GNotKG: Zugewinnausgleich mit Zahlungsmodalitäten als eigener Beurkundungsgegenstand
KI-Zusammenfassung
Die Notarin beantragte gerichtliche Entscheidung über ihre Kostenrechnungen zu einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung, in denen der Zugewinnausgleich (56.000 EUR) im Geschäftswert nicht angesetzt war. Streitpunkt war, ob Gütertrennung und Zugewinnausgleichsregelung ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand sind. Das LG Arnsberg bejahte Gegenstandsverschiedenheit, weil neben der Anspruchshöhe auch Fälligkeit und Verzinsung geregelt wurden. Der Geschäftswert war daher um 56.000 EUR auf 454.799 EUR zu erhöhen und die Kostenrechnungen entsprechend abzuändern.
Ausgang: Antrag der Notarin auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg; Kostenrechnungen wegen zu niedrigen Geschäftswerts abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereinbarung der Gütertrennung ist kostenrechtlich gegenstandsgleich mit der bloßen Feststellung der Höhe eines Zugewinnausgleichsanspruchs, nicht jedoch mit Regelungen über dessen Erfüllung.
Werden in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Zugewinnausgleich neben dem Betrag auch Zahlungsmodalitäten wie Fälligkeit oder Verzinsung vereinbart, liegt ein gesonderter Beurkundungsgegenstand nach §§ 110, 111 Nr. 2 GNotKG vor.
Der Wert eines gesonderten Beurkundungsgegenstands „Zugewinnausgleich“ bemisst sich nach § 35 Abs. 1 GNotKG regelmäßig nach der vereinbarten Ausgleichszahlung.
Der Geschäftswert einer notariellen Kostenberechnung ist zu berichtigen, wenn ein gesonderter Beurkundungsgegenstand bei der Wertaddition unberücksichtigt geblieben ist.
Bei bestehender Meinungsverschiedenheit in Literatur und Praxis kann die vorgesetzte Dienstbehörde die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG veranlassen.
Tenor
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 19.07.2022 werden ihre den Beteiligten zu 2) und 3) erteilten Kostenrechnungen vom 16.04.2021 (Rechnungsnummern 0000003 und 0000004) abgeändert und jeweils wie folgt neu gefasst:
Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 24.03.2021, UR.-Nr. 000/2021 der Notarin Q in N
Geschäftswert: 454.799,00 EUR
Vereinbarung Gütertrennung 232.000,00 EUR
Regelung Zugewinnausgleich 56.000,00 EUR
Ausschluss Versorgungsausgleich 20.873,00 EUR
Vereinbarung Trennungsunterhalt 34.400,00 EUR
Vereinbarung nachehel. Unterhalt 30.800,00 EUR
Freistellung Unterhalt B 26.478,00 EUR
Freistellung Unterhalt M 49.248,00 EUR
gemeinsame elterl. Sorge B 5.000,00 EUR
Einzelpositionen:
- Nr. 21100 KV GNotKG
2,00 Gebühr Beurkundungsverfahren 1770,00 EUR
- Nr. 32001 KV GNotKG
Dokumentenpauschale (s/w) ( 78 Seiten) 11,70 EUR
- Nr. 32005 KV GNotKG 20,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale
- Nr. 32011 KV GNotKG
Nach dem JVKostG für Datenabruf im automat.
Abrufverfahren zu zahlende Beträge 8,00 EUR
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Zwischensumme netto 1809,70 EUR
Jeweiliger Anteil (50 % von 1809,70 €) 904,85 EUR
- Nr. 32014 KV GNotKG
Umsatzsteuer 19 % 171,92 EUR
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Zwischensumme brutto 1076,77 EUR
- Nr. 32015 KV GNotKG
Sonstige Aufwendungen
Registrierung im Testamentsregister
(Gebühren nach § 1 Abs. 2 ZTR GebS) 15,00 EUR
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Gesamtbetrag 1091,77 EUR
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Notarin mit Amtssitz in N.
Am 24.03.2021 beurkundete sie zu ihrer Urkundenrolle Nr. 000 für das Jahr 2021 eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten zu 2) und 3). Unter § 4 der Vereinbarung wurde der gesetzliche Güterstand aufgehoben und eine Gütertrennung vereinbart. § 5 Vermögensauseinandersetzung lautet unter Ziffer 2):
„Zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Erschienenen zu 2) gegenüber dem Erschienenen zu 1) verpflichtet sich der Erschienene zu 1) an die Erschienene zu 2) einen weiteren Betrag von 56.000 € (in Worten: Euro sechsundfünfzigtausend 00/100) zu zahlen. Die Zahlung ist fällig am 22.06.2021 und bis dahin nicht zu verzinsen.“
Unter dem 16.04.2021 erteilte die Notarin den Beteiligten zu 2) und 3) unter den Rechnungsnummern 0000003 und 0000004 für ihre Tätigkeit jeweils Kostenrechnungen i.H.v. 972,77 €, bei denen sie insgesamt einen Geschäftswert von 398.799 € zugrunde legte. Für die vereinbarte Gütertrennung brachte sie dabei einen Geschäftswert von 232.000 € in Ansatz. Die Regelung betreffend den Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 56.000 € ließ sie beim Geschäftswert unberücksichtigt.
Am 16.02.2022 fand bei der Beteiligten zu 1) durch den Beteiligten zu 4) als vorgesetzte Dienstbehörde eine turnusmäßige Geschäftsprüfung statt, im Zuge derer beanstandet wurde, dass die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 3) i.H.v. 56.000 € nicht als gesonderter Beurkundungsgegenstand in den o.g. Rechnungen berücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben vom 04.07.2022 hat der Beteiligte zu 4) die Beteiligte zu 1) angewiesen, im Hinblick auf die in der Literatur unterschiedlich vertretenen Rechtsansichten zu der Frage, wie die Vereinbarung der Gütertrennung einerseits und der Regelung betreffend Zugewinnausgleichsansprüche andererseits kostenrechtlich beim Geschäftswert zu behandeln seien, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG zu stellen.
Aufgrund dieser Weisung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.07.2022 eine Entscheidung über die notariellen Kostenberechnungen vom 16.04.2021 beantragt.
Sie vertritt unter Bezugnahme auf von ihr zitierte Literatur die Auffassung, die Vereinbarung der Gütertrennung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen über die Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung in Geld und die Modalitäten der Leistung des geschuldeten Betrages seien als Ehevertrag und damit als ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand anzusehen. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau i.H.v. 56.000 € sei daher beim Gesamtgeschäftswert nicht gesondert zu berücksichtigen.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 12.09.2022 Stellung genommen. Er hat unter Bezugnahme auf die von ihm angeführte Literatur die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Vereinbarung der Gütertrennung und der Zugewinnausgleichsregelung um verschiedene Beurkundungsgegenstände gemäß §§ 110, 111 Nr. 2 GNotKG, weshalb sich der von der Notarin angesetzte Geschäftswert um 56.000 € erhöhe.
Der Beteiligte zu 2) hat unter dem 09.08.2022 zum Geschäftswert Stellung genommen. Insoweit wird auf Bl. 60 der Akte verwiesen.
II.
Auf den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 130 Abs. 2 S. 1, 127 GNotKG waren die Kostenrechnungen der Antragstellerin an die Beteiligten zu 2) und 3) vom 16.04.2021 (Nr. 0000003 und Nr. 0000004) abzuändern.
Die Anweisung des Beteiligten zu 4) vom 04.07.2022 ist gerechtfertigt, weil die o.g. streitgegenständlichen Kostenrechnungen unrichtig sind. Bei dem den Rechnungen zugrunde gelegten Geschäftswert hat die Beteiligte zu 1) zu Unrecht den vom Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 3) zu zahlenden Zugewinnausgleich i.H.v. 56.000 € unberücksichtigt gelassen.
In der beurkundeten Ehescheidungsfolgenvereinbarung wurde unter § 4 der Urkunde der gesetzlichen Güterstand aufgehoben und eine Gütertrennung vereinbart. Der Geschäftswert für diesen Ehevertrag bestimmt sich nach dem Gesamtvermögen der Eheleute. Dieses bestand vorliegend aus einem Haus mit einem angegebenen Wert von 165.000 € und einem auf verschiedenen Bankkonten befindlichen Vermögen von insgesamt 67.000 €, sodass die beteiligte Notarin mit der Addition dieser Beträge zutreffend für die vereinbarte Gütertrennung einen Geschäftswert von 232.000 € in Ansatz gebracht hat. In diesem Geschäftswert ist - entgegen der Annahme des Beteiligten zu 2) in seiner Stellungnahme vom 09.08.2022 - der als Zugewinnausgleich zu zahlende Betrag von 56.000 € nicht enthalten. Vielmehr sind bei dem Geschäftswert für die Gütertrennung nur der Wert des Hauses und das Bankvermögen berücksichtigt worden.
Streitig ist indessen in der die Notarkosten betreffenden Literatur, ob es sich bei der Vereinbarung der Gütertrennung und den gleichzeitig getroffenen Regelungen zum Ausgleich des angefallenen Zugewinns um einen einheitlichen Ehevertrag oder um verschiedene Beurkundungsgegenstände gemäß §§ 110, 111 Nr. 2 GNotKG handelt.
So wird in der Literatur teilweise (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl., Rn. 606; Felix, RNotZ 2019, 527 ff. [530]) die Auffassung vertreten, es liege derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn im Ehevertrag neben dem Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand konkrete Regelungen über die Modalitäten der Ausgleichsforderung in Geld und die Modalitäten zur Leistung des geschuldeten Geldbetrages getroffen werden. Diese Vereinbarungen gehörten zum Inhalt des Ehevertrages im Sinne des § 1408 BGB und würden daher nicht gesondert bewertet.
Nach anderer Auffassung (so Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 111 Rn. 8; Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 111 Rn. 17; BeckOK KostR/Bachmayer, 38. Edition 01.07.2022, GNotKG § 111 Rn. 23; Schneider/Volpert/Fölsch, gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 111 Rn. 10) soll dann, wenn sich die Vertragsteile nicht lediglich darauf beschränken, die betragsmäßige Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs festzustellen, sondern darüber hinaus die Zahlungsmodalitäten (z.B. Fälligkeit) oder Sicherungen, Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder Ähnliches regeln, Gegenstandsverschiedenheit vorliegen.
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Danach ist gegenstandsgleich mit der Vereinbarung der Gütertrennung allein die bloße Feststellung der Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Geld, gegenstandsverschieden hingegen sind Vereinbarungen über die Erfüllung des (mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstehenden) Zugewinnausgleichsanspruches. Dafür spricht insbesondere die Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB, der es bei Annahme eines einheitlichen Ehevertrages wegen § 1410 BGB nicht bedurft hätte.
Da die Beteiligten zu 2) und 3) unter § 5 Ziffer 2 der Urkunde sich nicht auf die bloße Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs beschränkt, sondern Vereinbarungen über die Erfüllung des Zugewinnausgleichs (Fälligkeit und Verzinsung) getroffen haben, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen ein gesonderter Beurkundungsgegenstand gegeben, dessen Wert in Höhe des Ausgleichsbetrages von 56.000 € nach § 35 Abs. 1 GNotKG zum Geschäftswert hinzu zu addieren ist.
Dementsprechend war der von der Beteiligten zu 1) in der Rechnung angesetzten Geschäftswert von 398.799 € um 56.000 € zu erhöhen, sodass sich insgesamt ein Geschäftswert von 454.799 € ergibt. Ausgehend von diesem Geschäftswert waren die den Beteiligten zu 2) und 3) erteilten Kostenrechnungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 1, 127 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Von einer Kostenentscheidung zulasten der Beteiligten zu 1) hat die Kammer dem Grundsatz des § 81 FamFG entsprechend abgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 129 Abs. 1 GNotKG. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.