Zahnarzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler durch unterlassene Vitalitätsprüfung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler eines Zahnarztes. Das LG Arnsberg bejahte einen (groben) Befunderhebungsfehler, weil am 02.12.2008 bei Schmerzen im Oberkieferfrontzahnbereich trotz Röntgenaufnahme keine klinische Vitalitäts- und Perkussionsprüfung erfolgte. Dadurch habe sich die Behandlung um ca. zwei Monate verzögert; zudem sei der Verlust zweier Zähne zuzurechnen, wobei die Ungewissheit wegen Beweislastumkehr zulasten des Beklagten gehe. Im Übrigen verneinte das Gericht weitere Behandlungsfehler und sprach nur Eigenanteilskosten sowie eine eingeschränkte Feststellung künftiger Schäden zu.
Ausgang: Schmerzensgeld und Eigenanteilskosten zugesprochen sowie Feststellung eingeschränkt; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahnarzt begeht einen Befunderhebungsfehler, wenn er bei Schmerzen im Frontzahnbereich allein auf Röntgenbefunde abstellt und gebotene klinische Vitalitäts- und Perkussionstests unterlässt.
Die unterlassene Erhebung einfach zu gewinnender, therapieentscheidender Standardbefunde kann als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sein.
Liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor, geht die Unaufklärbarkeit der Kausalität für eingetretene Schäden (z.B. Zahnverlust) im Rahmen der Beweislastumkehr zulasten des Behandlers.
Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten ist der ersatzfähige Schaden für Nachbehandlungen grundsätzlich auf die bei erneuter Behandlung im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung entstehenden Eigenanteile beschränkt.
Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger Schäden ist auf diejenigen Behandlungsfehler zu begrenzen, die als haftungsbegründend festgestellt sind, und erfasst nur nicht vorhersehbare künftige materielle sowie immaterielle Schäden aus diesem Fehler.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.571,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen und künftigen materiellen Schäden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind und diese sich auf die vom Beklagten unterlassene Vitalitätsprüfung der Oberkieferfrontzähne 15 bis 23 am 02.12.2008 beziehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 66 % und der Beklagte zu 34 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz- und Schmerzensgeld aufgrund einer zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten.
Die am 24.03.1949 geborene Klägerin befand sich jahrelang in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 die Zähne 22, 11 und 12 überkront.
Im Jahre 2006 wurde eine Frontzahnbrücke von Zahn 43 bis 33 nach Extraktion der Zähne 41 und 31 angebracht. In der Folgezeit wurden die Zähne 43 und 42 vitalexstirpiert. Weiter wurde im Juli 2006 der Bereich 41 osteotomiert. Im August 2006 erfolgte eine Wurzelspitzenresektion an Zahn 43. In der Folgezeit wurde am 08.12.2006 die Brücke 43 bis 33 endgültig festgesetzt. Die nächste Wiedervorstellung erfolgte im Dezember 2007. Im Februar/ März 2008 erfolgten 6 Behandlungen am Zahn 47.
Am 19.08.2008 befand sich die Klägerin erneut in Behandlung des Beklagten, jedenfalls unstreitig wegen Beschwerden im Bereich des Zahns 43. Der Beklagte fertigte eine Röntgenaufnahme des Zahnes 43, fand jedoch keinen Befund.
Am 01.12.2008 begab sich die Klägerin in Behandlung des HNO-Arztes P1. Dieser äußerte den Verdacht einer Wurzelentzündung. Daraufhin begab sich die Klägerin am 02.12.2008 zum Beklagten. Dieser fertigte ein Röntgenbild des Bereichs 15 bis 21 an, ergriff aber keine weiteren Maßnahmen. Danach begab sich die Klägerin am 03.12.2008 in die Behandlung des Hautarztes P2. Dieser verschrieb der Klägerin Antibiotika.
Anfang Januar 2009 stellte sich die Klägerin erneut wegen Schmerzen beim Beklagten vor, welcher eine Tinktur wegen einer von ihm angenommenen Zahntaschenentzündung rezeptierte. Am 23.01.2009 stellte sich die Klägerin erneut beim Beklagten vor, der die Zähne 13 bis 23 röntgte. Am 13.02.2009 begab sich die Klägerin erneut zum Beklagten. Dieser stellte fest, dass der in Rede stehende Bereich berührungs- und klopfempfindlich war und verordnete ein Antibiotikum. Die Klägerin wurde sodann vom Beklagten zum Kieferchirurgen überwiesen. Am 16.02.2009 diagnostizierte der Kieferchirurg P3 den Verdacht auf eine apikale Osteolyse an Zahn 22 und empfahl eine entsprechende Wurzelspitzenresektion sowie eine Parodontitistherapie im Bereich der Zähne 11/12.
Der Klägerin wurde daraufhin am 17.02.2009 durch den Beklagten erneut ein Antibiotikum verordnet. Am 24.02.2009 wurden durch den Beklagten die Zähne 11 und 22 vitalexstirpiert. Am 27.02.2009 erfolgte dies auch bei Zahn 12.
Am 04.03.2009 wechselte die Klägerin zur Zahnärztin Frau P4. Am 05.03.2009 führte P3 eine Wurzelresektion an Zahn 43 durch. Die Klägerin musste sich in der Folgezeit häufig bei P3 sowie Frau P4 vorstellen und Antibiotika einnehmen. Am 04.05.2009 wurden im Bereich der Zähne 12, 11 und 22 im Klinikum O1 weitere Eingriffe an den Zahnwurzeln durchgeführt. Am 20.08.2009 stellte die Zahnärztin P4 fest, dass der Zahn 21 mit einem Silberstift gefüllt und oxidiert war und entfernte den Silberstift. Im Februar 2010 wurden die Zähne 21 und 43 von Frau P4 gezogen. Die Brücke im Bereich 43 musste entfernt werden. Am 02.09.2009 wurde der Zahn 11 entfernt.
Die Klägerin behauptet, die Behandlung sei durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt. Sie hätte bereits im Jahr 2006 unter erheblichem Schmerzaufkommen gelitten, welches der Beklagte nicht ernst genommen habe. Zudem sei die Brücke von Zahn 43 auf 32 fehlerhaft eingegliedert worden. Sie habe bei der Vorstellung im August 2008 über eine Verschlimmerung der Schmerzen im Bereich des Zahns 43 sowie über ein massives Schmerzaufkommen im Bereich der Brücke der Zähne 12 bis 22 geklagt. Sie habe sich auch im Dezember 2008 und Januar 2009 wegen Schmerzen der Zähne vorgestellt, ohne dass der Beklagte Maßnahmen ergriffen habe. Er hätte sie spätestens am 02.12.2008 an einen Spezialisten überweisen müssen, soweit er keine Ursache finden konnte. Dadurch, dass der Beklagte keine Maßnahmen ergriffen habe, habe sich ihr Krankheitsbild massiv verschlechtert und die richtige Diagnose erschwert. Durch die Verzögerung habe sich ihre Leidenszeit unnötig verlängert. Auch die Vitalexstirpationen, die im Februar 2009 durchgeführt worden seien, hätten zu keinem Erfolg geführt, da sie weiterhin Schmerzen gehabt habe.
Darüber hinaus hätten die Kronen und Brücken tiefer in den Kiefer gedrückt als durch den Abdruck vorgesehen. Der Lückenschluss für den Zahn 42 habe eine Kante aufgewiesen, die ihr in den Kiefer gedrückt habe. Zudem hätte die Brücke im Bereich 43 nicht entfernt werden müssen. Auch sei ein Wurzelbruch nicht erkannt worden.
Die Klägerin behauptet des Weiteren, der Beklagte habe im Jahr 2003 den Silberstift eingebracht. Er hätte erkennen müssen, dass dieser evtl. zu den Problemen führte, insbesondere da sie in den ganzen Jahren der Behandlung geäußert habe, Silber nicht gut zu vertragen.
Die Klägerin behauptet zudem, dass sie sich aufgrund eines Behandlungsfehlers mehreren Operationen im Klinikum O1 habe unterziehen müssen. Darüber hinaus hätte sie bei richtiger Behandlung nicht 6 Zähne verloren und die Entfernung der Wurzelspitzen wäre nicht erforderlich geworden. Auch hätte der Zahn 12 nicht mit einem Stift versehen werden müssen.
Die Klägerin behauptet ferner, sie leide unter schwerwiegenden Problemen der Halswirbelsäule und Kiefergelenksbeschwerden. Es sei zur Behebung eine manuelle Therapie erforderlich gewesen.
Die Klägerin behauptet darüber hinaus, dass ihr Behandlungskosten in Höhe von 9.401,35 € bei den Ärzten P4, P5, P6 und P7 entstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.401,35 € nebst 5% Zinsen seit dem 21.02.2012 zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere Schäden, die ihr in Zukunft aus der ärztlichen Behandlung durch Dr. Ostwald entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, seine Behandlung sei fehlerfrei erfolgt. Er habe die Brücke von 43 nach 32 fehlerfrei eingegliedert. Auch die Versorgung der oberen Schneidezähne sei fehlerfrei erfolgt. Erstmals am 02.12.2008 habe die Klägerin Beschwerden in diesem Bereich geschildert. Eine Röntgenaufnahme habe aber keine Entzündungsherde gezeigt, so dass nichts zu veranlassen gewesen sei. Von einer Verschleppung der Therapie könne daher keine Rede sein.
Darüber hinaus seien die von der Klägerin geklagten Beschwerden nicht auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen. Darüber hinaus habe er an den Zähnen 11, 22 und 12 nur die Vitalexstirpation durchgeführt, die abschließende Wurzelfüllung sei von ihm nicht durchgeführt worden.
Des Weiteren bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Klägerin Zuzahlungen in Höhe von 9.401,35 € entstanden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso die Rechnung vom 20.06.2010 hinsichtlich der physiotherapeutischer Leistungen einen ersatzfähigen Schaden darstellen solle. Auch hinsichtlich der Rechnung vom 16.02.2010 fehle die Spezifizierung.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P8, welches dieser mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13.08.2012 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 € aus §§ 611, 280 bzw. § 823 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.
1.
Zur Überzeugung der Kammer liegt ein Befunderhebungsfehler des Beklagten am 02.12.2008 vor. Im Übrigen ist die Behandlung durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
a)
Der Beklagte hat sich nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bei der Untersuchung der Klägerin am 02.12.2008 hinsichtlich der Zähne im Oberkieferfrontbereich allein auf die erstellten Röntgenbilder verlassen.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass auffalle, dass der Beklagte zwar Röntgenbilder gefertigt, aber keine weiteren Untersuchungstests durchgeführt habe, um den klinischen Zustand der Zähne zu befunden und zu diagnostizieren. Es sei aber auch eine klinische Vitalitätsprüfung des Zahnes und die Überprüfung seiner Perkussionsempfindlichkeit erforderlich, da sich das Geschehen zunächst auf das Innere des Zahns beschränke und deshalb röntgenologisch nicht feststellbar sei.
Eine solche Untersuchung hat der Beklagte ausweislich der Krankenunterlagen am 02.12.2008 nicht vorgenommen.
Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen Befunderhebungsfehler dar.
Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer auch um einen groben Fehler. Die Nichterhebung der Befunde ist nicht mehr verständlich. Die klinischen Untersuchungen gehören nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Grundwissen des zahnmedizinischen Studiums und würden neben dem Röntgenbild die Grundindikatoren bei der Befundung eines schmerzenden Zahnes liefern. Die Erhebung der klinischen Befunde ist nach den Ausführungen des Sachverständigen einfach und entscheidend für die weitere Therapie und es ist nicht verständlich, warum diese Standarduntersuchung nicht vorgenommen wurde.
b)
Bei der Untersuchung vom 19.08.2008 kann die Kammer aber einen Befunderhebungsfehler nicht feststellen.
Ausweislich der Dokumentation hat der Beklagte eine eingehende zahnärztliche Untersuchung und eine lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut an Zahn 43 vorgenommen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist unter der als „01“ dokumentierten eingehenden zahnärztlichen Untersuchung auch eine Vitalitätsprüfung des Zahnes zu verstehen. Da Zahn 43 aber endodontisch behandelt gewesen sei, habe die Vitalität keine Rolle gespielt, da der Zahn quasi „tot“ sei.
Dies ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie bereits bei der Vorstellung am 19.08.2008 über Schmerzen im Oberkieferfrontzahnbereich geklagt habe, der Beklagte dem aber nicht nachgegangen sei, ergibt sich dies nicht aus der Dokumentation. Der beweisbelasteten Klägerin ist es aufgrund dessen nicht möglich, nachzuweisen, dass der Beklagte bereits am 19.08.2008 die Erhebung von Befunden unterlassen hat.
c)
Im Übrigen sind Behandlungsfehler des Beklagten nicht ersichtlich.
aa)
Ein Behandlungsfehler liegt nicht in dem Einbringen eines Silberstifts in Zahn 21.
Entgegen den Angaben der Klägerin hat der Beklagte den Silberstift nicht im Jahr 2003 eingesetzt. Aus der vorgelegten Röntgendokumentation ergibt sich vielmehr, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt und der Kammer anhand der Röntgenbilder gezeigt hat, dass der Silberstift im Oktober 1987 eingesetzt worden ist. Der Sachverständige hat zudem überzeugend erläutert, so dass sich die Kammer aus eigener Überzeugung diesen Erläuterungen anschließt, dass es zum damaligen Zeitpunkt normal gewesen sei, Silberstifte zu verwenden. Erst seit einigen Jahren sei man davon abgekommen.
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Silberstift im Jahre 2003 bei der Überkronung im Zahn 21 belassen hat. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass auf den Röntgenbilder der Jahre 1997 bis 2009 keine erkennbaren entzündlichen Veränderungen periapikal zu sehen seien. Aufgrund dessen habe es keinen Grund gegeben, den Silberstift zu entfernen.
bb)
Auch hinsichtlich der Brückenkonstruktion 33, 32 – 43 kann die Kammer einen Behandlungsfehler nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Die Brückenkonstruktion befindet sich nicht mehr im Mund der Klägerin, so dass dem Sachverständigen deshalb eine klinische Befundung nicht mehr möglich ist. Auch die Röntgenaufnahmen eignen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht für eine Beurteilung. Da nach den überzeugenden und für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen immer auch eine klinische Beurteilung erforderlich ist, genügt eine Beurteilung nur anhand der Röntgenbilder nicht.
cc)
Auch das Nichterkennen der Wurzelfraktur an Zahn 41 im Frühjahr 2006 stellt keinen Behandlungsfehler dar. Zwar hat der Beklagte den Wurzelrest nach der Extraktion des Zahnes 41 zunächst tatsächlich übersehen.
Dies geht nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, aber nicht zu Lasten des Beklagten. Dass die Wurzelfraktur nicht erkannt worden ist, liegt an der Größe des Fragments und daran, dass seine Dichte ähnlich wie die des Knochens ist. Es ist deshalb sehr schwierig die frakturierte Spitze vom Knochen zu unterscheiden, wie der Sachverständige ausgeführt hat.
Darüber hinaus hat der periapikale Knochen bei diesem Fragment keine entzündlichen Veränderungen aufgewiesen, so dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass diese frakturierte Wurzelspitze Schmerzen und Infektionen verursacht hat, wie der Sachverständige ergänzend erläutert hat. Darüber hinaus ist der Wurzelrest dann auch am 11.07.2006 entfernt worden.
2.
Aufgrund der unterlassenen Befunderhebung hat sich die Leidenszeit der Klägerin verzögert, da die Behandlung der Zähne erst Ende Februar 2009 erfolgt ist. Die erweiterte klinische Untersuchung im Dezember 2008 hätte, nach den Ausführungen des Sachverständigen, frühzeitig zur Pulpitis-Diagnose geführt und somit zu einer viel früheren Behandlung der betroffenen Zähne. Die Leidenszeit der Klägerin hat sich dabei um ca. 2 Monate verlängert, da der Beklagte am 02.12.2008 die Befunderhebung unterlassen hat und die tatsächliche Behandlung der Zähne dann im Februar 2009 erfolgt ist.
Des Weiteren ist dem Beklagten der Verlust von zwei Zähnen (11 und 21) anzulasten. Soweit der Klägerin weitere Zähne gezogen werden mussten, steht dies nicht im Zusammenhang mit der unterlassenen Befunderhebung, da diese nur die Oberkieferfrontzähne im Bereich 15 bis 23 betraf.
Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der verzögerten Diagnose- und Befunderhebung nicht auszuschließen sei, dass zwischen dem Zeitpunkt der Schmerzentstehung und der Vitalexstirpation Bakterien über die Wurzelspitze den periapikalen Knochen infiziert hätten. Dies könne die Erhaltungswürdigkeit dieser Zähne negativ beeinflusst haben. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Zähne, die extrahiert worden sind, bei rechtzeitiger Diagnose- und Befunderhebung und zeitnaher Behandlung hätten gerettet werden können.
Zwar ist nach diesen Ausführungen des Sachverständigen nicht sicher, dass die Zähne hätten erhalten werden können. Da es sich, wie oben ausgeführt, aber um einen groben Fehler des Beklagten handelt, geht diese Ungewissheit aufgrund der Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte muss aufgrund dessen auch für den Verlust von zwei Zähnen einstehen.
Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Folgen beruhen nach den Ausführungen des Sachverständigen auf lege artis durchgeführten Behandlungen und nicht auf der unterlassenen Befunderhebung des Beklagten.
3.
Der Klägerin steht aufgrund der unterlassenen Befunderhebung gem. § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Unter Berücksichtigung der Behandlungsverzögerung von 2 Monaten und der damit in Zusammenhang stehenden Schmerzbelastung sowie dem Verlust von zwei Zähnen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € für angemessen, aber auch ausreichend.
II.
Die Klägerin hat des Weiteren gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.071,20 € aus §§ 280, 611 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin kann teilweise Ersatz für die ihr entstandenen Nachbehandlungskosten verlangen.
Zwar betrifft der größte Teil der Rechnungen die Versorgung des Unterkiefers in der Praxis Dr. P6, d.h. die Cranio-mandibuläre Therapie sowie die Neuversorgung des Unterkiefers mit Zahnersatz. Diese stehen aber nicht in einem Zusammenhang mit der unterlassenen Befunderhebung in Bezug auf die Oberkieferfrontzähne, so dass der Klägerin diesbezüglich kein Anspruch zusteht.
Bei den restlichen Behandlungskosten handelt es sich um die Neuversorgung des Oberkiefers in der Praxis von P9/ P4. Diese Behandlungsregion hängt mit der verspäteten Erhebung der Diagnose- und Kontrollbefunde bei den Oberkieferfrontzähnen zusammen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden, dass Zähne, die extrahiert wurden, bei rechtzeitiger Diagnose- und Befunderhebung und zeitnaher Behandlung hätten erhalten werden können. Die Kosten für die Neuversorgung des Oberkiefers hätten daher eventuell vermieden werden können.
Aufgrund des groben Fehlers ist dies dem Beklagten zuzurechnen.
Es handelt sich im Einzelnen um die Rechnungen der Praxis P9 / P4 vom 14.04.2009, 25.06.2009, 03.08.2009 sowie 27.11.2009, die eine Gesamtsumme von 1.408,44 € ausmachen. Allerdings handelt es sich bei den Rechnungen vom 14.04.2009, 25.06.2009 und 03.08.2009 um Privatrechnungen. Lediglich die Rechnung vom 27.11.2009 betrifft eine Eigenanteilsrechnung, also kassenärztliche Leistungen.
Der Ersatzanspruch eines Kassenpatienten beschränkt sich aber auf die Ausgaben, die bei einer nach den Grundsätzen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführten erneuten Behandlung entstehen, somit auf den Eigenanteil (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.1990, Az. 8 U 23/89, VersR 1991, 884). Die Klägerin kann daher nur Ersatz des Eigenanteils verlangen. Die Rechnung vom 27.11.2009 beläuft sich auf 1.071,20 €, welche die Klägerin ersetzt verlangen kann.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.
IV.
Der Feststellungsantrag ist im tenorierten Umfang begründet. Da lediglich ein Befunderhebungsfehler am 02.12.2008 hinsichtlich der Zähne 15 bis 23 vorlag, war der Feststellungsantrag auf diesen Fehler zu beschränken.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.