Beschwerden gegen Amtsgerichtsbeschluss (§ 58 ff. FamFG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene und seine Ehefrau legten Beschwerden gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg ein. Das Landgericht Arnsberg hält die Beschwerden zwar für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück, da keine abweichenden Gründe vorgetragen wurden. Es verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und erteilt eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Rechtsbeschwerde zum BGH.
Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden nach § 58 ff. FamFG sind zulässig, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, führen aber nur dann zur Abänderung der Vorentscheidung, wenn substantiierte, entscheidungserhebliche Gründe vorgetragen werden.
Erhebt der Beschwerdeführer keine Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, bleibt die Entscheidung der Vorinstanz maßgeblich und die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Bezugnahme des Beschwerdegerichts auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz genügt, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese Ausführungen vorbringt.
Gegen Beschlüsse, die unter das Recht der Familiengerichte fallen, ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft; diese ist binnen eines Monats nach Zustellung durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift und gegebenenfalls binnen eines Monats nach Zustellung zu begründen; Vertretung vor dem BGH ist durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schmallenberg, 2 XVII B 347
Tenor
Die Beschwerden des Betroffenen und seiner Ehefrau vom 25.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 08.08.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe
Die Beschwerden sind gemäß § 58 ff. FamFG zulässig und auch im Übrigen statthaft.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 08.08.2014 (Bl. 70 d. A.) wird Bezug genommen. Mit den Beschwerden wurden keine Gründe vorgebracht, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.