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Landgericht Arnsberg·5 OH 8/23·12.12.2023

Gerichtliche Entscheidung zu XML‑Vollzugsgebühr bei Erbscheinsantrag (KV 22114/22115)

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt gerichtliche Entscheidung über die Berechnung einer Notarkostenrechnung, insbesondere die Frage der Entstehung einer XML‑Vollzugsgebühr. Das Gericht hält eine Gebühr nach KV Nr. 22114 GNotKG nicht für angefallen und setzt auch KV Nr. 22115 nicht an. Begründet wird dies damit, dass die beigefügte XML‑Datei lediglich der Dokumentstrukturierung dient und keinen besonderen Erfassungsaufwand bzw. juristische Interpretationsarbeit begründet.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise stattgegeben: Gebühr KV 22114 (und Umsatzsteuer) gestrichen, Kostenrechnung um 34,51 € auf 203,73 € reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 GNotKG ist statthaft, um Streitigkeiten über die Entstehung und Abrechnung notarieller Vollzugsgebühren zu klären.

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Die Vollzugsgebühr nach KV Nr. 22114 GNotKG entsteht nur, wenn der Notar durch qualifizierte Erzeugung strukturierter Datensätze einen besonderen Erfassungsaufwand und eine nennenswerte juristische Interpretationsarbeit leistet.

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Für das Entstehen einer Gebühr genügt grundsätzlich, dass die übermittelten Datensätze für eine automatische Weiterverarbeitung geeignet sind; die tatsächliche automatisierte Umsetzung durch das Empfängergericht ist nicht entscheidend.

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Die bloße Beifügung einer XML‑Datei bei elektronischer Übersendung eines Erbscheinsantrags, die primär der Strukturierung von Dokumenten oder der Zuordnung von Metadaten dient, begründet regelmäßig weder die Gebühr KV Nr. 22114 noch KV Nr. 22115 GNotKG.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 1 GNotKG§ 130 Abs. 2 GNotKG§ GNotKG§ Kostenrechtsänderungsgesetz – KostRÄG 2021§ KV Nr. 22114 GNotKG§ KV Nr. 22115 GNotKG

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.07.2023 wird die Kostenberechnung der Antragstellerin vom 22.06.2022 über 238,24 € (Nr. 2201468) auf 203,73 € ermäßigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Antragstellerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 34,51 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin beurkundete am 03.06.2022 für den Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem am 00.00.0000 verstorbenen Herrn J., geb. am 00.00.0000 in G. (UVZ Nr. 522/2022). Als Wert des Nachlasses gab der Antragsgegner einen Wert von 40.000,00 € an. Den Erbscheinsantrag übermittelte die Antragstellerin elektronisch über ihr besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) mit weiteren Dokumenten sowie einem XJustiz-Datensatz in Form einer XML-Datei an das Nachlassgericht.

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Unter dem 22.06.2022 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Kostenrechnung (Nr. 2201468) über einen Betrag in Höhe von 238,24 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr (KV 23300 GNotKG), einer Gebühr für den elektronischen Vollzug und XML-Strukturdaten (KV 22114 GNotKG), jeweils nach einem Geschäftswert von 40.000,00 €, sowie weiteren Dokumenten- sowie Post- und Telekommunikationspauschalen. Insoweit wird auf Blatt 14 bis 15 d.A. Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 14.07.2023 wies der Beteiligte zu 3.) die Antragstellerin im Anschluss an eine Geschäftsprüfung an, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, da es streitig sei, ob und ggf. welche Vollzugsgebühr für die Erzeugung von XML-Strukturdaten bei der elektronischen Übermittlung eines Erbscheinsantrags zu erheben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beteiligten zu 3.) vom 14.07.2023 (Bl. 18 bis 19 d.A.) Bezug genommen.

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Die Antragstellerin kam dieser Weisung mit Schriftsatz vom 26.07.2023 nach. Mit diesem legte sie eine alternative Kostenrechnung (Bl. 22 d.A.) vor, in welcher statt der Gebühr nach KV 22114 GNotKG die Gebühr KV 22115 GNotKG berücksichtigt wird.

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Der Antrag ist zunächst dem Antragsgegner und sodann dem Beteiligten zu 3.) – mitsamt der Handakte der Antragstellerin – zur Stellungnahme übersandt worden. Zu der Stellungnahme des Beteiligten zu 3.) vom 01.09.2023 ist den weiteren Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden.

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II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 GNotKG statthaft und zulässig. Auf den Antrag ist die Kostenrechnung der Antragstellerin dahingehend anzupassen, dass die Gebühr KV Nr. 22114 GNotKG nicht geschuldet und daher, ebenso wie die hierauf entfallende Umsatzsteuer, zu streichen ist.

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Die Gebühr nach KV Nr. 22114 GNotKG ist vorliegend nicht entstanden. Ebenso ist keine Gebühr KV Nr. 22115 GNotKG anzusetzen.

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Ob bei der Übermittlung eines Erbscheinsantrages an das Nachlassgericht auf elektronischem Weg eine "XML-Gebühr" nach KV Nr. 22114 oder 22115 GNotKG entsteht, ist umstritten.

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Teilweise wird vertreten, dass eine solche Gebühr nicht entstehe, da es insoweit an den Voraussetzungen einer qualifizierten Aufbereitung, also an der Erzeugung strukturierter Daten zur vereinfachten Weiterbearbeitung fehle (BeckOK KostenR, 43. Ed. Stand: 01.10.2023 – Bachmayer, KV Vorb. 2.3 Rn. 4). Ferner wird vertreten, die Gebühr entstehe nur bei einer Datenaufbereitung gegenüber dem Register- und Grundbuchgericht. Die Gebühr kompensiere den Zeitaufwand des Notars, welchen dieser für die Eingabe des wesentlichen Inhalts der Eintragungsunterlagen benötige, welche im Anschluss durch das Empfängergericht vereinfacht übernommen werden könnten (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes KostenR, 3. Aufl. 2021 – Klaus Macht, KV Nr. 22110 - 22115 Rn. 42 f.).

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Andererseits wird vertreten, dass auch infolge der elektronischen Übermittlung eines Erbscheinsantrages eine Gebühr für die Erzeugung von XML-Strukturdaten entstehe, allerdings nach KV Nr. 22115 GNotKG, da es sich bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht um ein Beurkundungsverfahren, sondern ein sonstiges notarielles Verfahren handele (Diehn, Notarkostenberechnungen, 8. Aufl. 2022 – ders., Rn. 1819a, 195b).

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Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an.

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Mit dem Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz – KostRÄG 2021) hat der Gesetzgeber die Höchstsätze für die Gebührentatbestände KV Nr. 22114 und 22115 GNotKG halbiert (BGBl. I, S. 3329 ff.). Dem lag ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs die allgemeine Auffassung zugrunde, dass diese für die Erzeugung von strukturierten Daten als zu hoch empfunden worden seien (RegE zum KostRÄG 2021, S. 71). Dort bringt der Gesetzgeber ferner zum Ausdruck, dass hinsichtlich des Gebührentatbestandes KV NR. 22114 GNotKG zunächst nur die Handelsregistersachen mit einem hohen Erfassungsaufwand im Vordergrund standen, während nunmehr auch ein Anwendungsbereich in Grundbuchsachen bestehe (RegE zum KostRÄG 2021, S. 71). Auch in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) (BR-Drs. 517/12), auf Grundlage dessen letztlich das GNotKG in seiner heutigen Form geschaffen wurde, findet sich zur Begründung des Gebührentatbestandes KV Nr. 22114 GNotKG (a.F.), dass damit der besondere Erfassungsaufwand des Notars, welcher sich in einer erheblichen Arbeitserleichterung auf gerichtlicher Seite widerspiegelt, mit diesem Gebührentatbestand abgegolten werden soll (BR-Drs. 517/12, S. 334). Dem hieraus ersichtlichen Willen des Gesetzgebers lässt sich daher entnehmen, dass mit den Gebührentatbeständen KV Nr. 22114 und 22115 GNotKG ein besonderer Erfassungsaufwand und die damit einhergehende juristische Interpretationsarbeit abgegolten werden soll (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes KostenR, 3. Aufl. 2021 – Klaus Macht, KV Nr. 22110 - 22115 Rn. 43). Grundgedanke der Vollzugsgebühr ist der Umstand, dass der Notar auf der Basis einer qualifizierten juristischen Interpretationsarbeit dem (Register-)Gericht Datensätze zukommen lässt, die das Gericht in die Lage versetzen, die übermittelten Daten automatisch weiterzuverarbeiten, so dass beim Empfänger der Daten der Aufwand an Zeit und Arbeitsschritten reduziert werden kann. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Übermittlung der Datensätze in einer Form geschieht, die für diese automatische Umsetzung geeignet ist, die tatsächliche automatisierte Umsetzung bei dem Empfängergericht ist nicht ausschlaggebend (LG Duisburg, Beschl. v. 14.01.2021, Az.: 11 OH 103/18).

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Diese Überlegungen treffen jedoch insbesondere auf Handelsregister- und Grundbuchangelegenheiten zu. Dort übernimmt der Notar regelmäßig auch die Übertragung der Anmeldungsinhalte in die formale Sprache und die technischen Strukturen einer XML-Strukturdatei (Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022 – Tiedtke, KV 22114 GNotKG Rn. 1), sodass diese im Optimalfall nur noch gesichtet und geprüft werden müssen und dann "per Klick" in den Registerinhalt oder das Grundbuch übernommen werden können (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes KostenR, 3. Aufl. 2021 – Klaus Macht, KV Nr. 22110 - 22115 Rn. 43).

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Auf die elektronische Übermittlung eines Erbscheinsantrags (nebst Anlagen) ist dies nach Auffassung der Kammer indes nicht zu übertragen. Denn in diesem Fall wird das elektronische Dokument (nebst Anlagen) zwar mit einer XML-Datei versehen bzw. sollte – wie hier tatsächlich geschehen – mit einer solchen versehen werden. Diese XML-Datei unterscheidet sich jedoch nicht maßgeblich von solchen XML-Dateien, welche regelmäßig im Rahmen der Übersendung von Schriftsätzen, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), übermittelt werden. Bei diesen dient die Übermittlung der XML-Datei in erster Linie der Strukturierung von Dokumenten, damit diese vom Empfänger ebenso strukturiert gelesen werden können, wie sie von dem Absender versandt worden sind. Ebenso kann durch die Übermittlung von technischen Informationen über die XML-Datei etwa eine automatisierte Zuordnung der Sendung zu einem konkreten Verfahren vorgenommen werden (Hoeren/Sieber/Holznagel, HB MMR, Stand: 59. EL Juni 2023 – Kersting/Wettich, Teil 24 Rn. 105). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Übersendung eines Erbscheinsantrages. Die Beifügung einer XML-Datei führt insbesondere dazu, dass der Antrag sowie seine Anlagen auf Empfängerseite als voneinander zu unterscheidende Dokumente verarbeitet werden. Eine vereinfachte Weiterverarbeitung in dem Sinne, dass Inhalte infolge der entsprechenden Vorarbeiten auf Seiten des Notars besonders schnell in mit besonderer Publizitätswirkung ausgestattete bzw. den öffentlichen Glauben begründende Register übernommen werden können, findet dabei nicht statt, noch wird diese ermöglicht. Soweit in Vorbereitung der Übersendung gegenüber einer beA-Sendung wenige weitere Daten anzugeben sind, wie etwa die UVZ-Nummer oder die Verfahrensbeteiligten, mag dies zwar einen gegenüber einer beA-Sendung höheren Erfassungsaufwand darstellen, welcher indes nicht den besonderen Erfassungsaufwand der Gebührentatbestände KV Nr. 22114 und 22115 GNotKG erreicht. Ferner ist auch das Erfordernis besonderer juristischer Interpretationsarbeit im Rahmen der Datenerfassung nicht erkennbar.

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Nach alledem kann die Antragstellerin vorliegend weder eine Gebühr nach KV Nr. 22114 GNotKG, noch nach KV Nr. 22115 GNotKG ansetzen. Ihre Kostenrechnung ist daher um den auf die Gebühr nach KV Nr. 22114 GNotKG anfallenden Teil sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer zu kürzen, mithin um 34,51 € auf 203,73 €.

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III.

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Gerichtsgebühren sind gemäß § 130 Abs. 2 S. 3 GNotKG nicht zu erheben.

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG. Danach trägt die Antragstellerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die Kosten der anderen Beteiligten werden der Landeskasse auferlegt.