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Landgericht Arnsberg·6 KLs-213 Js 117/18-12/18·15.11.2018

Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von USt-Erklärungen: Verwarnung mit Strafvorbehalt

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Arnsberg verurteilte die Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen im Zusammenhang mit einer von ihr nur formal geführten Einzelfirma. Streitentscheidend war, ob sie als formell Verantwortliche trotz faktischer Geschäftsführung durch ihren Vater vorsätzlich Pflichten zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen und Voranmeldungen verletzte. Das Gericht bejahte zumindest bedingten Vorsatz wegen bewussten „Augenverschließens“ und unterlassener Nachfrage. Es verwarnte die Angeklagte und behielt eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 EUR vor (§ 59 StGB).

Ausgang: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen; Verwarnung und Strafvorbehalt einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen und -voranmeldungen trifft die formell verantwortliche Person auch dann, wenn die Geschäftsführung faktisch durch einen Dritten ausgeübt wird.

2

Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist vollendet, sobald die maßgebliche Abgabefrist für die Steuererklärung abgelaufen ist; Fristverlängerungen nach Maßgabe der Abgabenordnung sind zu berücksichtigen.

3

Bedingter Vorsatz kann vorliegen, wenn die formell verantwortliche Person trotz erkennbarer Risikoumstände die Erfüllung steuerlicher Pflichten nicht überprüft und sich der Möglichkeit einer Pflichtverletzung bewusst verschließt.

4

Bei der Bestimmung des nominellen Hinterziehungsbetrags ist das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) zu beachten; Zahlungen und Vorsteuerpositionen aus dem Voranmeldungsverfahren wirken sich erst auf den wirtschaftlichen Schaden aus.

5

Von der Annahme eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO kann trotz Überschreitens der Wertgrenze abgesehen werden, wenn gewichtige täterbezogene Umstände, insbesondere eine instrumentalisierte Strohmannrolle, gegen die Qualifikation sprechen.

Relevante Normen
§ 369 AO§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO§ 33 AO§ 34 AO§ 149 AO

Tenor

Die Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in sechs Fällen.

Sie wird verwarnt.

Ihre Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 EUR bleibt vorbehalten.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO i. V. m. §§ 33, 34, 149, 150 AO, 18 UStG, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Dem Urteil liegt eine Verständigung gem. § 257 c StPO zugrunde.

4

II.

5

Die Angeklagte ist am 15.09.1988 in R als Tochter des gesondert Verfolgten N. H. und der C. H. geboren. Sie hat zwei ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Die Angeklagte ist verheiratet. Ihr Mann ist Student. Am 15.07.2018 wurde die Tochter der Angeklagten geboren.

6

Ihre schulische Laufbahn verlief geordnet, so dass sie im Jahr 2008 nach Abschluss ihres Fachabiturs an der FH D mit einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens begann. Im Jahr 2010 wechselte sie zur FH O. Während ihres Studiums lebte sie in F. 2013 schloss sie ihr Studium mit dem Bachelorgrad ab. Danach begann sie zunächst in F einen Masterstudiengang, den sie aber wieder abbrach. Heute arbeitet sie bei der E in G. Sie befindet sich derzeit aber in Elternzeit. Sie bezieht momentan ca. 1.400,00 EUR Elterngeld, von dem 150,00 EUR gepfändet werden.

7

Aufgrund ihrer nachfolgend dargestellten geschäftlichen Unternehmungen befindet sich die Angeklagte seit 2016 in der Privatinsolvenz und hat ca. 600.000,00 EUR Schulden.

8

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

9

III.

10

Der gesondert Verfolgte N. H. wollte seine geschäftlichen Tätigkeiten, wie er sie mit seinen damaligen Gesellschaften bis zu deren Insolvenzen im Jahre 2009 entfaltet hatte, fortsetzen, konnte aber wegen ihn betreffender Insolvenzverfahren nicht mehr als Inhaber und /oder Gesellschafter bzw. Geschäftsführer dieser neuen Unternehmen fungieren. Etwa im Jahre 2008 veranlasste er deshalb seine damals 20jährige Tochter, die Angeklagte, die Einzelfirma I (nachfolgend Einzelfirma) zu gründen und auf dem Papier als deren Inhaberin zu fungieren. Tatsächlich hatte die Angeklagte mit dem Geschäftsbetrieb der Einzelfirma aber nichts zu tun, sondern faktisch führte allein der gesondert Verfolgte N. H. die Geschäfte. Die Angeklagte musste allenfalls im Einzelfall mal eine Unterschrift leisten.

11

Die Einzelfirma war in dem angestammten Geschäftsbereich des gesondert Verfolgten N. H. der Montage von Fenstern, Türen und Portalelementen, tätig. Ihr vom Investitionsvolumen her mit weitem Abstand größter Auftrag erfolgte Ende 2010 durch den J (=) betreffend Portalelemente u. Ä. für den Bau der Großmoschee in L. Das anfängliche Volumen betrug ca. 2 Mio. EUR. Diesen Bauvertrag unterschrieb die Angeklagte, auf Drängen des gesondert Verfolgten N. H., am 17.12.2010.

12

Nachdem es zu ersten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Moscheebau gekommen war, wollte der gesondert Verfolgte N. H. Haftungsrisiken von der Angeklagten abwenden, als diese sich dem Ende ihres Studiums näherte, und gründete Mitte 2012 die I GmbH (nachfolgend GmbH). Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungierte hier aus den zuvor genannten Gründen seine gesondert verfolgte Ehefrau, C. H. Tatsächlich war aber auch hier der gesondert Verfolgte N. H. alleiniger „Chef“, also der faktische Geschäftsführer. C. H. hatte mit dem Geschäftsbetrieb, wie auch die Angeklagte, ebenfalls nichts zu tun. Die GmbH übernahm ab Mitte bzw. Ende 2012 die Geschäftstätigkeit der Einzelfirma. Die Einzelfirma wickelte nur noch die bestehenden Aufträge ab, insbesondere den Auftrag des J, der sich mit einem Wechsel des Vertragspartners nicht einverstanden erklärte.

13

Der gesondert Verfolgte N. H. wurde sowohl von der Angeklagten als auch von seiner Frau mit sämtlichen notwendigen Handlungs- bzw. Bankvollmachten ausgestattet, um frei die Geschicke der Gesellschaften lenken zu können.

14

Die J leistete erhebliche Zahlungen auf diverse Abschlagsrechnungen der Einzelfirma. Nachdem es wohl Probleme mit der Bezahlung einiger Subunternehmer gab, wurde vereinbart, dass die J ab etwa Anfang 2013 ihre Zahlungen nicht mehr direkt an die Einzelfirma, sondern auf ein Treuhandkonto bei dem Steuerberater Y leistete, von wo sie dann abgerufen wurden und z. T. direkt an die jeweiligen Subunternehmer gingen.

15

Letztlich musste zunächst die Einzelfirma und später auch die GmbH Insolvenz anmelden. Die Angeklagte befindet sich infolge der von ihr zu tragenden Verluste der Einzelfirma bis heute im privaten Insolvenzverfahren.

16

Während der gesamten Zeit kam die Angeklagte als Inhaberin der Einzelfirma ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen in allen nachfolgend aufgeführten Fällen nicht oder nicht vollständig bzw. korrekt nach, obwohl ihr die entsprechenden Verpflichtungen bekannt waren. Sie nahm zumindest billigend in Kauf, dass es durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen oder die unvollständige Angabe von Umsätzen zu Steuerverkürzungen kommen könnte. Der Angeklagten war dabei bewusst, dass sie selbst als formell Verantwortliche keine Erklärungen abgegeben hat. Auch hat sie sich nicht bei ihrem Vater rückversichert, ob dieser seiner Pflicht als faktischer Geschäftsführer nachgekommen ist. Insoweit nahm es die Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass auch über den gesondert Verfolgten N. H. keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Angesichts der ihr bekannten Insolvenzen ihres Vaters, die z. B. ihre Einschaltung überhaupt erst nötig machten, hielt die Angeklagte es zumindest für möglich, dass ihr Vater den für die Einzelfirma bestehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen würde.

17

So kam es im Einzelnen zu folgenden Steuerverkürzungen:

18

1. (Umsatzsteuerhinterziehung Einzelfirma: Nr. 6 der Anklage)

19

Für die Einzelfirma haben weder die Angeklagte noch der gesondert Verfolgte N. H. (als faktischer Geschäftsführer/Inhaber) für 2011 eine Umsatzsteuerjahreserklärung innerhalb der gesetzlichen Ablauffrist zum 31.12.2012 abgegeben. Die Umsätze für das Jahr 2011 lagen nach den Buchführungsunterlagen unter zusätzlicher Berücksichtigung der von der J erhaltenen Anzahlungen für den Moscheeauftrag bei 3.056.187,00 EUR, sodass sich ein Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von 580.676,00 EUR ergab. Nach Abzug der anrechenbaren Vorsteuer aus den Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen und der im Zusammenhang mit den Voranmeldungen geleisteten Zahlungen verblieb ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 68.133,00 EUR.

20

2. (Umsatzsteuerhinterziehung Einzelfirma: Nr. 7 der Anklage)

21

Auch im Jahr 2012 gaben weder die Angeklagte noch der gesondert Verfolgte N. H. eine Umsatzsteuerjahreserklärung für die Einzelfirma innerhalb der gesetzlichen Ablauffrist zum 31.12.2013 ab. Aufgrund der bereits laufenden Überleitung der Geschäfte zur GmbH generierte die Einzelfirma den Großteil ihres Umsatzes aus Einnahmen durch Abschlagszahlungen des J. Der Gesamtumsatz, der sich aus den Buchführungsunterlagen ergab, betrug 1.008.241,00 EUR, sodass sich ein Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von 191.566,00 EUR ergab. Nach Abzug der anrechenbaren Vorsteuer aus den Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen und der im Zusammenhang mit den Voranmeldungen geleisteten Zahlungen verblieb ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 42.770,00 EUR. Dieser Betrag wurde seitens der Kammer im Vergleich zu den Berechnungen der Steuerfahndung um 19.437,00 EUR nach unten korrigiert, da, entgegen der Ansicht der Steuerfahndung, der Vorsteuerabzug aus zwei gebuchten Rechnungen der P über 78.510,10 EUR und 43.228,32 EUR geltend gemacht werden konnte.

22

3. (Umsatzsteuerhinterziehung Einzelfirma: Nr. 8 der Anklage)

23

Im Jahr 2013 erzielte die Einzelfirma fast nur noch Umsätze aus den Restarbeiten bei der J. Sämtliche Zahlungen des J auf das Treuhandkonto des Steuerberaters Y sind der Einzelfirma als Umsätze zuzurechnen. Weder die Angeklagte noch der gesondert Verfolgte N. H. gaben für dieses Jahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung innerhalb der gesetzlichen Ablaufrist zum 31.12.2014 ab. Die Umsätze für das Jahr 2013 lagen nach den Buchführungsunterlagen und den Unterlagen zum Treuhandkonto bei 703.349,00 EUR, sodass sich ein Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von 133.636,00 EUR ergab. Da in diesem Jahr nur noch ganz vereinzelt Umsätze zur Vorsteuer angemeldet wurden, verblieb unter Berücksichtigung dieser wenigen Vorsteuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 100.034,00 EUR.

24

4. - 6. (Umsatzsteuerhinterziehung Einzelfirma: Nr. 9 - 11 der Anklage)

25

Auch im Jahr 2014 erzielte die Einzelfirma noch Einnahmen aus restlichen Zahlungen des J. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden für das gesamte Jahr nicht mehr  von der Angeklagten oder dem gesondert Verfolgten N. H. eingereicht. Hierdurch wurden die nachfolgenden Steuern verkürzt:

26

a)

27

Im 1. Quartal 2014 belief sich der Nettoumsatz auf insgesamt 248.906,00 EUR, sodass sich ein Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von 47.292,00 EUR ergab.

28

b)

29

Für das 2. Quartal 2014 belief sich der Nettoumsatz auf insgesamt 255.009,00 EUR, sodass sich ein Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von 48.452,00 EUR ergab.

30

c)

31

Im 3. Quartal 2014 belief sich der Nettoumsatz auf insgesamt 124.825,00 EUR, sodass sich ein Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von 23.717,00 EUR ergab.

32

Entgegen den Berechnungen der Steuerfahndung hat die Kammer in gewissem Umfang eine Vorsteuerabzusgsberechtigung angenommen und diese abzugsfähigen Beträge zugunsten der Angeklagten auf bis zu 10.000,00 EUR pro Quartal geschätzt. Somit ist der wirtschaftliche Schaden pro Quartal jeweils um diesen Betrag niedriger angesetzt worden.

33

IV.

34

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

35

1.

36

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten (oben II.) beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben.

37

2.

38

Die Feststellungen zum Tatgeschehen (oben III.) beruhen auf den grundsätzlich glaubhaft geständigen Angaben der Angeklagten und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. Insbesondere beruhen sie auf der Vernehmung des Zeugen K und Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.

39

Die Angeklagte hat die oben aufgeführten Taten nach einer vorangegangenen Verständigung im Sinne des § 257 c StPO jedenfalls hinsichtlich der äußeren Abläufe vollumfänglich eingeräumt.

40

Ihr Geständnis ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Geständnis Bestandteil der Verständigung war, glaubhaft und wird durch die Inhalte der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und die Vernehmung des Zeugen K bestätigt und hinsichtlich der konkreten Geschäftsabläufe und Vertragsinhalte weiter ergänzt.

41

Insoweit räumte die Angeklagte unumwunden ein, dass ihr Vater sie im Jahr 2008 gebeten habe, für ihn ein Gewerbe anzumelden, weil er aufgrund seiner damaligen Insolvenz selbst dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie selber habe nur auf dem Papier als Inhaberin stehen sollen. Die Geschäfte seien alle vollständig von ihrem Vater geführt worden. Sie habe aber gewusst, dass sich ihr Vater in der Insolvenz befunden habe und rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter tätig zu werden.

42

Sie selbst habe das Handeln ihres Vaters nicht weiter hinterfragt. Sie habe eine Einzelfirma für Bauelemente, wie von ihm erbeten, beim Gewerbeamt angemeldet. Mehr habe sie danach nicht mehr gemacht.

43

Direkt zu Beginn habe sie eine Generalvollmacht für ihren Vater ausgestellt und weitere Unterlagen habe sie in der Folgezeit nicht mehr gesehen. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass alles gut laufe.

44

Im Jahr 2010 habe ihr Vater ihr von einem Großauftrag für den J in L erzählt. Er habe bereits alles eingefädelt und sie müsse nur noch nach L kommen, um die Verträge zu unterschreiben. Aus diesem Grund sei sie einmal in L beim J zur Unterschrift gewesen. Sie habe den Vertrag auch kurz überflogen. Letztlich habe ihr Vater ihr erklärt, dass alles in Ordnung sei. Über das immense Auftragsvolumen habe sie sich keine Gedanken gemacht. Darauf habe sie gar nicht so geachtet.

45

In der Folge habe sie lediglich ein paar Emails zur Anforderung weiterer Unterschriften bekommen. U. a. habe sie so eine weitere Vollmacht für den M. Q. gegengezeichnet. Dieser sei ihrer Erinnerung nach damals in L als Bauleiter tätig gewesen.

46

In Sachen Steuern habe sie bei ihrem Vater nicht nachgefragt. Sie selbst habe sich diesbezüglich auch keine weiteren Gedanken gemacht. Sämtliche Briefe seien nicht zu ihrer Anschrift nach F, sondern zur Firmenanschrift nach R versandt worden. So habe sie nie geschäftliche Briefe gesehen bzw. gelesen.

47

Gegen Ende ihres Studiums sollen ihr Vater und ihre Mutter versucht haben, sie „da raus“ zu holen und sollen deshalb die GmbH auf den Namen der Mutter gegründet haben. Sie selbst sei erst im Jahr 2014 „wach“ geworden, als ihr Konto durch das Finanzamt gepfändet worden sei. Da sei es dann aber schon alles zu spät gewesen.

48

Es sei ein großer Fehler gewesen, so blind auf ihren Vater zu vertrauen.

49

Auf die Frage der Kammer, ob sich die Angeklagte ihrer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen bewusst gewesen sei, erklärte diese, dass sie dem Grunde nach davon Kenntnis hatte. Sie habe aber darauf vertraut, dass ihr Vater schon ordnungsgemäß arbeite.

50

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte hinsichtlich der Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen in jedem Einzelfall bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Obwohl sie zunächst einer Verständigung zugestimmt hat, die von einer Verurteilung im Sinne der Anklage, also wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in 6 Fällen, ausging, hat sich die Angeklagte im Rahmen ihrer Einlassung mehr und mehr auf den Standpunkt zurückgezogen, sie habe ihrem Vater blind vertraut, sich keine weiteren Gedanken gemacht und darauf vertraut, dass ihr Vater ordnungsgemäß arbeiten würde.

51

Die Überzeugung der Kammer von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln der Angeklagten beruht dabei über die Angaben der Angeklagten hinaus auf den Rahmenumständen ihrer Tätigkeit als formeller Inhaberin der Einzelfirma. Sie wusste von Anfang an, dass sie nur deshalb eingeschaltet wurde, weil ihr Vater aufgrund vorangegangener Insolvenzen nicht mehr als Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens fungieren konnte. Schon diese Ausgangsposition legt nahe, dass bei der Angeklagten gewisse Zweifel bestanden haben dürften, ob der gesondert Verfolgte N. H. sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Führung eines Unternehmens immer sachgerecht und ordnungsgemäß erledigen würde. Auch wenn die Angeklagte in der Folgezeit nicht ins Unternehmen eingebunden war, war sie doch z. B. bei der Unterzeichnung des Vertrages betreffend Leistungen an der sog. „J-Moschee“ in L anwesend und musste daher erkennen, dass der Geschäftsbetrieb jedenfalls einen erheblichen Umfang angenommen hatte.

52

Hinzu kommt, dass die erste Tat, die unterlassene Abgabe der Umsatzsteuerjahres-erklärung für das Jahr 2011, erst am 31.12.2012 vollendet wurde. Zu diesem Zeit-punkt hatte der gesondert Verfolgte N. H. bereits damit begonnen, den Geschäftsbetrieb auf die GmbH zu verlagern. Die Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass dies u. a. geschehen sei, um sie zum Ende ihres Studiums „da raus“ zu holen, also von etwaigen Haftungsrisiken zu befreien. Wenn die Angeklagte angesichts ihrer Kenntnisse zu zurückliegenden Insolvenzen ihres Vaters und dem Vorliegen eines größeren Geschäftsbetriebes auch jetzt noch nicht einmal eine Nachfrage an ihren Vater bzgl. der Erfüllung geschäftlicher Verpflichtungen im Allgemeinen und steuerlicher Verpflichtungen im Besonderen richtet, so kann ihr nicht mehr zugutegehalten werden, dass sie letztlich darauf vertraute, ihr Vater werde schon alles ordnungsgemäß erledigt haben. Bei einem solchen konsequenten und fortgesetzten „Verschließen der Augen“ ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagte zwar gehofft haben mag, es werde alles in Ordnung sein, das Gegenteil aber zumindest für möglich hielt und dies letztlich billigend in Kauf nahm, möglicherweise schon deshalb, weil sie es nicht wagte, ihren Vater zur Rede zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Angeklagte konkret von aufkommenden Differenzen bzgl. des Großauftrages in L keine näheren Kenntnisse hatte.

53

Die Kammer hat auch den zuständigen Finanzbeamten, den Zeugen K, vernommen. Der Zeuge K bekundete, dass damals bei der Einzelfirma eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt worden und wegen dort aufgetretener Ungereimtheiten später auch noch bei der GmbH eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt sei.

54

Das Finanzamt S habe ihn betreffend die Einzelfirma angesprochen, weil sich insbesondere eine durch die Firma vorgelegte Freistellungsbescheinigung offensichtlich als Fälschung herausgestellt habe. Zudem habe dem Finanzamt eine Rechnung an den J vorgelegen, bei der eine Umsatzsteuer offen ausgewiesen gewesen sei, obwohl in den Vorjahren für die Einzelfirma keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien.

55

Insoweit habe er dann das Steuerstrafverfahren eingeleitet und im Jahr 2015 sei es dann zu den Durchsuchungen der Büroräume und von Privatwohnungen in R und F gekommen. Er selbst sei in der Firma vor Ort gewesen und habe umfangreiche Aktenordner sicherstellen können.

56

Im Nachgang habe er mit dem Kollegen T vom Finanzamt S eine sogenannte „Kombiprüfung“ durchgeführt. Da sich bei dieser Prüfung deutliche Hinweise auf die faktische Geschäftsführung des gesondert Verfolgten N. H. ergaben, sei das Strafverfahren auch gegen diesen ausgeweitet worden. Insoweit sei schnell deutlich geworden, dass die Angeklagte und ihre Mutter lediglich als Strohfrauen vom gesondert Verfolgten N. H. eingesetzt worden seien.

57

Auf Basis der sichergestellten Unterlagen habe er dann seine steuerlichen Berechnungen durchgeführt. Zudem seien die bereits vorhandenen Dokumente durch die Unterlagen des Steuerberaters U sowie teilweise auch durch die vorhandenen Umsatzsteuervoranmeldungen ergänzt worden. Des Weiteren habe er von dem Buchhalter V eine den J betreffende Auflistung sämtlicher Zahlungen an die Einzelfirma erhalten. Ab dem Jahr 2012 habe die Einzelfirma letztlich nur noch das Bauvorhaben J abgewickelt, so dass ausschließlich vom J Zahlungen eingegangen seien.

58

Bei den Berechnungen des Jahresumsatzes betreffend die Einzelfirma seien insbesondere die Saldenstände auf den Konten xxxx und xxxx zu berücksichtigen gewesen. Insoweit seien die von der J gezahlten Beträge auf diesen Konten verbucht worden. Teilweise nicht nachvollziehbare Umbuchungen seien zu Gunsten der Firma nicht berücksichtigt worden. Die von der J erklärten Rechnungsbeträge hätten sich insoweit in zutreffender Weise auf den Konten wiedergefunden.

59

Für die Zeiträume ab 2013 habe es nur noch Zahlungen auf das Treuhandkonto des Steuerberaters Y gegeben. Insoweit seien die von ihm vorgelegten Aufstellungen ebenfalls mit denen der Auflistung des J abgeglichen und der Einzelfirma dann zugerechnet worden.

60

Die Abrechnungen der Fa. P habe man letztlich als Scheinrechnungen angenommen, da man keinerlei Begründung betreffend eine etwaige Gegenleistung gehabt habe. Vielmehr sei angenommen worden, dass es sich bei dem Q um einen Angestellten der Einzelfirma gehandelt habe. Jedenfalls sei die teilweise abgerechnete Arbeitsleistung auf den Rechnungen nicht durch eine Einzelperson personell machbar gewesen.

61

Der von der Kammer vernommene Zeuge war insgesamt glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft; er zeigte insbesondere keinerlei Belastungstendenzen. Der Zeuge K machte seine Angaben ruhig und sachlich und in sich widerspruchsfrei. Dabei hielt er sich sichtlich an das, an was er sich noch wirklich sicher erinnern konnte, ohne diesbezüglich irgendwelche Wertungen einfließen zu lassen. Wenn er etwas nicht mehr genau in Erinnerung hatte, brachte er dies zum Ausdruck. Aus diesem Grund hat die Kammer auch keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Denn sie war im Ergebnis nahezu vollständig übereinstimmend mit der geständigen Einlassung der Angeklagten bzw. mit dem übrigen Beweisergebnis.

62

Die Angaben des Zeugen K wurden durch die Unterlagen des Selbstleseversfahrens bestätigt. So hat die Kammer zur Vervollständigung im Rahmen des Selbstleseverfahrens eine Vielzahl von Urkunden in die Hauptverhandlung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 StPO eingeführt, wie im Protokoll der Hauptverhandlung im Einzelnen dargestellt. Diese eingeführten Beträge dienten auch der Kammer als Berechnungsgrundlage für die konkret unter III. getroffenen Feststellungen.

63

Insoweit bestand für die Kammer – insbesondere nach geständiger Einlassung der Angeklagten und der Bestätigung der Beträge durch den Zeugen K – kein Anlass, an den in der Anklage und im steuerlichen Ermittlungsbericht aufgeführten konkreten Hinterziehungsbeträgen, insbesondere nach den teilweise vorgenommenen Korrekturen der Kammer, zu zweifeln. Insoweit hat die Kammer die vom M. Q. erstellten Rechnungen zu Gunsten der Angeklagten steuermindernd berücksichtigt. Die Kammer hat dabei in jedem Fall die vorliegenden Berechnungen nachvollzogen, eigenständig überprüft und abgeändert, sofern dies angesichts einer veränderten Sachlage oder einer abweichenden rechtlichen Bewertung erforderlich wurde.

64

V.

65

1.

66

Die Angeklagte ist der dreifachen Steuerhinterziehung schuldig, soweit die Einzelfirma Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. §§ 149, 150 AO und § 18 UStG).

67

Die Einzelfirma war gem. § 18 Abs. 3 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet, wobei die Pflicht der Angeklagten als formell Verantwortliche oblag. Tatvollendung ist jeweils zum 31.12. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres eingetreten, da die Frist des § 149 Abs. 2 AO in der für die relevanten Zeiträume gültigen Fassung vom 01.11.2011 durch gleichlautende Erlasse des Finanzministeriums des Landes NRW gem. § 109 AO für Fälle, in denen für die Anfertigung der Steuererklärungen steuerliche Beratung in Anspruch genommen wurde, jeweils entsprechend verlängert wurde.

68

Ebenso war die Einzelfirma  nach Aufnahme ihrer geschäftlichen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 UStG i. V. m. § 18 Abs. 2 S. 4 UStG zur monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet, wobei die Pflicht die Angeklagte als formell Verantwortliche getroffen hat (§ 34 Abs. 1 AO).

69

a)

70

Der Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer der Einzelfirma durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für die Jahre 2011 bis 2013 beträgt gem. § 12 Abs. 1 UStG 19 % der steuerpflichtigen Umsätze des entsprechenden Geschäftsjahres. Wegen des Kompensationsverbots gem. § 370 Abs. 4 S. 3 AO und der grundsätzlichen Trennung des Verfahrens der Umsatzsteuervoranmeldungen von dem Verfahren der Umsatzsteuerjahreserklärung bei der Berechnung des nominellen Hinterziehungsbetrages sind sowohl solche Beträge, die im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens angemeldet und entrichtet wurden, als auch dort zu Recht geltend gemachte Vorsteuerabzüge zunächst nicht zu berücksichtigen. Die Kammer hat diese Beträge jedoch dann bei der Berechnung des verbleibenden wirtschaftlichen Schadens in Ansatz gebracht.

71

b)

72

Konkret wurden diese Hinterziehungsbeträge betreffend die Einzelfirma für die Jahre 2011 – 2013, wobei für 2011 und 2012 die steuerpflichtigen Jahresumsätze in erster Linie anhand der eigenen Kontennachweise und G. u. V.-Rechnungen der Einzelfirma ermittelt wurden, zusammengefasst in den Zusammenstellungen der Steuerfahndungsprüfung, die sich bei den Umsatzsteuerjahresbescheiden vom 24.08.2015 befanden. Zu ergänzen waren diese Werte jeweils um die von der J im Zusammenhang mit dem Bau der Moschee in L geleisteten Anzahlungen, seien sie direkt an die Einzelfirma oder auf das Treuhandkonto bei dem Treuhänder Y eingezahlt. Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen ergibt sich aus den Einzelübersichten zu den Konten 1710 und 1718 aus der Buchführung der Einzelfirma in Verbindung auch mit der durch den Buchhalter V erstellten Aufstellung der Zahlungen seitens der J.

73

aa)

74

Für 2011 ergeben sich aus diesen Unterlagen folgende Zahlen:

75

Umsätze zu 19 %1.451.153,99 EUR
Steuerpflichtige i. g. Erwerbe568.350,78 EUR
Bauleistungen § 13b Leistungsempf. als StSchuldner18.328,00 EUR
unentgeltliche Wertabgaben4.828,66 EUR
Sonstige ordentliche Erträge7.654,05 EUR
Erhaltene Anzahlungen auf Konto xxxx626.766,49 EUR
Erhaltene Anzahlungen auf Konto xxxx379.104,77 EUR
76

Es ergibt sich demnach insgesamt ein steuerpflichtiger Umsatz in Höhe von 3.056.187 EUR und somit ein nomineller Hinterziehungsbetrag in Höhe von 580.676,00 EUR. Der angegebene wirtschaftliche Schaden in Höhe von 68.133,05 EUR errechnet sich unter Berücksichtigung der im Voranmeldungsverfahren geleisteten Beträge und geltend gemachten Vorsteuern, die in vollem Umfang als berechtigt angesehen wurden, wie folgt:

77

abziehbare Vorsteuer253,93 EUR
abziehbare Vorsteuer 7 %1.286,44 EUR
Vorsteuerbeträge aus i. g. Erwerben107.986,69 EUR
abziehbare Vorsteuer 19 %140.895,10 EUR
Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b3.482,32 EUR
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer27.090,36 EUR
Zahlungen im Voranmeldungsverfahren231.548,11 EUR
Gesamt:512.542,95 EUR
78

bb)

79

Für 2012 ergeben sich aus diesen Unterlagen folgende Zahlen:

80

Umsätze zu 19 %450.996,70 EUR
Steuerpflichtige i. g. Erwerbe84.381,29 EUR
Bauleistungen § 13b Leistungsempf. als StSchuldner0,00 EUR
unentgeltliche Wertabgaben3.937,71 EUR
Sonstige ordentliche Erträge0,00 EUR
Erhaltene Anzahlungen auf Konto xxxx311.679,03 EUR
Erhaltene Anzahlungen auf Konto xxxx157.245,96 EUR
81

Es ergibt sich demnach insgesamt ein steuerpflichtiger Umsatz in Höhe von 1.008.240,69 EUR und somit ein nomineller Hinterziehungsbetrag in Höhe von 191.565,73 EUR. Der angegebene wirtschaftliche Schaden in Höhe von 42.770,00 EUR errechnet sich unter Berücksichtigung der im Voranmeldungsverfahren geleisteten Beträge und geltend gemachten Vorsteuern, die in vollem Umfang als berechtigt angesehen wurden, wie folgt:

82

abziehbare Vorsteuer468,61 EUR
abziehbare Vorsteuer 7 %200,88 EUR
Vorsteuerbeträge aus i. g. Erwerben15.972,39 EUR
abziehbare Vorsteuer 19 %73.567,92 EUR
Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b0,00 EUR
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer9.233,32 EUR
Zahlungen im Voranmeldungsverfahren49.352,68 EUR
Gesamt:148.795,80 EUR
83

Insbesondere wurde aus den unter Ziffer III. 2 angeführten Gründen der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der P in Höhe von 19.437,23 EUR als berechtigt angesehen und berücksichtigt.

84

cc)

85

Für 2013 ergeben sich aus diesen Unterlagen folgende Zahlen, wobei eine vollständige Buchführung nicht mehr vorlag und sich die Umsätze fast ausschließlich auf die Abwicklung des Auftrages der J beschränkten:

86

Umsätze zu 19 %5.299,72 EUR
Steuerpflichtige i. g. Erwerbe130.578,20 EUR
Bauleistungen § 13b Leistungsempf. als StSchuldner1.060,94 EUR
unentgeltliche Wertabgaben (wie Vorjahr)4.828,66 EUR
Sonstige ordentliche Erträge0,00 EUR
Erhaltene Anzahlungen auf Treuhandkonto561.581,15 EUR
87

Es ergibt sich demnach insgesamt ein steuerpflichtiger Umsatz in Höhe von 703.349,00 EUR und somit ein nomineller Hinterziehungsbetrag in Höhe von 133.636,00 EUR. Der angegebene wirtschaftliche Schaden in Höhe von 100.034,00 EUR errechnet sich unter Berücksichtigung angenommener Vorsteuern bei solchen Beträgen, die an Subunternehmer weitergeleitet wurden, angesichts der nicht mehr erfolgten Voranmeldungen, wie folgt:

88

abziehbare Vorsteuer0,00 EUR
abziehbare Vorsteuer 7 %0,00 EUR
Vorsteuerbeträge aus i. g. Erwerben24.809,85 EUR
abziehbare Vorsteuer 19 %6.398,91 EUR
Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b201,58 EUR
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer0,00 EUR
Zahlungen im Voranmeldungsverfahren2.191,84 EUR
Gesamt:33.602,18 EUR
89

dd)

90

Im Jahre 2014 sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr vorgenommen worden, so dass für die Quartale I – III / 2014 jeweils eine strafbare Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. §§ 149, 150 AO und § 18 UStG vorliegt, wobei zugunsten der Angeklagten von einer lediglich vierteljährlichen Voranmeldungspflicht ausgegangen wird (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).

91

Die festgestellten Umsätze ergeben sich nunmehr ausschließlich aus den durch die J veranlassten Einzahlungen in dem jeweiligen Quartal unter Berücksichtigung des Umsatzsteuersatzes von 19 %. Voranmeldungen und Informationen zu etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigungen liegen nicht vor. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass in jedem Quartal eine Vorsteuerabzugsberechtigung in Höhe von 10.000,00 EUR bestanden hätte, weil z. B. Zahlungen an Subunternehmer weitergeleitet wurden, und nimmt daher einen wirtschaftlichen Schaden an, der pro Quartal 10.000,00 EUR unterhalb des nominellen Hinterziehungsbetrages liegt.

92

2.

93

Hinsichtlich sämtlicher Tatbestände hat die Angeklagte vorsätzlich gehandelt. Jedenfalls handelte die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz. Insofern wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

94

VI.

95

Sowohl der zur Tatzeit gültige § 370 Abs. 1 AO a. F., als auch der nunmehr in Kraft getretene § 370 Abs. 1 AO n. F. sehen für die Steuerhinterziehung grundsätzlich Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei besonders schweren Fällen i. S. d. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

96

Die Kammer hat vorliegend bei den Taten zu Ziff. III. 1 - 3 davon abgesehen, einen besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO anzunehmen, obwohl es sich bei den hinterzogenen Summen jeweils um einen Betrag von über 50.000,00 EUR, also um ein großes Ausmaß gehandelt hat. Insoweit hat die Kammer ausreichend Gründe in der Person der Angeklagten gesehen, die gegen die Anwendung eines besonders schweren Falles sprachen. Ausschlaggebend für diese Bewertung war die Rolle der Angeklagten in dem Tatgeschehen. Sie ist lediglich als Strohfrau aufgetreten und aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Instrumentalisierung wurde sie alleine von den wirtschaftlichen Folgen, ihrer Privatinsolvenz, getroffen.

97

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb der vorgegebenen Strafrahmen hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

98

Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie direkt zu Beginn der Hauptverhandlung ein Geständnis mit erheblichem Gewicht für die weitere Beweisaufnahme abgelegt hat. Auch wenn die Kammer letztlich ihrer Einlassung im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand nicht vollständig gefolgt ist, liegt jedenfalls eine tragfähige und das Verfahren vereinfachende Einlassung zum äußeren Geschehensablauf vor. Die Angeklagte ist zudem nicht vorbelastet. Ganz erheblich strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass die Angeklagte ausschließlich als Strohfrau für den gesondert Verfolgten N. H. aufgetreten ist. Zudem war zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Schaden in den meisten Fällen deutlich hinter dem nominalen Schaden zurück bleibt, weil z. B. für die Einzelfirma fast durchgehend Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch erhebliche Beträge abgeführt wurden. Zudem hat die Angeklagte einen eigenen erheblichen finanziellen Schaden erlitten.

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Zulasten der Angeklagten hat die Kammer die erheblichen Hinterziehungsbeträge gewertet. Dabei erreichen nicht nur die Nominalbeträge erhebliche Summen, auch der wirtschaftliche letztlich verbleibende Steuerschaden ist erheblich.

100

Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer die folgenden Einzelstrafen für angemessen:

101

1. USt-Jahreserklärung 2011 und 2013

102

Für die Taten zu Ziffer III. 1 und 3 hat die Kammer jeweils als Einsatzstrafe eine

103

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30,00 EUR

104

für tat- und schuldangemessen erachtet. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich hier um die Fälle mit der höchsten nominellen Hinterziehungssumme (III. 1) sowie dem höchsten wirtschaftlichen Schaden (III. 3) gehandelt hat.

105

2. USt-Jahreserklärung 2012

106

Für die Tat zu Ziffer III. 2 hat die Kammer eine

107

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 EUR

108

als tat- und schuldangemessen erachtet. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Schaden im Gegensatz zu den vorbenannten Taten geringer gewesen ist.

109

3. Umsatzsteuerhinterziehung Einzelfirma 1., 2. und 3. Quartal 2014

110

Für die Taten zu Ziffer III. A. 4 bis 6 hat die Kammer jeweils eine

111

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR

112

für tat- und schuldangemessen erachtet. Insoweit wich vorliegend jeweils die Schadenssumme im Gegensatz zur Tat zu Ziffer III. 2 noch einmal nach unten hin ab.

113

4. Gesamtstrafenbildung

114

Aus den Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB unter Berücksichtigung des durch die Verständigung vorgegebenen Strafrahmens, der Verhängung von einer Geldstrafe nicht mehr als 180 Tagessätze und nicht weniger als 150 Tagessätze unter Strafvorbehalt, hinsichtlich aller Taten eine Gesamtstrafe zu bilden.

115

Nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer unter einer angemessenen Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von 140 Tagessätzen eine

116

Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 EUR

117

für tat- und schuldangemessen. Dabei wurde zugunsten der Angeklagten insbesondere nochmals berücksichtigt, dass sämtliche Taten bereits längere Zeit zurückliegen und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang standen.

118

Die jeweils festgesetzte Tagessatzhöhe war nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) auf je 30,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagten verbleibt derzeit ein Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze zum Leben, so dass aus Sicht der Kammer allenfalls ein Betrag von 900,00 EUR im Monat als berücksichtigungsfähig anzunehmen gewesen ist.

119

Die Verurteilung zu dieser Strafe konnte nach Auffassung der Kammer wie auch unter Berücksichtigung der Verständigung gemäß § 59 StGB vorbehalten bleiben und die Angeklagte lediglich verwarnt werden. Denn es ist zu erwarten, dass die Angeklagte, die nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten, insbesondere der Tatsache, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Privatinsolvenz als Inhaberin bzw. Gesellschafterin eines Unternehmens mittlerweile ausscheidet, aber auch aufgrund der Lehren, die sie selbst aus dem blinden Vertrauen gegenüber ihrem Vater bereits gezogen hat, hält die Kammer eine Verhängung von einer Gesamtgeldstrafe für entbehrlich. Auch gebietet im vorliegenden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht.

120

VII.

121

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.