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Landgericht Arnsberg·5 S 109/06·26.03.2007

Berufung zurückgewiesen: Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarif für Mietwagen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Mietwagenkosten nach einem von der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit eines deutlich höheren Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif. Das Landgericht bestätigt das Ersturteil und gewährt die Kosten, weil ein betriebswirtschaftliches Gutachten den Mehrpreis rechtfertigt. Auf die konkrete Unfallsituation kommt es nicht an.

Ausgang: Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Klägerin erhält Erstattung der Mietwagenkosten in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietwagenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestanden hätte; erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig hält.

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Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet und hat im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen; ggf. ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen.

3

Trägt ein Unfallersatztarif erheblich über dem Normaltarif, so obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast, dass betriebswirtschaftliche Besonderheiten den Mehrpreis rechtfertigen.

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Bei der Prüfung des Unfallersatztarifs kommt es nicht auf die konkrete Unfallsituation oder die vollständige Kalkulation des einzelnen Vermieters an; maßgeblich ist, ob spezifische Leistungen den Mehrpreis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.

5

Ein überzeugendes betriebswirtschaftliches Gutachten kann ausreichen, um die Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflichtVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 249 Satz 2 BGB§ 97 ZPO

Tenor

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2007

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Aug. 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (AZ: 12 C 141/06) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls, den die Beklagte zu 1) allein verschuldete. Die Klägerin fuhr zum Unfallzeitpunkt einen BMW 316 i, welcher zur Mietwagengruppe 6 zählt. Sie mietete in der Zeit vom 12. Jan. bis zum 21. Jan. 2005 ein gruppengleiches Fahrzeug bei der Autovermietung H, mit dem sie in dieser Zeit insgesamt 586 km fuhr. Am 12. Jan. 2005 unterzeichnete die Klägerin eine Abtretungserklärung bzgl. der Geltendmachung der Mietwagenkosten zugunsten der Autovermietung H, der Anspruch wurde ihr aber mit Schreiben vom 23. Mai 2006 wieder zurückabgetreten. Die Klägerin erhielt von der Autovermietung H eine Rechnung von insgesamt 1.604,86 €, worauf die Beklagte zu 2) nur 500,00 € zahlte.

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Die Klägerin hat behauptet, eine Mietdauer von 10 Tagen sei erforderlich gewesen. Zudem sei der Unfallersatztarif angemessen. Sie bezieht sich insoweit auf ein bezüglich der Autovermietung H in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten, auf dessen Inhalt, Bl. 41 ff. d. A., Bezug genommen wird.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin den noch offen stehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 1.104,86 € sowie 75,69 € außergerichtliche Kosten begehrt.

6

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie haben ferner eine nachträgliche Einigung mit der Klägerin auf einen Tagessatz von 50,00 € behauptet. Zudem sei ein Mietwagen nur für vier bis fünf Tage erforderlich gewesen, weil nur solange die voraussichtliche Reparaturdauer im Gutachten angegeben worden sei, wenn die Reparatur auch – was unstreitig ist – bis zum 27. Jan. 2005 gedauert hat. Sie haben ferner die Ansicht vertreten, dass die Klägerin nur ein vergleichbares Fahrzeug habe anmieten dürfen, nicht jedoch den von ihr angemieteten neuen Audi A 3. Für ein vergleichbares Fahrzeug habe die Klägerin nicht mehr als 50,00 € zahlen müssen. Zudem habe sie Eigenkosten erspart durch die Benutzung eines Mietfahrzeuges, weswegen 10 % von den Mietwagenkosten zum Zwecke der Vorteilsausgleichung abzuziehen seien. Sie haben ferner mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin danach erkundigt habe, ob das Fahrzeug nicht günstiger anzumieten gewesen sei. Zudem haben sie mit Nichtwissen bestritten, dass im Falle der Klägerin Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation vorgelegen hätten, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen, die den Unfallersatztarif rechtfertigen würden.

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Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 1.031,61 € nebst Zinsen sowie 75,69 € vorgerichtliche Anwaltskosten stattgegeben. Einen Abzug von der Klageforderung hat es vorgenommen als Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 %. Bzgl. des Unfallersatztarifs hat es auf das in dem Verfahren 8 C 236/05 Amtsgericht Brilon erstatteten Gutachten bzgl. der Fa. H abgestellt und damit die Höhe des Unfallersatztarifs gerechtfertigt.

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Mit der Berufung verfolgen die Beklagten weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Ihre Berufungsbegründung ist jedoch allein darauf gestützt, dass nach ihrer Auffassung das Amtsgericht zu Unrecht die Erstattungspflicht des Unfallersatztarifes bejaht hat. Das dem Urteil zugrunde gelegte Gutachten wird von den Beklagten als nicht aussagekräftig erachtet, weil lediglich allgemein betriebswirtschaftliche Kostenaufstellungen, nicht jedoch die unfallbedingten Zusatzleistungen dargelegt würden. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin müsse – bezogen auf die konkrete Unfallsituation – darlegen und beweisen, dass der Unfallersatztarif erforderlich gewesen sei. Die pauschale Bezugnahme auf das Gutachten reiche nicht aus, vielmehr müsse der Erforderlichkeitsnachweis in jedem Einzelfall konkret sein. Vorliegend habe die Klägerin diesbezüglich allerdings keine Tatsachen dargelegt. Darüber hinaus sei der Klägerin ein anderer Tarif zugänglich gewesen, weil die Fa. H über den Unterschied zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif aufkläre.

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Bzgl. der Zugänglichkeit des Normaltarifs behauptet die Klägerin nunmehr, sie habe den Unterschied der Tarifarten nicht gekannt. Diesen gäbe es beim Autohaus H auch gar nicht, vielmehr berechne die Fa. H ausschließlich Normaltarife. Zum Unfallzeitpunkt sei im gesamten Stadtgebiet kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Dieser Vortrag wird von den Beklagten bestritten und als verspätet gerügt.

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II.

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Die zulässig Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz der streitgegenständlichen Mietwagenkosten in Höhe des vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrages verlangen.

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Die Haftung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG i. V. m. §§ 249, 251 Abs. 2 BGB ist dem Grunde nach unstreitig.

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Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 Satz 2 BGB. Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind daher nur insoweit zu erstatten, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 155, 1, 4 f.). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH, NJW 2005, 51). Hat sich ein besonderer Tarif für Ersatzwagen nach Unfällen entwickelt, der nicht mehr maßgeblich vom Angebot und Nachfrage bestimmt wird (sogenannter Unfallersatztarif) und liegt dieser erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Normaltarif, so ist zu prüfen, ob und wie weit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das ist nur dann der Fall, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen erhöhten Preis rechtfertigen. Grundsätzlich muss also der Geschädigte beweisen, dass die Erhöhung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Selbstzahlertarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

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Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin als Geschädigte hinreichend nachgekommen, wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat. In dem im Verfahren 8 C 236/05 (Amtsgericht Brilon) eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachten bzgl. der Autovermietung H wird eingehend ausgeführt, dass das Unfallersatzwagengeschäft im Vergleich zum Privatkundengeschäft ein höheres Geschäftsrisiko habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts abgestellt. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Fa. H nach dem Gutachten die von ihr berechneten Mietpreise im Unfallersatzwagengeschäft realisieren müsse, wenn sie mittelfristig überlebensfähig sein wolle.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht auf die konkrete Unfallsituation an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04. April 2006 – VI ZR 338/04) ist es nicht einmal erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen. Kommt es mithin nicht einmal auf die Kalkulation des konkreten Unternehmens an, so kann es erst recht nicht auf die konkrete Unfallsituation ankommen. Da vorliegend sogar ein Gutachten bzgl. des konkreten Unternehmens existiert, das die Kalkulation des Unfallersatztarifes eingehend und überzeugend darlegt, war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.