Mietwagenkosten: Abtretung an Vermieter wegen Verstoßes gegen RBerG nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Mietwagenunternehmen) verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Streitpunkt war die Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung und die Frage, ob tatsächlich eine unzulässige Forderungseinziehung vorlag. Das LG gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab, weil die Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Maßgeblich sei die tatsächliche Abwicklung: Die Klägerin habe die Anspruchsdurchsetzung übernommen und den Zedenten nicht vorrangig in Anspruch genommen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage mangels wirksamer Abtretung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßige Abtretung von Schadensersatzansprüchen an einen Mietwagenunternehmer ist nach § 134 BGB nichtig, wenn sie der geschäftsmäßigen Einziehung fremder Forderungen ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG dient.
Ob eine Abtretung als zulässige Sicherungsabtretung oder als unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen Durchführung der Schadensabwicklung und nicht allein nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung.
Nimmt der Vermieter dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung der Ansprüche faktisch ab (z.B. durch unmittelbare Regulierung, Mahnung und Prozessführung gegen den Haftpflichtversicherer), spricht dies für eine verbotene Forderungseinziehung im Sinne des RBerG.
Die Freistellung nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG greift für Mietwagenunternehmen bei der geschäftsmäßigen Schadensregulierung ihrer Kunden grundsätzlich nicht, da dies nicht zum erforderlichen Tätigkeitsbereich des Gewerbebetriebs gehört.
Auf die Nichtigkeit nach § 134 BGB kann sich auch der Haftpflichtversicherer berufen; eine teilweise Zahlung lässt die Nichtigkeit nicht entfallen und schließt den Nichtigkeitseinwand nicht aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Meschede, 6 C 117/98
Tenor
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.1999 durch
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.11.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meschede – 6 C 117/98 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Mietwagenkosten in Anspruch. Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung der Frau A., welche am 18.11.1997 einen Unfall schuldhaft verursacht hat, bei welchem der Pkw des Zeugen G. (im Folgenden: Zedenten), ein Opel-Monterrey, beschädigt wurde. Dieser Pkw wird gemäß Schwackeliste der Gruppe 8 zugeordnet. Die Alleinhaftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten aufgrund dieses Unfalls ist zwischen den Parteien außer Streit. Noch am Unfalltage mietete der Zedent bei der Klägerin ein Mietfahrzeug der Marke Nissan Terrano (Gruppe 7 der Schwackeliste) an, ohne vorher Vergleichsangebote anderer Mietwagenunternehmen eingeholt zu haben. Bei der Anmietung unterschrieb der Zedent ebenfalls unter dem 18.11.1997 die aus Blatt 71 der Akten ersichtliche formularmäßige Abtretungserklärung. Darin heißt es u.a.:
" …
Die hiermit nur zur Sicherung abgetretenen Kostenteile sollen ungekürzt und in voller Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich evtl. anfallender Verzugszinsen direkt an die Zessionarin ausbezahlt werden.
…
Meine/unsere persönliche Haftung für die Ersatzwagen-Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt.
Für die Geltendmachung meiner/unserer Schadensersatzansprüche werde(n) ich/wir selbst sorgen.
Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offfenzulegen.
Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat."
Mit Schreiben vom 19.11.1997 legte die Klägerin der Beklagten die Abtretung offen (Bl. 147 d.A.); am 04.12.1997 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung im Original über 6.720,-- DM und bat – da der Zedent vorsteuerabzugsberechtigt ist – um Überweisung des Nettobetrages auf ihr Konto. Die Beklagte zahlte lediglich 4.046,-- DM. Ohne vorher den Zedenten um Ausgleich des Unterschiedsbetrages aufzufordern, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.1997 an die Beklagte und setzte dieser eine Zahlungsfrist bis zum 09.01.1998. Unter dem 30.01.1998 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und setzten der Beklagten eine neue Zahlungsfrist bis zum 09.02.1998. Der Zedent hat sich bislang nicht an die Beklagte gewandt und Zahlung gefordert; der Sachschaden an seinem Fahrzeug ist durch Zahlung der Beklagten an die Reparaturwerkstatt gezahlt worden. Die Beklagte ist lediglich von ihrer Versicherungsnehmerin über den Unfall informiert worden.
Die Beklagte hat eingewandt: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Im Übrigen habe der Zedent durch die Nichteinholung von Vergleichsangeboten gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Mietwagentarife der Klägerin seien überhöht.
Demgegenüber hat die Klägerin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in Abrede gestellt, da die Klägerin keine fremden Rechtsangelegenheiten wahrgenommen habe. Die von ihr angebotenen Mietwagentarife seien ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.794,52 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 25. Dezember 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Unterschiedsbetrages verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vorliege, da nach der Abtretungsurkunde der Zedent für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche verantwortlich sei. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass der Zedent in der näheren Umgebung ein vergleichbares Fahrzeug nicht habe anmieten können.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 29.12.1998 begründet hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag hinsichtlich des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sowie der Schadensminderungspflicht durch den Zedenten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrem Vorbringen verteidigt sie das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, sodass das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war. Die Abtretung vom 18.11.1997, aus welcher die Klägerin ihre Zahlungsansprüche herleitet, ist wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.
Die vorgenannte Abtretung verstößt gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
Nach dieser Bestimmung darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder in entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. In Erweiterung des Erlaubniszwanges bestimmt § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetztes vom 29.03.1938, dass der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des RBerG auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung bedarf.
Unstreitig ist der Klägerin eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht erteilt worden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt Grundsätze aufgestellt, nach welchen zu beurteilen ist, in welchen Fällen der gerichtlichen Geltendmachung abgetretener Forderungen es sich um eine zulässige Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten oder um eine verbotene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt. So hat der BGH die formularmäßige Abtretung aller Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten an einen Mietwagenunternehmer, der es übernommen hatte, die Höhe des ersatzfähigen Schadens zu ermitteln und die Ersatzforderung des Geschädigten zu verwirklichen, als nichtig angesehen, da kein besonderes Sicherungsinteresse des Vermieters bestehe und darüber hinaus die Gefahr von Rechtsnachteilen für den Mieter bestünde, wenn der Vermieter keine Sachkunde habe (BGH VersR 67, 665).
Einen Verstoß gegen das RBerG hat der BGH des Weiteren dann angenommen, wenn ein sogenannter "Unfallhelferring" es übernimmt, für den Geschädigten die Durchsetzung der Ansprüche zu besorgen und gleichfalls dem Geschädigten einer Bank zuzuführen, die dem Geschädigten einen Kredit gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche gewährt. Die Nichtigkeit leitet der BGH in diesem Falle aus dem Umstand her, dass keine Mitwirkung des Geschädigten erforderlich ist und die Gefahr von Rechtsnachteilen aufgrund bestehender Interessenkonflikte zwischen eingeschaltetem Rechtsanwalt und kreditierender Bank bestanden. Darüber hinaus gebe der Geschädigte die Schadensregulierung faktisch aus der Hand (BGH VersR 74, 172).
Demgegenüber hat der BGH einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht angenommen, wenn sich der Mietwagenunternehmer sämtliche Ansprüche zur Sicherheit abtreten lässt, der Mieter für die Geltendmachung der Ansprüche jedoch selbst sorgen soll und das Unternehmen nach Beendigung der Mietzeit dem Versicherer eine Kopie der Abtretungserklärung zusendet mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Schadensabrechnung. In diesem Fall diene die Abtretung nicht dem Zweck, dem Vermieter die Schadensregulierung zu ermöglichen (BGH VersR 74, 973).
Unbeanstandet ließ der BGH des Weiteren den Fall, in welchem der Vermieter nach erfolgter Abtretung einen Unfallbericht fertigen ließ und diesen zusammen mit der Rechnung an die Versicherung mit der Bitte zusandte, diese zu begleichen, soweit der Mieter für die Durchsetzung seiner Ansprüche selbst zu sorgen hatte und keine Scheinerklärungen vorlagen (BGH VersR 84, 986).
Nach dieser Rechtsprechung, der sich Gerichte aller Instanzen angeschlossen haben, liegt ein Verstoß gegen das RBerG immer dann vor, wenn der Vermieter dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruches abnimmt. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das RBerG ist es erforderlich, dass der Geschädigte die Schadensregulierung in der Hand behält und diese auch tatsächlich vornimmt.
Schließlich kommt es bei der Anwendung dieser Grundsätze nicht darauf an, wie die Rechtsbeziehungen der Beteiligten äußerlich gestaltet sind, insbesondere welchen Inhalt die formularmäßige Abtretungserklärung hat. Entscheidend ist vielmehr, wie die Geschäftsbeziehungen begründet und tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. zum Ganzen BGH VersR 94, 950 m.w.N.; BGH VersR 84, 986; OLG Hamm, r+s 1995, 18; OLG Nürnberg MZV 1992, 366; OLG Köln, ZfS 1993, 192; AG Nidda; NJW-RR 94, 1212.
Gemessen an diesen Anforderungen erweist sich die vorgenommene Abtretung als nichtig. Zwar genügt der Wortlaut der Abtretungserklärung vom 18.11.1997 den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern, als es dem Zedenten vorbehalten bleibt, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen und dass der Zessionar erst dann die abgetretenen Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen darf, wenn er den Zedenten zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat. :Wie bereits dargelegt, kommt es jedoch auf diesen formalen Aspekt nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wie die Abwicklung des Schadensereignisses erfolgt ist. Insoweit hat das Gericht durch Rückschlüsse aus den nachvertraglichen Umständen den wahren Inhalt der Vereinbarungen zwischen Zedent und Zessionar festzustellen (BGH VersR 94, 950).
Nach Würdigung aller unstreitigen bzw. nicht substantiiert bestrittenen Tatsachen hat der Zedent im vorliegenden Fall die Schadensregulierung sowohl bezüglich der Geltendmachung der Mietwagenkosten als auch bezüglich des restlichen Schadens völlig aus der Hand gegeben und die Klägerin dem Zedenten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche abgenommen. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass sich der Zedent zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte gewandt hat, um Zahlung des noch ausstehenden Unterschiedsbetrages zu verlangen. Die entgegenstehenden Erklärungen im Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.1999 (Bl. 178/179 d.A.) sind unsubstantiiert und dementsprechend nicht berücksichtigungsfähig. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sie sich an den Zedenten gewandt hat, um diesen als ihren Vertragspartner auf Zahlung der noch ausstehenden Mietwagenkosten in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hat sie sich direkt an die Beklagte gewandt, um mit dieser eine direkte Regulierung des Schadens durchzuführen. Die Klägerin hat der Beklagten zum einen die Originalrechnung mit der Bitte um Ausgleich übersandt. Zum anderen hat sie die Beklagte gemahnt und schließlich, als diese Bemühungen nicht fruchteten, den jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.
Dieses Verhalten kann nur dahingehend gewertet werden, dass von vornherein keine (nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässige) Sicherungsabtretung gewollt war, sondern eine (verbotene) Abtretung zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Die Klägerin ist auch nicht nach Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG freigestellt. Nach dieser Vorschrift entfällt die Erlaubnispflicht nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG allerdings dann, wenn gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es entspricht jedoch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass zum Beispiel die Berufstätigkeit eines Kfz-Vermieters es nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen (BGH VersR 67, 665; BGH VersR 94, 950).
Der Beklagten ist es auch nicht etwa deswegen verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abtretung zu berufen, weil sie bereits einen Teil der Mietwagenkosten ausgeglichen hat. Die Verletzung des Artikels 1 § 1 RBerG führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der entsprechenden Abtretung (BGH VersR 67, 665). § 134 BGB steht jedoch nicht zur Disposition der Parteien und ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen unstreitig vorliegen, ohne dass sich eine Partei darauf zu berufen braucht. Danach kann eine Berufung hierauf nicht treuwidrig sein. Letztlich dient die Vorschrift der Durchsetzung von Gesetzen, die einen bestimmten anerkannten Schutzzweck erfüllen, indem vertragliche Regelungen, die nach dem Gesetz verboten sind, nicht wirksam sein sollen. Dieses gesetzgeberische Ziel würde jedoch tangiert werden, wenn sich jemand auf die Unwirksamkeit nicht berufen könnte. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagte geleistete Zahlungen nach §§ 812 ff. BGB zurückverlangen könnte. Einer solchen Vorgehensweise dürfte § 814 BGB entgegenstehen.
Da die Klage bereits aus vorstehenden Erwägungen unbegründet die Berufung begründet ist, kam es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit den Zedenten ein Verstoß gegen die aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht trifft, welchen sich die Klägerin zurechnen lassen müsste, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.