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Landgericht Arnsberg·5 OH 10/22·12.10.2022

Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Gebühr nach KV 21201 GNotKG bei gemeinschaftlichem Widerruf bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Notarin beantragt gerichtliche Entscheidung zur Bestätigung ihrer Kostenrechnung wegen gemeinschaftlicher Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments. Streitgegenstand ist, ob die Gebühr nach KV 21201 Nr.1 oder nach KV 21100 GNotKG anzusetzen ist. Das Gericht bestätigt die Rechnung und den Ansatz von KV 21201 Nr.1 sowie den zugrunde liegenden Geschäftswert. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Kostenrechnung der Notarin bestätigt; Ansatz der Gebühr nach KV 21201 Nr.1 GNotKG als zutreffend

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der gemeinsamen Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments ist die Gebühr nach KV 21201 Nr.1 GNotKG anzuwenden, weil das gemeinschaftliche Testament rechtstechnisch aus doppelt einseitigen Verfügungen von Todes wegen besteht und die Aufhebung den gleichzeitigen Widerruf dieser einseitigen Verfügungen darstellt.

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Der Geschäftswert für die Gebührenberechnung bei beurkundeten Verfügungen von Ehegatten bemisst sich nach dem maßgeblichen Vermögen der beteiligten Ehegatten und kann gemeinschaftlich angesetzt werden.

3

Eine Kostenrechnung nach GNotKG ist formell ausreichend, wenn das Verfahren bzw. Geschäft bezeichnet und die Wertvorschriften, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergeben, angegeben sind (§ 19 Abs. 2, 3 GNotKG).

4

Bei Auslegung des Kostenverzeichnisses kommt es auf die rechtliche Bewertung der beurkundeten Handlung an; umstrittene Auffassungen der Literatur sind für die Rechtsanwendung nicht bindend, das Gericht trifft die sachgerechte Einstufung.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG§ 19 Abs. 2 und 3 GNotKG§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG§ 129 Abs. 1 GNotKG§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013

Tenor

Auf den durch die Beteiligte zu 1) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.07.2022 wird die Kostenrechnung der Antragstellerin vom 09.04.2020 (Kostenberechnung Nr. 0000007) bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin ist Notarin mit Amtssitz in N.

4

Sie beurkundete am 07.04.2020 zu ihrer Urkundenrolle Nr. 000 für das Jahr 2020 die gemeinschaftliche Aufhebung eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments, welches der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau unter dem 28.08.2017 errichtet hatten. Unter dem 09.04.2020 übersandte die Notarin dem Beteiligten zu 2) für ihre Tätigkeit die Kostenrechnung mit der Nr. 0000007, bei der sie einen Gegenstandswert von 547.000 € zugrunde legte und eine Gebühr nach KV Nr. 21202 GNotKG i.H.v. 507,50 € in Ansatz brachte.

5

Am 16.02.2022 fand bei der Notarin eine Geschäftsprüfung durch den Beteiligten zu 3) als vorgesetzte Dienstbehörde statt, im Rahmen derer der Kostenprüfer darauf hinwies, dass für die o.g. Beurkundung auch eine Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG hätte abgerechnet werden können. Mit Schreiben vom 04.07.2022 wurde die Notarin vom Beteiligten zu 3) als gebeten, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG zu stellen, weil in der Literatur umstritten sei, ob für den gemeinschaftlichen Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments eine Gebühr nach Nr. 21201 Nr. 1 KV GNotKG oder nach Nr. 21100 KV GNotKG anzusetzen sei.

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Auf diese Anweisung hin hat die Beteiligte zu 1) unter dem 18.07.2022 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu der dem Antrag beigefügten Kostenrechnung Nr. 0000007 gestellt.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, für den gemeinsamen Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments sei eine Gebühr nach Nr. 21201 Nr.1 KV GNotKG abzurechnen.

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Sie beantragt sinngemäß,

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ihre Kostenrechnung vom 09.04.2020 (Nr. 0000007) für berechtigt zu erklären.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt.

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Der Beteiligte zu 3) hält ebenfalls den Ansatz einer Gebühr nach KV 21201 Nr. 1 GNotKG für zutreffend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

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Der gemäß §§ 130 Abs. 2, 127 GNotKG zulässige Antrag der Beteiligten zu 1) vom 18.07.2022 ist begründet und führt zu einer Bestätigung ihrer dem Beteiligten zu 2) erteilten Kostenrechnung vom 09.04.2020 (Nr. 0000007).

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Die Kostenrechnung ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Sie entspricht formell den Anforderungen nach § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG. Das Verfahren bzw. Geschäft wird bezeichnet und die Wertvorschriften, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, sind angegeben.

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Der Geschäftswert in der Rechnung ist mit 547.000 € zutreffend angesetzt worden, da dieser Wert das Vermögen des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau darstellt.

18

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Notarin für die gemeinsame Aufhebung eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments eine Gebühr nach 21201  KV GNotKG erhoben hat.

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Zutreffend hat der Beteiligte zu 3) im Verfahren darauf hingewiesen, dass in der Literatur umstritten ist, ob bei einem gemeinsamen Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes eine Gebühr nach 21100 oder nach 21201 KV GNotKG anzusetzen ist.

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So wird teilweise (vgl. Diehn, Notarkostenberechnungen, 8. Aufl. 2022 Rn. 1724 ff.) die Auffassung vertreten, der gemeinschaftliche Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes stelle keinen einseitigen Widerruf im Sinne von 21201 Nr. 1 KV GNotKG dar, weshalb eine Beurkundungsgebühr nach 21100 KV GNotKG anzusetzen sei.

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Dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedoch nicht an.

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Vielmehr teilt sie die Ansicht, nach der KV 21201 Nr. 1 GNotKG auch beim gemeinsamen Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes gilt (so Uhl in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, GNotKG KV 21200 Rn. 7; Macht in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GNotKG Nr. 21200-21201, Rn. 21). Denn rechtstechnisch handelt es sich bei einem gemeinschaftlichen Testament um doppelt einseitige Verfügungen von Todes wegen (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, Vor § 2265, Rn. 1).Die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testamentes stellt damit den gleichzeitigen Widerruf von jeweils einseitigen Verfügungen von Todes wegen dar, weshalb die reduzierte Gebühr Nr. 21201 Nr. 1 KV GNotKG gerechtfertigt ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 129 Abs. 1 GNotKG. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

27

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

28

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem  Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.