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Landgericht Arnsberg·5 T 223/19·17.10.2019

Inkassounternehmen nicht befugt zur Einlegung der Vollstreckungserinnerung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin ließ durch ein Inkassobüro eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen, die das Amtsgericht als unzulässig verworfen hatte. Das Landgericht Arnsberg bestätigte diesen Beschluss und wies die sofortige Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass Inkassounternehmen nach § 79 Abs.2 S.2 Nr.4 ZPO von der Vertretung ausgeschlossen sind, wenn ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet werden soll. Ein nachträglicher Bevollmächtigter kann den Vertretungsmangel einer bereits abgeschlossenen Verfahrenshandlung nicht heilen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Inkassounternehmen sind nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll.

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Die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO stellt eine Verfahrenshandlung dar, die in ein kontradiktorisches Verfahren mündet und damit eine zur Vertretung befugte Person voraussetzt.

3

Ein Vertretungsmangel bei einer bereits abgeschlossenen Verfahrenshandlung (z. B. die Einlegung einer Erinnerung) kann nicht durch nachträgliche ordnungsgemäße Vertretung im Beschwerdeverfahren geheilt werden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO und die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 793, 567 ff. ZPO§ 766 ZPO§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO§ 80 ZPO§ 97 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 9 M 1574/19

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 20.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 07.08.2019 (9 M 1574/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Bis 500 €

Gründe

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Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Soest die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.06.2019 als unzulässig verworfen.

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Das für die Gläubigerin tätige Inkassobüro konnte mit ihrem Schreiben vom 28.06.2019 nicht wirksam eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen.

5

Zwar ist der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Gläubigerin, wonach es sich bei der Vollstreckungserinnerung noch nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, zuzustimmen, gleichwohl war das Inkassobüro zur Einlegung der Erinnerung nicht befugt. Denn Inkassounternehmen sind immer dann von der Vertretung nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Deshalb sind sie auch nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben, weil diese in ein kontradiktorisches Verfahren mündet und ein solches daher einleitet (vgl. Piekenbrock in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand 01.09.2019, § 79 Rn. 15; Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 79 Rn. 9; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 79 Rn. 16).

6

Da es sich bei der Einlegung einer Vollstreckungserinnerung um eine abgeschlossene Verfahrenshandlung handelt und das Erinnerungsverfahren durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Soest abgeschlossen ist, kann der Vertretungsmangel dieser Verfahrenshandlung auch nicht durch eine ordnungsgemäße Vertretung der Gläubigerin durch Rechtsanwälte im Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt werden.

7

Auf die Frage, ob nunmehr im Beschwerdeverfahren eine ordnungsgemäße Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO eingereicht worden ist, kommt es daher nicht mehr an.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.

9

Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen.