Beschwerde gegen Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen wegen Niederflurbetten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betreuungsstelle beschwerte sich gegen die gerichtliche Genehmigung zeitweiliger freiheitsentziehender Maßnahmen (Bettgitter, Sitzhose) für eine demenzkranke Heimbewohnerin und verwies auf ein mögliches milderes Mittel (Niederflurbett). Das Landgericht erklärte die Beschwerde für unbegründet. Es führte aus, dass begrenzte Verfügbarkeit von Niederflurbetten die Genehmigung nicht ausschließt und Gerichte/Betreuer Einrichtungen nicht zur Anschaffung verpflichten können; hierfür sei die Heimaufsicht zuständig. Freiheitsentziehende Maßnahmen seien jedoch auf das absolut erforderliche Maß zu beschränken.
Ausgang: Beschwerde der Betreuungsstelle gegen Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung nach § 1906 Abs. 4, Abs. 1 BGB freiheitsentziehender Maßnahmen ist nur zulässig, soweit keine milderen, geeigneten Mittel zur Abwendung von Gefahren verfügbar sind.
Die bloße Möglichkeit besserer Ausstattungen in der Einrichtung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung einer Genehmigung, wenn diese Ausstattungen nur begrenzt vorhanden sind.
Weder das Gericht noch ein Betreuer sind befugt, einzelne Pflegeeinrichtungen zur Anschaffung zusätzlicher Niederflurbetten zu verpflichten; hierfür obliegt die Durchsetzung der Heimaufsicht.
Im FamFG besteht keine Obliegenheit des Gerichts, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes jede einzelne Einrichtung auf vollständige Einhaltung aller heimbedingten Anforderungen zu überprüfen, soweit kein offensichtlich rechtswidriger Zustand vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 6 XVII 154/15 G
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 13.07.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Betroffene D H wohnt gegenwärtig im V Altenheim in N. Nach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn Dr. S E vom 25.04.2015 liegt bei der Betroffenen eine Demenz vor. Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene infolge ihrer Krankheit und / oder Behinderung stürzt und sich dabei erheblich verletzt.
Am 10.06.2015 erschien der Ehemann der Betroffenen, Herr J H, auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Menden und erklärte, dass es zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden bei der Betroffenen erforderlich sei, eine Sitzhose im Rollstuhl und ein Bettgitter einzusetzen. Sodann beantragte er die betreuungsrechtliche Genehmigung für diese freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 11.06.2015 wurde Frau U T aus Menden gemäß § 317 FamFG zur Verfahrenspflegerin für das Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen bestellt.
Da die dem Ehemann der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht unwirksam war, wurde er mit Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 13.07.2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Betreuer bestellt. Die Bestellung umfasst Entscheidungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen und endet am 13.01.2016, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Menden hat die Betroffene im V Altenheim am 13.07.2015 persönlich aufgesucht und angehört. Eine geordnete Verständigung mit der Betroffenen über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen war aufgrund der vorliegenden Krankheit und / oder Behinderung nicht möglich.
Mit weiterem Beschluss vom 13.07.2015 hat das Amtsgericht Menden die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen betreuungsrechtlich nach § 1906 Abs. 4, Abs. 1 BGB genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden: Bettgitter zu den Bettruhezeiten und Sitzhose im Rollstuhl. Die Genehmigung wurde bis zum 31.03.2016 befristet.
Gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 13.07.2015 hat der O Kreis – Betreuungsstelle - mit Schreiben vom 04.08.2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Möglichkeit eines milderen Mittels, nämlich des Einsatzes eines so genannten Niederflurbettes, in Betracht komme. Mithin fehle es an der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Das Amtsgericht Menden hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.08.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14.08.2015 ergänzendes rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 335 Abs. 4, 312 Nr. 2, 58 Abs. 1 FamFG, sowie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG.
Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Menden im Nichtabhilfebeschluss vom 11.08.2015 darauf hingewiesen, dass es bei der Genehmigung des Bettgitters als freiheitsbeschränkende Maßnahme auch die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, wonach Niederflurbetten nicht uneingeschränkt vorhanden sind.
Obgleich es zur Wahrung der Grundrechte der Heimbewohner auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist, seitens der Pflegeheime ausreichende Kapazitäten an Niederflurbetten vorzuhalten und hierbei grundsätzlich finanzielle Aspekte oder eine personelle Mangelausstattung des Pflegeheims bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen unbeachtet bleiben müssen, kann weder das mit der Sache befasste Gericht noch ein Betreuer einzelne Einrichtungen zur Anschaffung von zusätzlichen Niederflurbetten verpflichten. Hierzu ist lediglich die Heimaufsicht berechtigt und ggf. verpflichtet.
Wie das Amtsgericht Menden im Nichtabhilfebeschluss vom 11.08.2015 weitergehend zutreffend ausgeführt hat, ist das Gericht auch nicht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG verpflichtet, das Heim dahingehend zu überprüfen, ob es den gesetzlichen bzw. den sich aus den Grundrechten der Heimbewohner ergebenden Anforderungen in jeder Einzelheit genügt. Ein auf der Basis der bekannten Fakten greifbar rechtswidriger Zustand liegt nicht vor. Die Einrichtung, in der die Betroffene wohnt, verfügt offenbar über eine begrenzte Anzahl von Niederflurbetten. Das genügt grundsätzlich den Maßstäben von § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. WTG NRW.
Es ist allerdings zu beachten, dass die vom Amtsgericht Menden genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen stets auf das absolut erforderliche Maß zu beschränken sind. Die Maßnahmen sind nur zulässig, solange und soweit kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um die Sturz- und Verletzungsgefahr für die Betroffene abzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert wurde nach § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, I-Straße. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.