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Landgericht Arnsberg·5 T 73/23·15.06.2023

Absenkung der Auslagenpauschale bei gleichzeitiger Beauftragung (§3 GvKostG)

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vertreterin der Landeskasse focht den Ansatz einer Auslagenpauschale von 15,72 € in der Kostenrechnung einer Gerichtsvollzieherin an, weil nur ein Auftrag vorliege. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte die Pauschale auf den Höchstbetrag von 10 € herab. Entscheidungsgrund ist, dass gleichzeitige Beauftragung mehrerer Vollstreckungshandlungen denselben Auftrag i.S.d. §3 GvKostG bildet; gesetzliche Voraussetzungen einzelner Maßnahmen begründen keine zusätzliche kostenrechtliche Bedingung.

Ausgang: Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse gegen den höheren Ansatz der Auslagenpauschale stattgegeben; Pauschale auf Höchstbetrag von 10 € herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gleichzeitiger Beauftragung desselben Gerichtsvollziehers mit mehreren Vollstreckungshandlungen gegen denselben Schuldner liegt im Sinne des §3 Abs.2 S.1 Nr.3 GvKostG ein einziger Auftrag vor.

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Die Auslagenpauschale nach Nr.716 KV GvKostG wird je Auftrag erhoben und ist bei einer einzigen, gleichzeitigen Auftragserteilung auf den dort vorgesehenen Höchstbetrag zu begrenzen.

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Dass die Durchführung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen von gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. nach §802a ZPO) abhängt, stellt keine vom Gläubiger gesetzte Bedingung im kostenrechtlichen Sinne dar und begründet keinen eigenständigen Auftrag.

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Für die Beurteilung der ‚Gleichzeitigkeit‘ ist auf die konkrete Auftragserteilung durch den Gläubiger abzustellen; gesetzliche Leistungsbedingungen führen nicht zur Annahme mehrerer Aufträge.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG§ 802 I ZPO§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GvKostG§ 3 GvKostG

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 43 M 689/23

Tenor

Auf die Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse vom 04.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.03.2023 (43 M 689/23) aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin Q. vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen DR II 100/22 dahingehend abgeändert, dass die dort angesetzte Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG auf den Höchstbetrag von 10,- Euro herabgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.08.2015 (15-2229348-2-7). Mit Vollstreckungsauftrag vom 14.03.2022 beauftragte sie die Gerichtsvollzieherin mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Abnahme der Vermögensauskunft. Ferner beauftragte sie die Einholung von Auskünften Dritter, indem sie in dem amtlichen Formular die Module M1 und M2 angekreuzte.

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Die Gerichtsvollzieherin nahm der Schuldnerin am 25.04.2022 die Vermögensauskunft ab und forderte am 26.04.2022 die beantragten Drittauskünfte an.

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In ihrer Kostenrechnung an die Gläubigerin vom 28.04.2022 setzte die Gerichtsvollzieherin unter anderem eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 KV GvKostG i.H.v. 15,72 € an.

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Gegen den vorgenannten Kostenansatz hat sich die Vertreterin der Landeskasse mit ihrer Erinnerung vom 09.03.2023 gewandt, soweit der Ansatz einen Betrag i.H.v. 10 Euro übersteigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG nur ein kostenrechtlicher Auftrag vor.

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Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung mit der Begründung, bei dem Auftrag zur Einholung von Drittauskünften handle es sich um einen weiteren Auftrag, nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt.

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Das Amtsgericht Arnsberg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.03.2023 die Erinnerung der Vertreterin der Landeskasse zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine gleichzeitige Beauftragung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG liege nicht vor, wenn der Gläubiger neben der Abnahme der Vermögensauskunft auch den Auftrag erteile, Drittauskünfte über die Schuldnerin einzuholen, weil der Antrag auf Einholung von Drittauskünften  bereits gesetzlich gemäß § 802 I ZPO unter Bedingungen stehe. Gebührenrechtlich mache es keinen Unterschied, ob die Einholung der Auskünfte von einer auftragsgemäßen Bedingung des Gläubigers oder einer -gleichlautenden- gesetzlichen Bedingung abhängig sei.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse vom 05.04.2023, zu deren Begründung sie ausführt, die Tatsache, dass die Einholung von Drittauskünften vom Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen abhänge, stelle keine Bedingung im kostenrechtlichen Sinne dar.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten ergänzend rechtliches Gehör gewährt worden.

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II.

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Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abänderung der mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin Q. vom 28.04.2022.

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Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer vorgenannten Kostenrechnung zu Unrecht die Auslagenpauschale Nr. 716 KV GvKostG i.H.v. 15,72 € angesetzt, weil es sich vorliegend bei dem Antrag der Gläubigerin auf Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften nur um einen Auftrag gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GvKostG handelt.

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Die streitige Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG wird „je Auftrag“ erhoben und sieht dabei einen Höchstsatz von 10,-€ vor. Maßgeblich ist deshalb die Frage, ob der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 14.03.2022, mit der die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften beantragt wurde, einen oder mehrere Anträge im Sinne von § 3 GvKostG darstellt.

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Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG handelt es sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Denn die Gläubigerin hat mit Vollstreckungsauftrag vom 14.03.2022 die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Auskünften Dritter unter Ankreuzen des Moduls M1 und M2 beauftragt. Sämtliche Vollstreckungshandlungen wurden zeitgleich beauftragt.

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Entgegen der Auffassung der Gerichtsvollzieherin und des Amtsgerichts handelt es sich vorliegend auch nicht um einen bedingten Auftrag im Sinne von Nr. 2 Abs. 2 S. 1 DB-GvKostG, der einen eigenen Antrag darstellt.

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Denn die Gläubigerin selbst hat den Auftrag nicht (etwa mittels Modul M4) unter eine Bedingung gestellt und die Tatsache, dass die verschiedenen Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 ZPO nach den für sie geltenden Vorschriften weitere Voraussetzungen haben, ist keine Bedingung im kostenrechtlichen Sinne (vgl. Kawell in: Kindl/Meller-Hannich, gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 3 GvKostG, Rn. 34, 35; NK-GK/Kawell, 3. Aufl. 2021, GvKostG § 3 Rn. 26; Tooussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG § 3 Rn. 12).

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Die Kammer teilt die Auffassung, nach der bezüglich der „Gleichzeitigkeit“ auf die konkrete Auftragserteilung durch den Gläubiger abzustellen ist. Voraussetzungen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften des Zwangsvollstreckungsverfahrens (so auch aus § 802 l ZPO) ergeben, führen nicht zu einer bedingten Antragstellung, die kostenrechtlich einen eigenen Antrag darstellt.

21

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG

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Die weitere Beschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und im Sinne der Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 S.1 GKG.