Berufung: Auffahrunfall – Haftungsquote trotz Verschulden des Nachfolgenden
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten erfolgreich Berufung gegen ein Urteil wegen eines Auffahrunfalls ein; die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Streitpunkt war die Haftung nach einem Auffahrunfall, insbesondere die Frage der Unabwendbarkeit und der Haftungsaufteilung nach § 17 StVG. Das Gericht sah kein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr der Klägerin und verteilte die Haftung quotal; fehlende Spuren und Skizzen verhinderten den Nachweis einer Vollbremsung.
Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Beim Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorausfahrenden, sodass der Auffahrende die Pflicht zur substantiierten Widerlegung eines Abstands- oder Aufmerksamkeitsverstoßes trägt (vgl. § 4 Abs.1 StVO).
Unabwendbarkeit i.S. von § 7 Abs.2 StVG liegt nur vor, wenn der Unfall auch bei über den gewöhnlichen Maßstab hinaus sachgemäßer Reaktion nicht vermeidbar gewesen wäre.
Ist Unabwendbarkeit nicht gegeben, bestimmt sich der Umfang des Ersatzes nach § 17 StVG; die Betriebsgefahr des Vorausfahrzeugs tritt nicht zwangsläufig hinter das Verschulden des Auffahrenden zurück, wenn das Verhalten des Vorausfahrenden zur unklaren Verkehrssituation beigetragen hat.
Zur begründeten Behauptung einer vorangegangenen Vollbremsung bedarf es hinreichender Anknüpfungstatsachen (z.B. Unfallskizze, Spurenzeichnungen); bloße Lichtbilder und Fahrzeugteile genügen regelmäßig nicht, um einen Sachverständigen aussagekräftig eine Vollbremsung feststellen zu lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Meschede, 6 C 264/01
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amts-
gerichts Meschede - 6 C 264/01 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Rubrum
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen 
weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 2. 954,46 DM (1. 510, 59 Euro) aus SS 7, 17 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw VW Passat die T.-straße in Fahrtrichtung D.. Hinter ihr fuhr die Beklagte
zu I) mit ihrem Pkw Daihatsu Charade, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Klägerin beabsichtigte,
innerhalb der Ortsdurchfahrt N. nach H. rechts abzubiegen. Da sie die Abfahrt nach
H. verpasst hatte, bremste sie ihr Fahrzeug kurz hinter dem Abzweig ab und brachte es zum Stehen. Die Beklagte zu 1) fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf.
Bei diesem Unfallhergang ergibt sich folgende rechtliche Wertung:
Der Unfall war für keine der Parteien unabwendbar i.S. von S 7 Abs. 2 StVG. Die Beklagten machen dies zu Recht nicht geltend. Unabwendbarkeit liegt aber auch für die Klägerin nicht vor, weil 
nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei sachgemäßem HandeIn über den gewöhnlichen Maßstab hinaus den Unfall dadurch hätte vermeiden können, dass sie gemäßigter gebremst und noch langsamer an den rechten Fahrbahnrand herangefahren und dadurch das Auffahren der Beklagten hätte verhindern können.
Ist demnach der Unfall für keine der Parteien als unabwendbar
anzusehen, so hängt der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon
ab, wie weit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist ( S 17 StVG) .
Das Amtsgericht ist zutreffend von einem Verschulden der Beklagten zu 1) an dem Verkehrsunfall ausgegangen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht zu Lasten der Beklagten zu 1) für einen Verkehrsverstoß nach S4 Abs. 1 S. 1 StVO. Insoweit besteht näm-
lich die Vermutung, dass derjenige, der auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
An dem Zustandekommen des Unfalles trifft die Klägerin kein Verschulden. Dass die Klägerin nämlich vor ihrem Halten am rechten
Fahrbahnrand rechts geblinkt hat, hat die Beklagte zu 1) in
ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer selbst eingeräumt. 
Eine plötzliche Vollbremsung der Klägerin bzw. deren abruptes
Bremsen haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen. Zwar haben sie als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion angeboten. Für ein
solches Gutachten bestehen indessen zu wenig Anknüpfungspunkte. Vorhanden sind lediglich Lichtbilder beider beschädigten Fahrzeuge und einzelne Pkw-Teile. Es fehlen jedoch eine Unfallskizze
sowie Spurenzeichnungen. Ein Sachverständiger könnte daher allenfalls die Kollisionsgeschwindigkeit bzw. die Differenzgeschwindigkeit ermitteln, aber keine Angaben zu einer vorherigen
Vollbremsung der Klägerin machen. Gleichwohl haften die Beklagten der Klägerin lediglich für 2/3 des Unfallschadens. Denn im
vorliegenden Fall tritt im Rahmen der Abwägung des S 17 StVG die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht hinter dem Verschulden der Beklagten zu 1) zurück, weshalb sich keine Ausgleichspflicht zu 100% ergibt. Ein solches Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges und eine dementsprechende volle Haftung der Beklagten zu 1) ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Denn zur Überzeugung der Kammer hat auch das Fahrverhalten der Klägerin zu einer unklaren Verkehrssituation geführt, in deren Folge die Beklagte zu 1) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist.
Insoweit hat nämlich die Tatsache, dass die Klägerin erst unmittelbar hinter einer rechts befindlichen Straßenabzweigung rechts geblinkt hat und dann stehen geblieben ist, für die Fahrerin des nachfolgenden Fahrzeugs eine unverständliche Situation herbeigeführt: Durch ihr Verhalten hat die Klägerin eine 
für die Beklagte zu 1) unsichere und nicht beherrschbare Ver
kehrssituation geschaffen. Da die Klägerin hierdurch einen nicht
zu übersehenden Verursachungsbeitrag für den Unfall gesetzt hat, erscheint es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des klägerischen
Fahrzeugs trotz des alleinigen Verschuldens der Beklagten zu 1)
nicht zurücktreten zu lassen.
Nach alledem hält die Kammer eine Haftungsquote der Beklagten von 2/3 für angemessen. Nachdem die Beklagte zu 2) den Unfallschaden bereits auf dieser Haftungsquote reguliert hat, war die 'weitergehende Klage abzuweisen und das angefochtene Urteil dem entsprechend abzuändern .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.