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Landgericht Arnsberg·5 T 193/15·26.08.2015

Beschwerde gegen Festsetzung der Betreuervergütung wegen Nutzung geschützter Conterganrente erfolgreich

ZivilrechtBetreuungsrechtSozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene, Contergangeschädigter mit geschützter Conterganrente auf einem Konto, focht die Festsetzung einer Betreuervergütung i.H.v. 594 EUR an. Das LG hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellte fest, der Betreuer habe unzulässig geschütztes Einkommen verwendet, statt ungeschütztes Einkommen vorrangig einzusetzen. Daher sei der Betroffene als mittellos anzusehen und die Kosten dem Staatskasse aufzuerlegen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen Festsetzung der Betreuervergütung aufgehoben; Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten nach § 1901 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf eigene Interessen so zu besorgen, dass dessen Wohl und Wünsche Vorrang haben; dies umfasst die gebotene Priorisierung ungeschützter Einkommen vor geschützten Leistungen.

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Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (§ 18) bleiben bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen und Vermögen außer Betracht und sind als echte Zusatzleistungen zu erhalten.

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Überschreitet infolge pflichtwidrigen Handelns des Betreuers das nicht geschützte Vermögen den Schonbetrag, kann der Betroffene dennoch als mittellos gelten, wenn der Überschreitung auf der missbräuchlichen Verwendung geschützter Leistungen beruht.

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Das Gericht hat im Rahmen der Überwachung der Betreuung die Intention des gesetzgeberischen Schutzes und das Wohl des Betreuten zu beachten; dem Betreuer steht kein unbegrenztes Ermessen entgegen, sondern ein an § 1901 BGB gebundenes Handeln.

Relevante Normen
§ 18 Conterganstiftungsgesetz§ Conterganstiftungsgesetz§ 58 Abs. 1 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 64 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 5 XVII L 48

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 3.7.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 02.03.2015 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 594,- EUR

Rubrum

1

2

Gründe

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I.

5

Der Betroffene ist durch Contergan geschädigt. Er unterhält zwei Konten. Auf sein Konto bei der Q erhält er seine gemäß § 18 des Conterganstiftungsgesetzes geschützte Conterganrente; auf sein weiteres Konto bei der T werden seine nicht geschützten Einkünfte (eine weitere Rente und Lohn von insgesamt  knapp 800,- EUR monatlich) überwiesen.

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Für den Betroffenen wurde am 4.6.2009 der Beteiligte zu 2) zum Betreuer bestellt.

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Mit Antrag vom 4.12.2014 hat der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 594,- EUR für den Zeitraum vom 5. 9. bis 4.12.2014 beantragt, wobei er den Betroffenen als vermögend bezeichnet hat.

8

Mit Beschluss vom 2.3.2015 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts gegen den Betroffenen daraufhin die beantragte Betreuervergütung von 594,- EUR festgesetzt.  Hiergegen hat sich der Betroffene durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.3.2015 mit dem Antrag gewandt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und anzuordnen, dass die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse zu erfolgen habe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betreuer pflichtwidrig die laufenden Ausgaben nicht vorrangig aus dem ungeschützten Konto bestritten habe, sondern auch vom geschützten Konto, so dass es nur aus diesem Grunde zu einer Überschreitung des Schonvermögens von 2.600,- EUR auf dem ungeschützten Konto bei der T gekommen sei. Das Vorgehen des Betreuers sei interessenwidrig und widerspreche der Intention des Conterganstiftungsgesetzes.

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Das Amtsgericht hat den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen als Erinnerung  gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.6.2015 hat dieser die Beschwerde des Betroffenen vom 25 .3.2015 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.

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Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 3.7.2015 unter Vertiefung seines bisherigen Rechtsstandpunktes.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 8.7.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

14

1.

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Die Beschwerde des Betroffenen vom 3.7.2015 ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 58 Abs. 1 FamFG sowie form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG. Bedenken gegen die Statthaftigkeit könnten allenfalls aus § 61 Abs. 1 FamFG bestehen. Danach ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Betreuervergütung lediglich i.H.v. 594,- EUR festgesetzt wurde. Die eingelegte Beschwerde wurde daher von der Rechtspflegerin zu Recht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG behandelt. Dabei hätte auch bereits die Rechtspflegerin Im Wege der Abhilfe auf Zulassung der Beschwerde (§ 61 Abs. 2 und 3 S. 1 FamFG) erkennen können. Denn der Gegenstand der Abhilfeprüfung ist auch die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Aus dem gleichen Grund kann der Richter nach Vorlage der Erinnerung, wie hier geschehen, die Beschwerde zulassen, weil ihm jetzt die gesamte erstinstanzliche Entscheidung zukommt (Meyer-Holz in Keidel, 17. Aufl., Anhang zu § 58 FamFG, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

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2.

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Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

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Der Betroffene ist unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen als mittellos anzusehen.

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Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Betreuer hat Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB).

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Diesen Anforderungen wird das Handeln des Betreuers vorliegend bereits objektiv nicht gerecht. Anstatt die zum Lebensunterhalt des Betroffenen notwendigen Leistungen vorrangig dem nicht geschützten Einkommen auf dem Konto der T zu entnehmen, hat er diese dem Konto bei der Q entnommen, auf dem die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz eingehen. Dies hat zum Anwachsen des Guthabens auf dem nicht geschützten Konto dergestalt geführt, dass der Betroffene aufgrund des nunmehr dort vorhandenen Vermögens nicht mehr als mittellos anzusehen war. Bei einem Zusammentreffen von geschütztem und nicht geschütztem Einkommen und Vermögen würde allerdings jeder vernünftig und wirtschaftlich Denkende zunächst die nicht geschützten Beträge zu seinem Lebensunterhalt einsetzen. Dafür spricht auch eindeutig der Wortlaut und der Sinn des § 18 Conterganstiftungsgesetz, wonach bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht bleiben. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (Bundestagsdrucksache 15/5654). Anerkannt ist, dass durch diese starke Ausgestaltung des Anspruches beispielsweise die Widerlegung der Vermutung aus § 1610 a BGB ausgeschlossen ist und auch ein Versorgungsausgleich zugunsten eines Contergangeschädigten Ehegatten nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei (BGH FamRZ 2014, 1619).

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Dieser eindeutige gesetzgeberische Wille, nämlich dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen, kann nicht durch das Argument entkräftet werden, dies sei mit einer seriösen Betreueramtsführung nicht vereinbar. Das Gegenteil ist der Fall. Orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten muss der Betreuer vielmehr die dargestellte Intention des Conterganstiftungsgesetzes beachten und die Vermögensverwaltung des Betreuten daran ausrichten. Dabei betrifft dieser Umstand nicht nur die Verwendung der Einnahmen, sondern während der laufenden Betreuung auch insbesondere die Entscheidung zwischen Konsum und Kapitalbildung im Interesse des Betroffenen; Sinn der Betreuung ist nicht, das Vermögen des Betreuten den Erben zu erhalten oder durch Bildung von Rücklagen künftige Vergütungsansprüche des Betreuers zu sichern (Palandt-Götz, 74. Auflage, § 1901 BGB, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dies wird der Betreuer bei der künftigen Führung der Betreuung bei anstehenden Konsumsentscheidungen zu berücksichtigen haben. Zugleich gilt damit nicht das Argument in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.06.2015, wonach der Betreuer insoweit ein freies Ermessen habe. Vielmehr hat der Betreuer sein Ermessen gebunden nach dem Wohl und den Wünschen des Betreuten im Sinne von § 1901 BGB auszuüben. Hätte er dies getan, wäre zu keiner Zeit ein das Schonvermögen übersteigender Betrag auf dem nicht geschützten Konto bei der T vorhanden gewesen. Damit ist auch kein Raum für die Argumentation im angefochtenen Beschluss vom 22.06.2015 dahingehend, dass es zwar theoretisch möglich gewesen wäre, den Schonbetrag nicht zu überschreiten, nachdem dies jedoch faktisch der Fall sei, an der Festsetzung gegen das Vermögen nichts zu ändern sei. Dies verkennt, dass auch das Gericht im Rahmen der Überwachung der Betreuung das Wohl des Betroffenen und die Intention des Conterganstiftungsgesetzes zu beachten hat, was ohne weiteres die Mittellosigkeit des Betroffenen begründet hätte. Ausgeschlossen sind vor diesem Hintergrund auch etwaige Absprachen zwischen Betreuer und Gericht darüber, wie die einzelnen Einkünfte des Betroffenen zu verwenden sind. Es gilt vielmehr der dargestellte Vorrang der Verwendung des nicht geschützten Einkommens vor dem geschützten Einkommen.

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Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.