19.08.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 25.600,- €. Obwohl sich nach den Vertragsgesprächen um einen Neuwagen handelte, wurde ihm ein Gebrauchtwagen verkauft, der bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlungen des Vertrages eine Provision in Höhe von 4.919,- €. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 36.150,28 € zugrunde gelegt worden ist. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung dieses Kredites eine Provision in Höhe von 3.466,27 €. Den PKW vermietete der Zeuge M5 am 29.08.2005 zu einem Mietzins von 679,84 € an den Angeklagten. Dieser vermietete den PKW nicht weiter und leistete die Mietzahlungen nur bis Oktober 2005. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Dem Zeugen M5 ist ein Schaden in Höhe von 16.000,- € entstanden.

83

104.)

84

Der Zeuge W2 kaufte im Juli 2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 13.300,- €. Obwohl bei den Verkaufsgesprächen der Verkauf eines Neuwagens vereinbart worden war, wurde dem Zeugen ein PKW verkauft, der bereits über 1 Jahr zuvor, nämlich am 29.07.2004, auf das Autohaus O zugelassen worden war. Für die Vermittlung des Kaufvertrages erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 2.252,- €. Der PKW wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei eine Gesamtdarlehensvolumen von 18.762,80 € vereinbart worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.800,83 €. Durch Mietvertrag vom 04.07.2005 vermietete der Zeuge W2 den PKW dem Angeklagten zu einem Mietzins von 373,77 €. Der Angeklagte, der den PKW in der Folgezeit nicht weitervermietete, leistete insgesamt nur für 4 Monate die Miete. Nach Kündigung des Darlehensvertrages wurde das Fahrzeug durch die finanzierende Bank durch Verkauf verwertet. Die Restforderung der Bank beläuft sich gegen den Zeugen auf 16.321,86 €.

85

105.)

86

Der Zeuge M kaufte am 19.08.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.000,- €. In den Verkaufsgesprächen wurde der Verkauf eines Neuwagens vereinbart. Das dem Zeugen M verkaufte Fahrzeug, Marke Opel Astra, war jedoch kein Neufahrzeug, es war bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung dieses Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 4.270,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 31.036,40 € finanziert, für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.978,82 €. Der Zeuge M vermietete das Fahrzeug Opel Astra an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 600,43 €. Zu einer Weitervermietung dieses Fahrzeugs durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht, obwohl der Angeklagte dem Zeugen vor Abschluss des Kaufvertrages vorgetäuscht hatte, dass er bereits 80 Fahrzeuge vermietet habe und dass das Fahrzeug des Zeugen an eine Gebäudereinigungsfirma in X4 vermietet werden solle. Der Angeklagte zahlte lediglich zwei Mietraten. Der Opel Astra steht zum Verkauf.

87

106.)

88

Der Zeuge M kaufte darüber hinaus durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 19.08.2005 einen PKW der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 22.000,- €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Provision in Höhe von 4.270,- €. Diesen PKW, der über die CC-Bank finanziert wurde und für dessen Vermittlung das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.874,02 € erhielt, vermietete der Zeuge M dem Angeklagten. Dieser vermietete es in der Folgezeit trotz anderslautender vorausgehender Versprechen nicht und zahlte nur zwei Monatsmieten. Der PKW Opel Meriva steht derzeit im Besitz des Zeugen M. Dieser beziffert seinen Gesamtschaden aus den beiden Kaufverträgen auf ca. 20.000,- €.

89

107.)

90

Der Zeuge Q4 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 30.06.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 21.200,- €. Bei den Verkaufsgesprächen wurde der Verkauf eines Neuwagens vereinbart, tatsächlich wurde dem Zeugen jedoch ein PKW mit Tageszulassung verkauft. Der Angeklagte erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.881,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 29.908,- € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.870,51 €. Den PKW vermietete der Zeuge Q4 am 30.06.2005 zu einem Mietzins in Höhe von 356,50 € an den Angeklagten. Dieser vermietete das Fahrzeug ab dem 15.08.2006 an die Eheleute C2 und Andre Koch. Der Angeklagte zahlte die vereinbarte Miete nur für die Monate Juli bis September 2005. Dies führte zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank. Die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hat den PKW verwertet durch den Verkauf von 1.350,- €, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen Q4 beträgt 12.745,85 €.

91

108.)

92

Der Zeuge T5 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 01.12.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra für 20.800,- €. Ihm wurde bei den Vertragsverhandlungen vorgespiegelt, er würde einen Neuwagen erwerben, tatsächlich wurde ihm jedoch ein Gebrauchtfahrzeug verkauft, das bereits im August 2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Für die Vermittlung des Vertrages erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 3.797,- €. Der PKW wurde finanziert über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 29.343,44 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.816,34 €. Durch Mietvertrag vom 01.12.2005 vermietete der Zeuge T5 den PKW zu einem Mietzins von 523,60 € an den Angeklagten, der das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weitervermietete. Der Angeklagte ist seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen. Nach Kündigung des Darlehensvertrages verwertete die finanzierende Bank den PKW durch Verkauf zu einem Verkaufspreis von 10.000,- €, die Restdarlehenssumme in Höhe von ca. 12.000,- € macht die Bank gegen den Zeugen T5 geltend.

93

109.)

94

Der Zeuge C3 kaufte am 05.08.2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 20.425,- €. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.665,- €.

95

Die Finanzierung des PKWS erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.661,36 € vereinbart worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.713,27 €. Durch Mietvertrag vom 05.08.2005 vermietete der Zeuge C2 den PKW an den Angeklagten zu einem Mietzins von 520,26 €.

96

Der PKW wurde als Neuwagen verkauft, obwohl er bereits zuvor auf das Autohaus O am 23.05.2005 zugelassen worden war und eine Laufleistung von ca. 5.500 Kilometern aufwies.

97

Der PKW wurde durch den Angeklagten nicht weitervermietet. Dieser zahlte nur zwei Monatsmieten an den Zeugen. Dadurch kam es zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank. Die Bank macht gegen den Zeugen Forderungen in Höhe von 11.903,66 € geltend.

98

110.)

99

Der Zeuge V kaufte am 26.09.2005 auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Verkaufspreis von 20.500,- €. Vereinbart war der Kauf eines Neufahrzeugs, tatsächlich wurde dem Zeugen jedoch ein PKW verkauft, der bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.920,56 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Darlehens erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.775,73 €. Der Angeklagte, der für die Vermittlung des Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 3.545,- € erhalten hatte, vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Die vereinbarten Mieten zahlte er nur bis Dezember 2006. Der PKW befindet sich im Besitz des Zeugen V, nachdem dieser ihn bei der Bank auslösen konnte.

100

111.)

101

Der Zeuge F6 kaufte am 29.10.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 24.900,- €. Der Angeklagte erhielt als Provision für die Vermittlung einen Betrag von 4.649,- €. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 35.127,84 € vereinbart wurde. Für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.371,48 €. Durch undatierten Mietvertrag vermietete der Zeuge G9das Fahrzeug dem Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 597,75 €. Obwohl nach dem Inhalt des Vertrages dem Zeugen ein Neuwagen verkauft werden sollte, wurde ihm ein PKW verkauft, der bereits 8 Monate zuvor, nämlich am 10.02.2005, auf das Autohaus O zugelassen worden war und bereits eine Laufleistung von ca. 5.500 Kilometern aufwies. Der Angeklagte vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Er zahlte an den Zeugen G9keine einzige Mietrate. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G9Forderungen in Höhe von 15.842,14 € geltend.

102

112.)

103

Der Zeuge C kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 26.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 24.900,- €. Der PKW wurde ihm als Neuwagen verkauft, während es sich tatsächlich um einen Gebrauchtwagen handelte, nämlich um einen Vorführwagen. Der Angeklagte erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.649,- €. Durch Mietvertrag vom 26.10.2005 vermietete der Zeuge C5 den PKW an den Angeklagten.

104

Der PKW wurde finanziert durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 32.900,- € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung des Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 4.454,68 €. Zu einer Vermietung des PKW durch den Angeklagten kam es in der Folgezeit nicht, obwohl dieser zuvor dem Zeugen C versichert hatte, Mieter zu haben, die darauf warten, endlich den ihm verkauften PKW mieten zu können. Der Angeklagte zahlte lediglich für Dezember 2005 die vereinbarten Mietkosten. Anschließend kündigte der Angeklagte den Mietvertrag wegen Unterversicherung des Fahrzeugs. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe wurde der PKW durch die Bank verwertet. Die Bank macht eine Restforderung in Höhe von 15.842,14 € gegen den Zeugen geltend.

105

113.)

106

Ebenfalls am 26.10.2005 kaufte der Zeuge C durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen weiteren PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 32.900,- €. In diesem Falle erhielt der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.987,- €. Auch in diesem Falle wurde dem Zeugen der Kauf eines Neuwagens zugesagt, auch in diesem Falle handelte es sich um ein Vorführfahrzeug. Das Fahrzeug wurde über die CC-Bank zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 31.395,81 € finanziert, dafür erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1.874,02 €. Der Zeuge C vermietete den PKW am 26.10.2005 an den Angeklagten, der ihn seinerseits trotz anderslautender Zusage nicht weitervermietete. Der Angeklagte zahlte nur die Miete für Dezember 2005. Der Zeuge C nutzt den PKW nunmehr selbst und zahlt die Raten selbständig bei der CC-Bank weiter. Seinen Gesamtschaden aus den beiden vorgenannten Verkaufsgeschäften beziffert er auf ca. 40.000,- €.

107

114.)

108

Der Zeuge D kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 17.350,- €. Er kaufte nach den Vertragsverhandlungen einen Neuwagen, verkauft wurde ihm jedoch ein Geschäftswagen, der bereits am 27.07.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank über ein Gesamtdarlehensvolumen von 24.744,57 €. Dafür erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.476,20 €. Gegenüber der finanzierenden Bank wurden unrichtige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen gemacht, indem seine Mietverpflichtungen erheblich reduziert wurden, um eine höhere Bonität vorzutäuschen.

109

Den PKW vermietete der Zeuge an den Angeklagten für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 342,20 €. Der Angeklagte, der entgegen der zuvor abgegebenen Zusage den PKW nicht weitervermietete, erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nur bis November 2005. Der Käufer beziffert seinen persönlichen Schaden mit 27.000,- €.

110

115.)

111

Der Zeuge G4 kaufte am 14.11.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufreis von 22.500,- €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Provision in Höhe von 4.150,- €. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.741,92 € zugrunde gelegt worden ist. Dafür erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.046,52 €. Der Zeuge G2vermietete das Fahrzeug durch Vertrag vom 30.11.2005 an den Angeklagten. Dieser vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Mietzinsen zahlte er nur bis November 2005. Im Januar 2006 gab er an, dass es Probleme mit den Ausführungen der Überweisungen gegeben habe. Infolge der ausbleibenden Zahlungen kündigte die Bank den Kreditvertrag. Sie erhebt gegen den Zeugen G2Forderungen in Höhe von 13.870,07 €.

112

116.)

113

Der Zeuge P kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 26.09.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Fiat Stilo zu einem Kaufpreis von 25.900,- €. Dafür erhielt der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.052,- €. Der PKW wurde über die FIAT-Bank finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 26.984,27 € zugrunde gelegt worden ist. Durch Mietvertrag vom 26.09.2005 vermietete der Zeuge P den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 708,80 €. Der Angeklagte vermietet den PKW in der Folgezeit nicht weiter und leistete nur für einen Zeitraum von 2 Monaten die vereinbarten Mieten. Der PKW wurde durch den Zeugen U der Bank für 28.000,- € erworben, das Darlehen so beglichen. Der PKW hat nach dem erstellten Gutachten noch einen Zeitwert von 14.297, €.

114

117.)

115

Der Zeuge M3 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 23.08.2005 einen PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 30.600,- €. Der Angeklagte erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.860,- €. Der Angeklagte versicherte dem Zeugen M3 bei einem Besprechungstermin, er würde einen Neuwagen erwerben. Bei dem Gesprächstermin erklärte er, die Weitervermietung des Fahrzeugs durch ihn, den Angeklagten, sei kein Problem, da er eine Autovermietung betreibe und genügend Kunden habe, die Fahrzeuge mieten würden. Der Angeklagte brachte zu dem Gesprächstermin bereits vorbereitete Verträge zur Unterzeichnung durch den Zeugen mit. Er legte ihm neben einen vorbereiteten Versicherungsvertrag auch einen Darlehensvertrag zur Unterschrift vor. Der dem Zeugen M8 verkaufte PKW war jedoch ein Vorführwagen, er war bereits am 10.08.2005 erstmals auf das Autohaus O zugelassen worden. Der PKW wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 43.169,04 € vereinbart wurde. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.143,26 €. Den PKW vermietete der Zeuge M3 dem Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 821,07 €. Eine Weitervermietung des PKW durch den Angeklagten erfolgte nicht. Dieser kam seinen Zahlungsverpflichtungen nur zweimal nach. Nach Kündigung des Kreditvertrages verwertete die finanzierende Bank das Fahrzeug durch Verkauf. Die Bank erhebt gegen den Zeugen M3 eine Restforderung in Höhe von 20.773,99 €.

116

118.)

117

Der Zeuge M2 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 15.09.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.200,- €, wofür der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.082,- € erhielt. Der PKW wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.319,04 € vereinbart wurde. Für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.005,91 €. Der Zeuge G7vermietete den PKW an den Angeklagten am 19.09.2005 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 584,16 €. Der PKW wurde am 24.11.2005 durch Frau N8, einer Untervermittlerin des Angeklagten, an die Zeugin T3 für 500,- € pro Monat vermietet. Die Zeugin T3 zahlte die Miete über einen Zeitraum von 3 Monaten, bis die Zeugin N8 den Mietvertrag wegen Unterversicherung des PKW kündigte. Zahlungen an den Zeugen G7erfolgten nur bis November 2005, ab Dezember 2005 blieben Mietzahlungen ganz aus. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G7Forderungen in Höhe von 20.773,99 € geltend.

118

119.)

119

Der Zeuge G6 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 27.08.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Fiat Stilo, zu einem Kaufpreis von 19.560,- €, wofür der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.508,- € erhielt. Der PKW wurde dem Zeugen als Neuwagen verkauft, obwohl er tatsächlich bereits zuvor am 29.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war und eine Laufleistung von ca. 2000 Kilometern auf dem Tachometer aufwies. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 27.594,24 € vereinbart wurde. Für die Vermittlung dieses Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.648,44 €. Den PKW vermietete der Zeuge G6 am 27.08.2005 an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 522,25 €. Zu einer Weitervermietung des PKW kam es nicht. Der Angeklagte kam seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nach, statt dessen kündigte er den Mietvertrag wegen Unterversicherung des Fahrzeugs. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank hat die Bank den PKW verwertet und macht gegen den Zeugen G6 eine Restforderung in Höhe von 12.786,45 € geltend.

120

120.)

121

Der Zeuge T2 kaufte am 28.06.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000,- €. Dafür erhielt der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.234,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, der Gesamtdarlehensbetrag belief sich auf 32.447,44 €. Für die Vermittlung des Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.114,22 €. Am 29.11.2005 vermietete der Zeuge T2 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 641,69 €. Zu einer Weitervermietung des PKW ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Angeklagte erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang. Dadurch kam es zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Diese macht gegen den Zeugen T2 Restforderungen in Höhe von 13.069,80 € geltend.

122

121.)

123

Die Zeugin P2 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 21.12.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 19.900,- €. Dafür erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 3.707,- €. Nach den Vertragsgesprächen sollte ihr ein Neuwagen verkauft werden, tatsächlich wurde ihr jedoch ein PKW verkauft, der zuvor bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der PKW wurde über die FIAT-Bank zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 28.419,35 € finanziert. Gegenüber der finanzierenden Bank wurden unrichtige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin P2 gemacht, um ihre Bonität künstlich zu erhöhen. In dem Darlehensantrag wurde ein Nettolohn von 2.256,- € eingesetzt, während sie tatsächlich ca. 900,- € monatlich verdiente.

124

Am 11.01.2006 vermietete die Zeugin P2 den PKW dem Angeklagten. Zu einer Weitervermietung des PKW kam es in der Folgezeit nicht, der Angeklagte erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig. Dadurch kam es zur Kündigung des Kreditvertrages und zur Verwertung durch die FIAT-Bank. Die Restforderung der FIAT-Bank gegen die Zeugin P2 beläuft sich auf 11.557,- €.

125

122.)

126

Der Zeuge H3 kaufte auf Vermittlung des Angeklagten am 28.06.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 17.200,- €. Dafür erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 3.072,- €. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 24.665,28 € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.328,90 €. Durch Mietvertrag vom 28.06.2005 vermietete der Zeuge H3 den PKW an den Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 476,24 €. Zu einer Weitervermietung dieses PKW kam es nicht, der Angeklagte kam seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nach. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Die Bank verwertete das Fahrzeug durch Verkauf für 7.100,- € und erhebt gegen den Zeugen H3 eine Restforderung in Höhe von 11.427,36 €.

127

123.)

128

Die Zeugin T6 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O am 30.11.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.000,- €, wofür der Angeklagte eine Provision in Höhe von 3.661,- € erhielt. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 29.933,90 €. Für die Kreditvermittlung erhielt das Autohaus O einen Provision in Höhe von 1.784,92 €. Bei der Beantragung des Darlehens wurden bewusst unrichtige Angaben gemacht, um eine höhere Bonität vorzutäuschen. Während die Miete tatsächlich 460,- € betrug, wurde diese nur mit 250,- € angegeben. Auch der im Darlehensantrag angegebene Verdienst der Zeugin war unrichtig, da diese zum fraglichen Zeitpunkt keiner beruflichen Tätigkeit nachging.

129

Durch Mietvertrag vom 30.11.2005 vermietete die Zeugin T6 den PKW für einen Mietzins von 560,21 € an den Angeklagten, der den PKW in der Folgezeit nicht vermietete. Der Angeklagte nahm in der Folgezeit nur zwei monatliche Mietzahlungen vor und blieb fortan weitere Zahlungen schuldig. Dies führte zur Kündigung des Darlehensvertrages. Der PKW wurde mittlerweile von der finanzierenden Bank für 11.000,- € verwertet, die Restforderung der Bank beläuft sich auf 13.519,63 €.

130

124.)

131

Die Zeugin C9 kaufte durch Vermittlung des Angeklagten am 02.08.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 16.655,- €, wofür der Angeklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.917,- € erhielt. Nach den Vertragsgesprächen sollte ihr ein Neuwagen verkauft werden, tatsächlich erhielt sie jedoch einen Vorführwagen, der bereits am 20.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 23.496,04 € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O einen Provision in Höhe von 2.255,11 €.

132

Durch Mietvertrag vom 02.08.2006 vermietete die Zeugin C9 den PKW dem Angeklagten zu einem monatlichen Mietzins von 482,22 €. Der Angeklagte, der den PKW in der Folgezeit nicht weiter vermietete, zahlte der Zeugin lediglich die Mietzinszahlungen bis November 2005. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Der PKW ist von der finanzierenden Bank zwecks Verwertung abgeholt worden, die Restforderung der Bank beläuft sich auf 10.259,40 €.

133

125.)

134

Der Zeuge B kaufte am 19.09.2005 durch Vermittlung des Angeklagten beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.500,- €, wofür der Angeklagte eine Provision in Höhe von 4.443,- € erhielt. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 33.152,96 € finanziert. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.181,92 €. Den PKW vermietete der Zeuge B dem Angeklagten am 19.09.2005 zu einem Mietzins von monatlich 617,34 €. Der Angeklagte, der den PKW nicht weiter vermietete, leistete insgesamt nur 3 monatliche Mietzahlungen in der Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank, die den PKW für 11.000,- € verwertete und eine Restforderung in Höhe von 14.600,- € gegen den Zeugen B beansprucht.

135

3. Bevor der Angeklagte die geschilderten Verträge über das Autohaus O abschloss, bediente er sich in folgenden Fällen zur Durchführung seines Steuersparmodells des Autohauses C6 in Werdohl:

136

1)

137

Am 09.03.2005 vermittelte er Frau L4 den Ankauf eines Pkw Renault Megane.

138

2) Am 11.03.2005 vermittelte er der Frau X2 den Ankauf eines Pkw Renault Clio.

139

3) Am 17.03.2005 vermittelte er Herrn L5 den Ankauf eines Pkw der Marke Renault Megane.

140

4) Am 22.04.2005 vermittelte er Herrn C8 den Ankauf eines Pkw der Marke Opel Meriva.

141

5) Am 25.04.2005 vermittelte er Herrn N2 den Ankauf eines Pkw Renault Megane.

142

6) Ebenfalls am 25.04.2005 vermittelte er Herrn O3 den Ankauf eines Pkw Renault.

143

III.

144

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten und der weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift herangezogenen Beweismittel.

145

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten ohne Einschränkung eingeräumt. Er hat angegeben, in sämtlichen 131 Fällen das Steuersparmodell, das im übrigen von den Oberfinanzdirektionen in Flensburg und Düsseldorf akzeptiert worden sei, den Kunden verkauft zu haben. Dabei sei er davon ausgegangen, nicht sämtliche Fahrzeuge vermieten zu können, sondern habe darauf vertraut, durch immer wieder neue Verträge aus den erzielten Provisionen die Mietzahlungen an die Kunden erbringen zu können.

146

Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln. Im übrigen steht der objektive Sachverhalt fest durch den Inhalt der zahlreichen Urkunden, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, sowie die Vernehmung von Zeugen. Der Angeklagte war im Besitz sämtlicher Vertragsunterlagen, die für den Kauf des Pkw, dessen Finanzierung und Versicherung und für die Weitervermietung erforderlich waren.

147

IV.

148

Danach hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betruges in 256 Fällen, davon in 131 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Untreue strafbar gemacht.

149

Die den Autokauf finanzierenden Banken hat der Angeklagte in Zusammenarbeit mit dem Autohaus O über die beabsichtigte Vermietung der Fahrzeuge getäuscht. Nach dem Inhalt der Darlehensanträge war eine Vermietung der Fahrzeuge, entgegen der tatsächlichen Vorgehensweise, nicht beabsichtigt.

150

Diese war jedoch durch das Steuersparmodell vorgegeben.

151

Dadurch wurde bei den Banken ein Irrtum über die tatsächliche Verwendung der gekauften Fahrzeuge als Mietfahrzeuge hervorgerufen.

152

Durch die Irrtumserregung kam es zu einer Vermögensverfügung der Banken in dem Sinne, dass sie die Verträge annahmen, das Darlehen auszahlten und eine Vermittlungsprovision an das Autohaus O zahlten.

153

Der bei den Banken eingetretene Vermögensschaden liegt in der Provisionszahlung an das Autohaus O. Ein weiterer Schaden ist nachweislich bei den Banken nicht eingetreten, denn der darlehensweise gegebene Kaufpreis war Gegenwert für das Fahrzeug, das der Bank sicherungsübereignet wurde. Dass die Forderung gegen die Darlehensnehmer nicht werthaltig ist und bereits eine konkrete Vermögensgefährdung mit der Auszahlung der Darlehensbeträge eingetreten ist, konnte nicht festgestellt werden. Dies kann letztendlich aber auch dahinstehen, weil dieser Schaden nicht mit der Bereicherung des Angeklagten stoffgleich wäre.

154

Die Vermögensverfügung beruhte auf dem hervorgerufenen Irrtum. Denn wenn die Banken von der Vermietung der Fahrzeuge gewusst hätten, wären die Verträge nicht geschlossen und die Zahlungen nicht geleistet worden. Indiz dafür ist, dass nach Kenntnis von der Vermietung die Darlehensverträge gekündigt worden sind.

155

Durch die Vermögensverfügung der Banken wollte der Angeklagte sich selbst bereichern. Er wollte für den Verkauf der Fahrzeuge die Provision von 20 % des Kaufpreises erhalten. Die Provisionszahlung des Autohauses O an den Angeklagten ist auch stoffgleich mit der Provision, die das Autohaus O durch die Täuschung von den Banken erhielt. Denn die Weitergabe der Provision war mit dem Autohaus O – dort dem Geschäftsführer O – abgesprochen, so dass es sich bei der Weitergabe der Provision um eine unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung handelt. Es handelt sich bei der Zahlung der Provision an das Autohaus O nicht um einen Zwischenschritt, der die Stoffgleichheit entfallen lässt, weil von Seiten der Mitarbeiter des Autohauses O Täterschaft bzw. Beihilfe vorlag.

156

Dadurch stellt sich der Vorteil des Angeklagten als Kehrseite des Schadens der Banken dar.

157

Die von § 263 StGB geforderte Stoffgleichheit besteht zwischen dem Schaden des über die Werthaltigkeit getäuschten Auftraggebers und der Provisionszahlung.

158

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, da er von der Vermietung und dem Inhalt der Darlehensanträge wusste. Nur durch die Vermietung der Fahrzeuge war sein Steuersparmodell gerechtfertigt, um diese Vermietung wiederum durften die finanzierenden Banken nicht wissen.

159

Auch gegenüber seinen jeweiligen Kunden hat sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht. Wenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung zu einer Bestellung veranlasst, deren Gegenleistung von dem Opfer nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, liegt darin ein Schaden, selbst wenn die Leistungen sich gegenseitig entsprechen (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 263 Rdn. 86).

160

Die Kunden haben einen Pkw erworben, den sie selbst nicht gebrauchen konnten, der jedoch nach den Vertragsunterlagen auch nicht für eine Vermietung geeignet war. Zudem konnte sich das Steuersparmodell aufgrund des fehlenden Vermietungssystems des Angeklagten nicht funktionieren.

161

Der Abschluss des Autokaufvertrages führte zu einer Bereicherung des Autohauses O, die der Angeklagte auch beabsichtigte, um dadurch die mit dem Autohaus vereinbarten Provisionen zu erlangen. Es handelt sich hier um einen drittnützigen Betrug, weil der Angeklagte zunächst den Abschluss der Kaufverträge mit dem Autohaus O und damit deren Bereicherung beabsichtigte, um auf diese Weise die Provisionen zu erlangen, die mit der Vermögensverfügung jedoch nicht stoffgleich sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 263 Rdn. 108a).

162

Der Angeklagte hat auch in sämtlichen Fällen gewerbsmäßig gehandelt. Sein Modell war von vornherein auf eine erhebliche Dauer angelegt, da es ihm darauf ankam, immer wieder neue Kunden zu finden.

163

Gegenüber seinen Kunden hat sich der Angeklagte auch der gewerbsmäßigen Untreue in Form des Treubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 2. Alternative) strafbar gemacht, der mit dem Tatbestand des Betruges in Tateinheit steht.

164

Der Angeklagte hatte eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinen Kunden. Eine solche ergibt sich zwar nicht allein aus dem Abschluss eines Kauf- oder Vermietungsvertrages. Der Angeklagte verkaufte seinen Kunden jedoch ein Gesamtpaket, das sowohl aus der Vermittlung eines Kaufvertrages als auch dem Abschluss eines Mietvertrages sowie der Zulassung von Pkw und der Vermittlung von Darlehens- und Finanzierungsverträgen bestand. Somit bestand zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden ein komplexer Geschäftsbesorgungsvertrag. Aus diesem Geschäftsbesorgungscharakter seiner vertraglichen Verpflichtungen ergibt sich eine Treuepflicht des Angeklagten gegenüber den Kunden. Diese hat er durch seine Vorgehensweise verletzt, die sämtliche Kunden geschädigt hat. Den Kunden ist ein erheblicher Vermögensschaden entstanden. Sie konnten die Fahrzeuge für den wirtschaftlichen Zweck, für den sie gekauft waren, nicht brauchen. Da der jeweilige Pkw mit Wissen und Wollen des Angeklagten nur privat versichert wurde, war die von dem Angeklagten vorgeschlagene und den Kunden mitgeteilte gewerbliche Weitervermietung vor diesem Hintergrund nicht Erfolg versprechend möglich. Da die Fahrzeuge wegen der nicht erfolgten Weitervermietung lediglich abgestellt worden sind, entstand ein Wertverlust, dem ein Vermögenszuwachs auf Seiten der Käufer nicht gegenüberstand.

165

Das von dem Angeklagten vermittelte Geschäft ist auch nicht ein derartiges Risikogeschäft, dass eine weitere Aufklärung der Kunden nicht erforderlich gewesen wäre. Den Käufern konnte ein Risiko nicht bewusst sein, da der Angeklagte die vorausgesetzte Vermietung nie in Zweifel gezogen hatte.

166

Auch die Untreue hat der Angeklagte aus den oben dargelegten Gründen gewerbsmäßig begangen.

167

V.

168

Bei der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen war, stand der Kammer gemäß § 263 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen zur Verfügung, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

169

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewertet, dass er bei der Begehung der Straftaten unter Bewährung stand und bereits einen Teil einer früheren Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Weiter sprach gegen ihn, dass er durch sein Verhalten bei den Kunden einen erheblichen Vermögensverlust herbeigeführt hat, der diese teilweise an den Rand der Existenz gebracht hat.

170

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er mit einem Alter von fast 65 Jahren und aufgrund einer schweren Erkrankung besonders haftempfindlich ist. Nachdem sich seine Ehefrau von ihm getrennt hat, befindet sich der Angeklagte in einer desolaten persönlichen Situation. Weiter sprach für den Angeklagten, dass er sich trotz der von dem Autohaus O gezahlten hohen Provisionen nicht in großem Umfang bereichert hat. Er hat vielmehr versucht, aus den erhaltenen Provisionen seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Autokäufern zu erfüllen. Dabei ist ihm offensichtlich das steuerrechtlich unbedenkliche Steuersparmodell über den Kopf gewachsen, obwohl er das Scheitern eines derartigen "Schneeballsystems" frühzeitig hätte erkennen können. Für den Angeklagten sprach weiter, dass ihm die Kunden, die möglichst schnell und einfach zu Geld kommen wollten, seine Vorgehensweise leicht gemacht haben.

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Entscheidend zugunsten des Angeklagten war sein umfassendes Geständnis zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu werten. Der Angeklagte hat der Kammer eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart, die sich angesichts der Vielzahl der Fälle voraussichtlich über mehrere Monate hingezogen hätte.

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Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hält die Kammer für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für schuld- und tatangemessen.

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Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, hat die Kammer daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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4 Jahren und 6 Monaten

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gebildet, die ausreichend, aber auch erforderlich ist, um allen Strafzwecken gerecht zu werden.

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VI.

177

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.