Berufung: Haftung bei Einfahren von Tankstellengelände – Betriebsgefahr tritt zurück
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt nach einem Verkehrsunfall beim Ausfahren eines Fahrzeugs von einer Tankstelle auf weiteren Schadensersatz und Feststellung weiterer Haftung. Zentrale Frage ist, ob das irreführende Blinken der Klägerin Mitverursachung begründet oder das Verschulden des Einfahrenden überwiegt. Das Landgericht gibt der Berufung statt: Der Einfahrende hat grob gegen § 10 StVO verstoßen, sodass dessen Verschulden die Betriebsgefahr des fließenden Fahrzeugs zurücktreten lässt; Zahlung und Feststellung werden zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.300,58 EUR nebst Zinsen und zur Feststellung weiterer Haftung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO kann so überwiegendes Verschulden begründen, dass die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurücktritt und der Einfahrende allein haftet.
Ein Vertrauen auf das eingeschaltete Blinkzeichen des Vorfahrtberechtigten ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch deutliche Geschwindigkeitsreduzierung und Beginn des Abbiegens erkennbar wird, dass eine Berührung der Fahrspuren ausgeschlossen ist; im Zweifel besteht kein Vertrauenstatbestand.
Der Einfahrende hat ein Höchstmaß an Sorgfalt und muss in erhöhtem Umfang auch mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen.
Ein Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer materieller Schäden ist zulässig, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit weiterer Schadenserstattung nicht nur entfernt ist (z.B. Mehrwertsteuer nach Reparatur).
Vorinstanzen
Amtsgericht Warstein, 3 C 86/11
Tenor
hat das Landgericht Arnsberg - 5. Zivilkammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2011
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts , die Richterin am Landgericht und die Richterin
für Recht er¬kannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein (Az. 3 C 86/11) abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.300,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis am 14.12.2010 in Warstein-Belecke zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Schadensersatzes sowie Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.12.2010 gegen 5.50 Uhr in Warstein-Belecke ereignet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 41 – 42 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, da der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte zu 2.) habe die geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von 2/3 so zügig reguliert, daß kein Anlaß zu der Annahme bestehe, sie werde weitere Positionen wie Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall nicht ebenso unproblematisch regulieren. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes. Zwar habe der Beklagte zu 1.) gegen § 10 StVO verstoßen. Allerdings habe die Klägerin selbst durch ihr Fahrverhalten Anlaß dazu gegeben, daß der Beklagte zu 1.) habe glauben können, sie werde auf das Tankstellengelände abbiegen. Trotz ihrer Bevorrechtigung habe sie damit rechnen müssen, daß der Beklagte zu 1.) losfahren werde, da sie durch das Einschalten des Blinkers und das Herabsetzen der Geschwindigkeit den Anschein erweckt habe, sie werde auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten. Die Klägerin habe vielmehr ihrerseits ebenfalls vorsichtig und aufmerksam auf den Beklagten zu 1.) zufahren müssen. Selbst wenn die Klägerin noch vor der Einfahrt den Blinker zurückgenommen habe, bleibe der zunächst gesetzte Anschein bestehen. Das Verschulden des Beklagten zu 1.) sei daher als nicht so überwiegend anzusehen, daß die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktrete. Vielmehr treffe die Klägerin ein eigenes Verschulden, so daß eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten der Beklagten angemessen sei.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung. Sie stellt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Kammer.
Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Ausführungen des Amtsgerichts seien rechtsfehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 10 StVO lasse die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurücktreten. Auch habe sie – die Klägerin – von ihrer Absicht, auf das Gelände der X Tankstelle abzubiegen, aufgrund von Glätte Abstand genommen und den Blinker zurückgenommen. Eine irreführende Fahrweise sei daher nicht gegeben. Auch habe das Amtsgericht den Feststellungsantrag fehlerhaft zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 11.05.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Warstein, Az. 3 C 86/11, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.300,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis am 14.12.2010 in O1 zu erstatten.
- unter Abänderung des am 11.05.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Warstein, Az. 3 C 86/11, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.300,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis am 14.12.2010 in O1 zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Würdigung des Amtsgerichts, daß die Klägerin selbst den Anschein erweckt habe, sie werde in die Tankstelleneinfahrt einbiegen, könne mit der Berufung nicht mehr angegriffen werden. Ein weiteres Verschulden der Klägerin liege darin, daß sie offenkundig mit unangepaßter Geschwindigkeit gefahren sei.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung auch Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.300,58 EUR aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.
Es kann dahinstehen, ob der Verkehrsunfall vom 14.12.2010 für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis darstellt, da den Beklagten zu 1.) ein ganz überwiegendes Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls trifft, so daß eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.
Der Beklagte zu 1.) ist unstreitig unter Verstoß gegen § 10 StVO aus der Tankstellenausfahrt auf die B 55 eingefahren, wobei es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin gekommen ist. Die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts greift die Berufung auch nicht an.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Klägerin selbst kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen eines irreführenden Blinkzeichens vorzuwerfen. An einen solchen Vertrauenstatbestand des Wartepflichtigen sind strenge Anforderungen zu stellen. Er ist nur dann gegeben, wenn außer der Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens deutlich wurde, daß eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt. Danach darf der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs im Zweifel nicht darauf vertrauen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2003, 975, 976). So liegt der Fall auch hier. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin – wie sie behauptet - den rechten Fahrtrichtungsanzeiger in einiger Entfernung zur Tankstelleneinfahrt bereits wieder ausgeschaltet hatte, weil sie sich aufgrund von Glätte entschieden hat, die nächste Einfahrt zu nehmen bzw. – wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat - weiterzufahren. Zwar hatte sie ihren eigenen Angaben zur Folge bereits die Geschwindigkeit herabgesetzt, jedoch unstreitig noch nicht zum Einbiegen angesetzt. Dementsprechend durfte der Beklagte zu 1.) nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde an dieser Stelle in das Tankstellengelände einbiegen. Vielmehr mußte er in Betracht ziehen, daß die Klägerin erst in die zweite Tankstelleneinfahrt einzubiegen beabsichtigte.
Auch ist der Klägerin kein Verstoß gegen § 3 StVO zur Last zu legen. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz eine unangepaßte Geschwindigkeit der Klägerin behaupten, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Darüber hinaus aber muß der Einfahrende – hier der Beklagte zu 1.) – auch mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs in einem gewissen Maße rechnen wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, da von ihm ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 10 Rdnr. 8).
Schließlich ist der Klägerin selbst kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Zum einen hatte die Klägerin unstreitig noch nicht mit dem Abbiegevorgang begonnen. Vielmehr handelte es sich lediglich um eine Absicht, die die Klägerin aufgrund der bestehenden Straßenglätte jedoch nicht in die Tat umgesetzt hat. Darüber hinaus aber gehört der Beklagte zu 1.) auch nicht zum geschützten Personenkreis. § 9 Abs. 5 StVO verlangt von allen Fahrzeugführern für den Spezialfall der besonders gefährlichen Einfahrt in ein Grundstück ein solches Maß an Sorgfalt, daß die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Straße, nicht der bereits auf oder neben dem Grundstück Befindlichen oder ihrerseits Ausfahrwilligen ausgeschlossen ist (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 9 Rdnr. 52). Letzteres ist hier der Fall. Der Beklagte zu 1.) befand sich auf dem Tankstellengelände und wollte auf die B 55 einfahren, so daß ihm der Schutz des § 9 Abs. 5 StVO nicht zugute kommt.
Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 StVO vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge trifft die Beklagten die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen. Zwar hat die Klägerin in irreführender Weise geblinkt. Da von dem Beklagten zu 1.) als Einfahrendem jedoch nach § 10 StVO ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurück (vgl. Burmann/Heß Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 10 Rdnr. 8). Dies gilt umso mehr, als er in einem gewissen Umfang sogar mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen muß. Auch hat die Kammer berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Absicht, in das Tankstellengelände abzubiegen, lediglich aufgrund von Straßenglätte aufgegeben hat. Es erscheint daher gerechtfertigt, selbst die leicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem groben Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1.) zurücktreten zu lassen. Die von der Beklagtenseite vorgelegten Entscheidungen, wonach das irreführende Blinken des Vorfahrtberechtigten zu einer Mithaftung führen soll, sind vorliegend nicht einschlägig. Sie beziehen sich lediglich auf einfache Vorfahrtverstöße des Wartepflichtigen (§ 8 StVO), während der Beklagte zu 1.) gegen § 10 StVO verstoßen hat. Dies stellt einen schwerwiegenderen Verstoß dar, der – wie bereits ausgeführt – die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurücktreten läßt.
Somit kann die Klägerin Erstattung des weiteren Schadens verlangen, der sich unstreitig auf 1.300,58 EUR gemäß Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift beläuft.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.
II.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Feststellungsantrag zulässig und auch begründet, da ein Schaden eingetreten ist und – etwa in Form der Mehrwertsteuer nach erfolgter Reparatur – die nicht nur entfernte Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts besteht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.