Berufung: Keine Erstattung für Nachrüstung von Pflegebetten – keine Produkthaftung, kein Rückruf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Erstattung von 922,78 EUR für 44 Nachrüstsätze an Pflegebetten und legte Berufung ein. Das Landgericht Arnsberg verneint einen Produktfehler und damit einen Anspruch aus Produkthaftung nach § 823 BGB; die Betten entsprachen beim Inverkehrbringen dem Stand der Technik und waren zertifiziert. Auch eine Produktüberwachungspflicht begründet hier keine Rückruf- oder Kostenübernahmepflicht, da keine konkrete Gefahr vorlag. Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert, weil der Kläger eigeninteressiert handelte.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Erstattung der Nachrüstkosten als unbegründet abgewiesen; Berufung wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt das tatsächliche Vorliegen eines Produktfehlers voraus; Fehlen eines Fehlers schließt die Haftung aus.
Bei der Prüfung eines Konstruktionsfehlers ist auf den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Rechtmäßigkeit (z. B. CE-Kennzeichnung) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens abzustellen.
Die Produktbeobachtungspflicht des Herstellers verpflichtet zur laufenden Informationsbeschaffung und kann Warn‑ oder Rückrufpflichten begründen, wenn aus den Erkenntnissen konkrete Gefahren ersichtlich sind.
Eine Rückrufpflicht besteht nur, soweit Warnhinweise den Gebrauch nicht ausreichend sicher verhindern; bei nur abstrakter Gefährdung ist ein Rückruf in der Regel nicht geboten.
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Handelnde ein fremdes Geschäft führt; eigeninteressierte Maßnahmen zur eigenen Haftungsbegrenzung begründen keinen GOA‑Anspruch.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 4 C 378/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08. Nov. 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Werl (Aktenzeichen: 4 C 378/02) wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis erfolglos. Er hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von 922,78 EUR, welche er für den Erwerb von 44 Nachrüstsätzen für Pflegebetten aufgewandt hat.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Bei Inverkehr bringen der von Beklagtenseite gefertigten Pflegebetten lag kein Produktfehler vor. Einen Fabrikationsfehler hat der Kläger zu Recht selbst nicht behauptet, da ein sogenannter "Ausreißer" nicht vorgelegen hat. Darüber hinaus war - entgegen der Auffassung des Klägers - jedoch auch kein Konstruktionsfehler gegeben, da die Betten bei ihrer Lieferung dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprachen und ihre Funktionsfähigkeit nach damaligen Erkenntnissen nicht beeinträchtigt war. Darüber hinaus waren die Betten zertifiziert. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass es bereits bei Kaufvertragsabschluss oder Lieferung der Betten ein Problembewußtsein für den besonderen Feuchtigkeitsschutz gegeben hätte, so dass dies unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebensdauer von Pflegebetten bereits damals hätte technisch ins Kalkül gezogen werden müssen. Zu Recht hat das Amtsgericht deshalb in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten gelieferten Betten nicht etwa deshalb mangelhaft sind, weil sich aufgrund später entstandener Erkenntnisse der zuständigen Behörde die Voraussetzung für die Erteilung der CE-Kennzeichnung verschärft haben. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zu Recht einen Ersatzanspruch aufgrund der Normierung des § 3 Abs. 2 Produkthaftungsgesetzes für ausgeschlossen gehalten.
Die Beklagte hat darüber hinaus die Kosten für die Nachrüstsätze auch nicht wegen einer Verletzung der Produktbeobachtungspflicht zu tragen. Um seiner Gefahrabwendungspflicht zu genügen, muss sich der Hersteller über die Verwendungsfolge seines Produktes laufend informieren (BGHZ 80, 199 ff.). Hierbei hat der Hersteller auch Fachzeitschriften, sonstige Literatur und die Produktentwicklung seiner Mitbewerber zu beachten. Gehen von dem Produkt erhebliche Gefahren aus - bei drohenden Gesundheitsschäden muss ein entsprechender ernst zunehmender Verdacht genügen - trifft den Hersteller eine Warnpflicht sowie nach Lage der Dinge eine Rückrufpflicht einschließlich der Pflicht, dem Käufer Ersatz zu leisten oder für die Kosten der Reparatur aufzukommen (vergl. Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 823 Rd.-Nr. 289). Eine solche Pflicht kann den Hersteller unter Umständen auch dann treffen, wenn sich erst nach Inverkehrgabe des Produktes bis zu diesem Zeitpunkt unerkennbare Risiken zeigen, eine schuldhafte Pflichtverletzung zum Zeitpunkt des Inverkehrsbringens also nicht vorlag (Münchener Kommentar, aaO., Rd.-Nr. 280 a. E. m. w. N.). Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass sich die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Hersteller aus einem negatorischen bzw. quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch des Abnehmers ergeben soll (so Hager, Versicherungsrecht 84, 799 ff.; Pieper, BB 1991, 985 ff. (989); Michalski, BB 1998, 961 ff.; Foerste, DB 1999, 2199). Allerdings ist vorliegend zweifelhaft, ob die Beklagte aufgrund ihrer Produktbeobachtungspflicht und der Feststellungen des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte vom 27. März 2001 überhaupt eine Handlungspflicht hatte. Eine solche Handlungspflicht erscheint der Kammer deshalb fraglich, weil die Untersuchungen zu Bränden von Pflegebetten keine einheitliche Ursache ergeben haben. Das Bundesinstitut für Arzeimittel- und Medizinprodukte hat lediglich vorsorglich die Notwendigkeit erkannt, die Antriebseinheiten der Pflegebetten noch besser gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen. Hinzu kommt, dass es nie zu einem Brand bei einem von der Beklagten gefertigten Bett gekommen ist. Selbst wenn jedoch eine Handlungspflicht der Beklagten aufgrund der Feststellungen des Bundesinstituts für Arzeimittel- und Medizinprodukte vom 27. März 2001 zu bejahen wäre, so hätte die Beklagte nach Auffassung der Kammer allenfalls eine Warnpflicht, nicht jedoch eine Rückrufpflicht einschließlich der Pflicht, dem Kläger Ersatz zu leisten für die Kosten der Nachrüstsätze. Denn Verkehrspflichten zum Rückruf einer Ware (d. h. zur kostenlosen Reparatur, zum Austausch usw.) gibt es nur, soweit eine Warnung des Benutzers nicht genügt. Genau daran scheitert in der Regel eine Rückrufpflicht. Wer nämlich durch Warnung erfährt, dass die Sache, die er erworben hat, zumindest bei Benutzung gefährlich wird (für sich oder für Dritte), kann sich davor schützen, indem er den Gebrauch der Sache einstellt; wer die Nutzung dennoch fortsetzt, handelt auf eigene Gefahr bzw. unterbricht den Kausalzusammenhang. Dementsprechend wird in der Literatur eine Rückrufpflicht überwiegend abgelehnt (vergl. Foerste, DB 1999, 2199 m. w. N. in Fußnote 2). Allerdings entspricht es der Auffassung der Rechtsprechung, dass der Produzent sich je nach Gefahrenlage nicht mit bloßen Warnungen oder Verboten begnügen darf. Insgesamt soll ein Rückruf einschließlich einer kostenlosen Reparatur bei erheblichen Folgen für Gesundheit und Eigentum in Betracht kommen, wenn Warnhinweise entsprechende Schäden nicht ohne weiteres verhindern können. Maßgebliche Kriterien für die an den Hersteller zu stellende Handlungspflicht sind somit die Konkretheit der Gefahr einerseits und der mögliche Schadensumfang andererseits. Unstreitig ist der mögliche Schaden, um den es im vorliegenden Fall geht, also das Leben der in den Betten befindlichen Menschen, ganz erheblich. Hingegen ist die konkrete Gefahr, welche von den Pflegebetten der Beklagten ohne die Nachrüstsätze ausgeht, relativ gering. Unstreitig ist es bei keinen der von der Beklagten gefertigten Pflegebetten zu Störungen oder gar einer Brandgefahr gekommen. Ebenso unstreitig sind die Ursachen für die Brände in den vom Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte untersuchten Brandfällen ganz unterschiedlich gewesen und nie restlos aufgeklärt worden. Aus diesem Grunde hat das Bundesinstitut auch gerade keinen Rückruf und kostenlosen Umtausch angeregt. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der in der Obhut des Klägers befindlichen Heimbewohner ist aus diesem Grunde nie dargelegt worden. Da im vorliegenden Fall somit der Schadenseintritt nur abstrakt denkbar war, reicht diese rein theoretische Gefahrenlage tatbestandlich für eine präventive Rückrufpflicht der Beklagten nicht aus. Mithin ist sie auch nicht zur Kostenübernahme für die Nachrüstsätze verpflichtet.
Darüber hinaus teilt die Kammer die Rechtsansicht von Foerste (DB 1999, 2200), nach der es mit der 6-monatigen Gewährleistungsfrist nach altem Kaufrecht nicht vereinbar ist, dem Dritterwerber Ansprüche gegen den Hersteller auf Reparatur zu geben, obwohl er den Mangel und die mögliche Gefährlichkeit der Sache kennt und die Gewährleistungsfrist verstrichen ist.
II.
Dem Kläger steht auch kein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da er mit der Nachrüstung der Pflegebetten ein ausschließlich eigenes Geschäft wahrnahm. Er handelte im eigenen Interesse gegenüber den von ihm betreuten Heimbewohnern, um sein eigenes Haftungsrisiko auszuschließen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur kostenlosen Nachrüstung der Betten gegenüber den Heimbewohnern bestand - wie bereits ausgeführt - nicht.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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