Berufung: Rücktritt wegen Mängeln trotz Garantie scheitert mangels Fristsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kaufte ein Luftfiltergerät mit handschriftlicher "Garantie 2 Jahre" und reklamierte Störungen; der Beklagte führte Prüfungen und Austauschmaßnahmen durch, verweigerte jedoch eine persönliche Fehlersuche vor Ort. Die Klägerin erklärte den Rücktritt und forderte Kaufpreiserstattung. Das Landgericht weist die Berufung ab: Zwar löst die Garantie die Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB aus, die Klägerin versäumte jedoch eine Fristsetzung zur Nacherfüllung; eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung lag nicht vor.
Ausgang: Berufung der Klägerin wird abgewiesen; Rücktrittsbegehren scheitert mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung und fehlender endgültiger Leistungsverweigerung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vereinbarte Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie begründet die Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB, sodass dem Käufer nicht ohne weiteres die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe aufzuerlegen ist.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB voraus.
Die Fristsetzung kann nur nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich sein, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert; hierfür sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Bloßes Bestreiten des Mangels oder Meinungsverschiedenheiten über Ursachen sowie eine aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnte Vor-Ort-Anreise rechtfertigen für sich genommen keine Annahme einer endgültigen Leistungsverweigerung; der Käufer muss vor Rücktritt Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Meschede, 6 C 598/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom
07. Febr. 2007 – 6 C 598/06 – wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandwert von bis zu 2.000,00 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb vom Beklagten im Jan. 2006 ein Luftfiltergerät für die von ihr betriebene Gaststätte in F. zu einem Kaufpreis von 1.856,00 €. Auf einem Lieferschein vom 31. Jan. 2006 ist handschriftlich vermerkt "Garantie 2 Jahre". Nach Inbetriebnahme des Gerätes monierte die Klägerin beim Beklagten, dass der Motor des Luftfilters quietschende Geräusche verursache und unrund liefe. Der Beklagte sorgte für einen Austauschmotor, der von der Klägerin eingebaut wurde. Hernach leuchtete die Störungsanzeige des Gerätes auf. Das Gerät filterte die Luft nicht oder nur unzureichend. Die Klägerin setzte sich mit dem Beklagten mehrfach telefonisch in Verbindung. Er gab an, dass die Störung ggfls. an den Filtern des Gerätes liegen könne. Die Klägerin wurde zunächst angewiesen, die Filter zu reinigen. Später sollten diese Filter auf Schäden untersucht und elektrisch durchgemessen werden. Beim Durchmessen der Filter stellte sich heraus, dass sie unterschiedliche Spannungen aufwiesen. Einen Vorschlag des Beklagten, die Filteranlage drei Tage ohne den Einsatz des Filters laufen zu lassen, lehnte die Klägerin ab. Daraufhin kamen die Parteien überein, dass die Klägerin dem Beklagten die Filterzellen zusenden sollte. Nach etwa zwei Wochen setzte sich ein Bekannter der Klägerin mit dem Beklagten in Verbindung, um ihn aufzufordern, die reparierten oder entsprechenden Austauschfilter nach F. zu liefern und einzubauen oder alternativ eine Fehlerdiagnose am Gerät vor Ort vorzunehmen. Der Beklagte weigerte sich unter Hinweis auf die Fahrtstrecke von 600 km und übersandte die ausgebauten und von ihm überholten Filterzellen per Nachnahme an die Klägerin. Die Klägerin verweigerte die Annahme. Mit Schriftsatz vom 27. Sept. 2006 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 06. Okt. 2006 zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.856,00 € Zug um Zug gegen Rücknahme des Filtergerätes auf. Mit Schreiben vom 29. Sept. 2006 lehnte der Beklagte die Rücknahme ab. Er zeigte in diesem Schreiben die verschiedenen möglichen Ursachen für das Aufleuchten der Störungsanzeige auf, gab an, dass deren Ursache nicht unbedingt technisch bedingte Gerätedefekte sein müssten und verwahrte sich gegen den von der Klägerin aufgestellten Vorwurf der Verweigerung von Mängelgewährleistungsansprüchen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ein etwaiger Sachmangel bereits bei Übergabe des Gerätes vorhanden gewesen sei. Auch stehe ihr ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus einer Garantie der Klägerin nicht zu. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Der Beklagte habe eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Aufgrund der Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB könne sich die Klägerin darauf berufen, dass ein Garantiefall eingetreten sei. Da der Beklagte die Mängelbeseitigung ausdrücklich verweigert habe, stehe ihr das Rücktrittsrecht nach § 437 BGB zu. Gegenüber dem Zeugen C. habe der Beklagte eine Anreise zur Klägerin abgelehnt und die Rücksendung der Filterzellen angekündigt.
Die Berufungserwiderung verteidigt das Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB. Im Ansatz ist der Klägerin zuzugeben, dass ihr nicht die Beweislast dafür, ob ein Sachmangel oder ein Wartungsfehler vorliegt, aufzubürden ist, weil zwischen den Parteien eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden ist, die die gesetzliche Vermutung nach § 443 Abs. 2 BGB auslöst.
Da aber eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gem. § 323 Abs. 1 BGB unstreitig nicht erfolgt ist, wäre die Beklagte nur dann zum Rücktritt befugt gewesen, wenn diese Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung ist an eine solche ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ein strenger Maßstab zu stellen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder das Bestreiten von Mängeln nicht als endgültige Lossagung vom Vertrag durch eine Partei angesehen werden könne (vergl. BGH, NJW-RR, 1993, Seite 882). Mehr kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Bereits nach Klägervortrag hat der Beklagte im Vorfeld umfassend an der Fehlersuche mitgewirkt. Wenn er erst einmal die Filter nach Reinigung zurückgeschickt und nur wegen der Unwirtschaftlichkeit einer Anreise nach F. eine Fehlersuche vor Ort abgelehnt hat, kann dies nicht als endgültige Leistungsverweigerung angesehen werden. Genau für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass eine endgültige Rechtsklarheit durch die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung herbeigeschafft werden kann. Versäumt die Partei, die sich vom Vertrag lösen will, diesen Schritt, bevor sie den Rücktritt erklärt, geht das zu ihren Lasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.