Berufung: Teilhafte Haftung bei Einmündungsunfall nach §§ 7, 17 StVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen das Amtsgericht nach einem Verkehrsunfall im Einmündungsbereich. Zentral war, ob der Wartepflichtige die Vorfahrt verletzte und in welchem Umfang die Betriebsgefahr der Gegenpartei mitzuberücksichtigen ist. Das Landgericht teilte die Haftung 80% zu Lasten des Klägers und 20% zu Lasten der Beklagten und sprach dem Kläger 939,40 DM nebst Zinsen zu. Beweiswürdigung, Anscheinsbeweis und Abwägung nach § 17 StVG waren entscheidend.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Kläger erhält 939,40 DM nebst 4% Zinsen, im Übrigen Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich besteht zuungunsten des Wartepflichtigen ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung; der Vorfahrtsberechtigte kann diesen Anscheinsbeweis durch substantiiertes Vorbringen erschüttern.
Bei teilweiser Mitverursachung ist der jeweilige Haftungsanteil nach § 17 Abs. 1, 2 StVG durch Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (einschließlich Betriebsgefahr) zu ermitteln.
Die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs verdrängt in der Regel nicht vollständig die Haftung des Wartepflichtigen; insbesondere bei unklarem Unfallhergang oder bei Linksabbiegern kann eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten geboten sein.
Reparaturkosten und Nutzungsausfall sind als Schadensposten erstattungsfähig; bei älteren Fahrzeugen sind für die Nutzungsausfallbemessung ggf. niedrigere Tabellenwerte heranzuziehen; Zinsen stehen nach § 288 BGB ab Fälligkeit zu.
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 3 C 160/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 00. 00. 0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden — N01 — teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 939,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. 10. 1997 zu zahlen .
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 19 %.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 1 ZPO ab— gesehen.
Rubrum
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 939, 40 DM gemäß SS 7, 17 1 2 StVG, S 3 PflVersG.
Der Unfall war weder für den Beklagten zu 1) noch für den KIäger unabwendbar i.S.v. S 7 II StVG. Darüber hinaus hat der Kläger den Unfall durch eine Vorfahrtverletzung verschuldet (S 8
StVO) . Ein Verschulden des Beklagten zu 1) ist nicht bewiesen.
Bei einem Verkehrsunfall im Einmündungs— oder Kreuzungsbereich wird vermutet, daß der Unfall auf einer schuldhaften Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen beruht. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht erschüttern können.
Er hat nicht nachzuweisen vermocht, daß der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sein stehendes Fahrzeug gestreift hat. Der Sachverständige L. hat in der mündlichen Verhandlung vom 00. 00.0000 detailliert dargelegt, daß das klägerische Fahrzeug sich im Zeitpunkt der Kollision jedenfalls in Bewegung befand. Ob der Beklagte zu 1) den Kläger geschnitten hat, lässt sich ohne weitere Spuren, die allerdings
nicht vorhanden sind, nicht feststellen. Für ein zu schnelles Fahren des Beklagten zu 1) sind ebenfalls weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Sachverständige hat zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge keine eindeutigen Feststellungen treffen können.
Im Rahmen der nach S 17 1 2 StVG vorzunehmenden Abwägung hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 80 96 zu Lasten des Klägers und 20 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Der Kläger hat durch den Verstoß gegen die ihm obliegende Wartepflicht
die überwiegende Unfallursache gesetzt. Auf Seiten der Beklagten fällt demgegenüber lediglich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs ins Gewicht. Diese tritt nicht gänzlich zurück.
Bei Vorfahrtverletzungen kommt eine Außerachtlassung jeglicher Betriebsgefahr im Regelfall nur dann in Betracht, wenn Zusammenstöße mit Fahrzeugen des Querverkehrs in Rede stehen. Vorliegend ist dagegen zu berücksichtigen, daß es sich bei dem
Vorfahrtberechtigten um einen Linksabbieger handelte und der genaue Unfallhergang letztendlich ungeklärt ist. Dieser Umstand hat in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge
einzufließen und rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine
Mithaftung in der angegebenen Höhe.
Der insgesamt ersatzfähige Schaden des Klägers beläuft sich auf einen Betrag von 4. 697, 02 DM. Der Kläger kann die Reparaturkosten (3.417, 02 DM) und eine Pauschale (40, 00 DM) ersetzt verlangen. Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Nutzungsausfalls können dagegen lediglich 62, 00 DM pro Tag in Ansatz gebracht werden, so daß sich für die Dauer von 20 Tagen, ein Betrag von 1.240, 00 DM ergibt. Bei einem über 5 Jahre alten Fahrzeug sind die Sätze der nächst niedrigeren Gruppe, hier also der Gruppe Fr der Tabelle Sanden/Danner zu entnehmen (Palandt, BGB Anh. S 249 Rn. 3)
Von diesem Schaden stehen dem Kläger unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Haftungsanteile 20 % , damit 939, 40 DM zu.
Der Zinsanspruch ist gemäß S 288 1 1 BGB in Höhe von 4 seit dem 16.10.1997 begründet. Ein höherer Zinssatz ist trotz Bestreitens der Beklagten von dem Kläger nicht hinreichend darge
legt und bewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 92 1, 97 1 ZPO.