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Landgericht Arnsberg·5 S 47/88·29.05.1988

Berufung: Nutzungsausfall zugesprochen, weitere Schadensersatzforderungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall umfassenden Schadensersatz; das Landgericht änderte das AG-Urteil und sprach lediglich Nutzungsausfall in Höhe von 630 DM zu. Weitere Ansprüche (Schadensfreiheitsrabatt, Fahrtkosten, Händlerrabatt, zusätzliches Schmerzensgeld) lehnte das Gericht ab. Begründend führte es u.a. fehlenden Kausalzusammenhang bei freiwilliger Kaskoinanspruchnahme und bereits vollständigen Fahrzeugschadensausgleich an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Nutzungsausfall von 630 DM zugesprochen, sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nutzungsausfall kann auch dann ersetzt werden, wenn der Eigentümer das Fahrzeug Familienangehörigen ohne Entgelt überlässt und die Nutzungsmöglichkeit dadurch weiterhin besteht.

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Die Existenz eines Zweitwagens schließt einen Nutzungsausfall nicht aus, wenn mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden sind und der Zweitwagen zeitlich nicht die Nutzung aller ersetzt.

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Verluste des Schadensfreiheitsrabatts durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte freiwillig die Kaskoregelung zur Erlangung weiterer Vorteile gewählt hat und dadurch der Kausalzusammenhang zum schadensstiftenden Ereignis gelöst ist.

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Erhält der Geschädigte bereits vollen Ausgleich des Fahrzeugschadens (auch durch Kaskozahlung), sind weitergehende Vorteilsausgleiche gegenüber dem Schädiger nicht mehr Gegenstand des Haftpflichtanspruchs; der gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 VVG berührt die Haftung des Schädigers im Innenverhältnis nicht.

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Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Schwere und Dauer der Beeinträchtigung maßgeblich; vorübergehende und nicht erhebliche Funktionseinschränkungen rechtfertigen keine darüberhinausgehende, erhebliche Nachforderung.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 7 StVG i.V.m. § 1 PflVG§ 7 StVG§ 1 PflVG§ 823 BGB§ 249 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Menden, 3 C 262/87

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Menden vom

27. Januar 1988 - 3 C 262/87 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 630,-- DM (in Worten: sechshundertdreißig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 09.05.87 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurück-gewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 87 % und die Beklag-ten als Gesamtschuldner 13 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger 78 % und die Beklag-ten als Gesamtschuldner 22 %.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat im wesentlichen Erfolg. Der Kläger kann als weiteren Schaden lediglich Nutzungsausfall in dem von dem Amtsgericht ausgewiesenen Umfang, nämlich 630,--DM, verlangen; weitere Ansprüche stehen ihm nicht zu.

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Der Kläger hat Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 630,--DM. Er selbst war zwar infolge der Verletzung an der Nutzung des Fahrzeuges gehindert, dieses Fahrzeug hat aber von seinen Familienangehörigen genutzt werden können. Für einen solchen Ausfallschaden reicht es nämlich regelmäßig aus, "wenn der Eigentümer den Wagen dadurch nutzt, dass er ihn einem Dritten ohne Entgelt verleiht oder aus bloßer Gefälligkeit überlässt und diese Nutzungsmöglichkeit weiterhin gegeben ist" (vgl. BGH NJ\-1 1974 S. 33,34). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wagen neben dem Kläger auch von Familienangehörigen benutzt wird und wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck angeschafft worden ist. Da auf Seiten des Klägers neben seiner Ehefrau auch noch ein Sohn als Nutzungsberechtigter in Betracht kommt, ist die Nutzungsmöglichkeit durch Familienangehörige gegeben und sogar naheliegend.

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Auch der Hinweis der Beklagten auf das Zweitauto führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht weiter, da mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden sind, sodass trotz des Zweitwagens eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten besteht. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie vorgetragen wurde, der Zweitwagen für längere Zeit bei auswärtigen Aufenthalten des Sohnes genutzt wird.

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Die Höhe des Nutzungsausfalles ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, nachdem das Amtsgericht diesen mit 630,--DM festgesetzt hat.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung, da jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles dieser Schaden nicht in den Rechtswidrigkeitszusammenhang der §§ 7 StVG, 1 PflVG fällt.

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Zwar sind die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers und die damit verbundenen Prämiennachteile durch den Unfall mit dem Beklagten zu 1) ausgelöst worden, aber es ist nicht zu verkennen, dass als weiterer, wesentlicher Umstand hinzukam, dass der Kläger seinerseits, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, von Beginn an keine Schadensregulierung mit der Beklagten als der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners versucht hat, sondern vielmehr ausschließlich darauf konzentriert war, die für ihn vorteilhaftere Kaskoregelung abzuwickeln. Im Wege dieses Vorgehens hat der Kläger letztlich über den reinen Fahrzeugschaden, der hier bei 18.500,--DM liegt, hinaus nicht unerhebliche weitere Beträge für sein Fahrzeug erhalten. Der Kläger hat jedenfalls den vollen Fahrzeugschaden gem. §§ 7, 1 PflVG, 823, 249 BGB ersetzt erhalten. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dieser Fahrzeugschaden von der Kaskoversicherung reguliert worden ist, da insoweit keine Haftungsfreistellung der Beklagten als der Schädiger eingetreten ist, sondern gem. § 67 VVG diese aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges im Innenverhältnis zur Kaskoversicherung in vollem Umfang verpflichtet bleiben.

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Wenn der Kläger vor einem solchen Hintergrund allein zur Erlangung weiterer Vorteile die mit der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zwangsläufig verbundene Rückstufung der Rabatte in Kauf nimmt, können diese Nachteile bezüglich der Rabatte nicht mehr vom Sinn und Zweck des § 249 BGB gedeckt werden. Zum einen steht diesem Schaden bereits ein ganz erheblicher Vorteil gegenüber, der die Rabattverluste bei weitem übersteigt, zum anderen ist aufgrund der völlig freien Entscheidung des Klägers zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung der Zusammenhang von dem ursprünglichen Schadensereignis jedenfalls so weit gelöst, dass eine Schadensregulierung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. OLG Saarbrücken, NJW RR 1986 S. 194 f sowie Landgericht Osnabrück in NJW RR 87, S. 18). Diesem Ergebnis steht auch nicht, wie der Kläger meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 44, S. 387, 388 entgegen, da es dabei nur um die Frage ging, ob bei einer Schadensquote überhaupt die Möglichkeit der Einstellung von Rabattverlusten in die Schadensberechnung steht. Keinesfalls kann der zitierten Entscheidung entnommen werden, dass in allen Fällen jeder nur irgendwie kausale Rabattverlust den Schädigern angelastet werden kann. (Vgl. auch Landgericht Trier in VersR 83, 791).

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Somit war die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

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Die Fahrtkosten sind bereits mit zutreffender Begründung durch das Amtsgericht abgewiesen worden.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch wegen der Berücksichtigung des Händlerrabattes bei der Anschaffung des Neuwagens. Zum einen ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine Streitigkeit ausschließlich zwischen dem Kläger und seiner Kaskoversicherung handelt, die auch auf dieser Ebene ausgetragen werden muss. Der Kläger hätte somit, sofern er mit dem Umfang der Kaskoregelung nicht einverstanden gewesen wäre, sich mit der Versicherung entsprechend auseinandersetzen und ggfls. einen Rechtsstreit durchführen müssen.

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Zum anderen wäre ein solcher Schaden auch nicht mehr von dem Haftpflicht-Versicherungsverhältnis gedeckt, nachdem der Kläger bereits vollen Ausgleich des Fahrzeugschadens erhalten hat und es nunmehr allein um weitergehende Vorteile geht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Schadensfreiheitsrabatt verwiesen.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 3.000,-- DM hinaus. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass sich durch die Frakturen im Fußbereich der Heilungsprozess offensichtlich verzögert hat, dass andererseits jedoch die Schmerzen oder die Beeinträchtigungen infolge des eingegipsten Fußes nicht sehr groß waren, sodass der Kläger in der Lage war, sich um berufliche Dinge zu kümmern. Im Übrigen liegen auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte für einen Dauerschaden vor. Soweit nunmehr ein Meniskusschaden angeführt wird, gehört dieser im Regelfall zu dem üblichen Lebens- und Gesundheitsrisiko, das auch vom Kläger hinzunehmen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Schaden üblicherweise nicht ganz plötzlich auftritt, sondern sich die hierfür ursächlichen Verschleißerscheinungen über einen sehr langen Zeitraum hinziehen.

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Nach allem war daher der Klage lediglich in dem ausgeworfenen Umfang stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen.

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Die Kostenfolge beruht auf §§ 92, 97 ZPO.