Mietwohnung: Kein Anspruch auf Satellitenschüssel bei türkischen Sendern im Kabel
KI-Zusammenfassung
Mieter deutscher Staatsangehörigkeit türkischer Abstammung verlangten die Zustimmung zur Montage einer Parabolantenne an der Hausfassade zum Empfang türkischer TV-Sender. Das Landgericht wies die Klage nach Berufung der Vermieterin ab. Maßgeblich sei die einzelfallbezogene Abwägung zwischen Informationsfreiheit (Art. 5 GG) und Eigentumsinteresse; ein Anspruch bestehe grundsätzlich nicht, wenn über Kabel Heimatprogramme empfangen werden können. Da über den neu eingerichteten Kabelanschluss weitgehend die gewünschten türkischen Programme (bis auf einen Sender) zu zumutbaren Kosten verfügbar waren, überwog das Vermieterinteresse.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; amtsgerichtliches Urteil abgeändert und Klage auf Zustimmung zur Parabolantenne abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob einem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne zu gestatten ist, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Eigentumsinteresse des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Gebäudes.
Das Informationsinteresse ausländischer Mieter am Empfang von Heimatsendern ist auch bei deutscher Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen, kann aber im Rahmen der Abwägung geringer zu gewichten sein als bei ausländischer Staatsangehörigkeit.
Ein Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage besteht grundsätzlich nicht, wenn der Mieter über einen Kabelanschluss in zumutbarer Weise Heimatprogramme empfangen kann; dann ist das verbleibende, durch das Kabelangebot nicht gedeckte Informationsinteresse konkret darzulegen.
Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz zu einem erst nach erstinstanzlichem Urteil geschaffenen Kabelanschluss ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, wenn die Nichtgeltendmachung in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruht.
Sind über Kabel die wesentlichen gewünschten Programme zu zumutbaren laufenden und einmaligen Kosten verfügbar, überwiegt regelmäßig das Vermieterinteresse an der Unterlassung einer Fassadenmontage der Parabolantenne.
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 4 C 236/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. März 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Werl abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige mit türkischer Abstammung. Sie haben eine Wohnung in dem Haus der Beklagten S-Str. in X gemietet. Das Haus verfügte bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht über einen Kabelanschluss, über den türkische Sender empfangen werden konnten.
Die Kläger möchten eine Satellitenanlage an der Außenwand ihrer Wohnung anbringen. Sie haben die Beklagte aufgefordert, ihre Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne an der nach Süden gerichteten Außenwand des Hauses S-Str. in X auf Höhe des zweiten Obergeschosses östlich von dem dort gelegenen Wohnzimmerfenster in einem Abstand von 50 cm zu erteilen. Diese Zustimmung hat die Beklagte verweigert.
Die Kläger haben vorgetragen, ihr Interesse, sich über ihr Heimatland zu informieren, überwiege das Interesse der Beklagten, dass keine Satellitenschüssel an ihrem Hause angebracht werde.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Klägern als Gesamtgläubigerin der Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang des türkischen Fernsehsenders TRT, Kanal 7, Show-TV, TGRT, FoXKIDS, ATV 2, Kanal D, an der nach Süden gerichteten Außenwand des Hauses S-Str. in X, auf Höhe des zweiten Obergeschosses östlich von dem dort gelegenen Wohnzimmerfenster in einem Abstand von 50 cm in gerader Linie zu der dort verlaufenden Fensterbank mit einer Ausrichtung der Parabolantenne von 16° ausgehend von Süden in Richtung Osten zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, in wenigen Wochen werde in der Wohnung der Kläger das türkische Programm über einen Kabelanschluss zu empfangen sein. Im Übrigen ist sie der Auffassung, die Kläger seien wie jeder andere deutsche Staatsbürger auch zu behandeln und hätten daher keinen Anspruch darauf, das türkische Fernsehprogramm empfangen zu können.
Dem haben die Kläger entgegen gehalten, trotz ihrer formalen deutschen Staatsangehörigkeit seien sie weiterhin dem türkischen Kulturkreis zuzurechnen, dies insbesondere deshalb, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig seien.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 11. März 2004 antragsgemäß verurteilt, der Anbringung einer Parabolantenne zuzustimmen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Informationsinteresse der Kläger überwiege das Interesse der Beklagten an einer Hauswand ohne Parabolantenne. Während die Kläger durch die Darstellung ihrer Lebensgewohnheiten dargelegt hätten, in so starkem Maße dem türkischen Kulturkreis anzugehören, dass ihre formale deutsche Staatsangehörigkeit dahinter zurücktrete und ihr berechtigtes Interesse zum Empfang ausländischer Rundfunk- und Fernsehprogramme damit dem Verfassungsrecht des Art. 5 GG unterfalle, habe die Beklagte keine Umstände vorgetragen, aus denen sich herleiten lasse, dass ihre berechtigten Interessen durch Anbringung einer Satellitenanlage in nennenswerter Weise beeinträchtigt seien.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass Amtsgericht habe ihr Interesse an der Freihaltung ihres Eigentums von optischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend gewürdigt. Dabei habe das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung das Informationsinteresse eines auf Dauer in Deutschland lebenden Türken mit deutscher Staatsangehörigkeit weniger schwer gewichte als eines Türken mit türkischer Staatsangehörigkeit. Unberücksichtigt geblieben sei bei der Interessenabwägung auch die Signalwirkung einer derartigen Parabolantenne für die übrigen Mieter. Möglicherweise sei die von den Klägern geforderte Antenne auch überdimensional groß. Zudem seien eine Haftpflichtversicherung und eine Kaution erforderlich. Als neues Vorbringen behauptet die Beklagte, seit Ende der Osterferien und damit nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils sei das Haus an das Kabelnetz angeschlossen, über welches die türkischen Sender Kanal 7, Show-TV, TGRT, ATV 2, Kanal D und FoXKIDS empfangen werden könnten. Diese Mitteilung sei ihr erst am 08. April 2004 erteilt worden. Die Kosten für den Empfang des Kabelprogrammes beliefen sich auf 4,95 EUR im Monat. Die Beklagte meint, im Hinblick auf diese geringen Kosten einerseits und die Kostenersparnis für die Anbringung einer Antenne andererseits sei ihr die Montage einer Parabolantenne nicht zuzumuten.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus rügen sie die von der Beklagten behauptete optische Beeinträchtigung des Hauses durch eine Parabolantenne als verspätet. Ebenfalls wird das neue Vorbringen der Beklagten als verspätet gerügt und bestritten. Die Kläger sehen darüber hinaus den bestrittenen Monatspreis von 4,95 EUR als unzumutbar an, zumal zusätzlich ein Dekoder für den Kabelempfang anzuschaffen sei. Sie behaupten, es bestünde für sie die Möglichkeit, eine Parabolantenne kostengünstig anbringen zu lassen. Ferner seien im wesentlichen über den Kabelanschluß Werbesendungen ohne Informationsgehalt zu empfangen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne an der Außenwand des Hauses S-Str. in X.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. HS. GG hat jeder Mensch das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Satellitenanlage ist eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Die Informationsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es sind danach auch die Eigentumsinteressen des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung seines Wohnhauses zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob ein Mieter einen Anspruch zur Anbringung einer Satellitenanlage hat, ist danach eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse des Vermieters im Lichte der jeweils getroffenen Grundrechte vorzunehmen. Ein Ausländer hat ein anerkennenswertes Interesse, sich durch Fernsehprogramme über das Geschehen in seinem Heimatland zu informieren und die kulturelle und sprachliche Verbindung zu seinem Heimatland aufrecht zu erhalten. Zwar ist nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1995, 326 - 331) das Interesse von gebürtigen Türken mit deutscher Staatsangehörigkeit geringer zu bewerten als das Interesse von Türken mit türkischer Staatsangehörigkeit. Gleichwohl reduziert sich das Interesse von Türken deutscher Staatsangehörigkeit an einer Berichterstattung aus dem ehemaligen Heimatland nicht auf null. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung eindeutig festgestellt, dass auch einem in Deutschland lebenden Türken deutscher Staatsangehörigkeit vom Grundsatz her ein beachtenswertes Interesse an Informationen aus seinem früheren Heimatland zuzubilligen sei, welches jedenfalls über das eines geborenen Deutschen hinausgehe. Zudem fordert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1994, 2143) eine fallbezogene Abwägung. Dass die Kläger trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit dem türkischen Kulturkreis angehören, ist in der Berufungsinstanz unwidersprochen geblieben.
Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn ein Haus über einen Kabelanschluss verfügt. Hat der ausländische Mieter die Möglichkeit, über den Kabelanschuss Heimatprogramme zu empfangen, ist bei der Einzelabwägung das durch das Kabelprogramm nicht befriedigte Informationsinteresse in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln (BVerfG, NJW E-Mietrecht 1996, 1).
Im vorliegenden Fall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger in ihrer Wohnung über den nunmehr vorhandenen Kabelanschluss auch türkische Fernseh- und Radiosender empfangen können. Denn die von der Kammer vernommene Zeugin T hat bei ihrer Vernehmung bekundet, im Hause der Beklagten sei über Kabelanschluss ein Basisprogramm von insgesamt 6 türkischen Sendern zu empfangen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Kanal 7, Show-TV, TGRT, ATV 2, Kanal D und FoXKIDS. Hierbei handelt es sich entgegen der Behauptung der Kläger in der Berufung auch nicht um bloße Werbesender, sondern um Fernsehprogramme, die sowohl Nachrichten, Musik, Spielfilme, Unterhaltungssendungen, Sportprogramme und Informationen über die Türkei liefern. Bei Kanal D handelt es sich um einen türkischen Jugendsender, bei FoXKIDS um ein Kinderprogramm. Darüber hinaus kann das Basisprogramm erweitert werden nach Aussage der Zeugin T um einen Paket "Türkei-Premium", welches in einem Programm Live-Sendungen, Berichte und Neuigkeiten über die türkische Fußballliga enthält und in einem weiteren Programm türkische Spielfilme anbietet. Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass die Kläger ihr Recht, sich über das Geschehen in ihrem Heimatland zu unterrichten, weitgehend über das Kabelnetz realisieren können. Über die im Kabelnetz mit Hilfe eines Zusatzdekoders zu empfangenden Sendungen ist ihr Recht, ihre sprachliche und kulturelle Verbindung zu ihrem türkischen Heimatland aufrecht zu erhalten, hinreichend erfüllt. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Kläger bis auf einen Sender alle von ihnen gewünschten Programme nunmehr über Kabelanschluss empfangen können. Ein weitergehendes Informationsinteresse, insbesondere am Empfang des einen nicht über Kabel ausgestrahlten Senders, haben die Kläger nicht dargelegt. Es ist den Klägern auch zuzumuten, die von der Zeugin T geschilderten Kosten für den Kabelempfang zu zahlen. Denn neben der monatlichen Grundgebühr für das Basispaket von 6,95 EUR und einer einmaligen Aktivierungsgebühr in Höhe von 14,95 EUR ist lediglich eine sogenannte Set-Top-Box zu einem gestaffelten Preis, je nach Vertragslänge anzuschaffen. Diese beträgt z. B. für 24 Monate lediglich 29,00 EUR. Der Zahlungsbetrag liegt damit im Bereich dessen, was für die Anschaffung einer Satellitenanlage und deren Installation erforderlich ist. Im Ergebnis ist daher das Informationsinteresse der Kläger, durch die Möglichkeit des Empfangs der Fernsehprogramme, welche durch den vorhandenen Kabelanschluss empfangen werden können, realisiert.
Der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf den nunmehr vorhandenen Kabelanschluss im Hause ist auch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieses neue Verteidigungsmittel von der Beklagten im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf ihrer Nachlässigkeit beruhte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn die Zeugin T hat bei ihrer Vernehmung bekundet, die Information über die Möglichkeit des Empfanges türkischer Fernseh- und Radiosender über einen Kabelanschluss sei der Beklagten schriftlich erst am 13. April 2004 erteilt worden. Erst ein paar Tage vorher habe die Beklagte eine entsprechende telefonische Mitteilung erhalten. Da sowohl die mündliche als auch die schriftliche Information erst nach dem am 11. März 2004 verkündeten Urteil erteilt wurden, beruht die unterbliebene Geltendmachung dieses Verteidigungsmittels in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten.
Nach alledem war das Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.