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Landgericht Arnsberg·5 S 58/13·19.11.2013

Verweisung auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung trotz 20 km Entfernung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Kläger weitere (fiktive) Nettoreparaturkosten sowie UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Das LG Arnsberg hielt die Verweisung auf eine freie Werkstatt in 20 km Entfernung wegen gleichwertiger Reparaturqualität und kostenlosem Hol- und Bringservice für zumutbar (§ 254 Abs. 2 BGB), zumal das Fahrzeug 16 Jahre alt war. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien daher nicht ersatzfähig, wenn sie in der Referenzwerkstatt nicht anfallen. Stattgegeben wurde der Berufung nur hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten (1,3-Geschäftsgebühr).

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten (78,90 EUR) erfolgreich, im Übrigen Klageabweisung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schädiger kann den Geschädigten im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn die Reparatur dort qualitativ gleichwertig ist und die genannten Preise nicht auf Sonderkonditionen beruhen.

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Ob eine Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar ist, ist aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; die Darlegungslast für Unzumutbarkeitsgründe trägt der Geschädigte.

3

Bietet die benannte freie Werkstatt einen kostenlosen Hol- und Bringservice, tritt die räumliche Entfernung der Werkstatt für die Zumutbarkeit regelmäßig in den Hintergrund, sofern dem Geschädigten kein zusätzlicher Mehraufwand entsteht.

4

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig, wenn sie bei der zumutbar benannten Referenzwerkstatt nicht anfallen.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach dem Gegenstandswert zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu bemessen; eine über 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG setzt überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeit voraus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 254 Abs. 2 BGB§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 7 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 635 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Menden, 3 C 305/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland), Az.: 3 C 305/12, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 11.07.2012 gegen 21:10 Uhr auf dem Parkplatz des O1 an der S1 in O2 ereignet hat.

5

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger über den bereits regulierten Betrag hinaus kein Anspruch auf weitere Nettoreparaturkosten zustehe. Aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht könne der Schädiger den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Werkstatt“ verweisen, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Reparatur in der von den Beklagten benannten Werkstatt der F1 in O3 vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die von den Beklagten in ihrer Vergleichsberechnung aufgeführten Kosten der F1 keine Sonderkonditionen darstellten, sondern auch für Dritte zugänglich seien. Die Reparaturwerkstatt der F1 sei für den Kläger auch ohne weiteres zugänglich gewesen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der F1 von rund 20 km sei dem Kläger zumutbar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass im vorliegend ländlich geprägten Raum eine höhere Fahrleistung die Regel sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer Entfernung von rund 2 km zum Wohnort des Klägers befinde. Bei einem Preisunterschied von vorliegend 500,- EUR seien dem Kläger die zusätzlichen Mühen zumutbar, die dadurch entstünden, dass die Werkstatt weiter entfernt sei. Dem Kläger sei die Reparatur in der Werkstatt der F1 auch nicht deshalb unzumutbar, weil Garantien des Fahrzeugherstellers verloren gehen könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits 16 Jahre alt gewesen sei und der Kläger nicht vorgetragen habe, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei.

7

Der Kläger greift das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags an und führt weiter aus, dass die Werkstatt der F1 für ihn nicht mühelos und ohne weiteres für eine Reparatur seines Fahrzeugs zugänglich sei. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Entfernung von rund 20 km zumutbar sei. Die F2, die sich in einer Entfernung von rund 2 km zu seinem Wohnort befinde, sei für ihn zu Fuß zu erreichen gewesen, so dass ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und der Werkstatt während der Reparaturzeit möglich gewesen wäre. Hingegen dauere die Fahrt zu der Werkstatt der F1 etwa eine halbe Stunde. Auch wenn die F1 einen Hol- und Bringdienst anbiete, sei ihm hierdurch die Möglichkeit genommen, Beanstandungen und Reklamationen unmittelbar vor Ort vorbringen zu können. Da ihm eine Reparatur in der Werkstatt der F1 unzumutbar sei, seien auch die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge von den Beklagten zu ersetzen, da die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Fremdlackiererei sowie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbeträgen gehören würden, sofern nicht die zur Verfügung stehende markengebundene Fachwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfüge.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Menden vom 15.05.2013, Az. 3 C 305/12, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 473,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2012, sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 117,51 EUR zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus, dass das Amtsgericht zutreffend von einer mühelosen Zugänglichkeit der Werkstatt der F1 für den Kläger ausgegangen sei. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Werkstatt belaufe sich auf nur 17,4 km. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die F1 einen kostenlosen Hol- und Bringdienst anbiete. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Kläger während der Reparaturzeit persönlich in der Werkstatt den Reparaturverlauf überwachen müsse. Insbesondere bringe es dem Kläger keine Nachteile, wenn ihm das Fahrzeug nach der Reparatur zum Wohnort gebracht werde, da er auch in diesen Fällen, eine Mangelhaftigkeit der Reparatur rügen könne. Die Verbringungskosten seien nicht zu erstatten, da sie bei der F1 nicht anfielen.

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Das Amtsgericht hat die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.

14

II.

15

Die Berufung ist wegen der Zulassung durch das Amtsgericht trotz eines Beschwerdewertes von unter 600,- EUR gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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Die Berufung hat in der Sache jedoch nur in einem geringen Umfang Erfolg.

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Dem Kläger steht hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten gem. §§ 7 StVG,  823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein über den bereits regulierten Betrag hinausgehender Anspruch zu.Dem Kläger ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Reparatur seines Fahrzeugs in der Werkstatt der F1 zumutbar.

18

Dass eine Reparatur in der Werkstatt der F1 vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die von den Beklagten behaupteten Reparaturkosten der F1 keine Sonderkonditionen beinhalten, sondern für jedermann zum damaligen Zeitpunkt zugänglich waren, hat das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt.

19

An diese festgestellten Tatsachen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweisaufnahme und Würdigung bestehen nur dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28 Aufl., § 529 Rdnr. 3). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist vielmehr in sich stimmig und nachvollziehbar. Auch die Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

20

Dem Kläger ist die Reparatur in der Werkstatt der F1 trotz der Entfernung von etwa 20 Kilometer unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB zumutbar.

21

Die Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerksatt ist in der Regel bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren unzumutbar, kann aber ausnahmsweise auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein (BGH, NJW 2010, 606, 608; NJW 2010, 2725, 2726). Ob im Einzelfall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, ist anhand einer Gesamtschau der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände zu beurteilen. Darlegungsbelastet ist insoweit der Kläger.

22

Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Umstände, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigen würden. Das Fahrzeug hatte im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von 16 Jahren. Das Amtsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass Gewährleistung und Garantien kein Kriterium mehr für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt sind. Zumal die F1 nach den Feststellungen des Amtsgerichts in eine etwa bestehende Durchrostungsgarantie eintrete. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren und warten lassen.

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Die Verweisung auf die Reparatur in einer freien Werkstatt ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar.

24

Die F1 bietet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen kostenlosen Hol- und Bringservice an. Besteht jedoch ein kostenloser Hol- und Bringservice, ist die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und der von dem Schädiger benannten Werkstatt unerheblich (vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 S. 84/12; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044). Der Kläger hat durch die Entfernung von rund 20 km nämlich keinen zusätzlichen Mehraufwand, da sein Fahrzeug von der F1 für die Reparatur abgeholt und nach Durchführung der Reparatur wieder zurückgebracht wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die F1 den kostenlosen Hol- und Bringservice auch für O2 anbietet.

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Das Argument des Klägers, dass er bei einer fußläufig erreichbaren Werkstatt ohne nennenswerten Aufwand mit seinem Fahrzeug wegen Reklamationen vorstellig werden und er auch während der Reparaturzeit persönlich in der Werkstatt vorbeigehen könnte, um dort Nachfragen zu stellen, Termine abzusprechen oder den Reparaturfortschritt zu beobachten, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihm der Verweis auf eine 20 Kilometer entfernte Werkstatt unzumutbar sei.Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es verschiedene Kommunikationsmittel gibt, die dem Kläger für Nachfragen und Terminsabsprachen zur Verfügung stehen. Einen Anspruch des Geschädigten, ohne nennenswerten Aufwand, den Reparaturfortschritt beobachten zu können, besteht hingegen nicht. Eine Entfernung von 20 Kilometern spricht auch nicht dafür, dass der Kläger davon abgehalten wird, mögliche Reklamationen in Bezug auf die Reparaturarbeiten geltend zu machen, zumal der Werkunternehmer gem. § 635 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat.Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Fahrzeug auch nicht in der wohnortnahen Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Es erscheint nicht überzeugend, dass er sich in dem Fall einer fiktiven Reparaturabrechnung, die auf Kosten eines Dritten erfolgt, auf die Wohnortnähe der Fachwerkstatt berufen kann.

26

Da in der Reparaturwerkstatt der F1 nach den Feststellungen des Amtsgerichts keine UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, sind sie auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht zu erstatten.

27

Nach alledem hat das Amtsgericht die Klage in der Hauptsache zu Recht abgewiesen, da die Beklagte zu 2) durch die Zahlung in Höhe von 1.001,97 EUR die Nettoreparaturkosten in Höhe von 587,87 EUR ausgeglichen hat, die bei einer Reparatur bei der F1 angefallen wären. Daneben ist der weitere Betrag in Höhe von 414,19 EUR nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2013 mit der Auslagenpauschale in Höhe von 25,- EUR und mit den Gutachterkosten in Höhe von 389,19 EUR verrechnet worden

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Dem Kläger steht jedoch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. § 249 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR zu.

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Da die vorgerichtlichen Kosten bereits vor der Regulierung der Beklagten entstanden sind, sind dem Kläger die vorgerichtlichen Kosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 1.001,97 EUR zusprechen. Denn die Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.001,97 EUR haben die vorgerichtlichen Kosten nicht mit abgedeckt.

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Aufgrund des einfach gelagerten Sachverhalts und des geringen Umfangs der Sache ist jedoch nur eine 1,3fache Verfahrensgebühr zuzusprechen.

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Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, DAR 2013, 238). Sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, was vorliegend nicht der Fall war.

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Der nicht anrechenbare Teil einer 1,3fachen Verfahrensgebühr, mithin eine 0,65fache Gebühr beläuft sich nach einem Gegenstandswert von 1.001,97 EUR auf  55,25 EUR. Zusammen mit der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 78,90 EUR.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 4 ZPO. Da die Berufung nur hinsichtlich einer Nebenforderung Erfolg hat, in der Hauptsache jedoch erfolglos geblieben ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig von dem Kläger zu tragen.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.