Steuersparmodell-Pkw-Finanzierungen: Betrug durch falsche Nutzung/Bonität; Beihilfe gegenüber Kunden
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte einen Autohausmitarbeiter wegen Betruges in 89 Fällen zulasten finanzierender Banken sowie wegen Beihilfe zum Betrug in 89 Fällen zulasten der Fahrzeugkäufer. Er hatte nach Erkenntnis der Kammer jedenfalls ab Ende Juli 2005 erkannt, dass die Fahrzeuge tatsächlich zur Vermietung bestimmt waren, gleichwohl wurden Finanzierungs- und Versicherungsanträge als private Nutzung eingereicht und teils Bonitätsangaben manipuliert. Dadurch wurden Banken zur Darlehensauszahlung und Provisionszahlung veranlasst; Kunden über die Werthaltigkeit des Modells und die Vermietbarkeit getäuscht. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug (je 89 Fälle) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Werden bei der Kreditbeantragung die beabsichtigte gewerbliche Nutzung/Vermietung eines Fahrzeugs verschwiegen und dadurch Provisionszahlungen ausgelöst, kann bereits die Provisionsauszahlung einen Vermögensschaden der Bank i.S.d. § 263 StGB begründen, wenn der Vertrag bei Kenntnis der wahren Nutzung nicht zustande gekommen wäre.
Für die Annahme bedingten Vorsatzes genügt es, wenn der Täter nach Auftreten konkreter Verdachtsmomente die Schädigung von Vertragspartnern durch die weitere Abwicklung der Geschäfte billigend in Kauf nimmt.
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der gemeinsamen Tat und den Tatbeitrag des anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils will; bloßes Wissen um das Vorhaben oder nachträgliches Billigen genügt nicht.
Beihilfe zum Betrug liegt vor, wenn der Gehilfe durch Mitwirkung an der Vertragsabwicklung die Täuschung über die Werthaltigkeit und Erfüllbarkeit eines Vertragsmodells fördert und die Geschädigten dadurch zu vermögensrelevanten Dispositionen veranlasst werden.
Gewerbsmäßiges Handeln kann auch dann vorliegen, wenn es dem Täter darauf ankommt, einem Dritten bzw. seinem Unternehmen eine nicht unerhebliche, auf gewisse Dauer angelegte Einnahmequelle zu verschaffen (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 89 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 89 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27 Abs. 1, 53 StGB -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der jetzt 51 Jahre alte Angeklagte X3 wurde in C5 geboren, wo er auch aufwuchs. Er besuchte dort zunächst den Kindergarten, anschließend die Hauptschule für neun Jahre. Nach der Beendigung der Schulzeit begann er 1970 beim Autohaus O eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Nach Beendigung der Ausbildung im Jahre 1973 wurde er vom Autohaus übernommen und war u. a. für Bürotätigkeiten zuständig. Nach einer gewissen Zeit wechselte der Angeklagte in den Verkauf und leitete anschließend die Verkaufsabwicklung.
Nachdem das Autohaus O im Mai 2007 Insolvenz angemeldet hatte, wurde eine Auffanggesellschaft gegründet, in die sämtliche Mitarbeiter des Autohauses O wechselten. Seit dem 01.10.2007 hat das Autohaus X2 die Niederlassung des Autohauses O in C5 übernommen. Die ehemaligen Mitarbeiter des Autohauses O absolvieren zurzeit ein Praktikum, in dessen Verlauf abgeklärt werden soll, wer von den früheren Beschäftigten übernommen werden kann. Für den Angeklagten besteht die Aussicht, Betriebsleiter zu werden. Eine abschließende Klärung ist jedoch noch nicht erfolgt.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei leibliche Kinder, die bei seiner geschiedenen Ehefrau in I6 wohnen. Die Kinder sind 14 und 21 Jahre alt. Im Oktober 2000 heiratete der Angeklagte erneut. Seine neue Ehefrau brachte zwei Kinder mit in die Ehe, die in dem gemeinsamen Haushalt leben. Der Angeklagte selbst ist für seinen 14jährigen Sohn, der in I6 lebt, unterhaltspflichtig.
Der Angeklagte verdient zurzeit etwa 1.500 Euro netto. Die Ehefrau des Angeklagten ist ebenfalls berufstätig und trägt durch ihr Einkommen in einem gewissen Rahmen zur Tilgung monatlicher Hypothekenzahlungen in Höhe von etwa 600 Euro bei.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1.
Der anderweitig verfolgte Y2 begann Anfang 2005, ein Steuersparmodell zu vermarkten. Die Werbung für dieses Modell erfolgte insbesondere auf Informationsveranstaltungen in Hotels, Gaststätten und Autobahnrasthöfen. Ziel dieser Informationsveranstaltungen war es, neben potentiellen Kunden auch Vermittler zu werben, die das "Steuersparmodell" weiter verkaufen sollten.
Dieses System basierte darauf, dass die Kunden zunächst ein Nebengewerbe anmelden und sodann einen Pkw zur gewerblichen Nutzung voll finanziert erwerben sollten. Der Pkw sollte dann unmittelbar im Rahmen der gewerblichen Nutzung aufgrund schriftlicher Mietverträge mit dem anderweitig verfolgten Y2an diesen vermietet und von ihm aus an Dritte weitervermietet werden. Die Finanzierung der jeweiligen Fahrzeuge sollte in den ersten 48 Monaten dadurch gesichert werden, dass der seitens Y2gegenüber den jeweiligen Kunden vereinbarte Mietzins die monatliche Verbindlichkeit des Käufers des Pkw aus allen laufenden Kosten abdecken sollte. Dementsprechend schloss Y2mit den jeweiligen Fahrzeugkäufern Mietverträge über eine Laufzeit von vier Jahren ab, wobei der von Y2zu entrichtende Mietzins der Höhe nach so bestimmt war, dass die laufenden Kosten des jeweiligen Kunden abgedeckt sein sollten. Der Gewinn für die Kunden bei diesem Modell sollte darin bestehen, dass diese – nach der Gewerbeanmeldung – über das Finanzamt eine Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Fahrzeuge erhalten würden.
Kauf, Finanzierung und Versicherung der Pkw sollten über das Autohaus O unter Einbeziehung des inzwischen verstorbenen Geschäftsführers des Autohauses, Herrn O, erfolgen. Der finanzielle Vorteil des gesondert verfolgten Y2ergab sich aus den jeweils vom Autohaus O zu entrichtenden Verkaufsprovisionen in Höhe von jeweils 20 % des Verkaufspreises, der Gewinn für das Autohaus O ergab sich aus den Verkaufs- und Vermittlungsprovisionen für die Versicherungs- und Darlehensverträge.
Die Durchführung der Geschäfte erfolgte regelmäßig wie folgt:
Über Y2oder einen seiner Mitarbeiter wurde zunächst eine Selbstauskunft des jeweiligen Kunden, versehen mit Einkommensnachweisen, erstellt und dem Autohaus O zugeleitet. Zugeleitet wurde ferner die erforderliche Gewerbeanmeldung, um so die Rückerstattung der Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können. Anhand der Selbstauskunft wurde dann eine Online-Kreditanfrage bei den Banken vorgenommen, nach dessen Ergebnis dann ein passendes Fahrzeug ausgesucht wurde. Anschließend wurden der Kaufvertrag, der Darlehensvertrag sowie der Kfz-Versicherungsvertrag vorbereitet. Diese Unterlagen wurden von Y2oder einem seiner Mitarbeiter zu dem jeweiligen Kunden verbracht und zusammen mit einem Widerrufsverzicht und einer Zulassungsvollmacht unterzeichnet und von dort zurück zum Autohaus O geleitet. Das Autohaus wiederum leitete die Unterlagen dem Versicherer und der jeweils finanzierenden Bank zu. Entgegen der tatsächlichen und mit dem jeweiligen Kunden vereinbarten Bestimmung der gewerblichen Nutzung wurden die Fahrzeuge jedoch als "privat genutzte Pkw mit 12.000 Kilometer Jahresleistung" versichert und finanziert. Y2meldete die Fahrzeuge schließlich selbst bzw. durch einen seiner Mitarbeiter an und holte sie danach vom Autohaus O ab.
Den von ihm gegenüber den Pkw-Käufern versprochenen Mietzins zahlte Y2regelmäßig bis November 2005, im Dezember nur noch unregelmäßig und im Jahr 2006 kaum noch.
Nach den Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherer sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der finanzierenden Banken war eine Vermietung der Fahrzeuge nicht zulässig. Deshalb erfolgte ab Anfang bis Mitte Januar 2006 bei der überwiegenden Anzahl der Kunden eine Kündigung der Finanzierungsverträge durch die Banken sowie eine anschließende Sicherstellung der Fahrzeuge. Diese hatte Y2zwischenzeitlich auf verschiedenen Grundstücken abstellen lassen. Nur in wenigen Fällen war es ihm entgegen seiner Zusage gegenüber seinen Kunden gelungen, Fahrzeuge tatsächlich zu vermieten.
Y2hatte von Anfang an nicht die Möglichkeiten, eine umfangreiche Weitervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht durchzuführen. Er wusste von Anfang an, dass dieses System zum Scheitern verurteilt war. Eine Vermietung in dem von ihm gegenüber den Kunden versprochenen Umfang war nicht gewährleistet. Er verfügte weder tatsächlich über die erforderlichen Vertriebsnetze für eine Vermietung von mehr als 100 Pkw noch unternahm er überhaupt entsprechende Versuche der Vermietung in großem Umfang. Y2ging es vielmehr darum, durch die Erlangung von Provisionen für die Vermittlung von Pkw-Verkäufen einen kurzfristigen Gewinn abzuschöpfen, mit dem er über einen kurzen Zeitraum die Mietzinszahlungen an seine Kunden erbringen konnte. Um dem System zumindest in Ansätzen eine Chance zu geben, waren von Anfang an die laufenden Kfz-Kosten wissentlich "gedrückt" worden. Die Fahrzeuge wurden unterversichert, da sie als privat genutzte Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 12.000 km jährlich wesentlich günstiger waren als in der Versicherung eines gewerblich genutzten Pkw.
2.
Kurz vor seinem Urlaub im Jahr 2005, der am 11.07. begann, hörte der Angeklagte X3 ein Gespräch zwischen Y2und Herrn O mit, in dem es um die Vermietung von Fahrzeugen ging. Dieses Gespräch bezog der Angeklagte noch nicht auf das Steuersparmodell des Y2, er hielt es zunächst für unverfänglich, da das Autohaus O auch eine Autovermietung betrieb. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 28.07. fiel dem Angeklagten X3 jedoch die große Menge von Fahrzeugen auf, die auf dem Hof des Autohauses standen. Im Zusammenhang mit den bald folgenden weiteren Kaufverträgen und dem Inhalt der Gespräche, die der Angeklagte zwischen Y2und O mitbekommen hatte, drängte ihm sich nun der Verdacht auf, dass Y2seine Kunden zum Erwerb eines Pkw dadurch motivierte, dass er ihnen gegenüber behauptete, die Pkw vermieten zu können. Um den florierenden Verkauf von Pkw durch das Autohaus O nicht zu gefährden, meldete er weder gegenüber Y2noch gegenüber seinem Arbeitgeber O3 irgendwelche Bedenken hinsichtlich der Vertragsgestaltung an. Denn X3 hatte durch seine tägliche Bearbeitung mit den entsprechenden Verträgen auch Kenntnis davon, dass sowohl bei der Finanzierung der Fahrzeuge durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der finanzierenden Banken eine gewerbliche Nutzung bzw. Vermietung verboten war. Er wusste auch, dass sämtliche Versicherungsanträge und Versicherungsscheine lediglich von einem privat genutzten Pkw mit einer Laufleistung von 12.000 km im Jahr ausgingen.
Die Provisionen, die die finanzierenden Banken und die Versicherungsgesellschaft für die Vermittlung der Verträge zahlten, flossen direkt dem Autohaus O zu. Der Angeklagte X3 erhielt, auch in den Fällen, in denen er persönlich die Verträge bearbeitet hatte, keine Provisionszahlungen.
Wusste der Angeklagte X3, dass weder die Finanzierungs- noch die Versicherungsverträge den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, so nahm er – was anhand der ihm bekannten zahlreichen Verträge auf der Hand lag – billigend in Kauf, dass Y2die Möglichkeiten einer erfolgreichen Vermietung sämtlicher Pkw nicht hatte.
3.
Im Einzelnen kam es nach der Rückkehr des Angeklagten X3 aus dem Urlaub zu folgenden Tathandlungen (aus Gründen der Übersichtlichkeit bleibt es bei der Nummerierung aus der Anklageschrift; die in der folgenden Darstellung nicht enthaltenen Fälle sind gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden):
1)
Der Zeuge T6 in ####1 kaufte am 07.10.2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Stilo zum Preis von 20.900,00 Euro. Der mit der Fiat-Bank am 04.10.2005 abgeschlossene Darlehensvertrag belief sich auf eine Darlehenssumme von 28.449,53 Euro. Obwohl der Zeuge T6 nur über ein Nettoeinkommen von 1.400,00 Euro verfügte und monatliche Kreditzahlungen in Höhe von 160,00 Euro sowie Mietzahlungen in Höhe von 200,00 Euro zu leisten hatte, wurden diese Umstände von den Angeschuldigten in der Selbstauskunft, die der Fiat-Bank vorgelegt worden ist, manipuliert. In dieser Selbstauskunft wurde das Nettoeinkommen mit 1.550,00 Euro angegeben und die monatlichen Belastungen des Zeugen T6 bzgl. der Kreditzahlungen auf 120,00 Euro reduziert sowie die Mietzahlungen in Höhe von 200,00 Euro gänzlich verschwiegen. Durch diese "Bonitätskorrektur" von insgesamt 390,00 Euro wurde die Fiat-Bank zum Abschluss des Darlehensvertrages, den sie sonst nicht abgeschlossen hätte, veranlasst. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung dieses Pkws eine Provision in Höhe von 3.740,00 Euro. Den Pkw mietete der Angeschuldigte Y2durch Mietvertrag vom 30.11.2005 an, wobei ein monatlicher Mietzins in Höhe von 643,91 Euro vereinbart wurde. Zu einer Vermietung dieses Fahrzeuges ist es in der Folgezeit nicht gekommen.
2)
Die Zeugin I5 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O im Oktober 2005 zwei Fahrzeuge.
Durch Bestellung vom 12.10.2005 orderte sie einen Opel Astra und einen Fiat Stilo an.
Das Autohaus O erstellte ihr für den Opel Astra am 18.10.2005 eine Rechnung über 22.933,98 Euro. Mit Datum vom 18.10.2005 wurde der Zeugin I5 der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 669,00 Euro gewährt und ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Tatsächlich wurde der Betrag jedoch in Höhe von 500,00 Euro an den Angeschuldigten Y2ausgezahlt. Der Pkw wurde an den Angeschuldigten Y2weitervermietet zu einem monatlichen Mietzins von 745,31 Euro, ab dem 01.11.2005 für monatlich 786,68 Euro, der Pkw wurde von dem Angeschuldigten nicht weitervermietet. Der Darlehensvertrag vom 11.10.2005 belief sich auf eine Darlehenssumme von 27.792,18 Euro. Am 13.10.2005 verzichtete die Zeugin I5 unwiderruflich auf ihr Widerrufsrecht betreffend den Darlehensvertrag.
Den Pkw Marke Fiat Stilo, amtliches Kennzeichen WND-L 1196 kaufte die Zeugin I5 für 24.500,00 Euro beim Autohaus O. Das Fahrzeug wurde über die Fiat-Bank voll finanziert. Die Angeschuldigten fälschten die Angaben der Zeugin I5 in ihrer Restauskunft dahingehend, dass der finanzierenden Fiat-Bank ein Zusatzeinkommen von 12.000,00 Euro vorgespiegelt wurde, welches der Zeugin I5 tatsächlich wirtschaftlich nicht zur Verfügung stand. Der Darlehensvertrag der Fiat-Bank vom 11.10.2005 belief sich auf eine Summe in Höhe von 31.420,02 Euro. Sie vermietete den Pkw dem Angeschuldigten Y2mit Mietvertrag vom 13.10.2005. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision in Höhe von 4.400,00 Euro.
Zu einer Weitervermietung dieses Pkws kam es nicht.
11)
Im Dezember 2005 kaufte der Zeuge E4 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen weiteren Pkw, diesmal einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.134,00 Euro. Die verbindliche Bestellung erfolgte am 16.12.2005. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung dieses Pkws eine Provision in Höhe von 3.469,00 Euro. Der Zeuge E3 vermietete diesen Pkw an den Angeschuldigten Y2durch Mietvertrag vom 16.12.2005. Die Finanzierung erfolgte durch die Santandea Consuma CC-Bank. Die Darlehnssumme belief sich auf insgesamt 27.420,04 Euro. Die finanzierende Bank zahlte dem Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.635,70 Euro. Der Pkw wurde in der Folgezeit von dem Angeschuldigten Y2nicht weiter vermietet. Der Opel Meriva wurde vom Zeugen E4 am 29.05.2006 beim Autohaus Pape in C5 abgeholt. Bei der Abholung des Pkw Opel Meriva fehlten die Radkappen sowie das Navigationsgerät.
12)
Der Zeuge H bestellte am 04.11.2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Punto zu einem Kaufpreis von 16.000,00 Euro. Der Pkw, der zunächst auf das Autohaus O zugelassen worden war, wurde am 09.11.2005 auf den Zeugen H zugelassen. Der auf die Hand geschriebene notierte Kilometerstand –10- findet sich auf der Rechnung vom 10.11.2005 nicht wieder. Dort beträgt der Kilometerstand 0, zudem wird als Zulassungsdatum der 10.11.2005 angegeben. Die bereits zuvor erfolgte Zulassung auf das Autohaus ist nicht ersichtlich.
Der Angeschuldigte Y2kassierte für die Vermittlung dieses Pkws eine Provision in Höhe von 2.664,00 Euro. Die Finanzierung des Pkws erfolgte über die Fiat-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 21.781,63 Euro. Der Zeuge H vermietete den Pkw an den Angeschuldigten Y2mit Mietvertrag vom 17.11.2005 zu einem monatlichen Mietzins von 468,65 Euro. Eine Vermietung dieses Pkws erfolgte in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2überwies die monatlichen Mietzinszahlungen in der Folgezeit nicht. Die Fiat-Bank erzielte nach Kündigung des Darlehensvertrages für den finanzierten Pkw einen Verwertungserlös in Höhe von 10.450,00 Euro, so dass die Höhe der Restforderung gegenüber dem Zeugen H 8.575,98 Euro beträgt.
13)
Der Zeuge N bestellte am 19.09.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Croma. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung dieses Verkaufs eine Provision in Höhe von 4.884,00 Euro. Die Finanzierung des Pkws erfolgte über die Fiat-Bank. Die gesamte Darlehenssumme betrug 37.018,00 Euro. Der Zeuge N vermietete den Pkw anschließend an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 261,42 Euro. Eine Weitervermietung durch den Angeschuldigten Y2erfolgte in der Folgezeit nicht. Das Fahrzeug wurde tatsächlich in einem Zeitraum von 5 Monaten nur ca. 450 km gefahren. Als der Zeuge N den Angeschuldigten Y2darauf ansprach, dass das Fahrzeug, das er ihm gewerblich weiterversichert habe, nur privatversichert worden sei, teilte der Angeschuldigte Y2dem Zeugen mit, er solle sich darüber keine Sorgen machen, da dies sowohl der Bank als auch dem Autohaus bekannt sei und dass die Finanzierung durch die Bank nicht hätte erfolgen können, wenn die Versicherung nicht in Ordnung gewesen sei. Der Angeschuldigte Y2leistete in der Zeit bis zum 25.01.2006 nur zwei Zahlungen und zwar in Höhe von 1 x 661,42 Euro und 1 x in Höhe von 187,69 Euro, obwohl zu jenem Zeitpunkt nach dem Inhalt des Mietvertrages bereits ein Mietzins von insgesamt 2.601,00 Euro fällig gewesen wäre. Die Vermittlung des Pkws war durch den Untervermittler, dem Zeugen J2, erfolgt. Dieser hatte dem Zeugen N mitgeteilt, der Angeschuldigte Y2würde die Fahrzeuge nach Wünschen des bereits vorhandenen Mieters bestellen, so dass der Käufer keinen Einfluss auf die Fahrzeugausstattung und deren Fahrzeugtyp haben würde, angeblich könne Y2bundesweit 400 Kunden vermitteln. Nachdem die Darlehenszinsen nicht mehr gezahlt wurden, kündigte die Fiat-Bank den Darlehensvertrag und verwertete das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 16.799,00 Euro, so dass eine
Restforderung von 13.636,32 Euro besteht, die von der Fiat-Bank gegen den Zeugen N geltend gemacht wird.
14)
Die Zeugin N7 bestellte am 05.11.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 13.500,00 Euro. Dieses Fahrzeug war bereits am 29.07.2005 auf die Firma O zugelassen worden, am 18.04.2005 war es bereits für 11.239,99 Euro angeboten worden. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 2.358,00 Euro.
Die Finanzierung erfolgte über die Fiat-Bank, die Firma O erhielt für die
Vermittlung des Darlehens eine Vermittlerprovision in Höhe von 834,41 Euro. Die Zeugin N2 vermietete den Pkw anschließend an den Angeschuldigten Y2. Dieser vermietete den Pkw für eine monatliche Miete in Höhe von 455,00 Euro am 22.11.2005 weiter an C7. In den ersten beiden Monaten nach Abschluss des Mietvertrages zwischen der Zeugin N2 und dem Angeschuldigten Y2zahlte der Angeschuldigte Y2die Mieten, danach traten erhebliche Verzögerungen ein, im Januar 2006 ging nur noch ein Teilbetrag ein, ab Februar folgten keine Zahlungen mehr.
Das Fahrzeug wurde schließlich seitens der Fiat-Bank eingezogen und verwertet. Dabei wurde ein Verwertungserlös von 6.590,00 Euro erzielt, die Höhe der Restforderung betrug 9.510,78 Euro.
16)
Die Zeugin E bestellte Anfang August 2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 20.800,00 Euro.
Der Vertrag mit dem Autohaus O wurde durch den Angeschuldigten Y2sowie durch dessen Vermittler M8 vermittelt. Der Angeschuldigte Y2teilte der Zeugin E mit, dass das Fahrzeug bereits für 2 Jahre vermietet sei. Der Zeugin E wurde erklärt, einen Neuwagen zu erwerben, obwohl das ihr verkaufte Fahrzeug kein Neufahrzeug sondern ein Gebrauchtwagen mit Tageszulassung zum Neuwagenpreis war.
Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision in Höhe von 3.797,00 Euro.
Die Finanzierung erfolgte durch die CC-Bank über eine Gesamtdarlehenssumme in Höhe von 29.667,37 Euro. Für die Vermittlung des Darlehensvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.770,01 Euro. Die Zeugin E vermietete das Fahrzeug am 16.08.2005 an den Angeschuldigten Y2für einen Mietzins von 527,38 Euro. Eine Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeschuldigten Y2erfolgte nicht. Dieser leistete an die Geschädigte lediglich zwei Zahlungen in Höhe von 447,73 Euro und in Höhe von 350,22 Euro sowie zwei Zahlungen an die CC-Bank in Höhe von 351,04 Euro und in Höhe von 116,74 Euro. Da die Zeugin zu Zahlungen an die Bank deshalb nicht in der Lage war, stellte die CC-Bank gegen die Zeugin Restforderungen in Höhe von 12.353,75 Euro.
Die von der Zeugin E ausgefüllte Selbstauskunft wurde von den Angeschuldigten gefälscht, um eine höhere Bonität der Zeugin vorzutäuschen.
18)
Die Zeugin Q6 erwarb darüber hinaus beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Diablo zu einem Kaufpreis von 17.500,00 Euro. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung dieses Vertrages eine Provision in Höhe von 3.011,00 Euro. Die Vollfinanzierung erfolgte über die Fiat-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 24.993,12 Euro. In dem Darlehensantrag ist das Einkommen der Zeugin Q6 durch die Angeschuldigten gegenüber der Fiat-Bank um 454,00 Euro höher angesetzt worden, als dies den Angaben der Zeugin entsprach. Dies erfolgte zu dem Zweck, eine höhere Bonität der Kundin vorzutäuschen.
Die Zeugin Q6 vermietete das Fahrzeug am 24.08.2005 an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 464,92 Euro. Am gleichen Tage bestätigte der Angeschuldigte Y2, dass er die laufenden Kosten, unter anderem Kreditrate, Steuern und Versicherung übernehmen wird.
Daraufhin verzichtete die Zeugin Q6 auf ihr Widerrufsrecht bzgl. des Darlehensvertrages mit der Fiat-Bank. Der ursprünglich für 17.500,00 Euro gekaufte Pkw wurde von der Fiat-Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages für 11.322,00 Euro verwertet, so dass eine Restforderung in Höhe von 9.880,08 Euro seitens der Fiat-Bank gestellt wurde.
20)
Im August 2005 kaufte der Zeuge G8 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2vom Autohaus O einen Opel Veriva zu einem Kaufpreis von 21.250,00 Euro. Der Zeuge G8 war durch den Zeugen C3 auf das Verkaufsmodell des Angeschuldigten Y2aufmerksam geworden. Der Zeuge C3 war als Untervermittler für den Angeschuldigten Y2tätig, wobei er außer dem Zeugen G8 auch die weiteren Zeugen W, I2, S2, W8, S9, M5, T3, C3 und M3 vermittelte.
Den Pkw vermietete der Zeuge G8 an den Angeschuldigten Y2am 06.09.2005 für einen monatlichen Mietzins von 540,33 Euro. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert. Der Angeschuldigte Y2kassierte für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 3.831,00 Euro, das Autohaus O, der Angeschuldigte X3, erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.877,27 Euro. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 29.978,48 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws kam es nicht. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 812,00 Euro wurde nicht dem Kunden G8, sondern dem Angeschuldigten Y2gutgeschrieben. Dieser zahlte den vereinbarten Mietzins 4 x, ab Januar 2006 erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Als der Zeuge C3 den Angeschuldigten Y2auf das Ausbleiben der Mietzahlungen ansprach, versuchte der Angeschuldigte Y2ihn damit zu beschwichtigen, dass "dies steuerlich begründet sei, da diese Unpünktlichkeit von Zahlungseingängen als unternehmerisches Risiko erst die Steuervergünstigung begründen würde". Ab Dezember 2005 blieben Mietzahlungen ganz aus, so dass der Zeuge C4 auch von weiteren Vermittlungen weiterer Personen an Y2Abstand nahm. Im Januar 2006 gab der Angeschuldigte Y2als Grund für die ausbleibenden Mietzahlungen an, es habe Probleme mit den Ausführungen der Überweisungen gegeben.
22)
Am 16.08.2005 kaufte die Zeugin N8 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 44.990,00 Euro. Sie kaufte diesen Pkw als Neuwagen, obwohl das ihr verkaufte Fahrzeug bereits am 15.04.2005 zugelassen war und einen Kilometerstand von 15000 km aufwies. Gleichwohl wurde das Fahrzeug als Neuwagen angeboten. Der Angeschuldigte Y2gab der Zeugin N8 vor Abschluss des Vertrages gegenüber wahrheitswidrig an, er würde einen größeren Kundenkreis betreuen, der immer gerne neue Fahrzeuge anmiete.
Den vorgenannten Pkw vermietete die Zeugin N8 dem Angeschuldigten Y2für einen monatlichen Zins in Höhe von 1.132,47 Euro.
Die Finanzierung des Pkws wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe abgeführt, die Gesamtdarlehenssumme betrug 64.389,60 Euro. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Angeschuldigte Y2ließ das Fahrzeug nebst zahlreichen weiteren Fahrzeugen auf einem Grundstück in Menden abstellen. Die vereinbarten Mietzinszahlungen hat er nach Abschluss des Mietvertrages nur 3 x erbracht. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Opel Vectra eine Provision in Höhe von 8.780,00 Euro, das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Provision in Höhe von 6.091,66 Euro. Das Fahrzeug brannte zusammen mit anderen Mietfahrzeugen im November 2005 auf einem von dem Angeschuldigten Y2angemieteten Parklatz für die dort zahlreich von ihm abgestellten und nicht weiter vermieteten Pkws aus. Wegen dieses Brandes ist bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg das Ermittlungsverfahren ###### anhängig gewesen.
23)
Die Zeugin N8 kaufte darüber hinaus unter Vermittlung des Angeschuldigten Y2vom Autohaus O am 14.12.2005 einen Pkw Marke Fiat Croma zu einem Kaufpreis von 33.450,00 Euro. Die Zeugin ging nach den Vorgesprächen davon aus, dass sie ein Neufahrzeug erwerben würde, tatsächlich handelte es sich jedoch um ein bereits am 11.10.2005 zugelassenes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 1900 Kilometern. Die Zeugin vermietete den Fiat Croma an den Angeschuldigten Y2. Dieser vermietete den Pkw in der Folgezeit nicht weiter. Das Fahrzeug wurde nach Kündigung des Darlehensvertrages von der Fiat Bank am 20.02.2006 verwertet, wobei ein Erlös von 18.090,00 Euro erzielt wurde, zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 6029 Kilometern.
24)
Die Eheleute C7 und Heiko C4 vermieteten dem Angeschuldigten Y2am 30.06.2005 einen Pkw Marke Opel Astra zu einem Mietzins von576,18 Euro monatlich. Diesen Pkw hatten sie zuvor zu einem Kaufpreis von 23.000,00 Euro auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O2 erworben. Der Angeschuldigte Y2erhielt für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision in Höhe von 4.234,00 Euro. Das Fahrzeug wurde anschließend über die CC-Bank durch Darlehensvertrag vom 27.06.2005 finanziert, wobei sich die Gesamtdarlehenssumme auf 32.793,75 Euro belief. Dazu wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.608,00 Euro abgeschlossen. Der Angeschuldigte Y2vermietete das Fahrzeug anschließend nicht weiter sondern stellte es auf einem Autohof ab. Dort brannte es zusammen mit weiteren dort von ihm abgestellten Mietfahrzeugen am 13.11.2005 aus. Aufgrund der Unterversicherung des Fahrzeugs (versichert als Privatfahrzeug statt als gewerbliches Mietfahrzeug) weigerte sich die Versicherung zunächst, den Schaden zu regulieren. Später hat sich die Versicherung zu einer –Schadensregulierung bereit erklärt.
25)
Die Zeugin C4 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2vom Autohaus O darüber hinaus einen Pkw Marke Fiat Punto zu einem Preis von 14.590,00 Euro. Für die Vermittlung erhielt der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 2.520,00 Euro. Die Zeugin C7 vermietete diesen Pkw durch Mietvertrag vom 29.11.2005 an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 34,35 Euro. Der Pkw wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 20.837,93 Euro. Die Zahlung einer Provision durch die Fiat-Bank an die Firma O ist aus den Vertragsunterlagen nicht ersichtlich. Eine Weitervermietung dieses Fahrzeugs durch den Angeschuldigten Y2erfolgte in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2zahlte in der Folgezeit nur drei Monatsmieten, weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Als die finanzierenden Banken die Zeugin daraufhin anschrieben und diese versuchte, den Angeschuldigten Y2zu erreichen, war dieser für sie nicht mehr erreichbar. Durch Vermittlung des Zeugen T9, der ebenfalls zwischenzeitlich als Untervermittler für den Angeschuldigten Y2tätig war, wurde das Fahrzeug anschließend weiterverkauft, um den entstandenen Schaden zu minimieren.
26)
Der Zeuge H5 bestellte am 01.08.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Vectra Edition. Nach der mündlich getroffenen Vereinbarung sollte es sich um einen Neuwagen handeln. Von einem Vorführwagen war keine Rede. In der verbindlichen Bestellung waren weder Sonderausstattungen noch Preis eingetragen, diese Angaben sind später von den Angeschuldigten nachgetragen. Der später eingetragene Kaufpreis war wesentlich überteuert. Der Pkw wurde bereits am 27.10.2004 als Neuwagen für 31.350,00 Euro angeboten. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Pkw bereits seit 6 Monaten zugelassen und wies bereits eine Laufleistung von 3850 Kilometern auf. Auch der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 1.450,00 Euro kam nicht dem Käufer H5 zu Gute, sondern wurde dem Angeschuldigten Y2ausgezahlt. Dieser erhielt zudem für die Vermittlung einer Provision in Höhe von 6.112,00 Euro. Durch Mietvertrag vom 01.08.2005 vermietete der Zeuge H5 den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 781,65 Euro. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs durch Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 43.170,32 Euro. Der Angeschuldigte Y2, der von vornherein wußte, dass der Pkw nur zur privaten Nutzung versichert war, kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 25.01.2006 mit der Begründung, dass eine Unterversicherung festgestellt worden sei. Zuvor hatte er vor Abschluss des Vertrages dem Zeugen H5 ausdrücklich angegeben, dass das Fahrzeug gewerblich weiter vermietet werden sollte und er, der Angeschuldigte Y2, genügend Interessenten für die gewerbliche Weitervermietung habe. Die Restforderung der finanzierenden Bank gegen den Zeugen H5 beträgt 19.611,28 Euro.
28)
Der Zeuge W kaufte am 07.10.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra Edition zu einem Kaufpreis von 25.300,00 Euro. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Provision in Höhe von 4.705,00 Euro.
Die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 35.691,98 Euro. Die von dem Angeschuldigten im Rahmen der Selbstauskunft gemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sind von den Angeschuldigten verfälscht worden. Die Miete betrug nicht, wie im Darlehensantrag angegeben, 250.00 Euro sondern 550,00 Euro und die monatlichen Kreditzahlungen beliefen sich nicht auf 200,00 Euro sondern auf 250,00 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 3.425,63 Euro.
Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 696,00 Euro wurde nicht dem Zeugen G sondern dem Autohaus O gutgeschrieben. Der Zeuge G vermietete den Pkw an den Angeschuldigten durch Mietvertrag vom 10.10.2005, der Angeschuldigte Y2vermietete diesen Pkw in der Folgezeit nicht weiter. Er überwies lediglich 1 x eine Miete in Höhe von 960,00 Euro im November 2005. Die finanzierende Bank erhebt gegen den Zeugen G Forderungen in Höhe von 12.839,77 Euro.
29)
Am 10.10.2005 kaufte der Zeuge W auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Combo Tour zu einem Kaufpreis von 15.900,00 Euro. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Provision in Höhe von 2.800,00 Euro. Der Pkw wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 18.164,06 Euro. Diesen Pkw vermietete der Zeuge G anschließend an den Angeschuldigten Y2mit Mietvertrag vom 12.10.2005 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 455,02 Euro. Der Angeschuldigte Y2vermietete den Pkw für die Zeit vom 15.01.2006 bis zum 15.01.2008 zu einem Preis von 900,00 Euro an die Firma N8. Der Angeschuldigte zahlte die mit dem Zeugen G vereinbarten Mietzinsen in der Folgezeit nicht. Das Fahrzeug Fiat Combo wurde von der finanzierenden Bank für 6.801,00 Euro verwertet, die Restforderung der Fiat-Bank gegen den Zeugen G beträgt 8.343,37 Euro.
31)
Am 06.09.2005 kaufte die Zeugin W4 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen weiteren Pkw Marke Fiat Multiple, späteres amtliches Kennzeichen SW-CY 218, zu einem Kaufpreis von 23.950,00 Euro. Der Angeschuldigte Y2erhielt in diesem Fall eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.380,00 Euro. Das Fahrzeug wurde über die Fiat-Bank voll finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 34,237,00 Euro.
Mit Mietvertrag vom 06.09.2005 vermietete die Zeugin W4 den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 667,23 Euro. Der Angeschuldigte Y2vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter.
Bis Ende November 2005 wurden die vereinbarten Mieten gezahlt, danach erfolgten keine weiteren Zahlungen. Die Fiat-Bank verwertete den Pkw ##### am 13.04.2006 zu einem Preis von 14.200,00 Euro. Bei der Sicherstellung des Fahrzeugs Ende Januar 2005, betrug der Tachostand des Pkw 207 km. Die Restforderung der Fiat-Bank gegen die Zeugin W4 beträgt 12.839,77 Euro.
33)
Am 20.12.2005 kaufte der Zeuge D4 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Fiat Stilo zu einem Kaufpreis von 19.500,00 Euro. Der Kontakt zwischen dem Angeschuldigten Y2und dem Zeugen D4 kam durch den Versicherungsvertreter L6 zu Stande. Am 20.12.2005 suchte der Angeschuldigte Y2den Zeugen D4 in der Mittagspause am Arbeitsplatz auf und drängte auf eine schnelle Vertragsunterzeichnung, damit er angeblich das Fahrzeug möglichst schnell zulassen konnte. Der Zeuge D4 wurde nur im Groben über den Ablauf des Geschäftes informiert, er füllte eine Selbstauskunft aus und unterschrieb blanko eine "verbindliche Bestellung". Aufgrund der von dem Angeschuldigten Y2vorgetäuschten Eilbedürftigkeit wurden Erklärungen darüber, wie das bestellte Pkw-Modell im Einzelnen ausgestattet werden sollte, nicht abgegeben. Die von dem Zeugen D4 ausgefüllte Selbstauskunft wurde von den Angeschuldigten später dahin verfälscht, dass der Nettoverdienst von 1.389,00 Euro auf 1.450,00 Euro hochgeschraubt wurde, während die Mietzahlungen in Höhe von tatsächlich 330,00 Euro auf 150,00 Euro reduziert wurden. Damit ergab sich eine Bonitätskorrektur, die dem Ziel dienen sollte, zur Vollfinanzierung des Pkws eine höhere Bonität des Zeugen vorzutäuschen.
Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Fahrzeugvermittlung eine Provision in Höhe von 3.320,00 Euro.
Die Finanzierung erfolgte über die Fiat-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 26.534,42 Euro.
Durch Mietvertrag vom 21.12.2005 vermietete der Zeuge D4 den Pkw an den
Angeschuldigten Y2für einen Mietzins von monatlich 588,00 Euro. Nachdem die Mietungen nicht, wie versprochen, vollständig erfolgten, kam es zur Kündigung des Kreditvertrages durch die Fiat-Bank. Der Pkw wurde durch die Fiat-Bank für 9.400,00 Euro verwertet, die Restforderung der Fiat-Bank gegen den Zeugen D4 beläuft sich auf 13.483,32 Euro.
34)
Der Zeuge D6 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O im Oktober 2005 einen Pkw Opel Meriva zu einem Preis von 19.500,00 DM. Der Angeschuldigte Y2täuschte dem Zeugen D3 vor, Mieter für diesen Pkw seien schon auf einer Liste vorhanden. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 3.469,00 Euro.
Finanziert wurde der Pkw-Kauf über die CC-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 27.804,33 Euro. Für die Vermittlung des Darlehensvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.658,39 Euro.
Durch Mietvertrag vom 21.10.2005 vermietete der Zeuge D6 den Pkw an den Angeschuldigten Y2für einen monatlichen Mietzins von 385,12 Euro. Der Angeschuldigte Y2vermietete den Pkw in der Folgezeit nicht weiter. Er zahlte dem Zeugen D6 nur eine Monatsrate, dann nahm er keine weiteren Zahlungen vor. Die Forderung der CC-Bank gegen den Zeugen D6 beläuft sich auf 24.901,44 Euro. Der Zeuge hat sich mit der CC-Bank dahin geeinigt, dass er die Darlehensraten selbst weiter zahlt, er hat sich das Fahrzeug inzwischen wieder verschafft. Seinen finanziellen Schaden schätzt er auf mindestens 5.000,00 Euro.
36)
Der Zeuge T7 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 21.000,00 Euro, den er am 11.01.2006 dem Angeschuldigten Y2vermietete. Vor Abschluss des Kaufvertrages wurde dem Zeugen T7 versichert, es gebe genügend Mietinteressenten, die den Pkw von dem Angeschuldigten Y2anschließend anmieten würden. Als dem Zeugen T7 auffiel, dass das Fahrzeug nicht für gewerbliche Nutzung versichert war, wurde ihm gesagt, dass er sich darüber keine Gedanken machen solle. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 4.070,00 Euro.
Der Pkw wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 30.107,15 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Nachdem dieser die vereinbarten monatlichen Mietraten nicht vollständig zahlte, versuchte die Fiat-Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages den Pkw zurückzuholen, was jedoch nicht gelang, weil der Standort des Pkws zunächst nicht bekannt war. Später gelang es der Fiat-Bank, den Pkw für 11.300,00 Euro zu verwerten. Die Restforderung der Fiat-Bank gegen den Zeugen T7 beträgt 13.639,48 Euro.
38)
Die Eheleute P4 und Jessica L5 kauften auf Empfehlung des Zeugen H2, ihres langjährigen Versicherungsvertreters, durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 09.08.2005 einen Pkw der Marke Fiat Barchetta zu einem Kaufpreis von 26.540,00 Euro. Sie bestellten ein Neufahrzeug, erhielten aber tatsächlich ein Fahrzeug, das bereits im Februar 2005 als Tageszulassung auf das Autohaus O zugelassen worden war, der Kilometerstand betrug 200, so dass es sich nicht um ein Neufahrzeug sondern um ein Gebrauchtfahrzeug handelte. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 4.638,00 Euro.
Die Finanzierung erfolgte anschließend über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, die Gesamtdarlehenssumme betrug 37.441,60 Euro. Die von den Eheleuten L5 im Rahmen ihrer Selbstauskunft gemachten Angaben wurden von den Angeschuldigten verfälscht, um eine höhere Bonität der BDK-Bank vorzutäuschen. Obwohl die Eheleute eine Verdienstbescheinigung des Ehemannes über 1.321,00 Euro beibrachten, gaben die Angeschuldigten bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von 1.600,00 Euro an.
Durch Mietvertrag vom 15.08.2005 vermieteten die Eheleute L5 den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 638,52 Euro.
Der Angeschuldigte Y2vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Da der Angeschuldigte Y2die vereinbarten Mietzinsraten nicht vollständig bezahlte, kam es zu einer Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank. Diese stellte das Fahrzeug sicher. Die Restforderung der BDK-Bank gegenüber den Eheleuten L5 beträgt 17.867,59 Euro.
39)
Die Eheleute L5 erwarben darüber hinaus durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 15.052,00 Euro. Auch in diesem Fall wurden von den Angeschuldigten die von den Eheleuten L5 gemachten Angaben, wie zuvor ausgeführt, verfälscht, um eine höhere Bonität vorzutäuschen.
Auch in diesem Fall wurde der Ankauf eines Neuwagens suggeriert, während es sich tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Tageszulassung handelte. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Pkws eine Provision in Höhe von 12.460,00 Euro.
Die Eheleute L5 vermieteten dem Angeschuldigten Y2durch Vertrag vom 04.01.2006 den Pkw zwecks gewerblicher Weitervermietung. Zu einer solchen Weitervermietung durch den Angeschuldigten Y2ist es in der Folgezeit nicht gekommen.
Das Fahrzeug wurde über die Fiat-Bank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 21.497,59 Euro. Da der Angeschuldigte Y2die Mietzinszahlungen nicht vollständig leistete, kam es zur Kündigung des Darlehensvertrages und zur Sicherstellung des Pkws durch die Fiat-Bank. Der Pkw wurde anschließend von der Bank für 7.000,00 Euro verwertet, die Restforderung der Bank gegen die Eheleute L5 beträgt 11.101,80 Euro.
40)
Die Zeugin N2 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 30.09.2005 einen Pkw der Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 16.249,00 Euro, wobei eine Anzahlung in Höhe von
2.800,00 Euro geleistet wurde, so dass ein Restkaufpreis in Höhe von 13.449,00 Euro zu finanzieren war. Bevor die Zeugin die verbindliche Bestellung vom 30.09.2005 unterschrieben hatte, wurde ihr mitgeteilt, es handele sich um die Bestellung eines Neufahrzeugs, tatsächlich wurde der Zeugin jedoch ein Gebrauchtfahrzeug verkauft, welches am 20.10.2003 zugelassen war und einen Kilometerstand von 25000 aufwies. Das Fahrzeug selbst bekam die Zeugin N2 nicht zu sehen, die verbindliche Bestellung hat sie unterschrieben, ohne dass die detaillierten Daten bereits eingetragen worden wären.
Den Pkw vermietete die Zeugin N2 mit Mietvertrag vom 05.10.2005 an den
Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 507,05 Euro. Die
Finanzierung erfolgte über die BDK-Bank, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 17.451,00 Euro belief. Weiter wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 708,50 Euro abgeschlossen. Die Firma O erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.336,50 Euro. Nachdem der Angeschuldigte Y2die vereinbarte Miete nur für einen Monat bezahlt hatte und danach keine Zahlungen mehr eingingen, kündigte die BDK-Bank den Kreditvertrag und verlangt von der Zeugin N2 eine Restsumme in Höhe von 14.000,00 Euro.
41)
Die Zeugin L2 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2im August 2005 beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis in Höhe von 19.000,00 Euro. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.438,00 Euro. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die CC-Bank. Die Höhe des Gesamtdarlehens belief sich auf 27.138,00 Euro. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Provision in Höhe von 1.621,11 Euro. Durch Mietvertrag vom 09.08.2005 vermietete die Zeugin L2 den vorbenannten Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 539,66 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2zahlte die vereinbarten monatlichen Mieten bis November 2005, danach zahlte er nicht mehr und war für die Zeugin auch nicht erreichbar. Nach Kündigung des Kreditvertrages erhebt die CC-Bank gegen die Zeugin L2 eine Restforderung in Höhe von 18.805,01 Euro, nachdem der Pkw zu einem Erlös von 9.100,00 Euro verwertet werden konnte.
42)
Darüber hinaus kaufte die Zeugin L2 im November 2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw Marke Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 16.500,00 Euro. Der Angeschuldigte Y2kassierte in diesem Fall eine Provision in Höhe von 2.924,00 Euro. Bei diesem Verkauf wurde der Zeugin L2 ein Opel Aktionsbetrag in Höhe von 696,00 Euro gutgeschrieben, tatsächlich wurde ihr dieser Betrag jedoch weder ausgezahlt noch verrechnet, vielmehr kam dieser Betrag dem Angeschuldigten Y2zu Gute.
Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die BDK-Bank. Die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 23.227,60 Euro. Das Autohaus X3 erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.217,10 Euro. Die Zeugin L4 vermietete den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 540,05 Euro. Zu einer Weitervermietung des Pkws kam es in der Folgezeit nicht. Nachdem der Angeschuldigte Y2die weiteren Mietzinsraten nicht bezahlte, wurde das Fahrzeug nach Kündigung durch die finanzierende Bank sichergestellt. Die Restforderung der BDK gegenüber der Zeugin L2 beläuft sich auf 10.408,44 Euro.
43)
Der Zeuge M3 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 27.08.2005 einen Pkw der Marke Fiat Punto zu einem Kaufpreis von 13.840,00 Euro. Durch Vermittlung des Zeugen J2 lernte der Zeuge M3 den Angeschuldigten Y2kennen. Durch dessen Vermittlung kaufte er im August 2005 vom Autohaus O einen Pkw Fiat Punto zu einem Kaufpreis von 13.840,-- €. Am 04.08.2005 schloss er mit dem Angeschuldigten Y2einen Mietvertrag ab und vereinbarte einen monatlichen Mietzins von 426,23 €. Dabei versicherte der Angeschuldigte Y2genügend Kunden und zwar sowohl Privatkunden, als auch Geschäftskunden für die Weitervermietung zu haben. Der Pkw wurde über die Fiatbank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 19.824,02 €.
Zu einer Weitervermietung des Pkw’s durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2überwies am 31.08.2005 die erste Mietrate, insgesamt leistete er nur 3 monatliche Zahlungen. Die letzte Zahlung erfolgte am 28.11.2005.
Die Fiatbank erzielte für die Verwertung des Pkw’s einen Erlös von 7.302,-- €, die Restforderung der Fiatbank gegen den Zeugen M3 beläuft sich auf 8.328,11 €.
45.)
Der Zeuge D2 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O im August 2005 einen Pkw der Marke Fiat Croma zum Kaufpreis von 27.990,-- €. Er wurde darüber getäuscht, ein Neufahrzeug zu erwerben. Tatsächlich handelt es sich um einen Vorführwagen mit einem Kilometerstand von 1.400. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Pkw’s eine Provision in Höhe von 4.960,-- €. Der Pkw wurde über die Fiatbank finanziert, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 40.081,65 €. Der Angeschuldigte Y2vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Mit Mietvertrag von 02.08.2005 hatte er sich verpflichtet, dem Zeugen L2 monatlich 733,25 €
Miete zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nur für die Zeit von September bis November 2005 nach. Danach erfolgten keinerlei Zahlungen mehr.
Der Pkw wurde durch die finanzierende Bank durch einen Verkauf für 17.750,-- € verwertet, die Restforderung der Fiatbank gegen den Zeugen L2 beläuft sich auf 13.732,26 €.
46.)
Der Zeuge H4 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 17.11.2005 beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel-Astra zu einem Kaufpreis von 23.500,-- €. Auf Veranlassung des Angeschuldigten Y2hatte er das Formular "Verbindliche Bestellung" blanko unterschrieben. Ihm war vorgetäuscht worden, er kaufe ein Neufahrzeug, obwohl es sich tatsächlich um einen Pkw mit einer Tageszulassung auf die Firma O handelte. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 580,-- € der dem Kunden zugute kommen sollte, wurde nicht diesem gutgeschrieben, sondern dem Angeschuldigten Y2überwiesen. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Pkw’s eine Provision in Höhe von 4.328,-- €. Er täuschte dem Zeugen H4 bei Abschluss des Mietvertrages vom 17.11.2005 vor, dass er über einen entsprechenden Kundenkreis verfüge, welcher bis zu 700,-- € monatlich für einen Astra zahlen würde. Ihm wurde vom Angeschuldigten Y2vorgetäuscht, dass er bereits entsprechende Mietverträge zur gewerblichen Weitervermietung vorbereitet habe. Durch den vorgenannten Mietvertrag verpflichtete sich der Angeschuldigte Y2dem Zeugen H4 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 615,72 € zu zahlen. Er leistete in der Folgezeit jedoch nur eine einzige monatliche Rate. Zu einer Weitervermietung des Pkw’s ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Pkw war finanziert worden, durch einen Darlehensvertrag des Zeugen H4 mit der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, die Gesamtdarlehenssumme betrug 33.152,96 €. Die Firma O erhielt für die Vermittlung dieses Darlehens eine Provision in Höhe von 3.181,92 €. Das finanzierte Fahrzeug wurde zwischenzeitlich durch die finanzierende Bank zu einem Preis von 10.700,-- € verwertet, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen H4 beläuft sich auf 15.282,47 €.
47.)
Der Zeuge I2 kaufte auf Vermittlung des Zeugen C3 sowie auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 05.09.2005 einen Pkw Marke Fiat Idea zu einem Kaufpreis von 19.500,-- €. Das Formular "Verbindliche Bestellung" hat der Zeuge I2 nicht unterschrieben. Bei den mündlichen Verhandlungen ist ihm zugesagt worden, einen Neuwagen zu erwerben, obwohl tatsächlich auf ihn kein Neuwagen sondern ein Pkw mit einer zuvor auf das Autohaus O erfolgten Tageszulassung zugelassen worden ist. Ferner sind die Angaben in der Selbstauskunft des Zeugen I2 dahin gefälscht worden, dass die monatlichen Belastungen des Zeugen, hier die monatlichen Mietzahlungen um 150,-- € reduziert und seine Unterhaltsbelastungen in Höhe von 600,-- € verschwiegen worden sind, so dass eine um 750,-- € größere Bonität des Kunden der finanzierenden Bank vorgetäuscht worden ist.
Der Angeschuldigte O erhielt für die Vermittlung des Pkw’s eine Provision in Höhe von 3.492,-- €. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe mit einer Gesamtdarlehenssumme von 27.509,52 € finanziert. Das Autohaus O3, der Angeschuldigte X7, erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eines Provision in Höhe von 2.877,27 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw’s durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Er zahlte drei monatliche Mieten bis Ende 2005, 2006 leistete er keine Mietzahlungen mehr. Zuvor hatte er vorgetäuscht, über eine große Verleihfirma zu verfügen, die bundesweit tätig sei. Als es gegen Ende des Jahres 2005 zu verzögerten Zahlungen kam, gab der Angeschuldigte Y2diesbezüglich als Begründung an, dieses sei steuerlich begründet, diese Unpünktlichkeit von Zahlungseingängen als unternehmerisches Risiko erst die Steuervergünstigung begründen würde. Der Pkw wurde im Frühjahr 2006 durch die finanzierende Bank für 8.900,-- € versteigert. Die Bank stellt an den Zeugen I2 nunmehr eine Restforderung in Höhe von 12.500,-- €.
48.)
Der Zeuge K kaufte auf Verbindung des Angeschuldigten Y2am 18.11.2005 im Autohaus O einen PKW, Marke Fiat Idea, zu einem Kaufpreis von 18.809,- €. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde ihm vorgetäuscht, dass es sich um einen Neuwagen handeln solle, während es sich tatsächlich um einen PKW handelte, der bereits am 30.11.2004 auf die Firma O zugelassen war und zum Verkaufszeitpunkt bereits eine Kilometerleistung von ca. 2.600 aufwies. Die von dem Zeugen ausgefüllte Selbstauskunft ist von den Angeschuldigten dahin gefälscht worden, dass ein um 240,- € höheres Nettoeinkommen angegeben worden ist.
Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des PKWS eine Provision in Höhe von 2.541,42 €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, die gesamte Darlehenssumme belief sich auf 26.519,40 €. Für die Vermittlung des Darlehens erhielt der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 3.472,00 €. Der Zeuge K vermietete den PKW zwecks gewerblicher Weiterveräußerung an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 316,95 €. Zu einer Weitervermittlung des PKWS kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2kündigte anschließend den Mietvertrag, da sich zu seiner Überraschung herausgestellt habe, dass das Fahrzeug unterversichert gewesen sei. Die bis dahin fällig gewordenen Mietzahlungen hat der Angeschuldigte Y2nicht vollständig erbracht. Der PKW wurde zwischenzeitlich von der finanzierenden Bank für 7.200,- € verwertet, es bestehen seitens der Bank gegenüber dem Zeugen K Restforderungen in Höhe von 12.271,88 €.
49.)
Im Oktober 2005 kaufte der Zeuge S2 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 19.500,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.529,- €. Der Zeuge S2 hat lediglich eine Selbstauskunft unterschrieben, ohne weitere Angaben zu machen. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 696,- € wurde nicht dem Zeugen S2 gutgeschrieben, sondern der Firma O ausgezahlt. Am 11.10.2005 vermietete der Angeschuldigte das Fahrzeug dem Angeschuldigten Y2. Dieser blieb die Mietzinszahlungen in der Folgezeit im Wesentlichen schuldig und kündigte seinerseits den Mietvertrag, da sich zu seiner Überraschung herausgestellt habe, dass das Fahrzeug unterversichert gewesen sei. Die Finanzierung des PKWS erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei sich die Gesamtdarlehnssumme über 27.509,52 € belief. Das Autohaus O, der Angeschuldigte X3, erhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 2.640,32 €. Die finanzierende Bank erhebt gegen den Zeugen S2 eine Restforderung in Höhe von 12.878,01 €.
50.)
Der Zeuge M7 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 27.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Siegnum zu einem Kaufpreis von 33.800,- €. Mit Datum vom 27.10.2005 sollte dem Kunden M7 der Opelaktionsbetrag in Höhe von 1.044,- € gutgeschrieben werden, die Auszahlung erfolgte jedoch tatsächlich in Höhe von 900,- € an den Angeschuldigten Y2. Der Zeuge M7 vermietete den PKW am 27.10.2005 an den Angeschuldigten Y2zu einem Mietzins von monatlich 880,- €. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe über eine Gesamtdarlehenssumme von 47.683,36 €. Zudem wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 2.173,60 € abgeschlossen. Die BDK-Bank zahlte an die Firma O eine Provision in Höhe von 4.576,55 € für die Vermittlung des Darlehens. Der Angeschuldigte Y2vermietet das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Allerdings wurde das Fahrzeug anlässlich eines Parkverschlusses am 12.12.2005 in Marl festgestellt. Ein Hinweis auf einen Nutzer ergibt sich nicht, möglicherweise ist der PKW von dem Angeschuldigten Y2selbst gefahren worden. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des PKWS eine Provision in Höhe von 6.524,- €. Die Restforderung der Bank an den Zeugen M7 beträgt nach Kündigung des Darlehensvertrages 37.217,72 €.
51.)
Der Zeuge M7 kaufte darüber hinaus am selben Tage durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW Marke Opel Astra, späteres amtliches Kennzeichen ######. Der Kaufpreis belief sich auf 20.200,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des PKWS eine Provision in Höhe von 3.661,- €. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.802,48 € zugrunde gelegt wurde, zudem wurde eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.413,- € abgeschlossen. Die Firma O3 erhielt für die Vermittlung des Mietvertrages eine Provision in Höhe von 1.717,92 €. Durch Mietvertrag vom 27.10.2005 vermietete der Zeuge M7 den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 535,- €. Dem Zeugen M7 war durch den Angeschuldigten Y2vorgespiegelt worden, er erwerbe ein Neufahrzeug, tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Testwagen, der bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Angeschuldigte O vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter und erfüllte seine Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht vollständig.
52.)
Am 03.11.2005 kaufte der Zeuge T4 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.800,- €. Dem Zeugen wurde vorgespiegelt, einen Neuwagen zu erwerben, während er tatsächlich ein Fahrzeug erhielt, das bereits am 28.10.2005 mit dem amtlichen Kennzeichen ####### auf O zugelassen worden war. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung dieses PKWS eine Provision in Höhe von 4.197,-. Anschließend vermietete der Zeuge T4 den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 615,90 €. Zu einer Weitervermietung des PKWS durch Y2kam es in der Folgezeit nicht.
Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 32.167,52 € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung dieses Kreditvertrages erhielt die Firma O eine Gutschrift über eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.087,14 € von der finanzierenden Bank. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 600,- € wurde nicht dem Käufer T4, sondern dem Angeschuldigten Y2ausgezahlt. Der Angeschuldigte Y2zahlte in der Folgezeit lediglich eine Monatsmiete und leistete dann keine weiteren Zahlungen. Er kündigte den Mietvertrag wegen der bestehenden Unterversicherung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde durch die finanzierende Bank sichergestellt, die Bank macht gegen den Zeugen T4 eine Restforderung in Höhe von 14.691,83 € geltend.
54.)
Der Zeuge Q3 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2im November 2005 beim Autohaus O einen Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 17.600,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.161,- €. Die Angeschuldigten spiegelten dem Zeugen Q3 beim Abschluss des Kaufvertrages vor, er erwerbe ein Neufahrzeug, während es sich tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte. Der PKW war bereits am 15.10.2004 auf die Firma O zugelassen und wies einen Kilometerstand von 500 auf. Bei der durch den Zeugen Q3 erfolgten mündlichen Bestellung fehlte noch der später von den Angeschuldigten angebrachte Zusatz, es handele sich um ein Fahrzeug Erstzulassung 15.10.2004, Kilometerstand 500. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 1.450,- € wurde dem Zeugen Q3 nicht gutgeschrieben, sondern an den Angeschuldigten Y2ausgezahlt.
Durch Mietvertrag vom 30.11.2005 vermietete der Zeuge Q3 den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 523,33 €.
Das Fahrzeug wurde über die BDK-Bank finanziert, die Firma O erhielt als Provision für die Vermittlung des Darlehens einen Geldbetrag in Höhe von 2.383,06 € ausgezahlt. Der Angeschuldigte Y2vermietete das Fahrzeug im November 2005 an den Zeugen Y zu einem monatlichen Mietzins von 465,- €. Dieser fuhr das Fahrzeug zwei Monate lang, gab es dann jedoch auf Anweisung der Kreditbank wegen ausbleibender Rückzahlungen des Darlehens zurück. Nach Kündigung des Darlehens durch die BDK-Bank wurde der PKW durch die Bank verkauft. Die Restforderung der Bank gegen den Zeugen Q3 beläuft sich auf 11.614,93 €.
55.)
Der Zeuge N9 kaufte am 30.11.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.700,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 4.370,- €. Der Zeuge N9 vermietete den PKW an den Angeschuldigten Y2für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 643,91 €. Der Angeschuldigte Y2vermietete den PKW in der Folgezeit nicht weiter. Da er die Mietzinsen nicht bezahlte, kam es in der Folgezeit zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die BDK-Bank, die das Fahrzeug zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 33.434,88 € finanziert hatte. Die BDK-Bank verkaufte das Fahrzeug für 19.100,- €, die Restforderung der Bank an den Zeugen N9 beträgt 15.256,97 €.
58.)
Der Zeuge T9 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2im August 2005 einen Pkw der Marke Opel Astra zum Kaufpreis von 19.140 €. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Provision in Höhe von 3.438 €. Zum Abschluss des Kaufvertrages kam es, weil der Angeschuldigte Y2dem Zeugen zuvor zugesichert hatte, dass es sich bei der geplanten Vermietung des Pkw um einen Selbstläufer handele, die Weitervermietung solle an Privatpersonen und an Autohäuser mit Langzeitverträgen erfolgen, nach 4 Jahren solle das Fahrzeug dann gewinnbringend verkauft werden, um zusätzlich zu der Steuer noch weiteren Gewinn zu machen. Auf diese Zusagen vertrauend vermietete der Zeuge T9 den Pkw an den Zeugen Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 756,55 €. Das Fahrzeug wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 27.001,92 € belief. Der Opelaktionbetrag in Höhe von 1.450 € wurde nicht dem Kunden, sondern dem Angeschuldigten Y2ausgezahlt. Mit Schreiben vom 25.01.2006 kündigte der Angeschuldigte Y2den Mietvertrag fristlos mit der Begründung, es läge eine Unterversicherung vor. Daraufhin stellte der Angeschuldigte Y2die weiteren Mietzahlungen ein. Nach der daraufhin erfolgten Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank wurde der PKW für 10.980 € verwertet, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen T9 beläuft sich auf 11.385,53 €.
60.)
Am 25.08.2005 kaufte der Zeuge Q2 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva für einen Kaufpreis von 21.200 €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.881 €. Nach der mündlichen Vereinbarung sollte es sich bei dem gekauften Pkw um einen Neuwagen handeln. Tatsächlich war der Pkw aber bereits am 30.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden, so dass es sich um einen Pkw mit Tageszulassung handelte. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei der Gesamtdarlehensbetrag sich über 28.159,84 € belief. Der Zeuge Q2 vermietete den Pkw am selben Tage dem Angeschuldigten Y2weiter, wobei ein monatlicher Mietzins von 534,41 € vereinbart wurde. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2zahlte die vereinbarten Mieten nur bis November 2005. Nach erfolgter Kündigung des Darlehens durch die Bank verwertete die Bank den Pkw durch Verkauf, die Restforderung der Bank gegen den Zeugen Q2 beläuft sich auf 10.616,45 €.
61.)
Der Zeuge T3 kaufte im Oktober 2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.000 €. Dabei wurde ihm vorgespielt, er erwerbe ein Neufahrzeug, obwohl der Pkw bereits vor Abschluss des Kaufvertrages auf das Autohaus O zugelassen war. Der Angeschuldigte Y2kassierte für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 3.437 €.
Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf einen Betrag von 27.138 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung der Darlehensverträge eine Provision in Höhe von 1.621,11 €.
Durch undatierten Mietvertrag vermietete der Zeuge T3 diesen Pkw dem Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 544,73 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2zahlte den vereinbarten Mietzins nur einmal. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen Forderungen in Höhe von 24.636,31 € geltend.
66.)
Am 01.12.2005 kaufte der Zeuge L3 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000 €. Der Angeschuldigten Y2erhielt eine Provision in Höhe von 4.234 €. Der Pkw wurde über die BDK-Bank finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 32.447,44 € belief. Durch Mietvertrag vom 01.12.2005 vermietete der Zeuge L3 den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 628,89 €. Der Pkw wurde dem Zeugen L3 als Neuwagen verkauft, obwohl er bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 696 € wurde nicht dem Kunden L3 sondern dem Angeschuldigten Y2gutgeschrieben. Zu einer Weitervermietung des Pkw durch den Angeschuldigten Y2ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Der Angeschuldigten Y2hat seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen L3 Forderungen in Höhe von 14.623,69 € geltend.
68.)
Der Zeuge I kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 25.10.2005 beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.200 €, wobei der Angeschuldigten Y2eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.469 € erhielt. Die Finanzierung wurde über die CC-Bank abgewickelt, wobei das Gesamtdarlehensvolumen sich auf 27.404,53 € belief. Das Autohaus O verhielt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1.636,02 €. Durch Mietvertrag vom 27.10.2005 vermietete der Zeuge I den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 544,46 €. Der Angeschuldigten Y2, der den Pkw in der Folgezeit nicht weiter vermietete und die monatlichen Mietraten nicht pünktlich und vollständig erbrachte, kündigte den Mietvertrag anschließend fristlos. Der Zeuge I zahlt die Kreditraten an die CC-Bank weiter. Die Bank hat an ihn Forderungen in Höhe von insgesamt 24.200,31 €.
70.)
Der Zeuge W3 kaufte am 04.11.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 16.900 €. In den Vertragsgesprächen war ihm vorgespiegelt worden, er erwerbe einen Neuwagen, während das von ihm erworbene Fahrzeug tatsächlich bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Angeschuldigten Y2erhielt für die Vermittlung des Pkw eine Provision in Höhe von 3.148,80 €. Der Pkw-Kauf wurde finanziert von der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 23.841,68 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.288,28 €. Durch Mietvertrag vom 04.11.2005 vermietete der Zeuge W3 den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 510,26 €. In der Folgezeit zahlte der Angeschuldigten Y2nur einmal 500 € an den Zeugen und kündigte anschließend den Vertrag wegen Unterversicherung. Der Zeuge W3 hatte bereits zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus den Versicherungsunterlagen, die er erst Ende November 2005 erhalten hat, sich ergab, dass eine Weitervermietung nicht möglich sei, woraufhin er beschwichtigt worden ist. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank wurde der Pkw durch die finanzierende Bank für 7.200 € verwertet. Der Restbetrag des Gesamtdarlehensvolumens wird von der Bank vom Zeugen W3 gefordert.
73.)
Die Zeugin N3 kaufte am 22.12.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.500 €. Der Angeschuldigten Y2teilte ihr mit, dass er bereits einen Kunden für die Weitervermietung habe und dass das Fahrzeug deshalb noch am gleichen Tage zugelassen werden müsse. Er vermittelte der Zeugin den Eindruck, dass sie sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig machen müsse, wenn er wegen fehlender Unterschriften Geld verlieren würde. Sie ließ sich auf den Abschluss des Kaufvertrages und des späteren Mietvertrages nur deshalb ein, weil sie ihrem langjährigen Versicherungsvertreter, dem Zeugen L6, vertraute, der bei den Gesprächen zugegen war. Der Angeschuldigten Y2erhielt für die Vermittlung des Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 4.103 €. Das Fahrzeug wurde finanziert über die CC-Bank, wobei das Gesamtdarlehensvolumen sich auf 32.138,32 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Darlehens eine Provision in Höhe von 1.608 €. Die Zeugin N3 vermietete das Fahrzeug zu einem monatlichen Mietzins von 585 € an den Angeschuldigten Y2. Zu einer Weitervermietung durch ihn ist es nicht gekommen. Da der Angeschuldigten Y2seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllte, kam es zur Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank. Diese konnte den Pkw durch Verkauf für 12.000 € verwerten. Die Restforderung der Bank gegen die Zeugin N3 beträgt 13.721,12 €.
74.)
Die Zeugin F3 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 14.12.2005 beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.000 €. Sie traf sich am Tattage mit dem Angeschuldigten Y2bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Leipzig. Dort ließ der Angeschuldigte sie mehrere Stunden warten und erschien erst kurz vor Schließung der Zulassungsstelle. Er erklärte dann, er habe keine Zeit mehr, um ihr alles zu erklären und drängte sie zur Abgabe ihrer Unterschriften. Dies tat sie im Wesentlichen im Vertrauen auf die Vermittlerin, die Zeugin N5. Diese hatte 10 Kunden an den Angeschuldigten Y2vermittelt. Die Finanzierung wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe abgewickelt, wobei die Gesamtdarlehenssumme sich auf 29.628,08 € belief. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O3, der Angeschuldigte X3, eine Provision in Höhe von 2.843,42 €. Die Zeugin W vermietete den Pkw an den Angeschuldigten X3 zwecks gewerblicher Weitervermietung weiter. Der Opel-Aktionsbetrag in Höhe von 696 € wurde nicht der Käuferin W, sondern dem Angeschuldigten Y2gewährt. Der Angeschuldigten Y2, der das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weitervermietete, erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht. Er zahlte keine einzige Monatsrate an die Zeugin W. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank wurde der Pkw durch die Bank für 9.900 € verwertet. Die Restforderung der Kreditbank gegenüber der Zeugin W beläuft sich auf 12.573,41 €.
75.)
Der Zeuge M9 kaufte am 21.11.2005 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Zaphira zu einem Kaufpreis von 28.500 €. Der Angeschuldigten Y2erhielt für die Vermittlung dieses Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 5.286 €. Das Fahrzeug wurde finanziert über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf 40.206,72 € belief, für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.858,93 €. Der Angeschuldigten Y2machte bei der Vermittlung des Darlehens falsche Angaben, indem er die in der Selbstauskunft des Zeugen M9 gemachten Angaben nach oben veränderte, um eine höhere Bonität vorzutäuschen. Der Zeuge M9 vermietete den Pkw an den Angeschuldigten Y2für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 716,08 €. Der Angeschuldigten Y2, der den Pkw in der Folgezeit nicht weitervermietete, leistete keine einzige Zahlung an den Zeugen M9. Nachdem es daraufhin zur Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank gekommen war, gelang es der Bank, den Pkw zu verkaufen. Die Restforderung der Bank beläuft sich auf ca. 15.000 €.
76.)
Der Zeuge Q kaufte am 10.12.2005 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw Marke Fiat Idea zu einem Kaufpreis von 19.500 €. Für die Vermittlung erhielt der Angeschuldigten Y2eine Provision in Höhe von 3.500 €. Die Finanzierung erfolgte über die Fiat-Bank, wobei das Gesamtdarlehensvolumen 26.544,42 € betrug. Durch Mietvertrag vom 10.12.2005 vermietete der Zeuge Q den Pkw zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 605,66 € an den Angeschuldigten Y2. Der Angeschuldigten Y2, der den Pkw in der Folgezeit nicht weitervermietete, leistete nur eine Mietrate für Dezember 2005, danach folgten keine weiteren Zahlungen mehr. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Fiat-Bank verwertete diese den Pkw. Die Restforderung der Bank gegen den Zeugen Q beträgt ca. 11.600 €.
77.)
Der Zeuge M4 kaufte am 13.10.2005 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.000 €. Der Angeschuldigten Y2erhielt für die Vermittlung des Vertrages eine Provision in Höhe von 3.987 €. Der Zeuge M4 war durch die Zeugin N6 auf die Möglichkeit des Geschäftsmodells aufmerksam gemacht worden. Die Finanzierung erfolgte durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 29.926,08 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung des Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.843,42 €. Der Angeschuldigten Y2machte bei der Vermittlung des Darlehens gegenüber der Bank unrichtige Angaben, während der arbeitslose Zeuge M4 bei seiner Selbstauskunft angegeben hatte, nur bis zum Jahre 2001 beschäftigt gewesen zu sein und dabei einen Nettoverdienst von 1.600 € erzielt zu haben, gab der Angeschuldigten Y2gegenüber der Bank an, der Zeuge M4 verdiene derzeit 2.375,54 €. Damit wollte der Angeschuldigten Y2bewirken, dass die Bank dem arbeitslosen Zeugen ein Darlehen gewähren würde.
Der Zeuge M4 vermietete den Pkw an den Angeschuldigten Y2zwecks gewerblicher Weitervermietung weiter. Zu einer Weitervermietung durch den Angeschuldigten Y2ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen. Der Angeschuldigten Y2leistete an den Zeugen M4 keine einzige Mietrate.
78.)
Der Zeuge G7 kaufte am 23.08.2005 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Pkw der Marke Opel-Astra zu einem Kaufpreis von 19.140,-- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Pkw’s eine Provision in Höhe von 3.498,-- €. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei sich das gesamte Darlehensvolumen auf 27.001,92 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Kredites eine Provision in Höhe von 2.591,57 €. Durch Mietvertrag vom 23.08.2005 vermietete der Zeuge G7 den Pkw an den Angeschuldigten zu einem monatlichen Mietzins von 507,05 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw’s durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Der Angeschuldigte Y2erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zeugen G7 nicht.
78.)
Der Zeuge W2 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 30.08.2005 einen Pkw der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000,-- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Vertrages eine Provision in Höhe von 4.234,-- €. Bei Abschluss des Vertrages wurde dem Zeugen W2 vorgespiegelt, er würde einen Neuwagen erwerben. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bereits am 30.05.2005 auf der Autohaus O3 zugelassen worden. Die Finanzierung des Pkw’s erfolgte über die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.636,72 € zugrunde gelegt worden ist. Als Provision für die Vermittlung des Mietvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.878,30 €. Die Angeschuldigte täuschten die finanzierende Bank über die Bonität des Darlehensnehmers, indem sie entgegen den Angaben in der Selbstauskunft des Zeugen W2 dessen monatliche Belastung deutlich, um über 300,-- € reduzierten. Der Zeuge W2 vermietete den Pkw an den Angeschuldigten Y2für einen monatlichen Mietzins von 612,86 €. Der Angeschuldigte Y2überwies die Mieten bis Dezember 2005. Zu einer Weitervermietung dieses Pkw’s durch den Angeschuldigten Y2ist es nicht gekommen. Am 25.01.2006 kündigte die finanzierende Bank den Kreditvertrag, da das Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Versicherungsvertrages weitervermietet worden war. Der Zeuge W2 löste den Opel-Astra bei der finanzierenden Bank für einen Bank von 24.252,-- € aus.
80.)
Nach der vorbenannten Kündigung des Fahrzeugs durch die finanzierende Bank bot der Angeschuldigte Y2dem Zeugen W2 eine Umfinanzierung an. Er teilte dem Zeugen W2 mit, er habe Kontakte zu einer Versicherung, bei der die gewerbliche Weitervermietung kein Problem sei. Daraufhin kaufte der Zeuge W2 im Januar 2006 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen Opel-Tigra zu einem Kaufpreis von 22.200,-- €. Auch in diesem Falle wurde dem Zeugen W2 vorgetäuscht, er würde ein neues Fahrzeug erwerben. Die Finanzierung dieses Fahrzeugs, für welches der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 4.095,-- € erhielt, über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe erfolgte. Für die Vermietung dieses Kreditvertrages erhielt das Autohaus Y2eine Provision in Höhe von 3.114,22 €. Auch dieses Fahrzeug vermietete der Zeuge W2 an den Angeschuldigten Y2, der es in der Folgezeit nicht weitervermietete. Mit Schreiben vom 25.01.2006 kündigte der Angeschuldigte Y2den Mietvertrag fristlos, da die Pkw unterversichert gewesen seien. Eine Mietzahlung durch den Angeschuldigten Y2war vorher nicht erfolgt.
81.)
Der Zeuge M6 kaufte am 13.09.2005 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O der Marke Opel-Astra zu einem Kaufpreis von 35.600,-- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 6.861,-- €. Vor Abschluss des Kaufvertrages kam es zwischen dem Zeugen M6 und dem Angeschuldigten Y2zu drei persönlichen Treffen im Büro des Finanzmaklers T9. Der Angeschuldigte Y2gab gegenüber dem Zeugen M6 an, er verfüge "über eine Unmenge von Interessenten", die über ihn Fahrzeuge anmieten wollten. Der Pkw wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei sich das Gesamtdarlehensvolumen auf 50.222,80 € belief. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Kredits eine Provision in Höhe von 4.820,27 €. Durch Mietvertrag vom 26.09.2005 vermietete der Zeuge M6 den Pkw an den Angeschuldigten Y2zu einem Mietzins von monatlich 913,72 €. Zu einer Weitervermietung des Pkw’s durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2zahlte die vereinbarte Miete bis Januar 2006. Als danach weitere Mietzahlungen ausblieben, kam es zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank. Der Zeuge M6 hat über einen zwischenzeitlich neu aufgenommenen Kredit das Bankdarlehen abgelöst. Seinen persönlichen Schaden beziffert er auf ca. 24.000,-- €.
82.)
Der Zeuge D2 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 16.11.2005 vom Autohaus O einen Pkw der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.000,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.469,- €. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 26.804,- € festgesetzt wurde. Für die Vermittlung des Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.620,99 €. Anschließend vermietete der Zeuge D2 den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 548,24 €. Zu einer Vermietung des PKWS durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2kündigte den Mietvertrag fristlos am 25.01.2006 mit der Begründung, der PKW sei unterversichert. Aus diesem Grunde wurde eine weitere Zahlung der Miete vom Angeschuldigten Y2abgelehnt. Der Zeuge D2 veranlasste daraufhin die Vermietung des Fahrzeuges an den Zeugen D3. Die Kreditraten an die CC-Bank zahlt der Zeuge D2 persönlich weiter.
83.)
Der Zeuge S5 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 12.01.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Opel Meriva, zu einem Kaufpreis von 19.000,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.469,- €. Der PKW wurde über die CC-Bank finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 27.138,- € zugrunde gelegt wurde. Das Autohaus erhielt dafür eine Provision in Höhe von 1.621,11 €. Der Zeuge S5 vermietete den PKW an den Angeschuldigten Y2, der diesen jedoch nicht weitervermietete, obwohl er zuvor dem Zeugen gegenüber angegeben hatte, ein Mieter stünde bereit. Der Angeschuldigte Y2zahlte die Mieten anschließend über einen Zeitraum von 2 Monaten, mit Schreiben vom 25.01.2006 kündigte der Angeschuldigte Y2den Mietvertrag mit der Begründung, das vermietete Fahrzeug sei unterversichert. Ab Januar 2006 wurden die monatlichen Darlehensraten von der CC-Bank vom Konto des Geschädigten abgebucht. Nach der Kündigung des Angeschuldigten Y2gelang es dem Zeugen S5, das Fahrzeug ohne Mitwirkung des Angeschuldigten Y2zu vermieten.
84.)
Der Zeuge S6 kaufte am 28.11.2005 unter Vermittlung des Angeschuldigten Y2und unter Einschaltung der Untervermittlerin N6 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 20.000,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des PKWS eine Provision in Höhe von 3.661,- €. Mit Mietvertrag vom 28.11.2005 vermietete der Zeuge S6 den PKW an den Angeschuldigten Y2. Der PKW wurde über die CC-Bank mit einem Gesamtdarlehensvolumen von 28.541,82 € finanziert. Dafür erhielt das Autohaus O als Provision eine Summe in Höhe von 1.702,56 €. Der Angeschuldigte Y2vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Er leistete keine einzige Mietzahlung. Zur Begründung berief er sich darauf, der PKW sei unterversichert. Dem Zeugen S6 gelang es in der Folgezeit, den PKW ab dem 17.02.2006 weiterzuvermieten. Als der Mieter N8 im April 2006 die Zahlungen einstellte, holte der Geschädigte den PKW vom Mieter ab.
85.)
Der Zeuge T5 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 14.12.2005 einen PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 33.500,- €. Bei Abschluss des Kaufvertrages gingen die Vertragsparteien von dem Verkauf eines Neufahrzeugs aus, geliefert wurde jedoch ein Fahrzeug mit Tageszulassung, das bereits am 08.12.2005 auf das Autohaus O3 zugelassen worden war. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung des Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 6.457,- €. Das Fahrzeug wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeug finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 47.260,48 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung des Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 4.535,93 €. Der Zeuge S2vermietete das Fahrzeug an den Angeschuldigten, der es in der Folgezeit nicht weitervermietete. Der Angeschuldigte Y2leistete in der Folgezeit nur eine Zahlung in Höhe von 200,- € an den Zeugen T2. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank wurde der PKW durch die Bank verwertet. Sie macht gegen den Zeugen S2Restforderungen in Höhe von 18.869,27 € geltend.
86.)
Der Zeuge T8 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2Anfang September 2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Opel Astra, zu einem Kaufpreis von 19.500,- €. Ihm gegenüber wurde angegeben, einen Neuwagen zu erwerben, während er tatsächlich einen Gebrauchtwagen erhielt, der bereits am 14.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der für ihn vorgesehene Opelaktionsbetrag in Höhe von 812,- € wurden nicht an ihn, sondern an den Angeschuldigten Y2ausgezahlt. Dieser erhielt zudem für die Vermittlung des PKWS eine Provision in Höhe von 3.545,- €.
Die Finanzierung dieses PKWS erfolgte über die CC-Bank bei einem Gesamtdarlehensvolumen von 27.804,33 €. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung dieses Kredites eine Provision in Höhe von 1.658,39 €. Durch Mietvertrag vom 18.09.2005 vermietete der Zeuge X4 den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 502,53 €. Zu einer Weitervermietung des PKWS durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Dieser zahlte nur die vereinbaren Mieten von Oktober bis November, danach gingen keine Zahlungen mehr ein. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank wurde der PKW für 11.000,- € verwertet. Die Restforderung der CC-Bank gegen den Zeugen X4 beträgt 12.370,97 €.
87.)
Der Zeuge T2 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 05.12.2006 beim Autohaus O einen PKW der Marke Fiat Panda zu einem Kaufpreis von 17.500,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.132,- €. Nach den Verkaufsgesprächen sollte der Zeuge S2ein Neufahrzeug erhalten, tatsächlich war das ihm verkaufte Fahrzeug aber bereits am 30.11.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden und bereits 100 Kilometer gefahren, so dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelte.
Die Finanzierung des PKWS erfolgte über die FIAT-Bank, wo ein Gesamtdarlehensvolumen von 23.331,32 € zugrunde gelegt wurde. Den PKW vermietete der Zeuge T2 dem Angeschuldigten Y2durch Mietvertrag vom 05.12.2006. Zu einer Weitervermietung des PKWS durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Zeuge S2stellte vielmehr fest, dass sich der PKW Anfang 2006 noch auf dem Gelände der Familie N6 befand. Der Angeschuldigte Y2hat die mietvertraglichen Verpflichtungen nur unvollständig erfüllt. Dies führte zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank, die das Fahrzeug zwischenzeitlich für 11.900,- € verwertet hat. Die Restforderung der Bank gegenüber dem Zeugen S2beträgt 7.269,87 €.
90.)
Der Zeuge H3 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 25.11.2005 vom Autohaus O einen PKW, Marke Fiat, zu einem Kaufpreis von 18.500,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.542,- €. Der PKW wurde über die FIAT-Bank fremdfinanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 26.420,38 € zugrunde gelegt worden ist. Der Zeuge H3 vermietete den PKW an den Angeschuldigten Y2. Dieser zahlte keine Miete, sondern überwies dem Zeugen im Dezember 2005 lediglich einen anteiligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 155,83 € und die verauslagten Steuern in Höhe von 94,- €. Der PKW wurde an den Zeugen S3 vermietet, der dafür zunächst monatliche Mieten in Höhe von 300,- € an den Angeschuldigten Y2zahlte und diese Zahlungen später an den Zeugen H3 weiterführte. Für den Zeugen H3 betrug die monatliche Darlehnsbelastung 315,- €. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die FIAT-Bank wurde der PKW durch die FIAT-Bank
91.)
Der Zeuge L kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 14.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 19.200,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt als Vermittlungsprovision 3.469,- €. Die Finanzierung des Fahrzeuges erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei eine Gesamtdarlehensvolumen von 27.086,84 € zugrunde gelegt wurde. Das Autohaus O erhielt als Vermittlungsprovision für die Kreditvermittlung einen Betrag von 2.599,70 €. Mit Mietvertrag vom 14.10.2005 vermietete der Zeuge G3den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 532,39 €. Eine Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeschuldigten Y2erfolgte nicht. Dieser leistete nur einmal den vereinbarten monatlichen Mietzins. Am 18.01.2006 erklärte der Zeuge G3durch seine Rechtsanwältin die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte den Angeschuldigten Y2vergebens dazu auf, die rückständigen Mieten für Oktober bis November 2005 zu begleichen. Der Angeschuldigte Y2kündigte seinerseits den Mietvertrag wegen Unterversicherung des Fahrzeugs. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G3Forderungen in Höhe von 11.380,71 € geltend.
92.)
Der Zeuge M8 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 01.12.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Opel Astra, zu einem Kaufpreis von 22.200,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt in diesem Falle eine Provision in Höhe von 4.103,- €. Die Finanzierung dieses PKWS erfolgte über die CC-Bank, wobei eine Gesamtdarlehensvolumen von 29.601,17 € zugrunde gelegt wurde. Dafür erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1.348,78 €. Der PKW wurde durch den Zeugen M8 am 11.12.2005 an den Angeschuldigten Y2vermietet. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2zahlte für das gemietete Fahrzeug lediglich einmal einen Teilbetrag in Höhe von 175,62 €. Nach Kündigung des Kreditvertrages wurde das Fahrzeug von der Bank verwertet. Der Zeuge M8 beziffert seinen finanziellen Schaden mit 2.433,07 €.
93.)
Der Zeuge C9 kaufte durch Vermittlungen des Angeschuldigten Y2am 28.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 20.900,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.669,- €. Nach den mündlichen Verkaufsgesprächen sollte dem Zeugen C9 ein Neufahrzeug verkauft werden, tatsächlich wurde ihm jedoch ein Vorführwagen verkauft, der bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Opelaktionsbetrag in Höhe von 802,- € wurde nicht - wie vorgesehen und vereinbart - dem Käufer C9, sondern dem Angeschuldigten Y2ausbezahlt. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.074,08 € festgesetzt worden ist. Das Autohaus O erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.694,48 €. Durch Mietvertrag vom 28.10.2005 vermietete der Zeuge C9 den PKW an den Angeschuldigten M8 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 555,- €. Zu einer Weitervermietung des Fahrzeugs kam es nicht, obwohl der Angeschuldigte M8 zuvor dem Käufer versichert hatte, dass der PKW weitervermietet werde, es bestehe ein reißender Absatz und der Käufer brauche sich keine Sorgen wegen der Weitervermietung machen. Der Angeschuldigte M8 zahlte in der Folgezeit nur eine Monatsrate. Die Angeschuldigten machten gegenüber der finanzierenden Bank zwecks Erlangung eines Darlehens falsche Angaben über die Einkommensverhältnisse des Zeugen C9, die von dem Zeugen C9 in seiner Selbstauskunft gemachten Angaben über die monatlichen Verpflichtungen in Höhe von 1.100,- € wurden auf 500,- € reduziert.
Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank wurde der PKW zu einem Verkaufspreis von 10.500,- € verwertet, die Restforderung der Bank beläuft sich auf 11.832,95 €.
95.)
Die Zeugin I4 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 09.09.2005 einen PKW, Marke Opel Vectra, zu einem Verkaufspreis von 24.330,- €. Dieser erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.265,- €. Der PKW wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.300,- € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.831,84 €. Diesen PKW vermietete die Zeugin I4 am 09.09.2005 an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 721,43 €. Zu einer Weitervermietung des PKWS kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2hat nur zwei Raten gezahlt.
96.)
Der Zeuge I3 kaufte durch Vermittlungen des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 14.09.2005 einen PKW der Marke Opel Zafira zu einem Kaufpreis von 28.300,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt in diesem Falle eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.250,- €. Die Finanzierung erfolgte übe die CC-Bank, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 39.911,42 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.379,84 €. Obwohl ein Neuwagen gekauft werden sollte, wurde auf den Namen des Käufers ein PKW zugelassen, der bereits 3 Monate zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war und bereits eine Laufleistung von 2800 Kilometern aufwies. Am 24.01.2006 kündigte die finanzierende Bank den Darlehensvertrag und forderte eine Summe von 29.125,31 € zurück. Der Angeschuldigte Y2, der den PKW nicht weitervermietet hatte, hat nur zwei Monatsmieten gezahlt.
97.)
Die Zeugin M kaufte am 22.12.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.200,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.402,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.746,88 € zugrunde gelegt wurde, das Autohaus O erhielt für die Vermittlung dieses Kredits eine Provision in Höhe von 2.662,28 €. Durch Mietvertrag vom selben Tage vermietete die Zeugin M8 dem Angeschuldigten Y2den PKW. Zu einer Weitervermietung des PKWS kam es in der Folgezeit nicht, obwohl der Angeschuldigte Y2zuvor darauf hingewiesen hatte, er suche noch dringend Interessenten, die an dem Konzept teilhaben wollen, da er deutschlandweit etwa 500 Fahrzeuge vermieten wolle. Der Angeschuldigte Y2bezahlte nur eine Teilrate in Höhe von 175,62 €. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank wurde der PKW von der Bank eingezogen und verwertet. Die Restforderung der Bank gegen die Zeugin M8 beläuft sich auf 13.038,58 €.
98.)
Der Zeuge T kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 21.11.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Zafira zu einem Kaufpreis von 28.800,- €, wobei der Angeschuldigte Y2eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.406,- € erhielt. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 47.260,68 € zugrunde gelegt worden ist. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.535,93 €. Der Zeuge T vermietete den PKW anschließend dem Angeschuldigten Y2zu einem Mietzins von 490,- €. Vor dem Kauf des PKWS wurde dem Zeugen vorgetäuscht, er erwerbe einen Neuwagen, obwohl es sich tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, das zuvor bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Zur Weitervermietung durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte O erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht. Die Forderung der Bank gegenüber dem Zeugen T beläuft sich auf 25.181,50 €.
99.)
Der Zeuge T kaufte am 30.11.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 33.500,- €. Für seine Vermittlungsdienste erhielt der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 6.560,- €. Der PKW wurde finanziert durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 47.260,48 € vereinbart wurde. Als Provision für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 4.535,93 €. Bei dem PKW sollte es sich nach den Vertragsgesprächen um ein Neufahrzeug handeln, tatsächlich handelte es sich jedoch um ein bereits zuvor zugelassenes Fahrzeug. Diesen PKW vermietete der Zeuge T an den Angeschuldigten Y2. Zu einer Weitervermietung durch den Angeschuldigten Y2ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Mietzinszahlungen nahm der Angeschuldigte Y2in der Folgezeit nicht vor. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Die Bank erhebt gegen T Forderungen in Höhe von 25.181,50 €.
100.)
Die Zeugin S3 kaufte am 27.08.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.000,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.334,- €. Der PKW wurde der Kundin als Neuwagen verkauft, tatsächlich wurde ihr jedoch ein Wagen überlassen, der bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Durch Mietvertrag vom 30.08.2005 vermietet die Zeugin S3 den PKW an den Angeschuldigten zu einem Mietzins von 607,59 €. Zu einer Weitervermietung dieses PKWS kam es in der Folgezeit nicht. Der Angeschuldigte Y2zahlte die Mietzinsen letztmals am 25.11.2005. Die finanzierende Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, die den PKW zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 32.447,44 € finanziert hat, kündigte den Darlehensvertrag, weil der PKW dem Beschuldigten vertragswidrig zur Weitermietung überlassen worden war. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung des Kredites eine Provision in Höhe von 3.114,22 €.
101.)
Durch einen weiteren Vertrag vom 30.08.2005 kaufte die Zeugin S3 einen weiteren PKW der Marke Opel Astra zum selben Kaufpreis und zu denselben Konditionen wie zu Ziffer 100.). Auch die sonstigen Umstände der Finanzierung, Überlassung an den Angeschuldigten Y2, sowie der Unvollständigen Zahlung des Angeschuldigten Y2sind mit dem Kauf zu Ziffer 100.) identisch.
102.)
Der Zeuge M4 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 02.08.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.890,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.987,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 30.881,20 € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.963,93 €. Der Zeuge M4 vermietete den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 587,96 €. Der Angeschuldigte Y2, der den PKW nicht weitervermietete, zahlte die vereinbarten Mieten nur bis November 2005. Nachdem es dadurch zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank gekommen war, stellte die BDA-Bank den PKW sicher. Der dem Zeugen M4 entstandene Schaden beläuft sich auf ca. 13.000,- €.
103.)
Der Zeuge M5 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 19.08.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 25.600,- €. Obwohl sich nach den Vertragsgesprächen um einen Neuwagen handelte, wurde ihm ein Gebrauchtwagen verkauft, der bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlungen des Vertrages eine Provision in Höhe von 4.919,- €. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 36.150,28 € zugrunde gelegt worden ist. Das Autohaus O erhielt für die Vermittlung dieses Kredites eine Provision in Höhe von 3.466,27 €. Den PKW vermietete der Zeuge M5 am 29.08.2005 zu einem Mietzins von 679,84 € an den Angeschuldigten Y2. Dieser vermietete den PKW nicht weiter und leistete die Mietzahlungen nur bis Oktober 2005. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Dem Zeugen M5 ist ein Schaden in Höhe von 16.000,- € entstanden.
105.)
Der Zeuge M2 kaufte am 19.08.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.000,- €. In den Verkaufsgesprächen wurde der Verkauf eines Neuwagens vereinbart. Das dem Zeugen M2 verkaufte Fahrzeug, Marke Opel Astra, war jedoch kein Neufahrzeug, es war bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung dieses Fahrzeugs eine Provision in Höhe von 4.270,- €. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 31.036,40 € finanziert, für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.978,82 €. Der Zeuge M2 vermietete das Fahrzeug Opel Astra an den Angeschuldigten zu einem monatlichen Mietzins von 600,43 €. Zu einer Weitervermietung dieses Fahrzeugs durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht, obwohl der Angeschuldigte dem Zeugen vor Abschluss des Kaufvertrages vorgetäuscht hatte, dass er bereits 80 Fahrzeuge vermietet habe und dass das Fahrzeug des Zeugen an eine Gebäudereinigungsfirma in X vermietet werden solle. Der Angeschuldigte zahlte lediglich zwei Mietraten. Der Opel Astra steht zum Verkauf.
106.)
Der Zeuge M2 kaufte darüber hinaus durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 19.08.2005 einen PKW der Marke Opel Meriva zu einem Kaufpreis von 22.000,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Provision in Höhe von 4.270,- €. Diesen PKW, der über die CC-Bank finanziert wurde und für dessen Vermittlung das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.874,02 € erhielt, vermietete der Zeuge M2 dem Angeschuldigten Y2. Dieser vermietete es in der Folgezeit trotz anderslautender vorausgehender Versprechen nicht und zahlte nur zwei Monatsmieten. Der PKW Opel Meriva steht derzeit im Besitz des Zeugen M2. Dieser beziffert seinen Gesamtschaden aus den beiden Kaufverträgen auf ca. 20.000,- €.
108.)
Der Zeuge T3 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 01.12.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra für 20.800,- €. Ihm wurde bei den Vertragsverhandlungen vorgespiegelt, er würde einen Neuwagen erwerben, tatsächlich wurde ihm jedoch ein Gebrauchtfahrzeug verkauft, das bereits im August 2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Für die Vermittlung des Vertrages erhielt der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 3.797,- €. Der PKW wurde finanziert über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 29.343,44 € zugrunde gelegt worden ist, für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.816,34 €. Durch Mietvertrag vom 01.12.2005 vermietete der Zeuge T3 den PKW zu einem Mietzins von 523,60 € an den Angeschuldigten Y2, der das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weitervermietete. Der Angeschuldigte Y2ist seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen. Nach Kündigung des Darlehensvertrages verwertete die finanzierende Bank den PKW durch Verkauf zu einem Verkaufspreis von 10.000,- €, die Restdarlehenssumme in Höhe von ca. 12.000,- € macht die Bank gegen den Zeugen T3 geltend.
109.)
Der Zeuge C kaufte am 05.08.2005 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 20.425,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 3.665,- €. Die Finanzierung des PKWS erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.661,36 € vereinbart worden ist. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.713,27 €. Durch Mietvertrag vom 05.08.2005 vermietete der Zeuge C den PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem Mietzins von 520,26 €. Der PKW wurde als Neuwagen verkauft, obwohl er bereits zuvor auf das Autohaus O am 23.05.2005 zugelassen worden war und eine Laufleistung von ca. 5.500 Kilometern aufwies.
Der PKW wurde durch den Angeschuldigten Y2nicht weitervermietet. Dieser zahlte nur zwei Monatsmieten an den Zeugen. Dadurch kam es zur Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank. Die Bank macht gegen den Zeugen Forderungen in Höhe von 11.903,66 € geltend.
110.)
Der Zeuge V kaufte am 26.09.2005 auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Verkaufspreis von 20.500,- €. Vereinbart war der Kauf eines Neufahrzeugs, tatsächlich wurde dem Zeugen jedoch ein PKW verkauft, der bereits zuvor auf das Autohaus O zugelassen worden war. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 28.920,56 € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung dieses Darlehens erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.775,73 €. Der Angeschuldigte Y2, der für die Vermittlung des Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 3.545,- € erhalten hatte, vermietet das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Die vereinbarten Mieten zahlte er nur bis Dezember 2006. Der PKW befindet sich im Besitz des Zeugen V, nachdem dieser ihn bei der Bank auslösen konnte.
111.)
Der Zeuge F4 kaufte am 29.10.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 24.900,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt als Provision für die Vermittlung einen Betrag von 4.649,- €. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 35.127,84 € vereinbart wurde, für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.371,48 €. Durch undatierten Mietvertrag vermietete der Zeuge G6das Fahrzeug dem Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 597,75 €, obwohl nach dem Inhalt des Vertrages dem Zeugen ein Neuwagen verkauft werden sollte, wurde ihm ein PKW verkauft, der bereits 8 Monate zuvor, nämlich am 10.02.2005, auf das Autohaus O zugelassen worden war und er bereits eine Laufleistung von ca. 5.500 Kilometern aufwies. Der Angeschuldigte Y2vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Er zahlte an den Zeugen G6keine einzige Mietrate. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G6Forderungen in Höhe von 15.842,14 € geltend.
112.)
Der Zeuge C2 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 26.10.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 24.900,- €. Der PKW wurde ihm als Neuwagen verkauft, während es sich tatsächlich um einen Gebrauchtwagen handelte, nämlich um einen Vorführwagen. Der Angeschuldigte Y2erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.649,- €. Durch Mietvertrag vom 26.10.2005 vermietete der Zeuge C2 den PKW an den Angeschuldigten Y2.
Der PKW wurde finanziert durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 32.900,- € zugrunde gelegt worden ist. Für die Vermittlung des Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 4.454,68 €. Zu einer Vermietung des PKWS durch den Angeschuldigten Y2kam es in der Folgezeit nicht, obwohl dieser zuvor dem Zeugen C2 versichert hatte, Mieter zu haben, die darauf warten, endlich den ihm verkauften PKW mieten zu können. Der Angeschuldigte Y2zahlte lediglich für Dezember 2005 die vereinbarten Mietkosten. Anschließend kündigte der Angeschuldigte Y2den Mietvertrag wegen Unterversicherung des Fahrzeugs. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe wurde der PKW durch die Bank verwertet. Die Bank mach eine Restforderung in Höhe von 15.842,14 € gegen den Zeugen geltend.
113.)
Ebenfalls am 26.10.2005 kaufte der Zeuge C2 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen weiteren PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 32.900,- €. In diesem Falle erhielt der Angeschuldigte Y2eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.987,- €. Auch in diesem Falle wurde dem Zeugen der Kauf eines Neuwagens zugesagt, auch in diesem Falle handelte es sich um ein Vorführfahrzeug. Das Fahrzeug wurde über die CC-Bank zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 31.395,81 € finanziert, dafür erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1.874,02 €. Der Zeuge C2 vermietete den PKW am 26.10.2005 an den Angeschuldigten, der es seinerseits trotz anderslautender Zusage nicht weitervermietete. Der Angeschuldigte Y2zahlte nur die Miete für Dezember 2005. Der Zeuge C2 nutzt den PKW nunmehr selbst und zahlt die Raten selbständig bei der CC-Bank weiter. Seinen Gesamtschaden aus den beiden vorgenannten Verkaufsgeschäften beziffert er auf ca. 40.000,- €.
114.)
Der Zeuge D kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Suzuki Ignis zu einem Kaufpreis von 17.350,- €. Er kaufte nach den Vertragsverhandlungen einen Neuwagen, verkauft wurde ihm jedoch ein Geschäftswagen, der bereits am 27.07.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Die Finanzierung erfolgte übe die CC-Bank über ein Gesamtdarlehensvolumen von 24.744,57 €. Dafür erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 1.476,20 €. Die Angeschuldigten machten gegenüber der finanzierenden Bank unrichtige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen, indem sie seine Mietverpflichtungen erheblich reduzierten, um eine höhere Bonität vorzutäuschen.
Den PKW vermietete der Zeuge an den Angeschuldigten Y2für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 342,20 €. Der Angeschuldigte Y2, der entgegen der zuvor abgegebenen Zusage den PKW nicht weitervermietete, erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nur bis November 2005. Der Käufer beziffert seinen persönlichen Schaden mit 27.000,- €.
115.)
Der Zeuge G9 kaufte am 14.11.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufreis von 22.500,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Provision in Höhe von 4.150,- €. Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.741,92 € zugrunde gelegt worden ist, dafür erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.046,52 €. Der Zeuge G2vermietete das Fahrzeug durch Vertrag vom 30.11.2005 an den Angeschuldigten Y2. Dieser vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit nicht weiter. Mietzinsen zahlte er nur bis November 2005. Im Januar 2006 gab er an, dass es Problemen mit den Ausführungen der Überweisungen gegeben habe. Infolge der ausbleibenden Zahlungen kündigte die Bank den Kreditvertrag. Sie erhebt gegen den Zeugen G2Forderungen in Höhe von 13.870,07 €.
116.)
Der Zeuge P kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 26.09.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Fiat Stilo zu einem Kaufpreis von 25.900,- €. Dafür erhielt der Angeschuldigte Y2eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.052,- €. Der PKW wurde über die FIAT-Bank finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 26.984,27 € zugrunde gelegt worden ist. Durch Mietvertrag vom 26.09.2005 vermietete der Zeuge Uden PKW an den Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 708,80 €. Der Angeschuldigte Y2vermietet den PKW in der Folgezeit nicht weiter und leistete nur für einen Zeitraum von 2 Monaten die vereinbarten Mieten. Der PKW wurde durch den Zeugen Uvon der Bank für 28.000,- € erworben, das Darlehen so beglichen. Der PKW hat nach dem erstellten Gutachten noch einen Zeitwert von 14.297,- €.
117.)
Der Zeuge M2 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 23.08.2005 einen PKW der Marke Opel Vectra zu einem Kaufpreis von 30.600,- €. Der Angeschuldigte Y2erhielt dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.860,- €. Der Angeschuldigte Y2versicherte dem Zeugen M2 bei einem Besprechungstermin, er würde einen Neuwagen erwerben. Bei dem Gesprächstermin erklärte er, die Weitervermietung des Fahrzeugs durch ihn, den Angeschuldigten Y2, sei kein Problem, da er eine Autovermietung betreibe und genügend Kunden habe, die Fahrzeuge mieten würden. Der Angeschuldigte Y2brachte zu dem Gesprächstermin bereits vorbereitete Verträge zur Unterzeichnung durch den Zeugen mit. Er legte ihm neben einen vorbereiteten Versicherungsvertrag auch einen Darlehensvertrag zur Unterschrift vor. Der dem Zeugen M5 verkaufte PKW war jedoch ein Vorführwagen, er war bereits am 10.08.2005 erstmals auf das Autohaus O zugelassen worden. Der PKW wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 43.169,04 € vereinbart wurde. Für die Vermittlung dieses Kredites erhielt das Autohaus O eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.143,26 €. Den PKW vermietete der Zeuge M2 dem Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 821,07 €. Eine Weitervermietung des PKWS durch den Angeschuldigten Y2erfolgte nicht. Dieser kam seinen Zahlungsverpflichtungen nur zweimal nach. Nach Kündigung des Kreditvertrages verwertete die finanzierende Bank das Fahrzeug durch Verkauf. Die Bank erhebt gegen den Zeugen M2 eine Restforderung in Höhe von 20.773,99 €.
118.)
Der Zeuge M3 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 15.09.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 22.200,- €, wofür der Angeschuldigte Y2eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.082,- € erhielt. Der PKW wurde durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 31.319,04 € vereinbart wurde. Für die Vermittlung des Kredites erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.005,91 €. Der Zeuge G4vermietete den PKW an den Angeschuldigten Y2am 19.09.2005 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 584,16 €. Der PKW wurde am 24.11.2005 durch Frau N6, eine Untervermittlerin des Angeschuldigten Y2an die Zeugin T6 für 500,- € pro Monat vermietet. Die Zeugin T6 zahlte die Miete über einen Zeitraum von 3 Monaten, bis die Zeugin N6 den Mietvertrag wegen Unterversicherung des PKWS kündigte. Zahlungen an den Zeugen G4erfolgten nur bis November 2005, ab Dezember 2005 lieben Mietzahlungen ganz aus. Die finanzierende Bank macht gegen den Zeugen G4Forderungen in Höhe von 20.773,99 € geltend.
119.)
Der Zeuge G2 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 27.08.2005 beim Autohaus O einen PKW, Marke Fiat Stilo, zu einem Kaufpreis von 19.560,- €, wofür der Angeschuldigte Y2eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.508,- € erhielt. Der PKW wurde dem Zeugen als Neuwagen verkauft, obwohl er tatsächlich bereits zuvor am 29.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war und eine Laufleistung von ca. 2000 Kilometern auf dem Tachometer aufwies. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe finanziert, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 27.594,24 € vereinbart wurde. Für die Vermittlung dieses Kreditvertrages erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 2.648,44 €. Den PKW vermietete der Zeuge G2 am 27.08.2005 an den Angeschuldigten zu einem monatlichen Mietzins von 522,25 €. Zu einer Weitervermietung des PKWS kam es nicht. Der Angeschuldigte Y2kam seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nach, stattdessen kündigte er den Mietvertrag wegen Unterversicherung des Fahrzeugs. Nach Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank hat die Bank den PKW verwertet und macht gegen den Zeugen G2 eine Restforderung in Höhe von 12.786,45 € geltend.
121.)
Die Zeugin P2 kaufte auf Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 21.12.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 19.900,- €. Dafür erhielt der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 3.707,- €. Nach den Vertragsgesprächen sollte ihr ein Neuwagen verkauft werden, tatsächlich wurde ihr jedoch ein PKW verkauft, der zuvor bereits auf das Autohaus O zugelassen worden war. Der PKW wurde über die FIAT-Bank zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 28.419,35 € finanziert. Die Angeschuldigten machten gegenüber der finanzierenden Bank unrichtige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin P2, um ihre Bonität künstlich zu erhöhen. In dem Darlehensantrag wurde ein Nettolohn von 2.256,- € eingesetzt, während sie tatsächlich ca. 900,- € monatlich verdiente.
Am 11.01.2006 vermietete die Zeugin P2 den PKW dem Angeschuldigten Y2. Zu einer Weitervermietung des PKWS kam es in der Folgezeit nicht, der Angeschuldigte Y2erfüllte seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig. Dadurch kam es zur Kündigung des Kreditvertrages und zur Verwertung durch die FIAT-Bank. Die Restforderung der FIAT-Bank gegen die Zeugin P2 beläuft sich auf 11.557,- €.
123.)
Die Zeugin T2 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O am 30.11.2005 einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 21.000,- €, wofür der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 3.661,- € erhielt. Die Finanzierung erfolgte über die CC-Bank zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 29.933,90 €. Für die Kreditvermittlung erhielt das Autohaus O einen Provision in Höhe von 1.784,92 €. Die Angeschuldigten machten bei der Beantragung des Darlehens bewusst unrichtige Angaben, um eine höhere Bonität vorzutäuschen. Während die Miete tatsächlich 460,- € betrug, wurde diese von der Angeschuldigten nur mit 250,- € angegeben. Auch der im Darlehnsantrag angegebene Verdienst der Zeugin war unrichtig, da diese zum fraglichen Zeitpunkt keiner beruflichen Tätigkeit nachging.
Durch Mietvertrag vom 30.11.2005 vermietete die Zeugin T2 den PKW für einen Mietzins von 560,21 € an den Angeschuldigten Y2, der den PKW in der Folgezeit nicht vermietete. Der Angeschuldigte Y2nahm in der Folgezeit nur zwei monatliche Mietzahlungen vor und blieb fortan weitere Zahlungen schuldig. Dies führte zur Kündigung des Darlehensvertrages. Der PKW wurde mittlerweile von der finanzierenden Bank für 11.000,- € verwertet, die Restforderung der Bank beläuft sich auf 13.519,63 €.
124.)
Die Zeugin C6 kaufte durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2am 02.08.2005 beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 16.655,- €, wofür der Angeschuldigte Y2eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.917,- € erhielt. Nach den Vertragsgesprächen sollte ihr ein Neuwagen verkauft werden, tatsächlich erhielt sie jedoch einen Vorführwagen, der bereits am 20.06.2005 auf das Autohaus O zugelassen worden war. Die Finanzierung erfolgte über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, wobei ein Gesamtdarlehensvolumen von 23.496,04 € zugrunde gelegt wurde. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O einen Provision in Höhe von 2.255,11 €.
Durch Mietvertrag vom 02.08.2006 vermietete die Zeugin C6 den PKW dem Angeschuldigten Y2zu einem monatlichen Mietzins von 482,22 €. Der Angeschuldigte Y2, der den PKW in der Folgezeit nicht weiter vermietete, zahlte der Zeugin lediglich die Mietzinszahlungen bis November 2005. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank. Der PKW ist von der finanzierenden Bank zwecks Verwertung abgeholt worden, die Restforderung der Bank beläuft sich auf 10.259,40 €.
125.)
Der Zeuge B kaufte am 19.09.2005 durch Vermittlung des Angeschuldigten Y2beim Autohaus O einen PKW der Marke Opel Astra zu einem Kaufpreis von 23.500,- €, wofür der Angeschuldigte Y2eine Provision in Höhe von 4.443,- € erhielt. Der PKW wurde über die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe zu einem Gesamtdarlehensvolumen von 33.152,96 € finanziert. Für die Vermittlung dieses Kredits erhielt das Autohaus O eine Provision in Höhe von 3.181,92 €. Den PKW vermietete der Zeuge B dem Angeschuldigten Y2am 19.09.2005 zu einem Mietzins von monatlich 617,34 €. Der Angeschuldigte Y2, der den PKW nicht weiter vermietete, leistete insgesamt nur 3 monatliche Mietzahlungen in der Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierende Bank, die den PKW für 11.000,- € verwertete und eine Restforderung in Höhe von 14.600,- € gegen den Zeugen B beansprucht.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift herangezogenen Beweismittel.
Der Angeklagte hat sich geständig dahin eingelassen, dass er nach Rückkehr aus seinem Urlaub Ende Juli 2007 Bedenken hinsichtlich der Vertragsgestaltungen bekommen habe. Schädigungen der Banken und der Kunden habe er billigend in Kauf genommen, da die Provisionszahlungen an das Autohaus O aufgrund der Vielzahl der verkauften Fahrzeuge verführerisch gewesen sei.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln. Zumindest nach der Rückkehr aus dem Urlaub hat der Angeklagte das "Steuersparmodell" des gesondert verfolgten Y2in seinen Grundzügen erkannt und gebilligt. Er kannte sowohl die für die jeweiligen Kunden vorhandenen Risiken, er wusste von den falschen Angaben in den Versicherungs- und Finanzierungsverträgen, da er hinsichtlich einer beabsichtigten Weitervermietung misstrauisch wurde und von einer derartigen Möglichkeit ausging.
Dass der Angeklagte X3 bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Autohaus O und Y2in die Einzelheiten des Steuersparmodells eingeweiht war und ihm daher von Beginn an ein strafbares Verhalten vorzuwerfen gewesen wäre, ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Angeklagte hat eine derartige Kenntnis bestritten, weitere Beweismittel standen der Kammer bis zur Abtrennung des Verfahrens nicht zur Verfügung.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Betruges in 89 Fällen gegenüber den finanzierenden Banken und der Beihilfe des Betruges in 89 Fällen gegenüber den Kunden strafbar gemacht.
1.
Durch die Einreichung des Darlehensantrages, in dem eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge ausgeschlossen war, wurde der Eindruck erweckt, eine Vermietung der Fahrzeuge sei nicht beabsichtigt. Da die Bank die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge als Mietfahrzeuge nicht kannte, entstand bei ihr - wie beabsichtigt – ein entsprechender Irrtum.
In der Auszahlung des Darlehens und der Zahlung der Provision an das Autohaus O ist die entsprechende Vermögensverfügung zu sehen.
Die Zahlung der Provision an das Autohaus O stellt sich als Vermögensschaden bei der Bank dar. Hätte die Bank von der gewerblichen Vermietung gewusst, wäre der Vertrag nicht zustande gekommen, ein Provisionsanspruch wäre nicht entstanden, eine Provision nicht ausgezahlt worden.
Durch die Gestaltung der Verträge wollte der Angeklagte X3 sich zwar nicht selbst bereichern, es reicht aber die Drittbereicherungsabsicht aus. Hier wollte X3, dass die entsprechenden Provisionen dem Autohaus O zugute kommen, was sich letztlich und indirekt auch auf seine Position innerhalb des Autohauses auswirken konnte.
Der Angeklagte hat, nachdem er misstrauisch geworden war, zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
2.
Weiter hat sich der Angeklagte in 89 Fällen der Beihilfe zum Betrug gegenüber den von dem gesondert verfolgten Y2geworbenen Kunden strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat eingestanden, er habe es für konkret möglich gehalten, dass Y2seine Kunden zum Erwerb eines Pkw dadurch motivierte, dass er ihnen gegenüber behauptete, die Pkw vermieten zu können. Dass Y2die Möglichkeit zur Vermietung nicht gehabt habe, habe er dabei billigend in Kauf genommen.
Ein Mittäter darf nicht nur fremdes Tun billigen oder fördern, er muss vielmehr seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und den des anderen als Ergänzung seines Tatanteils wollen. Die bloße Kenntnis des Vorhabens und das bloße eigene Wollen der Tat oder seine nachträgliche Billigung genügen dagegen nicht.
Diese Voraussetzungen vermag die Kammer bei dem Angeklagten X3 nicht festzustellen. Allein dass er die Möglichkeit billigend in Kauf nahm, Y2könne die Fahrzeuge nicht vermieten und habe seinen Kunden falsche Versprechungen gemacht, reicht für eine Zurechnung eines möglichen Betruges durch Y2und damit für eine Mittäterschaft des Angeklagten X3 nicht aus.
Er hat aber Beihilfe zum Betrug des Y2gegenüber dessen Kunden geleistet.
Die Kunden erlagen dem Irrtum, dass ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß vermietet werden und sie von Y2die Erfüllung ihres Mietvertrages verlangen können.
Die erforderliche Vermögensverfügung ist darin zu sehen, dass die Kunden die Fahrzeuge, an denen sie ein Anwartschaftsrecht hatten, dem gesondert verfolgten Y2überlassen haben.
Der anderweitig verfolgte Y2hat auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt.
Grundsätzlich muss der Vorteil, den der Täuschende aus der Tat zieht, die Kehrseite des Schadens und mit ihm "stoffgleich" sein. Das bedeutet, dass der Vorteil unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein muss, welche den Schaden des Opfers herbeiführt. Das Erfordernis der Stoffgleichheit schließt, da § 263 StGB kein allgemeines Vermögensschädigungsdelikt ist, mittelbare und Folgeschäden aus. Bei dieser Betrachtungsweise fehlt es beim Betrug durch Provisionsvertreter an der Unmittelbarkeit zwischen dem Schaden des getäuschten Kunden und der Provisionszahlung an den Täter. Stoffgleichheit besteht aber zwischen dem Schaden des über die Werthaftigkeit des erschlichenen Vertrages getäuschten Auftraggebers und der Provisionszahlung.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kunden wurden über den Inhalt und damit die Werthaltigkeit der mit ihnen geschlossenen Verträge getäuscht. Wenn ihnen Y2den Inhalt der Verträge dargelegt hätte, hätten die Kunden erkennen können, dass das vorgestellte Ergebnis so nicht zu erreichen war. Gerade über die fehlende Werthaltigkeit des Vertrages täuschte Y2, da er nur so die mit dem Autohaus O vereinbarte Provision erhalten konnte. Wenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung zu einer Bestellung veranlasst und sich dann Provision für den angeblich ordnungsgemäßen Auftrag zahlen lässt, so liegt darin ein Betrug zum Nachteil des Kunden (vgl. BGH 21, 384).
Der Angeklagte hat gewerbsmäßig gehandelt. Ihm kam es darauf an, dem Autohaus O eine nicht unbeträchtliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
Bei der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen war, ist zunächst von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Soweit dem Angeklagten Beihilfetaten vorgeworfen werden, war der genannte Strafrahmen gemäß den §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass für die Beihilfefälle der Kammer ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten bzw. Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB zur Verfügung stand.
Von der Möglichkeit, für die Beihilfetaten eine Geldstrafe zu verhängen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.
Es handelt sich bei den Taten des Angeklagten um eine Vielzahl von Fällen, die zu hohen Schäden bei den Geschädigten geführt haben. Angesichts des insgesamt zu würdigenden Verhaltens des Angeklagten, der sich leichtfertig über Bedenken hinweggesetzt hat, verbietet sich die Verhängung einer Geldstrafe.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis in der Hauptverhandlung gewertet, dass von offensichtlicher Reue getragen war. Der Angeklagte hat deutlich gemacht, dass ihm sein Tatverhalten zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erklärlich ist und dass er für sich persönlich nicht nachvollziehen kann, aus welchen Gründen heraus er sich über seine Bedenken hinweggesetzt hat. Für ihn sprach weiter, dass er nicht aus einem Eigeninteresse gehandelt hat, vielmehr in den geschäftlichen Rahmen des Autohauses O eingebunden war und in falsch verstandenem Interesse dieses Autohaus gehandelt hat. Im Rahmen der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten auch berücksichtigt werden, dass sich die mittelbaren Folgen der Taten für den Angeklagten als dramatisch herausstellen können, da er sich Ersatzansprüchen der Geschädigten ausgesetzt sieht.
Für den Angeklagten sprach weiter, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Gegen ihn musste allerdings gewertet werden, dass angesichts der Vielzahl der Fälle ein hoher Vermögensschaden eingetreten ist. Die Geschädigten sehen sich erheblichen Forderungen der Banken ausgesetzt, sie dürften teilweise durch die abgeschlossenen Verträge in eine Existenzkrise geraten sein.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für jeden vollendeten Fall eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für schuld- und tatangemessen gehalten.
Soweit der Angeklagte sich wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat, ist für jede Beihilfetat eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.
Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer aus unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe von 2 Jahren gebildet, die sowohl den Strafzwecken als auch der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht wird.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft, ihm kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die besonderen Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB liegen in der Persönlichkeit des Angeklagten, der für das Wohl des Autohauses und nicht aus Eigeninteresse gehandelt hat.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.