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Landgericht Arnsberg·5 T 75/24·30.05.2024

Beschwerde: Keine Pauschale für Kontrollbetreuung nach § 5a Abs.1 Nr.2 VBVG a.F.

VerfahrensrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (VBVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse wendet sich gegen die Zuerkennung einer gesonderten Pauschale an die Berufsbetreuerin für die Zeit, in der sie lediglich Kontrollbetreuerin war. Streitpunkt ist, ob § 5a Abs.1 Nr.2 VBVG a.F. auf Kontrollbetreuungen anwendbar ist. Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Erinnerung zurück, weil reine Kontrollaufgaben keine Verwaltung im Sinne der Vorschrift begründen.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen Zuerkennung der Pauschale stattgegeben; Erinnerung der Betreuerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. setzt voraus, dass der Betreuer tatsächlich die Verwaltung von Wohnraum übernimmt; reine Kontroll- oder Überwachungsaufgaben genügen nicht.

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Eine Kontrollbetreuung, die auf die Überwachung eines Bevollmächtigten und Berichterstattung an das Gericht beschränkt ist, begründet regelmäßig keinen Mehraufwand im Sinne des § 5a Abs.1 Nr.2 VBVG a.F. und damit keinen Anspruch auf die Pauschale.

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Fehlt dem Betreuer eine konkrete Vertretungsbefugnis, kann er unterbliebene Verwaltungshandlungen des Bevollmächtigten nicht ersetzen, sodass daraus kein Anspruch auf verwaltungsbezogene Vergütungszuschläge folgt.

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Eine teleologische Ausweitung der Vorschrift des § 5a Abs.1 Nr.2 VBVG a.F. auf bloße Kontrollbetreuungen ist nicht geboten, da die Gesetzesbegründung den Mehraufwand der eigentlichen Verwaltung zum Vergütungszweck macht.

Relevante Normen
§ 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG a.F.§ 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F.§ 58 ff. FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Medebach, 11 XVII 129/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 29.02.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts V. vom 30.01.2024 (11 XVII 129/19 U) aufgehoben und die Erinnerung der Betreuerin vom 28.11.2023 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betreuerin auferlegt.

Beschwerdewert: 120 €

Gründe

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I.

3

Die ursprünglich vermögende Betroffene lebt seit dem 17.03.2016 im Wohn- und Pflegezentrum D. in V.. Sie hatte ihren Sohn Y.  mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt. Nachdem im Jahr 2019 das  verfügbare Vermögen der Betroffenen aufgezehrt war, sich die offenen Heimkosten auf mehr als 30.000 € beliefen und Zweifel bestanden, ob der Bevollmächtigte die Angelegenheiten seiner Mutter hinreichend besorgte, bestellte das Amtsgericht V. mit Beschluss vom 30.01.2020 die Beschwerdeführerin als Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen: Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten sowie Kontrolle des Bevollmächtigten. Die Betreute verfügte damals  über ein Wohnungseigentum in V.-Z., welches zur Deckung der Heimkosten veräußert werden sollte.

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In der Folgezeit war der Bevollmächtigte weder für die Betreuerin noch für das Pflegezentrum erreichbar.

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Nachdem das Amtsgericht V. mit Beschluss vom 18.05.2020 die Betreuung auf den Aufgabenbereich „Widerruf der dem Y. erteilten Vollmacht“ erweitert hatte, widerrief die Berufsbetreuerin die vorgenannte Vollmacht. Mit Beschluss vom 03.09.2020 wurde sie sodann umfassend als Betreuerin für die Betroffene eingesetzt. Anschließend wurde das Wohnungseigentum der Betreuten mit notariellem Kaufvertrag des Notars N. in R. vom 25.02.2021 (UR-Nr. 203/2021) verkauft; die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28.09.2021.

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In ihren Vergütungsanträgen für den Zeitraum vom 31.01.2020 bis zum 30.07.2021 beantragte die Berufsbetreuerin u.a. eine gesonderte Pauschale gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG a.F wegen der Verwaltung von nicht von der Betreuten genutzten Wohnraums.

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Im vereinfachten Verfahren wurden ihr für den Zeitraum vom 31.01.2020 bis zum 30.04.2021 480 € ausgezahlt und weitere 90 € wurden am 19.10.2021 angewiesen.

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Unter dem 28.04.2022 beantragte der Vertreter der Landeskasse eine förmliche Festsetzung mit der Begründung, dass lediglich für die Zeit von September 2020 bis April 2021 ein Anspruch auf die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. i.H.v. 240 € bestanden habe.

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Daraufhin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.11.2023 die aus der Staatskasse an die Betreuerin zu zahlende Pauschale für die Zeit von September 2020 bis Juli 2021 i.H.v. 330 € fest und forderte die Betreuerin zur Erstattung der bereits ausgezahlten Pauschale i.H.v. 240 € auf.

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Hiergegen wandte sich die Betreuerin mit ihrer Erinnerung vom 28.11.2023, in der sie die Ansicht vertrat, auch ihr als Kontrollbetreuerin stehe die Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. zu. Mit Schreiben vom 06.02.2024 beschränkte ihre Erinnerung darauf, dass für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 keine Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG festgesetzt worden war sowie hinsichtlich der anteiligen Rückforderung.

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Das Amtsgericht V. hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2024 der Erinnerung teilweise stattgegeben und der Berufsbetreuerin eine gesonderte Pauschale auch für den Zeitraum von Mai 2020 bis August 2020 in Höhe von weiteren 120 € zuerkannt. Ferner ist die Beschwerde zugelassen worden.

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Gegen den Beschluss vom 30.01.2020 wendet sich der Vertreter der Landeskasse mit seiner Beschwerde vom 29.02.2024, mit der er weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, der Betreuerin habe bis zur Bestellung mit Beschluss vom 03.09.2020 die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG nicht zugestanden, weil eine Kontrollbetreuung die insoweit notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle.

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Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten ergänzend rechtliches Gehör gewährt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betreuungsakte nebst der Vergütungshefte Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde der Landeskasse ist zulässig, da das Amtsgericht diese zugelassen hat und die übrigen formalen Voraussetzungen einer Beschwerdeeinlegung gemäß §§ 58 ff. FamFG vorliegen.

17

Die Beschwerde ist auch begründet.

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Das Amtsgericht V. hat der Berufsbetreuerin zu Unrecht mit Beschluss vom 30.01.2024 für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.08.2020 eine gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. i.H.v. insgesamt 120,- € zuerkannt.

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Die Voraussetzungen für die Gewährung einer gesonderten Pauschale nach der oben genannten Vorschrift waren vorliegend nicht erfüllt.

20

Zwar war die Betreute im Jahr 2020 noch nicht mittellos, aber die Betreuerin hatte nicht die Verwaltung von Wohnraum zu besorgen. Denn der Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin umfasste keine konkrete Verwaltungshandlung im Hinblick auf die der Betroffenen gehörende Immobilie, z.B. die Veräußerung des Wohnungseigentums, sondern lediglich die Kontrolle des damals umfassend bevollmächtigten Y..

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Dabei mag zwar der Betreuerin durchaus zuzubilligen sein, dass der Bevollmächtigte die ihm obliegende Verwaltung des Wohneigentums seiner Mutter nicht wahrnahm. Es war aber nicht die Aufgabe der Kontrollbetreuerin anstelle des Bevollmächtigten unterbliebene Verwaltungshandlungen vorzunehmen. Hierzu fehlte es ihr bereits an einer konkreten Vertretungsbefugnis. Vielmehr war vom Aufgabenkreis der Betreuerin lediglich die Kontrolle des Bevollmächtigten und eine entsprechende Berichterstattung an das Amtsgericht umfasst, nicht aber die Verwaltung von Wohnraum. Somit war die nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. erforderliche Voraussetzung einer Verwaltung von Immobilienbesitz durch die Betreuerin nicht gegeben.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hält die Kammer eine teleologische Ausweitung der vorgenannten Norm auf eine Kontrollbetreuung nicht für geboten. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. der Mehraufwand des Betreuers bei der Verwaltung von Wohnraum vergütet werden, der sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung ergibt (vgl. auch Deinert in: Baur/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 139. Lieferung, 8/2022 Rn. 17,18). Da aber einem bloßen Kontrollbetreuer nur die Kontrolle des Bevollmächtigten, nicht jedoch die Verwaltung des Wohnraums selbst obliegt, ist nicht ersichtlich, dass ihm bei seiner originären Kontrolltätigkeit hinaus ein Mehraufwand i.S. d. oben genannten Vorschrift entsteht.

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Damit korrespondiert die Tatsache, dass einem Betreuer auch bei solchem Wohnraum, dessen Verwaltung ihm nicht obliegt, etwa weil sie dem Betreuten z.B. durch Insolvenz- oder Nachlassverwaltung entzogen ist, nicht gewährt wird (vgl. Deinert, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

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Nach alledem steht der Betreuerin für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.08.2020, in welchem sie lediglich Kontrollbetreuerin war, keine Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. zu.

25

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Voraussetzung nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.