Berufung teilweise stattgegeben – Haftungsverteilung nach § 17 StVG (25% zu Lasten der Beklagten)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen das erstinstanzliche Urteil nach einem Verkehrsunfall beim Einbiegen. Zentral war, ob Vorfahrtverletzung des Klägers oder das riskante Überholmanöver des Beklagten ursächlich war. Das Landgericht teilte die Haftung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG und sprach dem Kläger 25% des nachgewiesenen Schadens zu. Weitere Forderungen wurden mangels Nachweis oder doppelter Berechnung abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte als Gesamtschuldner zu 25 % des geltend gemachten Schadens verurteilt; weitergehende Klage abgewiesen, Berufung insoweit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erweist weder Kläger noch Beklagter das Nichtvorliegen eines Verschuldens bzw. der Unabwendbarkeit, ist die Haftung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG mittels Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zu bestimmen.
Ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung kommt nur insoweit in Betracht, als er nicht dadurch erschüttert wird, dass Einbiegevorgang und Überholmanöver nahezu gleichzeitig erfolgten und die konkrete Lage eine Vorfahrtsverletzung nicht zweifelsfrei begründet.
Ein Überholender, der die Einbiegeabsicht eines Wartepflichtigen erkennen kann oder die enge örtliche Situation und Sichtverhältnisse beachten muss, hat sein Überholmanöver zurückzustellen; das Überholen erhöht die Betriebsgefahr und ist in der Haftungsabwägung zu gewichten.
Ersatzfähig sind nur konkret nachgewiesene und nicht doppelt angesetzte Reparaturkosten; Nutzungsausfall und zusätzlicher Transport sind nur bei konkretem Nachweis erstattungsfähig; Zinsen beginnen ab Rechtshängigkeit, sofern kein früherer Verzug dargetan ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 14 C 425/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. 03. 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest -14 C 425/00- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.946,09 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 9. 01. 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 %, die Beklagten 20 %.
Rubrum
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist lediglich teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Allein aufgrund der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin Z1 kann weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, dass sich der Beklagte zu 1) schon für den Kläger erkennbar im Überholvorgang befand, als dieser sich zum Einbiegen in die bevorrechtigte K 5 entschloss. Nach ihrer Darstellung geschahen Einbiegevorgang des Klägers und die Einleitung des Überholvorganges durch den Beklagten zu 1) in etwa gleichzeitig, so dass allein hieraus weder eine Vorfahrtverletzung des Klägers hergeleitet noch festgestellt werden kann, dass der Unfall nicht auf dem vermuteten Verschulden des Beklagten zu 1) beruht bzw. für die Beklagte zu 2) als Halterin ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG darstellt.
Haben demnach weder Kläger noch die Beklagten den zum Ausschluß der eigenen Haftung erforderlichen Beweis des fehlenden Verschuldens oder der Unabwendbarkeit geführt, hängt die Haftung der Fahrzeughalter und –führer im Verhältnis zueinander gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Dabei ist jedoch mit dem Amtsgericht von einer Vorfahrtverletzung des Klägers selbst auszugehen. Für eine solche spricht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Beweis des ersten Anscheins. Dabei läßt sich der Anschein der Vorfahrtverletzung, worauf wiederum der Kläger zu Recht hinweist, vorliegend jedoch nicht bereits daraus ableiten, dass es im Zusammenhang mit dem Einbiegemanöver zu einer Kollision des wartepflichtigen mit dem bevorrechtigten Kfz gekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich ein Wartepflichtiger, der nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, grundsätzlich davon ausgehen, er werde keinen Vorfahrtberechtigten an der Weiterfahrt behindern, wenn sich bei Beginn seines Einbiegens nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auf der Vorfahrtstraße auch die für ihn rechte Straßenseite frei ist und keine Anzeichen dafür sprechen, daß eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln werde (vgl. BGH NJW 1982, S. 2668). Da der Wartepflichtige in einem solchen Fall schon keine Vorfahrtverletzung begeht, bleibt, solange bei ungeklärtem Unfallhergang eine solche Konstellation nicht ausgeschlossen werden kann, für die Annahme eines Anscheinsbeweises kein Raum. Vorliegend ist jedoch, worauf auch das Amtsgericht abgestellt hat, zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit seinem Pkw erst etwa 1,85 m von der Haltelinie entfernt im Einmündungsbereich und noch keinesfalls in Geradeausrichtung auf der K 5 befand, als es zur Kollision kam. Er muß demnach den Einbiegevorgang zu einem Zeitpunkt eingeleitet haben, als sich beide Pkw auf der K 5, der vom Beklagten zu 1 gesteuerte und das von ihm überholte Fahrzeug der Zeugin Z1, bereits unmittelbar der Einmündung angenähert hatten. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Kläger daher zumindest die Überholabsicht des Beklagten zu 1) erkennen oder mit einem solchen Fahrvorgang rechnen und seinen Einbiegevorgang zurückstellen müssen, da hierauf entweder die vom Kläger selbst behauptete hohe – jedenfalls deutlich höhere als die von der Zeugin Z1 gefahrene – Geschwindigkeit hingedeutet hätte, oder aber, bei langsamerer Fahrweise, der Beklagte zu 1) schon zeitlich früher den Überholvorgang eingeleitet haben muß. Sofern der Anstoß mit der Fahrzeugfront des Klägers tatsächlich, wie erstmals vom Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung behauptet, gegen das Fahrzeugheck des Pkw der Beklagten erfolgt sein sollte, als sich der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug bereits neben dem Pkw der Zeugin Z1 befunden hatte, gälte dies erst recht.
Da der Beklagte zu 1) auf der anderen Seite den Kläger mit seinem Pkw im Einmündungsbereich hat stehen sehen und dessen Einbiegeabsicht erkannt hat, hätte ein besonnener Fahrer aufgrund der relativ engen Fahrbahn und der Sichtverhältnisse (Pflanzenbewuchs der Acker- und Seitengräben) sein Überholmanöver an dieser Stelle zumindest bis zum Passieren des Einmündungsbereichs zurückgestellt und so den Unfall vermeiden können. Bei der gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge war daher die durch den Überholvorgang deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten gegenüber der Vorfahrtverletzung des Klägers mit ¼ zu bewerten, so dass die Beklagten dem Kläger 25 % des diesem entstandenen Schadens zu ersetzen haben.
Dieser beläuft sich jedoch nur auf insgesamt 7.784,38 DM. Von der Klageforderung über 9.132,66 DM in Abzug zu bringen sind folgende Positionen:
Nutzungsausfall in Höhe von 750 DM kann der Kläger nicht beanspruchen, da die tatsächliche Reparaturdauer nicht nachgewiesen ist.
Die in der Ersatzteilrechnung vom 22.07.2000 über 456,30 DM enthaltene Leuchteinheit zum Preis von 344,02 DM netto ist bereits in der Schadenkalkulation gem. dem eingeholten Gutachten enthalten und kann daher nicht zusätzlich zu den dort kalkulierten Reparaturkosten beansprucht werden. Dass über die vom Sachverständigen festgestellten Schäden hinaus auch die in der Rechnung enthaltene Blinkleuchte durch den Unfall beschädigt worden wäre, hat der Kläger nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt. Die im Gutachten ausgewiesenen Kosten für die Verbringung des Pkw zum Lackierer sind bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersatzfähig, da der Anfall derartiger Kosten ungewiss und von der Auswahl der jeweiligen Werkstatt abhängig ist. Die Kosten sind daher nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind.
25 % der unstreitigen und ersatzfähigen Positionen von 7.748,38 DM ergeben den zuerkannten Betrag von 1.946,09 DM, der erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, da ein früherer Verzugseintritt nicht dargelegt ist.
Wegen des weitergehenden Anspruchs waren die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.