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Landgericht Arnsberg·5 T 136/19·25.06.2020

Übertragung an die Kammer nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen besonderer Schwierigkeiten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtÜbertragung an die KammerSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Arnsberg überträgt den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung. Grundlage ist § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Übertragung erfolgt, weil die Sache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Damit soll eine geeignete Besetzung zur sachgerechten Entscheidung sichergestellt werden.

Ausgang: Rechtsstreit an die Kammer zur Entscheidung übertragen wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsstreit kann gemäß § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.

2

Die Voraussetzung besonderer Schwierigkeiten ist gegeben, wenn die Entscheidung erhebliche erkenntnistheoretische Feststellungen oder komplexe rechtliche Würdigungen erfordert, die eine andere richterliche Besetzung rechtfertigen.

3

Die Übertragung nach § 568 ZPO dient der sachgerechten Besetzung des Spruchkörpers und beeinflusst nicht unmittelbar die materielle Rechtslage der streitigen Ansprüche.

Relevante Normen
§ 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 21 IN 198/17

Tenor

Der Rechtsstreit wird auf die Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Rubrum

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