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Landgericht Arnsberg·6 KLs 262 Js 1034/07 (16/09)·20.09.2009

Bandenmäßiger Marihuana-Anbau (Indoor-Plantagen): Mittäterschaft, Beihilfe und Wertersatzverfall

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Beihilfe hierzu in einem Fall. Streitentscheidend waren die Einordnung des Indoor-Anbaus als Handeltreiben, die Bandenmitgliedschaft sowie die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (Erntehilfe vs. Schlüsselrolle als Mietvertragspartner/Bewacher). Wegen Drogenabhängigkeit nahm das Gericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an, verneinte aber § 20 StGB. Zudem ordnete es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 170.000 EUR an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten.

Ausgang: Angeklagter verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 10 Monate) und Wertersatzverfall i.H.v. 170.000 EUR angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubter Anbau von Cannabispflanzen erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel gerichtet ist.

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Werden aus getrennten Anbauvorgängen mehrere Ernten erzielt und jeweils vermarktet, sind diese als mehrere selbständige Taten des Handeltreibens zu bewerten.

3

Bandenmäßige Tatbegehung setzt den auf gewisse Dauer angelegten Willen zur künftigen Zusammenarbeit von mindestens drei Personen voraus; eine Bandenabrede kann auch stillschweigend durch wiederholtes deliktisches Zusammenwirken zustande kommen.

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Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei Betäubungsmittelanbau richtet sich nach Art und Gewicht des Tatbeitrags sowie der Willensrichtung; eine bloße Erntehilfe ohne Tatherrschaft und ohne Gewinnbeteiligung kann Beihilfe sein, während eine Schlüsselfunktion für Betrieb und Absicherung der Plantage Mittäterschaft begründen kann.

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Beim Verfall von Wertersatz sind nach dem Bruttoprinzip die gesamten aus der Tat erlangten Einnahmen ohne Abzug eigener Aufwendungen maßgeblich.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 BtMG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 30a Abs. 1 BtMG§ 21 StGB§ 25 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu¬bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

In Höhe eines Betrages von 170.000,00 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

-§§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG, 21, 25, 27, 53, 73, 73 a StGB-

Gründe

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I.

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Der jetzt 41-jährige Angeklagte wurde in E. geboren. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Nach dem Schulabgang hat er drei Lehren zum Maschinenschlosser, Verkäufer und Schornsteinfeger begonnen, jedoch jeweils wieder abgebrochen. Dabei hat ihm die Lehre zum Schornsteinfeger nach eigenen Angaben gut gefallen, aus gesundheitlichen Gründen aufgrund der Russentwicklung konnte er die Arbeit jedoch nicht fortführen.

4

In der Folgezeit war der Angeklagte lange Zeit arbeitslos und lebte von Sozialhilfe. Lediglich gelegentlich hat er Aushilfsjobs angenommen. Schließlich eröffnete er eine Kneipe in G., die jedoch unprofitabel war. Mit der Kneipe machte der Angeklagte Schulden. Er gab sie dann unmittelbar vor Begehung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten auf.

5

Der Angeklagte ist drogenabhängig. Eigenen Angaben zufolge konsumierte er in der Zeit vor seiner Festnahme regelmäßig Kokain, Cannabis und Speed, teilweise konsumierte er auch Heroin. Während der Untersuchungshaft hat er bereits Therapieeinrichtungen angeschrieben.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal in Erscheinung getreten. Am 18.07.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht G. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte diese Geldstrafe bereits vollständig gezahlt.

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In vorliegender Sache hat das Amtsgericht Arnsberg am 27.12.2007 Haftbefehl erlassen. Zu dieser Zeit lebte der Angeklagte bereits in V., da er – wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat – von weiteren Bandenmitgliedern bedroht wurde. Er wurde daher mit internationalem Haftbefehl gesucht und konnte erst im Januar 2009 bei einer Einreise von W. nach V. von den v-ländischen Behörden aufgegriffen werden. Am 22.01.2009 wurde der Angeklagte nach Deutschland abgeschoben, wo er am G.er Flughafen aufgrund des bestehenden Haftbefehls verhaftet wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt F.

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II.

9

1.

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Bereits seit dem Jahr 2001 hatten sich die gesondert verfolgten X. Y. und R. T. mit weiteren Personen als Bande verbunden, um professionelle Indoor-Cannabisplantagen anzulegen, dort Marihuana in großer Menge anzubauen und damit Handel zu treiben. Zu den Bandenmitgliedern gehörten damals jedenfalls schon die gesondert verfolgten E. N. und R. L. Im Laufe der Zeit kamen weitere Personen hinzu, so etwa E. Y., E. E., K. A. und T. B.. Als Geldgeber für die getätigten erheblichen Investitionen traten im Wesentlichen X. Y., R. T. und R. L. in Erscheinung. X. Y., der Chef der Bande, besaß darüber hinaus die Mutterpflanzen, T. trat unter anderem als Verkäufer des abgeernteten Marihuanas auf. Gemeinsames Ziel war die Erzielung von regelmäßigen Einkünften sowie die Befriedigung eigener Konsumwünsche.

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Insgesamt führte die Gruppe mit teilweise wechselnder Beteiligung seit 2001 insgesamt acht professionelle Indoor-Marihuana-Plantagen in P.-S., J., M., B., N.-A., O.-C., U.-K. und T.-D.. Keiner der Beteiligten – auch nicht der Angeklagte - war im Besitz einer Erlaubnis staatlicher Stellen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

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Der Angeklagte war ab Ende des Jahres 2004 an den Betäubungsmittelgeschäften der Bande beteiligt. Seine Beteiligung betrifft ausschließlich die Plantagen in O.-C., P. X, und in U.-K., Q-Straße X.

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a) O. (Tat 1)

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Im April 2004 entschlossen sich N., Y. und B. zur Anmietung eines Objektes auf einem ehemaligen Fabrikgelände mit Wohnhaus in O.-C., P. 17. In der Folgezeit wurde die Halle zunächst mit großem Aufwand technisch hergerichtet. Die Elektrik wurde – wie stets - von E. N. installiert, zudem wurde von N. O. und K. A. die erforderliche Belüftungsanlage aufgebaut. Nach Abschluss der Installationsarbeiten wurden in der Halle mindestens 2.500 Pflanzen angebaut.

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Für die Ernte der Pflanzen wurden Erntehelfer eingesetzt, die während der Erntezeit in dem Wohnhaus untergebracht waren. Als die dritte Ernte der Plantage in O. bevorstand und Erntehelfer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung standen, wandte sich R. T. Ende des Jahres 2004 an den Angeklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe und deren Tätigkeiten keine Kenntnis hatte. T., den der Angeklagte bereits seit etwa 15 Jahren kennt und der von den finanziellen Problemen des Angeklagten und von dessen Drogenkonsum Kenntnis hatte, lud den Angeklagten in sein Haus in L. ein, wo er ihn mit dem gesondert verfolgten X. Y. bekannt machte. Y. und T. fragten den Angeklagten sodann, ob er bei der Ernte der Marihuanapflanzen helfen wolle. Um ihm das Ausmaß der Plantage zu verdeutlichen, wurde der Angeklagte mit verbundenen Augen zur Plantage in O. gebracht. Als der Angeklagte nun erstmals in der Halle in O. war, standen die Pflanzen kurz vor der Blüte. Für seine Erntehelfertätigkeit wurden dem Angeklagten von Y. und T. 5.000 EUR versprochen. Der verschuldete Angeklagte sah darin eine Möglichkeit, um schnell zu Geld zu kommen, und sagte schließlich seine Hilfe zu.

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In der Folgezeit half der Angeklagte zwei Wochen lang 14 bis 16 Stunden täglich bei Ernte der Pflanzen. Neben dem Angeklagten waren an der Ernte jedenfalls noch die gesondert verfolgten H. F., C. Q., N. O. und E. E. beteiligt. T. B. und R. T., die von X. Y. als verantwortliche "Betreiber" der Plantage eingesetzt worden waren, führten die Aufsicht und halfen ebenfalls bei der Ernte mit. Der Angeklagte hatte zwar in die genaue Bandenstruktur zu diesem Zeitpunkt noch keinen Einblick, die anderen Plantagen waren ihm ebenfalls nicht bekannt. Der Angeklagte wusste indes bereits aufgrund der Größe der Plantage, dass der Betrieb der Plantage einen großen logistischen Aufwand erforderte und durch eine Mehrzahl von Personen erfolgen musste, dass bereits mehrere Ernten stattgefunden haben und auch nach Abschluss der Ernte weitere Drogengeschäften geplant waren. Bereits während der Ernte erklärte T. dem Angeklagten, dass die Halle in O. dicht gemacht werden solle; die Bande befürchtete eine Entdeckung der Plantage. T. setzte den Angeklagten zugleich darüber in Kenntnis, dass bereits eine neue Halle gesucht werde, um den Drogenanbau weiterhin zu betreiben. Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass die Bande eine hierarchische Struktur hatte. So war es etwa X. Y. als Bandenchef, der allen anderen, auch T., die Kommandos erteilte.

17

Die Ernte belief sich auf 130 Kilogramm konsumfähiges Marihuana mit einem THC-Gehalt von 11 %. Der Angeklagte, der bei der Ernte in O. unmotiviert und langsamer als die anderen Helfer war, erhielt für seine Tätigkeit als Erntehelfer statt der versprochenen 5.000,00 EUR lediglich 2.500,00 EUR von X. Y. oder T.

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Nach dieser – insgesamt dritten – Ernte wurde die Plantage in O. aufgegeben. Der Angeklagte überlegte kurzzeitig, sich aus den Drogengeschäften zurückziehen. Dieser Entschluss hatte indes – nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Probleme des Angeklagten - nicht lange Bestand.

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b) U.-K. (Taten 2 – 4)

20

Wie T. dem Angeklagten bereits während der letzten Ernte in O. mitgeteilt hatte, sah sich die Tätergruppe – ohne Beteiligung des Angeklagten - nach einer weiteren Plantage um und wurde auf ein im Eigentum des Zeugen I. stehendes Objekt im Gewerbegebiet in U.-K., Q-Straße X aufmerksam, welches zum Anbau der Pflanzen geeignet erschien und noch weitaus größer war als die Plantage in O. T. fragte den Angeklagten, ob er nicht künftig mehr Geld erhalten wolle als für seine Tätigkeit in O., was der Angeklagte bejahte. T. offenbarte ihm nun, dass er, der Angeklagte, den Mietvertrag hinsichtlich des Objekts in U. mit dem Eigentümer I. abschließen und nach außen hin als Mieter der Halle auftreten solle. Zudem solle er für die Betreuung und Bewachung der Plantage zuständig sein. Später erfuhr der Angeklagte, dass vor ihm eigentlich eine andere Person, nämlich H. B., als Mieterin für das Objekt in U. vorgesehen war, die sich indes letztlich nicht dazu bereit erklärte.

21

Y. und T. stellten dem Angeklagten als Gegenleistung für seine Tätigkeiten einen Anteil in Höhe von 1/6 des Gewinns in Aussicht. Der Gewinn sollte gleichmäßig zwischen T., Y., R. L., C. Q. und E. E. aufgeteilt werden. Vorgesehen war, dass der Angeklagte gemeinsam mit Q. und E. die Plantage in U. verantwortlich leiten sollte. Dabei gingen die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt von einem Jahresgewinn für jeden Einzelnen in Höhe von etwa 100.000 € aus.

22

Der Angeklagte ging auf das Angebot der gesondert verfolgten Y. und T. ein. Er war sodann als Bandenmitglied an der Errichtung und dem Betrieb der professionell betriebenen Indoor-Cannabis-Plantage in U.-K. beteiligt.

23

Der Angeklagte schloss im Sommer 2005 in Anwesenheit des gesondert verfolgten T. mit dem Eigentümer I. den schriftlichen Mietvertrag. Dabei war der Angeklagte an den Verhandlungen hinsichtlich der Details des Mietvertrages nicht beteiligt. Diese hatten T. und Y. mit I. geführt. Der Angeklagte hat den Vertrag lediglich auf Anweisung von T. so unterschrieben, wie er ihm vorgelegt wurde. Der Vertrag sah einen monatlichen Mietzins von 8.000,00 EUR und eine Laufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsklausel vor.

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Der Mietzins wurde in der Folgezeit von dem Angeklagten in bar an den Zeugen I. übergeben, wobei I. jeweils den Angeklagten nach Terminabsprache persönlich aufsuchte. Bei den Geldübergaben war immer der gesondert verfolgte T. anwesend. Das Geld für den Mietzins erhielt der Angeklagte jeweils vorab von T. oder von X. Y. in bar überreicht.

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Der Angeklagte erhielt von T. auch das Geld für die Stromzahlungen in bar; auf Anweisung des T. leistete der Angeklagte die Zahlungen an das Energieversorgungsunternehmen. Insgesamt wurden 367.468,73 EUR an das Energieversorgungsunternehmen geleistet

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Nach der Anmietung wurde die Halle mit großem Aufwand technisch hergerichtet. Während E. N. und W. N. die elektrischen Anlagen installierten, waren K. A. und N. O. mit der Installation der Lüftungsanlage betraut. Der Angeklagte, der selbst keinerlei handwerkliches Geschick hat, leistete bei der Herrichtung der Halle lediglich geringfügige Tätigkeiten. So war er unter anderem damit betraut, den Boden mit einem Dampfreiniger zu säubern. Zudem bestellte er Container für die anfallenden gemischten Abfälle.

27

Nach Fertigstellung der Halle wurden in der Halle in U. 8.100 Pflanzen angebaut. Es kümmerten sich hauptsächlich der Angeklagte, E., Q. und L. um die Plantage. Dabei war es die Aufgabe des Angeklagten, die Halle – auch über Nacht – zu kontrollieren und zu bewachen, um zu verhindern, dass etwas kaputt geht oder ein Unbeteiligter die betritt. In die Aufzucht und Pflege der Pflanzen war der Angeklagte nicht involviert. Dies war Aufgabe des gesondert verfolgten R. L. Hin und wieder erschien auch T. an der Halle in U., um nach dem Rechten zu sehen.

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Bei der Ernte der Pflanzen war der Angeklagte ebenfalls beteiligt. Da aufgrund der Plantage eine Vielzahl von außenstehenden Erntehelfern benötigt wurde, trug der Angeklagte – um nicht erkannt zu werden – bei der Ernte eine Kapuze über dem Kopf.

29

Insgesamt fanden im Jahr 2006 unter der geschilderten Beteiligung des Angeklagten drei Ernten in U. statt. Bei den ersten beiden Ernten wurden jeweils 400 Kilogramm, bei der dritten Ernte wurden 350 Kilogramm mit einem jeweiligen THC-Gehalt von 11 % erzielt. Insgesamt wurden 1,15 Tonnen gebrauchsfähiges Marihuana mit einem THC-Gehalt von 11 % erzielt. Das konsumfähige Marihuana wurde jeweils von T. u.a. an den Hauptabnehmer der Bande, den gesondert verfolgten A. Z., gewinnbringend verkauft. Der Angeklagte selbst war an dem Verkauf des Marihuanas nicht beteiligt.

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Der erzielte Verkaufserlös wurde nach Abzug der Unkosten für Erntehelfer etc. durch X. Y. gemäß der getroffenen Absprache verteilt, wobei es für den Angeklagten bei der Bezahlung letztlich keine Transparenz gab. Der aus der ersten Ernte erzielte Gewinn wurde vollständig für die Deckung der Unkosten für die Herrichtung der Halle verwendet, eine Auszahlung an den Angeklagten erfolgte insoweit nicht. Für die beiden nachfolgenden Ernten erhielt der Angeklagte insgesamt 170.000,00 EUR, wobei er lediglich 140.000,00 EUR von Y. in bar ausgezahlt bekam. Die restlichen 30.000,00 EUR verrechnete Y. mit an den Angeklagten geleisteten Vorauszahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.

31

Da dem Angeklagten das Risiko einer Aufdeckung der Plantage zu groß war, spielte er mit dem Gedanken, auszusteigen, was jedoch wegen des laufenden Mietvertrages erst zum Beginn des Jahres 2007 möglich war. Von Y., T. und L. wurde der Angeklagte wegen seines angekündigten Ausstiegs zwischenzeitlich auch bedroht.

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Nach dem Ausstieg des Angeklagten trat ab März 2007 E. N. als Mieter des Objektes in U. in Erscheinung. Nunmehr übernahmen B., E. Y. und N. die verantwortliche Leitung der Plantage in U.

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Der Angeklagte setzte sich mit den ihm noch verbliebenen 98.000,00 EUR nach V. ab, wo er bis zu seiner Festnahme ca. 1 ½ Jahre lebte. Nach seiner Festnahme versuchte er noch einen Betrag von 58.000,00 EUR durch einen Boten in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, um es – wie er sagt – der Justiz zur Verfügung zu stellen. Bei der Einreise nach Deutschland wurde das von dem Kurier mitgeführte Geld sichergestellt.

34

Bei der Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, infolge seiner Drogenabhängigkeit erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB.

35

2.

36

Die Gesamtmenge des unter Beteiligung des Angeklagten angebauten konsumfähigen, zur Berauschung geeigneten Marihuanas betrug (mindestens) 1.280 kg. Aufgrund der relativ hohen Wirkstoffgehalte handelte es sich um THC-reiche Sorten für den Drogenkonsum. Die Gesamtwirkstoffmenge beträgt 140,8 kg THC.

37

3.

38

Ab Sommer 2006 betrieb die Bande in Unkenntnis des Angeklagten eine weitere Plantage in einer Fabrikhalle in T.-D. Am 22.08.2007 wurde die Fabrikhalle durch die Feuerwehr in T. im Zuge einer Überschwemmungshilfemaßnahme geöffnet und betreten. Die Polizei konnte 154, 2 kg abgeerntetes in Müllsäcke verpacktes Marihuana sicherstellten.

39

Die Plantage in U. wurde unmittelbar nach der Halle in T.-D. entdeckt. Die Halle war kurz zuvor von den Tatbeteiligten verlassen worden. In der Halle konnten noch 62,1 kg Cannabis sowie 8.100 Cannabispflanzen aufgefunden und sichergestellt werden. Insgesamt waren 540 Lampen verteilt, sowie eine Vielzahl von Lüftungsrohren.

40

4.

41

Die weiteren Mitglieder der Tätergruppe werden gesondert verfolgt. Bislang wurden H. F. (3 Jahre), E. N. (7 Jahre 6 Monate), T. B. (6 Jahre 6 Monate), R. T. (6 Jahre 9 Monate), E. Y. (5 Jahre 2 Monate), K. A. (5 Jahre 11 Monate), R. L. (6 Jahre 11 Monate) sowie A. Z. (6 Jahre 9 Monate) rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt.

42

III.

43

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

44

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der glaubhaften umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten glaubhaft eingeräumt. Er hat nachvollziehbar geschildert, mit welchen Aufgaben er insbesondere von T. und Y. betraut wurde, welche Tätigkeiten er bei den Plantagen in O. und U. verrichtet hat, welche Geldbeträge er erhalten hat und

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– bei der Plantage in U. – in welchem Verhältnis er am jeweiligen Gewinn beteiligt werden sollte. Soweit der Angeklagte – abweichend vom Anklagevorwurf - angegeben hat, in der Halle in O. seien nach seiner Einschätzung deutlich mehr Pflanzen angebaut worden, nämlich etwa 3.000 bis 3500, ist die Kammer dennoch mit der Anklage zu seinen Gunsten lediglich von 2.500 Pflanzen ausgegangen.

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Die Angaben zur Feststellung der Wirkstoffbestimmung beruhen auf dem im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 18.12.2007. Der Sachverständige hat das in den Hallen in U. und T. sichergestellte Pflanzgut untersucht. Bei der im Gutachten erstellten Hochrechnung ist der Sachverständige von einer repräsentativen Auswahl der sichergestellten und ihm übersandten Pflanzen ausgegangen. Er hat festgestellt, dass der unterste gemessene THC-Gehalt der Pflanzen zwischen 5,72 % und 8,75 % bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen lag. Dabei ging er bei der Berechnung von den Durchschnitten aus diesen Werten aus, welche aufgrund der für den Wirkstoffgehalt ungünstigen Erntebedingungen – die untersuchten Pflanzen sind teilweise erheblich zu früh geerntet worden – als unterer Wert anzusehen seien. Bei einem längeren Wachstum bis zur vollen Reife der Blüten seien deutlich höhere THC-Gehalte zu erwarten. Aufgrund der zu dem frühen Wachstumsstadium bereits vorhandenen hohen Wirkstoffgehalte geht der Sachverständige davon aus, dass es sich bei den sichergestellten Pflanzen um THC-reiche Sorten handelt. Anhand des Durchschnitts des in den letzten Jahren im LKA NRW untersuchten Pflanzenmaterials hat der Sachverständige die Annahme eines Wirkstoffgehalte von 11 % THC begründet.

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An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen Dr. N. bestehen keine Zweifel. Das Gutachten ist in sich nachvollziehbar und schlüssig. Im Übrigen hat auch der Angeklagte bestätigt, dass er beim Rauchen gemerkt habe, dass der Wirkstoffgehalt des angebauten Marihuanas sehr hoch gewesen sei.

49

Die jeweiligen Ernteerträge beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten. Die Angaben sind plausibel und lassen sich mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis sowie den Hochrechnungen des Sachverständigen zwanglos in Einklang bringen.

50

Aufgrund seiner Drogenproblematik ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass bei Begehung der Taten aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe (andere schweren seelische Abartigkeit) seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, § 21 StGB. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB haben sich unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten nicht ansatzweise ergeben. Der Angeklagte war unmittelbar vor Begehung der Taten in der Lage eine Kneipe zu führen und hat in U. über die Dauer eines Jahres zuverlässig die ihm zugeteilten Aufgaben übernommen. Auf eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit deutet nichts hin.

51

IV.

52

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemäß den §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG, 25, 27, 53 StGB.

53

1.

54

Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGH, NJW 2008, 386; BGH, NStZ 2006, 578). Da mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vor, so dass die an den verschiedenen Tatorten festgestellten Ernten als jeweils selbstständige Taten zu bewerten sind (BGH, NStZ 2005, 650).

55

Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 350), der bei jeder einzelnen Ernte bzw. jedem Anbauvorgang bei weitem überschritten worden ist.

56

2.

57

Der Angeklagte hat als Mitglied einer Bande gehandelt. Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2001 (BGHSt 46, 321) der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die übrigen Tatbeteiligten, insbesondere X. Y., T., N., L. und B. haben sich bereits im Jahr 2001 verbunden, um zukünftig unerlaubt Betäubungsmittel in erheblichen Mengen anzubauen und damit Handel zu treiben. Indem er sich auf die Nachfragen des T. und Y. darauf einließ, künftig für bzw. mit der Bande – deren Bestehen ihm, wenn auch nicht hinsichtlich der genauen Hierarchie, von Beginn seiner Tätigkeit in O. bekannt war - zu arbeiten, schloss er sich der bestehenden Bande an. Die Eingehung der Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten mit den übrigen Tatbeteiligten hergeleitet werden kann (vgl. BGH, NJW 2005, 2629 m.w.N.).

58

3.

59

Den Tatbeitrag des Angeklagten bei der Plantage in O. stuft die Kammer nicht als mittäterschaftliche Begehung, sondern lediglich als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 StGB ein. Bei der Mitwirkung zur Aufzucht beurteilt sich die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet worden ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 578).

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Bei der Ernte in O. hatte der Angeklagte insoweit keine Tatherrschaft über das Geschehen, er handelte auch nicht mit Täterwillen und sein eigenes Interesse an der Tat (er sollte lediglich einen Lohn in Höhe von 5.000,-- EUR, jedoch keine Gewinnbeteiligung erhalten) war eher gering. Sein Tatbeitrag bestand ausschließlich in der Mithilfe bei der Ernte, die bereits kurz bevor stand, als der Angeklagte erstmals die Halle in O. betrat.

61

4.

62

Anders ist seine Beteiligung hinsichtlich der drei Ernten in U. zu bewerten. Hier gingen die Tatbeiträge des Angeklagten deutlich über eine bloße Gehilfentätigkeit hinaus. Der Angeklagte hatte hier zum Einen mit der Anmietung der Halle eine Schlüsselfunktion inne; durch den Abschluss des Mietvertrages hat er die Grundlage für den Erfolg der späteren Ernten in U. geschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der eigentliche Vertrag bereits vor seiner Unterschrift ohne seine Beteiligung ausgehandelt worden war und von der Bande zunächst eigentlich eine andere Person (H. B.) für den Abschluss des Mietvertrages vorgesehen war. Nicht entscheidend ist auch, dass der Angeklagte stets nur auf Anweisung von insbesondere T. und Y. gehandelt hat. Die Bedeutung der Anmietung der Halle für die Tätigkeit der Bande wird bereits dadurch deutlich, dass der Angeklagten nunmehr im Gegensatz zur Plantage in O. am durch den Verkauf des abgeernteten Marihuanas erzielten Gewinn gleichermaßen beteiligt werden sollte wie Y. und T. sowie die anderen für den Betrieb der Plantage in U. verantwortlichen E., L. und Q. Aus der Gewinnbeteiligung ergibt sich auch der erhebliche Grad des eigenen Interesses des Angeklagten an dem Erfolg der jeweiligen Taten. Tatsächlich erzielte der Angeklagte auch ganz erhebliche Vermögenswerte in Höhe von 170.000 EUR. Darüber hinaus waren auch die weiteren Tätigkeiten des Angeklagten in U. nicht von lediglich untergeordneter Natur. Zwar kam ihm beim Aufbau der Halle wegen seiner mangelnden handwerklichen Fähigkeiten keine besondere Bedeutung zu. Nach Abschluss der Installationsarbeiten war der Angeklagte jedoch ständig vor Ort, um die Plantage zu bewachen, bei allen drei Ernten half der Angeklagte mit. Für die Dauer eines Jahres kümmerte sich der Angeklagte praktisch ständig um die Plantage in U.

63

5.

64

Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich und rechtswidrig. Seine Schuldfähigkeit war erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB.

65

V.

66

1.

67

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Strafrahmen ausgegangen:

68

a)

69

Hinsichtlich der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 1) hat die Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht, gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB sowie § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zweifach gemildert. Die Kammer hat somit einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von sechs Monaten bis zu 8 Jahren 5 Monaten und 1 Woche Freiheitsstrafe reicht.

70

b)

71

Hinsichtlich des mittäterschaftlich begangenen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Taten 2 – 4) hat die Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs.1 BtMG gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert und einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe reicht.

72

c)

73

Die Annahme minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG kam aufgrund der enormen Mengen des abgeernteten Marihuanas, des Umfangs der Tatbeiträge des Angeklagten, der langen Tatzeiträume sowie der professionellen Art und Weise des Anbaus im Stile einer Großproduktionsanlage in keinem Fall in Betracht. Die Kammer konnte die Strafe auch nicht gemäß § 31 Nr. 1 BtMG mildern, da der Angeklagte nicht durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte konnte den Ermittlungsbehörden keinen Einblick in die Bandenstruktur und Hierarchie gewähren, der über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgeht.

74

2.

75

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer weiter von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

76

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein umfassendes Geständnis berücksichtigt. Weiter spricht für den Angeklagten, dass er durch die seit dem 23.01.2009 andauernde Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt worden ist, mit seinen Taten schonungslos ins Gericht geht und sie offenkundig ernsthaft bedauert. Zudem hat Berücksichtigung gefunden, dass die Taten zum Teil schon geraume Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich nach seiner Beteiligung an der Plantage in U. aus den Drogengeschäften der Bande zurückgezogen hat. Schließlich war zugunsten des Angeklagten nicht zu verkennen, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte "weiche" Droge handelt, wenngleich der Wirkstoffgehalt von 11 % THC deutlich über dem früher bekannten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von Marihuana liegt. Günstig wirkte sich für den Angeklagten auch aus, dass er bisher strafrechtlich nur geringfügig in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten zu den Taten verleiten ließ. Auch seine eigene Drogenabhängigkeit hat bei der Strafzumessung Beachtung gefunden.

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Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die enorme Menge des unter Beteiligung des Angeklagten hergestellten und auf den Drogenmarkt gebrachten Marihuanas berücksichtigt, die das Maß einer geringen Menge bei weitem übersteigt.

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Darüber hinaus war die kriminelle Energie des Angeklagten und der weiteren Bandenmitglieder, die mit großem zeitlichem, personellem und finanziellem Aufwand die Plantagen betrieben haben, ganz erheblich. Insbesondere die Plantage in U.-K. wurde überaus professionell geführt und erforderte einen umfassenden logistischen Aufwand, wodurch die kriminelle Intensität der einzelnen Taten zum Ausdruck kommt. Das auf diese Weise produzierte Marihuana war überwiegend von erheblich überdurchschnittlicher Qualität.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der Tatbeiträge des Angeklagten und der pro Ernte erzielten Marihuanamengen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten:

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Tat 1 (O.) 2 Jahre Freiheitsstrafe

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Taten 2 - 4 (U.) jeweils 5 Jahre Freiheitsstrafe

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Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen und die einzelnen Taten nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass er seine Taten bereut und in Zukunft straffrei leben will. Gleichwohl war zu berücksichtigen, dass sich der Tatzeitraum von Ende 2004 bis Anfang 2007, mithin auf über zwei Jahre erstreckt. Auch die enorme Menge des insgesamt hergestellten und in Verkehr gebrachten Marihuanas musste in dem Strafausspruch deutliche Berücksichtigung finden.

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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten

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für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen. Hierbei ist insbesondere auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte in der Bandenhierarchie unter den bereits abgeurteilten N., T., L. und B. stand. Berücksichtigung hat auch gefunden, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der am 18.07.2007 durch das Amtsgericht G. verhängten Geldstrafe wegen der vollständigen Bezahlung nicht möglich ist.

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VI.

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In Höhe eines Betrages von 170.000 € hat die Kammer den Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet, §§ 33 Abs. 1 BtMG, 73 a, 73 c, 73 d StGB. Der Angeklagte hat für die jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte erlangt. Nach dem Bruttoprinzip fallen darunter nicht allein der Gewinn, sondern die gesamten Einnahmen bzw. Bargeldzuflüsse ohne jeden Abzug eigener Kosten und Aufwendungen. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die mit den bisherigen Finanzermittlungen korrespondieren, hat er für seine Taten insgesamt 172.500,00 EUR erlangt.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.