Berufung: Kein Ersatz verfallener Flugtickets nach Mietwagenunfall
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ersatz für verfallene Flugtickets und Mietwagennebenkosten nach einem vom Versicherungsnehmer verursachten Unfall. Das Landgericht verneint einen erstattungsfähigen Schaden und sieht bei der Klägerin zu 1) keine Rechtsgutverletzung. Soweit ein Frustrierungsschaden angenommen werden könnte, greift Mitverschulden und fehlende Zurechenbarkeit; daher wird die Berufung abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger auf Ersatz verfallener Flugtickets und Nebenkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mittelbarer Besitz an einem Mietfahrzeug kann zwar ein geschütztes Rechtsgut darstellen, für eine Schadensersatzpflicht wegen Beschädigung bedarf es aber einer die Nutzung nachhaltig beeinträchtigenden Sachbeschädigung.
Nur adäquat kausal durch das Schadensereignis verursachte Nachteile sind ersatzfähig; wirtschaftliche Folgen, die außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen, bleiben außer Betracht.
Frustrierungsschäden (Erstattung zwecklos gewordener Aufwendungen) sind grundsätzlich nicht zu ersetzen; selbst bei Erfassung durch den Schutzbereich reduziert oder schließt das Mitverschulden nach § 254 BGB den Ersatz aus, wenn der Geschädigte zur Schadensvermeidung beigetragen hat.
Besondere, vom Schädiger nicht veranlasste Verzögerungen oder Zwischenursachen können dazu führen, dass ein eingetretener Schaden nicht mehr dem Schutzzweck der einschlägigen Norm zuzurechnen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 4 C 53/05
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsge-richts Menden (Aktenzeichen: 4 C 53/05) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
A)
Die Parteien streiten über die Frage, ob die beklagte Versicherung den Klägern als Schadensersatz u. a. auch die Kosten für Flugtickets zu ersetzen hat, weil die Kläger nach einem vom Versicherungsnehmer des Beklagten schuldhaft verursachten Verkehrsunfall einen Flug versäumt haben.
Am 25.08.2004 mietete der Kläger zu 2) bei der Firma U in N2 ein Fahrzeug, um am nächsten Tag gemeinsam mit seiner Partnerin und zwei weiteren Freunden nach G zu fahren. Das Quartett beabsichtigte, von dort eine Flugreise nach Dubai anzutreten. Der Freund des Klägers, der das Fahrzeug am gleichen Abend mit nach Hause genommen hatte, wurde tags darauf um ca. 08.15 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt, den der Versicherungsnehmer des Beklagten schuldhaft verursacht hatte. An dem Mietfahrzeug entstand ein die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht beeinträchtigender Blechschaden. Die Abwicklung der polizeilichen Unfallaufnahme nahm nach der Behauptung der Kläger rund 45 Minuten in Anspruch. Nachdem die Kläger zugestiegen waren, trat die vierköpfige Reisegruppe ihre Fahrt von N2 nach G an. Der Flughafen wurde nach ca. 1 Stunde 35 Minuten Fahrtzeit um 10.30 Uhr herum erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger noch knapp 20 Minuten Zeit, um bis 10.50 Uhr für den Flug einzuchecken. Zunächst begaben sich alle Vier zum Flughafenschalter der Firma U, um das Mietfahrzeug zurück zu geben. Aufgrund der Unfallabwicklung dauerte dies bis 11.00 Uhr. Als sie anschließend am Terminal der Fluggesellschaft eintrafen, war dieser bereits geschlossen. Die Maschine flog ohne die Kläger um 11.30 Uhr ab. Sie erwarben neue Tickets der Fluggesellschaft Emirates und flogen am Nachmittag des gleichen Tages an ihr Urlaubsziel. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zu 1) den Ersatz der Kosten des ursprünglich erworbenen Flugtickets i. H. v. 543,00 € und der Kläger zu 2) darüber hinaus noch Kosten für die Betankung des Mietwagens durch die Firma U, insgesamt 633,13 €, gefordert.
Das Amtsgericht Menden hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie sind der Auffassung, zum Unfallzeitpunkt Besitzmittler der Firma U gewesen zu sein. Der Kläger zu 2) habe zumindest mittelbaren Besitz gehabt. Die Haftung des Beklagten liege auch nicht außerhalb des Schutzzwecks der Norm, da der Besitz unmittelbar betroffen gewesen sei. Sie treffe an der Versäumung des Flugs kein Mitverschulden. Die Kalkulation einer Fahrtzeit von zwei Stunden für die Strecke von N2 nach G sei ausreichend. Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen, zwei Stunden vor Abflug am Terminal zu sein. Wenn eine Fluggesellschaft dies verlange, beruhe das auf einer Planung zur Auslastung ihrer Maschinen. Ihnen sei unterwegs vielmehr mitgeteilt worden, dass ein Notschalter zum Einchecken zur Verfügung stehe.
Die Berufungserwiderung verteidigt das Urteil.
B)
Die Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 BGB bzw. 7 StVG, 3 PflVersG gegen den Beklagten auf Erstattung der Flugtickets in Höhe von 543,00 EUR bzw. 633,13 EUR (inkl. Betankungskosten für das KFZ).
Gegenüber der Klägerin zu 1) kann bereits keine Rechtsgutverletzung festgestellt werden. Sie ist unstreitig nicht Partei des Fahrzeugmietvertrags geworden. Dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere vor dem Verkehrsunfall die Sachherrschaft über das Fahrzeug ausgeübt hat, ist nach dem Vortrag beider Parteien nicht ersichtlich.
Vom Ansatzpunkt her zutreffend geht die Berufung davon aus, dass der mittelbare Besitz des Klägers zu 2) am Mietfahrzeug verletzt worden sein kann. Anlässlich der Anmietung und Abholung des Fahrzeugs am Vorabend des Unfalls ist ihm durch die Mietwagenfirma unmittelbarer Besitz eingeräumt worden. Bei Übergabe des Fahrzeuges an seinen Freund ist der Kläger zu 2) zumindest mittelbarer Besitzer geblieben.
Wenn man hiernach eine Rechtsgutverletzung i. S. v. § 823 BGB durch die unfallbedingte Beschädigung des Mietfahrzeugs annehmen würde, was auf Grund der nur vorübergehenden Besitzbeeinträchtigung des weiterhin fahrbereiten Kraftfahrzeugs nicht unproblematisch erscheint, hegt die Kammer aber erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den Kosten für die Flugtickets, die die Kläger vergeblich aufgewendet haben, um einen aus der Rechtsgutverletzung zurechenbar verursachten Schaden handelt.
Grundsätzlich sind alle Einbußen an rechtlich geschützten Vermögensgütern zu ersetzen, die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursacht worden sind. Keine Berücksichtigung dagegen finden solche Nachteile, die nach dem Schutzzweck der Norm durch die Ersatzleistung nicht ausgeglichen werden sollen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die vergeblichen Aufwendungen auf Klägerseite nicht unmittelbare Folge der Rechtsgutverletzung sind. Hier ist vielmehr der mit dem Besitz mittelbar verbundene Verwendungszweck, nämlich der zeitgerechte Transport zum Flughafen, nicht erreicht worden. Das Fahrzeug selbst war auch nach dem Unfall jederzeit fahrbereit. Allein die Unfallaufnahme, bedingt durch mietvertragliche Pflichten, hat zu einer vorübergehenden Nutzungsbeeinträchtigung geführt.
Die Zweifel der Kammer an der Zurechenbarkeit des Schadens werden noch durch den Umstand bestärkt, dass bis zum Abschluss der Unfallaufnahme 45 Minuten vergingen, obwohl es sich um einen nicht besonders erheblichen Blechschaden gehandelt hat. Diese ungewöhnlich lange Verzögerung, die unstreitig nicht durch den Versicherungsnehmer des Beklagten verursacht worden ist, stellt nach Auffassung der Kammer bereits einen solch besonderen Umstand dar, der den eingetretenen Schaden als nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst erscheinen lässt.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Schutzzweck der herangezogenen Normen auch den aus der konkreten Situation abgeleiteten Schaden noch erfasst, führt das nicht zum Erfolg der Klage.
Die Kläger machen einen sogenannten Frustrierungsschaden geltend, verlangen also den Ersatz geldlicher Aufwendungen, die aufgrund des Schadensereignisses ihren Zweck verfehlt haben und deshalb nutzlos geworden sind. Folgt man dieser, von der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnten Lehre (vgl. insgesamt RGRK - Steffen, § 823 Rdziff. 451) und legt ihr folgend zu Grunde, dass es sich bei der Flugreise um ein konkret ergriffenes Lebensziel handelt, deren Zweck durch den Unfall verfehlt wurde, so wirkt der Mitverursachungsbeitrag der Kläger an der Entstehung des Schadens so erheblich, dass sie diesen nicht von dem Beklagten ersetzt verlangen können (§ 254 BGB).
Dabei hat die Kammer, ebenso wie das Amtsgericht, das relativ geringe Zeitpolster, das die Kläger für die Fahrt von N2 nach G eingeplant haben, berücksichtigt. Entscheidend ist aber, dass die Kläger nach eigenem Vortrag rechtzeitig hätten einchecken können, wenn sie direkt nach ihrer Ankunft am Flughafen zunächst den Flugschalter der Fluggesellschaft und dann erst die Autovermietung aufgesucht hätten. Wenn sie sich statt dessen auf eine fehlerhafte Auskunft verlassen haben, dass für sie ein Notschalter bereit stehe, fällt der Mangel der Richtigkeit dieser Information in ihren eigenen Risikobereich und nicht in den Risikobereich der Beklagten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 97 ZPO.