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Landgericht Arnsberg·5 S 141/04·24.01.2005

Berufung zu Schadensersatz: Versicherer nach Rotlichtverstoß frei (§ 61 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Kaskoversicherung Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; das Amtsgericht hatte abgewiesen und der Kläger hat Berufung eingelegt. Zentral ist, ob die Beklagte nach § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit ist, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Das Landgericht weist die Berufung ab: Rotlichtverstoß begründet regelmäßig grobe Fahrlässigkeit; die vorgetragenen Sichtbehinderungen und das behauptete Augenblicksversagen entlasten den Kläger nicht ausreichend.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wird abgewiesen; Beklagte nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers leistungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall grob fahrlässig herbeiführt.

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Ein Rotlichtverstoß ist in der Regel als grobe Fahrlässigkeit einzustufen, da das Überfahren einer Kreuzung ein besonders gefahrenträchtiges Verhalten darstellt.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird; es sind sowohl objektive als auch subjektive Umstände zu berücksichtigen.

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Die bloße Behauptung eines Augenblicksversagens oder allgemeiner Sichtbehinderungen entlastet nur dann, wenn der Betroffene konkrete, substantiiert vorgetragene Umstände darlegt, aus denen sich die Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Verkehrsregel ergibt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 Abs. 1 ZPO§ 61 VVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 3 C 630/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Sept. 2004 verkündete Urteil des Amts-gerichts B (Aktenzeichen: 3 C 630/03) wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe

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Der Kläger begehrt von der Beklagten - seiner Kaskoversicherung - Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt in der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

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Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag frei geworden gem. § 61 VVG, da der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Der Unfall hat sich ereignet, weil der Kläger einen Rotlichtverstoß begangen hat. Rotlichtverstöße sind in der Regel als grob fahrlässig einzustufen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren. Deshalb sind auch besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, dass es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten.

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Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt aber nicht ausschließlich ein objektiver Maßstab. Vielmehr sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Besondere Verkehrslagen können evtl. den Fahrer entlasten, wobei es zunächst diesem obliegt, derartige besondere Umstände vorzutragen. Die bloße Feststellung eines sogenannten Augenblicksversagens reicht allein zur Entlastung nicht aus (BGH in ZfS 03, 240 und OLG I in ZfS 01, 215).

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Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Anhörung vor der Kammer am 25. Jan. 2005 dahingehend geäußert, er habe die Ampel nicht gesehen, da ihm die Sicht auf diese versperrt gewesen sei. Er sei daher mit Tempo 30 normal weitergefahren.

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Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den Kläger subjektiv von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Der Kläger hat - nach seinen Bekundungen - auf der U-Straße zuvor bereits einige mit Ampeln versehene Kreuzungen durchfahren. Bei der Kreuzung U-Straße – V-Straße handelt es sich um eine große Kreuzung, in dessen Bereich sich zum Unfallzeitpunkt auch noch eine Baustelle befand. Der Kläger durfte nicht annehmen, dass der Verkehr ausgerechnet an dieser Kreuzung nicht durch eine Ampelanlage geregelt wird. Selbst wenn ihm ein LKW auf der rechten Fahrspur die Sicht nach rechts auf die Ampel versperrt hätte, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürften, dass - trotz versperrter Sicht - keine Ampelanlage vorhanden ist und einfach mit ungebremster Geschwindigkeit weiterfahren. Die konkrete Baustellensituation an sich reicht ebenfalls nicht aus, um ein Augenblicksversagen zu rechtfertigen. Das Verhalten des Klägers ist daher objektiv und subjektiv als grob fahrlässig einzustufen. Im Ergebnis ist die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen.