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Landgericht Arnsberg·5 OH 13/23·01.12.2024

Notarkosten für Testamentsentwurf: Geschäftswert nach Vermögen bei Entwurfsbeendigung

VerfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich nach § 127 GNotKG gegen eine Notarkostenrechnung für einen übersandten Testamentsentwurf, nachdem sie die Beurkundung endgültig abgesagt hatte. Streitpunkt waren insbesondere der Geschäftswert und der Gebührenansatz sowie behauptete Beratungsfehler. Das LG Arnsberg bestätigte die korrigierte Kostenrechnung: Der Geschäftswert durfte nach der von der Antragstellerin angegebenen Vermögenshöhe (200.000 €) bemessen werden; spätere Wertänderungen bleiben unberücksichtigt. Materielle Einwände zur inhaltlichen Richtigkeit/Beratung sind im Kostenprüfungsverfahren nicht statthaft und können nur über festgestellte Schadensersatzansprüche relevant werden.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenrechnung als unbegründet zurückgewiesen; korrigierte Kostenrechnung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 127 GNotKG ist nur die Gesetzmäßigkeit des Kostenansatzes zu prüfen; behauptete Amtspflichtverletzungen des Notars begründen dort grundsätzlich keine Einwendungen gegen den Gebührenanspruch.

2

Der Geschäftswert einer erbrechtlichen Angelegenheit bestimmt sich nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach dem Vermögenswert, über den verfügt werden soll; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit (§ 96 GNotKG).

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Wertveränderungen nach Eintritt der Fälligkeit der Notargebühr bleiben bei der Bemessung von Wertgebühren außer Betracht.

4

Der Notar darf den Geschäftswert grundsätzlich auf eine von der Beteiligten im Beratungsgespräch gemachte und nicht bestrittene Vermögensangabe stützen.

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Wird ein Testament nur für den Fall des Vollzugs vorgesehener Vermögensübertragungen entworfen, ist für den Geschäftswert regelmäßig das nach Durchführung der Übertragungen verbleibende Vermögen maßgeblich, nicht das gesamte aktuelle Vermögen einschließlich der zu übertragenden Gegenstände.

Relevante Normen
§ 127 GNotKG§ 127 ff. GNotKG§ 19 Abs. 2 und 3 GNotKG§ 102 Abs. 1 S. 1 GNotKG§ 96 GNotKG§ 10 GNotKG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung vom 29.08.2023 wird zurückgewiesen.

Die korrigierte Kostenrechnung des Antragsgegners vom 04.07.2023 (Rechnungsnummer: 2023001061) wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin beabsichtigte, an drei ihrer vier Kinder Grundbesitz zu übertragen,  und beauftragte ausweislich des in der Handakte vorliegenden handschriftlichen Vermerks vom 01.12.2022 den Antragsgegner mit der Erstellung von Überlassungsverträgen. Außerdem beabsichtigte sie, ihre nach Übertragung des Grundbesitzes verbleibenden Vermögensverhältnisse durch notarielles Testament zu regeln. Übertragen werden sollte an die ältere Tochter eine Eigentumswohnung, an die jüngere Tochter eine weitere Eigentumswohnung sowie landwirtschaftliche Fläche und an den älteren Sohn ebenfalls weitere landwirtschaftliche Flächen. Der Notar hat sodann vier separate Übertragungsverträge entworfen, welche folgende Übertragungen zum Gegenstand haben:

4

1) Übertragung einer Eigentumswohnung an die ältere Tochter H. geb. I. (vorliegendes Verfahren, Bl. 125 d.A.)

5

2) Übertragung einer Eigentumswohnung an die jüngere Tochter F. geb. I. (I-5 OH 11/23)

6

3) Übertragung einer landwirtschaftlichen Fläche an die jüngere Tochter F. geb. I. (I-5 OH 11/23)

7

4) Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an den älteren Sohn Q. I. (I-5 OH 12/23)

8

Außerdem entwarf der Notar ein Einzeltestament für die Antragstellerin und sandte ihr den Entwurf, über den sich das hiesige Verfahren (I-5 OH 13/23) verhält, unter dem 08.12.2022 zu. Hinsichtlich des Inhalts des Entwurfes wird auf Bl. 10 ff.d.A. Bezug genommen.

9

Am 29.06.2023 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass eine Beurkundung nicht mehr gewünscht sei und eine Abrechnung erfolgen solle.

10

Daraufhin hat der Antragsgegner für die vier separaten Vertragsentwürfe folgende Gebühren abgerechnet:

11

Zu 1) Kostenrechnung vom 20.07.2023, Rechnungsnummer 2023001171, Gebühr 870,00 € (Bl. 5 d. A.)

12

Zu 2) Kostenrechnung vom 20.07.2023, Rechnungsnummer 2023001172, Gebühr 816,00 € (Bl. 7 d. A.)

13

Zu 3) Kostenrechnung vom 04.07.2023, Rechnungsnummer 2023001065, Gebühr 166,00 €

14

Zu 4) Kostenrechnung vom 04.07.2023, Rechnungsnummer 2023001062, Gebühr 214,00 € (Bl. 41 d. A.)

15

Mit Kostenrechnung vom 04.07.2023, Rechnungsnummer 1023001061 (Bl. 44 d.A.) rechnete der Notar seine Gebühr für den Testamentsentwurf mit 435,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer ab.

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Mit Schreiben vom 29.08.2023 (Bl. 1 d.A.) hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG beantragt.

17

Der Präsident des Landgerichts hat mit Schreiben vom 24.11.2023 (Bl. 72 d.A.) und 18.01.2024 (Bl. 92 d.A.), auf die Bezug genommen wird, Stellung genommen und mit Blick auf die Kostenrechnung 2023001061 den fehlerhaften Ansatz der Gebühr Nr. 21100 KV anstatt Nr. 21200 KV beanstandet.

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Der Antragsgegner hat eine entsprechend korrigierte Kostenrechnung mit Schriftsatz vom 05.12.2023 eingereicht (Bl. 80 ff.).

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Die Antragstellerin trägt vor:

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Das entworfene Testament habe nicht ihren mitgeteilten Wünschen entsprochen. Obwohl besprochen worden sei, dass ihr Sohn E. 3 Grundstücke aus ihrem Eigentum erhalten solle und sie davon ausgegangen sei, dass damit auch dessen Pflichtteil erledigt sei, sehe der Testamentsentwurf die Erbeinsetzung aller 4 Kinder zu gleichen Teilen vor. Sie sei nicht darüber belehrt worden, dass der Pflichtteil ihres Sohnes E. nicht mit Übertragung der 3 Grundstücke entfalle. Ferner sei die Wertfestsetzung für den Testamentsentwurf mit 200.000,- € fehlerhaft, da ihr Restvermögen nach Abzug des vorab übertragenen Grundbesitzes lediglich ca. 35.000,- € betrage.

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Die Antragstellerin beantragt, die gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Kostenrechnungen.

22

Der Antragsgegner beantragt, die Notarkostenbeschwerde zurückzuweisen.

23

Der Antragsgegner trägt vor:

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Testamentarisch habe geregelt werden sollen, dass das Erbe zu je 1/4 auf die Kinder verteilt werden solle, wobei der bisher nicht bedachte Sohn E. I. im Wege des Vorausvermächtnisses ein Grundstück habe erhalten sollen. Die Vorwürfe mangelnder Beratung weist der Antragsgegner zurück. Der angesetzte Geschäftswert entspreche dem Wert des sonstigen Reinvermögens (ohne Berücksichtigung der Übertragungsgegenstände), wie er von der Antragstellerin im Beratungsgespräch mitgeteilt worden sei. Da bei Erstellung der Kostennote für das Testament bereits festgestanden habe, dass keine Übertragung an die Kinder durchgeführt werden solle, habe eigentlich sogar das Gesamtvermögen der Antragstellerin einschließlich des Grundbesitzes als Gegenstandswert angesetzt werden müssen.

25

II.

26

Der gemäß §§ 127 ff. GNotKG statthafte und zulässige Antrag der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners ist unbegründet.

27

1.

28

Die korrigierte Kostenrechnung vom 04.07.2023 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen nach § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG.

29

Der Antragsgegner hat eine 1,0 Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens nach Übersendung eines Testamentsentwurfs gemäß Nummern 21303, 21300, 21102, 21200 KV GNotKG nach einem Geschäftswert von 200.000 € i.H.v. 435,00 € berechnet.

30

Die angesetzte Gebühr und der angesetzte Geschäftswert sind nicht zu beanstanden.

31

a)

32

Der Geschäftswert einer erbrechtlichen Angelegenheit richtet sich gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach dem Vermögenswert, über den verfügt wird.

33

Ausweislich des Testamentsentwurfs hatte die Antragstellerin dem Notar ihr Vermögen, abzüglich des durch die Überlassungsverträge übertragenen Grundbesitzes, mit 200.000,- € angegeben. Davon umfasst waren neben ihren sonstigen Vermögenswerten (Barvermögen, sonstige Wertgegenstände, Wertanlagen, pp.) auch die 3 landwirtschaftlichen Flächen, die sie im Wege des Vermächtnisses ihrem Sohn E. zukommen lassen wollte.

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Dass sie die vorgenannte Wertangabe gegenüber dem Notar getätigt hat und diese damals zutreffend war, hat die Antragstellerin im hiesigen Verfahren nie bestritten. An diese Wertangabe durfte sich der Antragsgegner bei der Bemessung des Geschäftswertes in seiner Kostenrechnung daher halten. Soweit die Antragstellerin unter dem 10.12.2023 mitgeteilt hat, ihr verbleibe nach Abzug der Immobilien und Grundstücke, deren Übertragung sie damals beabsichtigt habe, nur ein Restvermögen von 35.000,- €, mag dies auf geänderten Vermögensverhältnissen beruhen. Derartige Wertveränderungen nach dem Eintritt der Fälligkeit der Gebühr, d. h. nach Beendigung des Geschäfts, bleiben jedoch unberücksichtigt (BeckOK KostR/Spieß/Omlor, 46. Ed. 01.01.2024, GNotKG § 96 Rn. 2, beck-online; NK-GK/Claudia Greipel, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 96 Rn. 3, 4). Denn als maßgeblichen Bewertungszeitpunkt für die Berechnung von Wertgebühren legt § 96 GNotKG den Zeitpunkt der Fälligkeit der betroffenen Gebühr fest. Notargebühren werden regelmäßig gemäß § 10 GNotKG mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig, also mit Abschluss der Beurkundung bzw. deren endgültiger Absage.

35

Der Geschäftswert des Testamentsentwurfes ist in der korrigierten Kostenrechnung somit gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG zutreffend mit 200.000 € bestimmt worden.

36

Entgegen der Auffassung des Notars - wie er sie im vorliegenden Verfahren geäußert hat- war beim Geschäftswert des Testamentsentwurfes nicht das Gesamtvermögen der Antragstellerin einschließlich des Grundbesitzes, auf den sich die entworfenen Übertragungsverträge bezogen, zu berücksichtigen.

37

Maßgeblich für den Geschäftswert des entworfenen Testamentes ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 GNotKG der Vermögenswert, über den die Antragstellerin verfügt. Vorliegend sollte die entworfene testamentarische Verfügung nur unter der Bedingung gelten, dass die vier Überlassungsverträge abgeschlossen wurden. Daher wollte die Antragstellerin auch nur über das Vermögen verfügen, welches ihr nach Umsetzung der Übertragungsverträge verblieb.

38

Zwar sind bei formaler und wortgetreuer Anwendung des § 102 GNotKG alle im Eigentum der Erblasserin befindlichen Gegenstände Bestandteil ihres Vermögens und demgemäß bei Verfügung zur Gesamtrechtsnachfolge zu berücksichtigen. Würde man den überlassenen Grundbesitz im Vermögenswert berücksichtigen, müsste allerdings zumindest die in den Überlassungsverträgen begründete Übereignungspflicht als Verbindlichkeit berücksichtigt werden mit einem Abzug bis zum hälftigen Vermögenswert (so etwa LG Bremen, Beschluss vom 15.12.2023 -4 OH 38/23-, BeckRS 2023, 44818). Die Kammer folgt jedoch insoweit der Ansicht, dass diese Praxis mit dem Begriff des vererbbaren Vermögens jedenfalls dann nicht vereinbar ist, wenn der Notar die Beurkundung der Grundbesitzüberlassungsverträge zeitlich vor oder -wie im vorliegenden Fall- zeitgleich vorsieht (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 102 Rn. 83a, beck-online).

39

2.

40

Die vom Antragsgegner berechneten Gebühren sind der Höhe nach angefallen. Der Ansatz einer Höchstgebühr von 1,0 nach KV 21302 GNotKG i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG ist nicht zu beanstanden, da das Beurkundungsverfahren nach vollständiger Erstellung des Entwurfs beendet wurde.

41

3.

42

Die weiteren materiellen Rügen der Antragstellerin, dass der Testamentsentwurf nicht ihren ausdrücklichen Wünschen entsprochen habe, und dass eine Belehrung hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs ihres jüngsten Sohnes unterblieben sei, sind im Verfahren nach § 127 GNotKG nicht statthaft. Denn im Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung entgegenhalten (BGH, FGPrax 2022, 232 Rn. 13, beck-online). Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

43

Das ist vorliegend nicht der Fall.

44

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotKG liegt auch nicht vor, wenn der Notar die Beteiligten nicht über die entstehenden Kosten belehrt (BGH Beschl. v. 01.10.2020 – V ZB 67/19-, juris Rn. 26). Denn den Notar trifft grundsätzlich keine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars eine gesetzliche Gebührenpflicht auslöst (BGH, ebd.).

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III.

46

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Von einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsstellerin nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG hat die Kammer – dem Grundsatz des § 81 FamFG entsprechend – abgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

48

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, § 129 Abs. 1 GNotKG. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

49

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

50

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem  Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

51

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

52

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.