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Landgericht Arnsberg·5 OH 2/21·22.09.2021

Aufhebung einer Notarkostenrechnung: Treuhandgebühr vs. Vollzugsgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrecht (GNotKG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar beantragt die gerichtliche Überprüfung einer Kostenrechnung, die eine Treuhandgebühr nach KV 22201 enthielt. Streitpunkt ist, ob die Zustimmungserklärung der Bank als Treuhandauftrag und damit die Treuhandgebühr gerechtfertigt ist. Das Landgericht hebt die Rechnung auf: Es liegt keine Herausgabe von Urkunden an Dritte vor; die Tätigkeiten sind als Vollzugsgebühr abzudecken. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag nach § 130 GNotKG stattgegeben; Kostenrechnung vom 06.12.2017 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Treuhandgebühr nach KV 22201 GNotKG entsteht nur, wenn Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes an unbeteiligte Dritte herausgegeben oder hierfür entsprechende Herausgabeanweisungen erteilt werden; der Urkundenbegriff eng auszulegen ist.

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Die bloße Benennung eines Vorgangs als "Treuhandauftrag" durch einen Gläubiger reicht nicht zur Entstehung einer Treuhandgebühr; maßgeblich ist die tatsächliche sachliche Beschaffenheit des Auftrags.

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Anforderung und Prüfung von Zustimmungs- oder Lastenfreistellungserklärungen sowie die Überprüfung des Zahlungseingangs sind Vollzugstätigkeiten und sind durch die Vollzugsgebühr (Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 8+9 KV GNotKG bzw. Nr. 22110) abgegolten.

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Eine Kostenrechnung kann nach § 130 GNotKG aufgehoben werden, wenn eine darin erhobene Gebühr nach den maßgeblichen Bestimmungen des GNotKG nicht entstanden ist.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 2 GNotKG§ 800 ZPO§ Nr. 22110 KV GNotKG§ 130 GNotKG§ 128 GNotKG§ 113 GNotKG

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 06.12.2017 zu UR Nr. 646/2017 (Rechnungsnummer: 1703202) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in M.. Unter dem 16.11.2017 beurkundete er einen Kaufvertrag über einen Grundbesitz zwischen den Eheleuten F. und Herrn R..

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In § 2 des Vertrages heißt es:

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„Das Eigentum soll gleichwohl bereits gegen Zahlung des baren Kaufpreisteiles umgeschrieben werden. Zur Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Freistellung von den obigen Darlehensverbindlichkeiten bestellt der Käufer daher zugunsten des Verkäufers als Berechtigten eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 100.000,00 € nebst 18 % Jahreszinsen ab heute, die nachträglich jeweils am 31.12. eines Jahres fällig sind, und einer einmaligen, sofort fälligen Nebenleistung in Höhe von fünf v.H. am Vertragsobjekt und zwar in Abteilung II nach den Rechten lfd. Nr. 3, 4 und 11 und in Abteilung III nach den Rechten lfd. Nr. 11a, 13, 14 und 15 nach einer noch einzutragenden Finanzierungsgrundschuld in Höhe von 335.000, 00 € zu Gunsten der Sparkasse M. mit der Maßgabe, dass

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1.       der jeweilige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen ist (§ 800 ZPO); der heutige Käufer unterwirft den Pfandbesitz in Ansehung der Grundschuld samt Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll,

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2.       die Abtretung der Grundschuld der Zustimmung des heutigen Käufers bedarf,

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was hiermit vereinbart, bewilligt und beantragt wird.“

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Die Sparkasse M. teilte mit Schreiben vom 24.11.2017 mit, dass ihnen der Inhalt des Kaufvertrages vollumfänglich bekannt sei und sie dem zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrecht zustimmen.

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Sie führten dazu folgendes aus:

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„Bedingung ist, dass uns am 01.12.2017 ein Betrag in Höhe von EUR 902.895,63 auf das in unserem Hause geführte Konto des Verkäufers, IBAN-Nr. DE44 4145 0075 0600 0013 41 zur Verfügung steht. Bei späterem Geldeingang berechnen wir Tageszinsen in Höhe von EUR 145,07 €. (…) Weiterhin erklären wir, dass nach dem Eingang des oben genannten Betrages die vorgenannten Grundpfandrechte nicht mehr als Sicherheit für die Verbindlichkeiten des Verkäufers haften und ausschließlich zur Sicherung von Forderungen gegen den Käufer dienen“.

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Mit Schreiben vom 06.12.2017 wies der Antragsteller die Eheleute F. darauf hin, dass die in § 2 des Vertrages aufgeführten Fälligkeitsvoraussetzungen nun vorlägen.

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Unter dem 06.12.2017 (Nr. 1703202) übermittelte der Antragsteller ihnen eine Kostenrechnung über insgesamt 984,73 €.

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Diese enthielt unter anderem eine Treuhandgebühr in Höhe von 827,50 € nach KV 22201 nach einem Geschäftswert von 902.895,63 €.

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Diese Rechnung wurde durch die Beteiligten zu 2) ausgeglichen.

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Mit Schreiben vom 21.12.2017 teilte die Sparkasse M. mit, den Kaufpreis in Höhe von 1.500.000,00 € erhalten zu haben. Der Treuhandauftrag vom 24.11.2017 sei damit als erledigt anzusehen.

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Durch den Präsidenten des Landgerichts Arnsberg wurde im Geschäftsprüfungsbericht vom 15.09.2019 unter V.) 6.) ausgeführt, dass die Treuhandgebühr nicht entstanden sei. Bei Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung beim Gläubiger sowie die Anforderung und Prüfung von Erklärungen zur Lastenfreistellung eines Vertragsobjekts handele es sich um eine Vollzugstätigkeit, die mit der Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG abgegolten sei. Der zu viel erhobene Betrag sei daher zu erstatten.

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Der Präsident des Landgerichts hat den Antragsteller angewiesen, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 130 Abs. 2, 130 GNotKG zu stellen.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Sparkasse M. im Schreiben vom 24.11.2017 ausdrücklich erklärt habe, dass die Zustimmung zur Schuldübernahme nur verwendet werden darf, wenn der Geldeingang in Höhe 902.895,63 € bei ihr verzeichnet werde. Er meint, dabei handele es sich um eine Treuhandauflage. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Sparkasse die Bezeichnung „Treuhandauftrag“ verwendet habe.

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Der Antragsteller stellt beantragt,

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              seine Kostenrechnung vom 06.12.2017 gerichtlich zu überprüfen.

22

Die Kammer hat die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg als die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde gem. § 128 GNotKG eingeholt.

23

Er hat am 06.08.2021 Stellung genommen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

26

Auf Antrag des Notars nach § 130 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung aufzuheben.

27

Die Auffassung des Antragstellers, dass es sich bei dem Schreiben der Sparkasse M. vom 24.11.2017 um eine aufschiebende Bedingung handele, wird seitens der Kammer nicht geteilt.

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Eine Treuhandgebühr entsteht nach KV 22201, wenn dem Notar von Dritten, die am Beurkundungsverfahren nicht unmittelbar beteiligt sind, Treuhandaufträge erteilt werden (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 21. Auflage 2020, § 113, Rn. 13).Dies setzt voraus, dass eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde unter bestimmten Voraussetzungen an einen nicht unmittelbar am Beurkundungsverfahren Beteiligten herausgegeben werden.

29

Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff der Urkunde dahingehend auszulegen, dass nur Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes umfasst sind (BormannDiehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, KV 22201, Rn. 2), da es sich bei der Treuhandgebühr um eine Gebühr im GNotKG handelt. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen in der BT-Drucksache 17/11471, S. 225 dafür, dass der Begriff der Urkunde eng auszulegen ist. In der BT- Drucksache ist lediglich der Fall der Ablösetreuhand erwähnt. Dieser Fall liegt jedoch nur dann vor, wenn im Rahmen von Grundstücksübertragungen von Löschungsbewilligungen der Gläubiger bei Tilgung der restlichen Forderung Gebrauch gemacht wird.

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Dies ist hier gerade nicht der Fall.

31

Die Sparkasse M. hat hier ausdrücklich erklärt, dass die Bedingung für die Zustimmung zur Übernahme der Eingang des angegebenen Betrages ist. Eine Anweisung zur Herausgabe im Sinne der Anmerkung zu Nr. 22201 KV GNotKG wurde hier gerade nicht gegeben.

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Die von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten fallen unter die Vollzugsgebühr in Vorbemerkung 2.2.1.1. Abs. 1 S. 2 Nr. 8+9 KV GNotKG. Darunter fällt auch die Überprüfung, ob die Bedingung eingetreten ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.