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Landgericht Arnsberg·5 O 60/09·07.11.2011

Behandlungsfehler nach Schulter-OP: fehlende Dokumentation der Überwachung genügt nicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagenden Kranken- und Pflegekassen verlangten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Ersatz von Behandlungs- und Pflegekosten nach einem Herz-/Atemstillstand im Aufwachraum mit hypoxischem Hirnschaden. Streitpunkt waren Überwachungs- und Organisationsfehler bei Narkose, Transport und Aufwachraum sowie eine fehlerhafte Reanimation. Das LG Arnsberg verwarf die Verjährungseinrede, wies die Klage aber mangels Nachweises eines Behandlungsfehlers ab. Zwar waren Dokumentationsmängel feststellbar, die Kammer sah jedoch aufgrund Beweisaufnahme eine kontinuierliche Überwachung als bewiesen und hielt eine natürliche Ursache (plötzliche Rhythmusstörung) für möglich.

Ausgang: Schadensersatzklage der Sozialversicherungsträger wegen behaupteter Überwachungs-/Organisationsfehler abgewiesen; Behandlungsfehler nicht nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler beginnt erst, wenn der Gläubiger positive Kenntnis davon hat, dass vom medizinischen Standard abgewichen wurde und dies einen Gesundheitsschaden verursacht hat.

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Geht ein Schadensersatzanspruch nach § 116 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger über, ist für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB allein dessen Kenntnis maßgeblich.

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Fehlt die Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme, begründet dies eine widerlegbare Vermutung, dass die Maßnahme nicht durchgeführt wurde.

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Wird die Indizwirkung fehlender Dokumentation durch glaubhafte Beweismittel widerlegt, bleibt der Dokumentationsmangel beweisrechtlich ohne Bedeutung.

5

Kann ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden und bleibt eine natürliche Ursache ernsthaft möglich, geht die Nichterweislichkeit zu Lasten der anspruchstellenden Partei.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 116 SGB X§ 280 Abs. 1 BGB§ 214 Abs. 1 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1.) ¾ und die Klägerin zu 2.) ¼ mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die die Klägerinnen selbst tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche für Leistungen geltend, die sie gegenüber ihrem am 27.06.2007 verstorbenen Mitglied H. O. erbracht haben. Herr O. war bei den Klägerinnen gesetzlich kranken- und pflegeversichert.

4

Wegen eines Impingementsyndroms im Bereich der rechten Schulter wurde Herr O. am 25.10.2004 im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages im Hause der Beklagten zu 1.) stationär aufgenommen. Herr O. war bei Aufnahme adipös und litt unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, einer medikamentös eingestellten Hypertonie bei Zustand nach Thrombose (1995). Am 26.10.2004 führte PD Dr. S. bei Herrn O. eine Claviculateilresektion, eine Akromioplastik nach Neer sowie eine Bursektomie der Bursa subacromialis durch. Die Anästhesie wurde gegen 8.15 Uhr durch den Beklagten zu 2.), der Chefarzt der Abteilung für Anästhesie und Schmerztherapie im Hause der Beklagten zu 1.) ist,  begonnen. Dieser nahm eine interskalenäre Blockade des Plexus brachialis nach Winnie und eine Allgemeinanästhesie mit endotrachealer Intubation vor. Die Intubation erfolgte um 8.22 Uhr. Die periphere Sauerstoffsättigung betrug direkt nach der Intubation 97%, der Beatmungsdruck 16 cm Wassersäule, das Atemminutenvolumen 81/Min., die Atemfrequenz 12/Min., der Blutdruck lag bei 120/80 mmHg und die Herzfrequenz betrug etwa 80. Außer diesen Initialwerten wurden keine weiteren Werte für die periphere Sauerstoffsättigung, die Beatmungsvolumina, die Atemfrequenz und den Beatmungsdruck dokumentiert. Während der ca. zweistündigen Operation übergab der Beklagte zu 2.) die Anästhesie an die Beklagte zu 3.), wobei die Beklagten behaupten, die Übernahme durch die Beklagte zu 3.) sei nach ca. 20 Minuten erfolgt. Um 10.10 Uhr wurde der Patient extubiert. Um 10.25 Uhr wurde der Patient zur postoperativen Überwachung in den Aufwachraum gebracht, wo dieser durch den Beklagten zu 4.) in Empfang genommen wurde. Laut Protokoll (Bl. 19 d.A.) war bei Ankunft die Atmung spontan, die Hautfarbe blaß, der Patient wach und hatte kein Schmerzen. Im Aufwachraum kam es gegen 10.28 Uhr aus bislang ungeklärter Ursache zu einer plötzlichen Asystolie und Apnoe, so daß durch den Beklagten zu 4.) sowie eine andere Pflegekraft mit einer kardiopulmonalen Reanimation begonnen wurde. Gemäß Protokoll lag die Sauerstoffsättigung bei 68%. Nach Eintreffen des diensthabenden Arztes Dr. T.-X. – zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser zum damaligen Zeitpunkt Facharzt der Anästhesie war – verabreichte dieser dem Patienten eine intravenöse Injektion von 0,5 mg Atropin. Daraufhin normalisierte sich die Herzfrequenz und erreichte 70/80 Schläge pro Minute. Anschließend erfolgte eine Sedierung mit 3 mg Dormicum intravenös sowie die Intubation des Patienten, wobei der gemessene Sauerstoffsättigungswert bei 86% lag. Da sich ein erheblicher Bluthochdruck zeigte, wurde Ebrantil appliziert, so daß der Blutdruck auf 170/90 mmHg gesenkt werden konnte. Gegen 11.00 Uhr wurde Herr O. auf die Intensivstation verlegt. Am ersten postoperativen Tag kam es zu cerebralen Krampfanfällen. Daraufhin wurde Herr O. in die Neurologische Klinik des Knappschaftskrankenhauses M in C verlegt. Unter dem 03.11.2004 verfaßten der Beklagte zu 2.) und der Beklagte zu 4.) ein Gedächtnisprotokoll (Bl. 36 d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Durch Bescheid der Gutachterkommission vom 25.03.2008 (Bl. 31 ff. d.A.) wurde festgestellt, daß im Bereich des Operateurs PD Dr. S. kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege und im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2.) ein solcher nicht feststellbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Die Klägerinnen behaupten, die Behandlung des Herrn O. durch die Beklagten sei nicht lege artis gewesen. Ein schwerwiegender Überwachungsfehler der Beklagten zu 2.), 3.) und 4.) habe dazu geführt, daß der drohende Herzstillstand des Patienten bedingt durch einen schweren Sauerstoffmangel nicht rechtzeitig bemerkt worden sei. Die respiratorischen Parameter seien nur zu Beginn der Narkose erhoben worden. Die Sauerstoffsättigung habe jedoch regelmäßig dokumentiert werden müssen. Insbesondere hätten vor dem Entfernen des Endotrachealtubus am Ende der Narkose mit Kapnometrie und Pulsoxymetrie überprüft werden müssen, ob bereits eine ausreichende Spontanatmung vorgelegen habe. Die kontinuierliche Erhebung der respiratorischen Parameter sei zwingend erforderlich gewesen, zumal der Patient der Risikogruppe ASA III zugeordnet worden sei. Daß diese Werte nicht erhoben worden seien, stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Auch gehöre zu den ersten Maßnahmen bei der Aufnahme eines Patienten in den Aufwachraum der Anschluß eines Pulsoxymeters, um die Sauerstoffsättigung zu bestimmen. Denn die ungenügende Atmung gehöre in dieser Phase zu den häufigsten Komplikationen. Folge man dem Eintrag im Narkoseprotokoll, so sei der Sauerstoffsättigungswert von 68% unmittelbar vor dem Herzstillstand gemessen worden und sei als eindeutiger Hinweis auf eine sich im Verlauf weniger Minuten entwickelnde bedrohliche Störung der Atemfunktion zu werten. Ein Herz- und Atemstillstand wenige Minuten nach Narkoseende spreche dafür, daß der Patient bereits auf dem Transport nicht ausreichend geatmet habe und diese Atemstörung nicht bemerkt worden sei. Der Eintrag im AWR-Protokoll, wonach der Patient spontan geatmet habe und wach gewesen sei, sei daher als falsch anzusehen. Auch sei der im Gedächtnisprotokoll vom 03.11.2004 geschilderte Verlauf äußerst unwahrscheinlich. Vielmehr beweise der Abfall der O²-Sättigung auf 68%, der unbemerkt geblieben oder auf den nicht adäquat reagiert worden sei, den gravierenden Überwachungsfehler. Bei Herrn O. sei es aufgrund eines Sauerstoffmangels mit einer Bradykardie als eindeutiges Warnzeichen zu einem Herzstillstand gekommen, wobei aufgrund der interskalenären Blockade des Plexus im Halsbereich nach Winnie sehr wahrscheinlich eine Ausschaltung des Nervus phrenicus, der das Zwerchfell versorge, dazu beigetragen habe, daß auf der betreffenden Körperseite eine ungenügende Atmung verstärkt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß Herr O. während der Narkoseführung, während des Transports und unter Reanimationsbedingungen nicht entsprechend dem fachärztlichen Standard betreut worden sei. Auch falle auf, daß die Beklagte zu 3.), die angeblich die Narkose ausgeleitet und den Patienten in den Aufwachraum gebracht habe, kein Gedächtnisprotokoll verfaßt habe. Schließlich spreche für eine fachlich nicht ausreichende personelle Besetzung der Anästhesie- und Intensivstation, daß bei der Reanimation lediglich Dr. T.-X. hinzugekommen sei, der seinerzeit Assistenzarzt gewesen sei. Wäre Herr O. dem medizinischen Standard entsprechend überwacht worden, wäre der Herzstillstand sowie der dadurch verursachte  hypoxische Hirnschaden vermieden worden. Aufgrunddessen habe Herr O. ab 03.03.2005 Leistungen der Pflegestufe II und seit April 2006 Leistungen der Pflegestufe III erhalten. Auch sei den Beklagten zu 1.) und 2.) ein gravierendes Organisationsverschulden vorzuwerfen, da keine klaren Anordnungen für eine gesicherte Übergabe des Patienten vom OP-Raum in den AWR bestanden hätten.

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Die Klägerin zu 1.) habe an kongruenten Leistungsaufwendungen 130.437,93 EUR für Krankenhausbehandlungen, Frührehabilitation, Behandlungspflege, Heilgymnastik, logopädische Behandlungen, Hilfsmittel und enterale Ernährung, Fahrtkosten sowie nichtphysikalische Heilmittel und besondere Arznei- und Verbandmittel zahlen müssen. Außerdem habe die Klägerin zu 1.) im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 23.06.2007 Kosten für Arzneimittel in Höhe von 14.964,36 EUR aufwenden müssen, von denen mindestens 10.000,00 EUR schadensbedingt seien. In dem genannten Zeitraum seien ferner ambulante Behandlungskosten in Höhe von 2.977,10 EUR entstanden, wovon unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen Vorerkrankungen ein Betrag von 2.000,00 EUR zu erstatten sei.

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Die Klägerin zu 2.) habe an kongruenten Leistungsaufwendungen 47.246,19 EUR für Pflegekosten im Zeitraum März 2005 bis Juni 2007 erbringen müssen. Sämtliche Aufwendungen beruhten auf dem Überwachungsfehler der Beklagten.

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Die Klägerinnen beantragen,

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1.) Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) als Gesamtschuldner 142.437,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130.437,93 EUR seit dem 03.02.2009 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.000,00 EUR seit 20.01.2010 zu zahlen;

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2.) Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) als Gesamtschuldner 47.246,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten einen Behandlungsfehler und behaupten, der Beklagte zu 2.) habe die Narkose eingeleitet und nach ca. 20 Minuten an die Beklagte zu 3.) übergeben. Während der gesamten Dauer der Anästhesie hätten sich die eingangs dokumentierten Werte, insbesondere die Sauerstoffsättigung sowie die Beatmungsvolumina, nicht geändert, so daß kein zwingender Anlaß zu weiteren Eintragungen bestanden habe. Sämtliche vitalen Parameter, Blutdruck, Puls, Sauerstoffsättigung und schließlich auch die Kapnometrie seien kontinuierlich unter Monitoring überwacht worden. Auch habe sich die Narkoseausleitung unauffällig und komplikationslos gestaltet. Der Patient sei zu diesem Zeitpunkt ansprechbar gewesen und habe auf Aufruf seine Zunge gezeigt. Die Sauerstoffsättigung habe auch bei Narkoseausleitung im vorgenannten Normbereich gelegen. Sodann sei der Patient in die Patientenschleuse zur Übergabe in den Aufwachraum gebracht worden. Hierbei habe der Patient im Bett gesessen, um den Gilchristverband neu zu fixieren. Zu diesem Zeitpunkt  sei der Patient ansprechbar gewesen und habe auf Befragen keine Schmerzen angegeben. Auch im Aufwachraum habe der Patient sich zunächst völlig unauffällig gezeigt. Erst um 10.28 Uhr sei es plötzlich aus ungeklärter Ursache zur Asystolie und Apnoe gekommen. Der pulsoximetrische Meßwert von 68% entspreche dem Wert nach dem plötzlich eingetretenen Herz- und Atemstillstand. Was den Vorwurf eines Organisationsverschuldens betreffe, so sei ein solches nicht gegeben. Es existiere eine klare Arbeitsanweisung zur postoperativen Überwachung und Übergabe der Patienten an den Aufwachraum (Anlage B5).

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Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung, da Schadensersatzansprüche erstmals mit Schreiben vom 24.06.2005 angemeldet worden seien.

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Die Klägerinnen erwidern, Verjährung sei bei Einreichung der Klage am 23.12.2009 noch nicht eingetreten. Die Ehefrau des Patienten habe zunächst nur einen Behandlungsfehler vermutet. Die Verjährungsfrist habe erst mit Zuleitung des Bescheids der Gutachterkommission im Jahre 2008 begonnen, da Prof. Q einen Behandlungsfehler zwar nicht habe feststellen, aber auch nicht ausschließen können. Im übrigen ergebe sich aus den Verjährungsverzichtserklärungen eine Hemmung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 01.06.2010. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U. (Bl. 155 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme (Bl. 207 ff. d.A.) Bezug genommen, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2011 erläutert hat. Außerdem hat die Kammer Beweis erhoben durch Anhörung der Beklagten zu 2.), 3.) und 4.) als Partei (§ 141 ZPO) sowie Vernehmung der Zeugen I. und J.. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin zu 1.) hat gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) keinen Anspruch auf Zahlung von 142.437,93 EUR und die Klägerin zu 2.) keinen Anspruch auf Zahlung von 47.246,19 EUR aus § 280 Abs. 1 oder aus Delikt.

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I.

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Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) greift vorliegend nicht durch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern beginnt die Verjährung erst, wenn der Patient positiv weiß, daß der Arzt bei seiner Behandlung vom ärztlichen Standard abgewichen ist und dies zu einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit geführt hat (vgl. BGH NJW 1991, 2350; BGH NJW 2001, 885). Geht der Anspruch – wie hier – im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X sofort mit Entstehung auf den Versicherungs- oder Leistungsträger über, kommt es nur auf dessen Kenntnis an (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 199 Rdnr. 25). Vorliegend ergibt sich aus dem Schreiben vom 24.06.2005 (Anlage B1) keine derartige Kenntnis der Klägerinnen bzw. des jeweils zuständigen Sachbearbeiters. Hierbei handelt es sich um eine Schadensersatzanmeldung. Weiter heißt es: “Nach den uns vorliegenden Angaben soll Ihr Versicherungsnehmer möglicherweise einen Behandlungs- bzw. Pflegefehler zu Lasten unseres Versicherten zu verantworten haben...” Eine positive Kenntnis hinsichtlich einer Abweichung vom medizinischen Standard läßt sich dem nicht entnehmen. Vielmehr gab nach dem Vorbringen der Klägerinnen erst das im Jahr 2008 zugeleitete Gutachten des Prof. Dr. Q, insbesondere der letzte Absatz, Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, da dieser einen Behandlungsfehler zwar nicht feststellen, aber auch nicht ausschließen konnte. Der Lauf der Verjährungsfrist begann daher frühestens mit Übersendung des Gutachtens im Jahr 2008, so daß bei Klagezustellung am 19.01.2010 noch keine Verjährung eingetreten war.

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II.

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Der Sachverständige Prof. Dr. U. hat in seinem sorgfältig erstatteten Gutachten keinen Behandlungsfehler festzustellen vermocht.

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1.

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Die vorliegend gewählte Kombination eines Regionalanästhesieverfahrens, in diesem Fall die Interskalenärblockade des Plexus brachialis nach Winnie, mit einer Intubationsnarkose war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für diese Operation üblich und auch durchaus indiziert. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat, ergibt sich ein Fehler auch nicht daraus, daß die interskalenäre Plexusblockade nach Winnie durchgeführt worden ist und nicht die neuere Technik der interskalenären Blockade nach Meier. Beide Verfahren hätten ähnliche Komplikationsraten. Diese hänge damit zusammen, daß der Applikationsort nicht sehr deutlich voneinander abweiche (nur 3cm) und somit der N. phrenicus in direkter anatomischer Nähe von beiden Applikationsorten verlaufe. Hierdurch könne es – wie der Sachverständige in seinem Erstgutachten näher ausgeführt hat – in letzter Konsequenz zu einer verminderten bis aufgehobenen Kontraktionsfähigkeit des Zwerchfells (des Hauptatemmuskels) auf der betroffenen Seite kommen, was eine verminderte oder insuffiziente Atmung (Hypoventilation) begünstige.

26

2.

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Ein Behandlungsfehler ergibt sich auch nicht aus einer Nichterhebung der respiratorischen Parameter während der Operation. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, anhand der vorliegenden Dokumentation der Narkose könne nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob der Patient adäquat, dem Standard entsprechend während der Narkose überwacht worden sei. Zwar seien die Blutdruckwerte und die Herzfrequenz dem Standard entsprechend in fünfminütigem Abstand gemessen und ordentlich dokumentiert – diese Parameter seien während der gesamten Narkose stabil und deuteten auf kein ungewöhnliches Ereignis während der Narkose hin -, jedoch sei zumindest die Dokumentation der respiratorischen Parameter – wie Beatmungsparameter (Atemzugvolumen, Atemminutenvolumen, Atemfrequenz), endexpiratorischer CO²-Wert und Sauerstoffsättigung während der Narkose nicht hinreichend oft dokumentiert. Entgegen dem Standard der Dokumentation seien im vorliegenden Fall die Beatmungsparameter, der endexpiratorische CO²-Wert und die Sauerstoffsättigung nur einmal am Anfang der Narkose dokumentiert. Dies entspreche nicht dem praktizierten Standard, nach dem diese Parameter in regelmäßigen Abständen (normalerweise alle 15 – 30 min, jedoch gebe es hier keine festgelegten Standards) auf dem Narkosejournal vermerkt werden sollten. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, daß die Beatmungsparameter während der Narkose nicht öfter als einmal zu Anfang gemessen und kontrolliert worden seien, da diese Parameter automatisch kontinuierlich gemessen und normalerweise im Geräte-internen Monitor kurzfristig gespeichert würden. Die kontinuierliche Erhebung dieser Parameter gehöre also zum selbstverständlichen Standard jeder Narkose und geschehe automatisiert. Im vorliegenden Fall seien sie höchstwahrscheinlich einfach nur nicht dokumentiert worden.

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Ist – wie hier – eine aufzeichnungspflichtige diagnostische oder therapeutische Maßnahme nicht dokumentiert, so indiziert dies, daß sie auch nicht getroffen wurde. Diese Indizwirkung ist durch die Behandlerseite widerlegbar. Gelingt dieser Beweis, ist die mangelhafte Dokumentation beweisrechtlich ohne Bedeutung.

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Aufgrund der durchgeführten Anhörung der Beklagten zu 2.) und 3.) steht zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest, daß die vitalen Parameter während der gesamten Dauer der Narkose kontinuierlich überwacht worden sind und im Normbereich lagen.

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Der Beklagte zu 2.) hat angegeben, er habe die Narkose eingeleitet. Es habe sich um eine lokale Betäubung nach Winnie gehandelt. Anschließend habe er dann die Intubation vorgenommen. Weil parallel noch weitere Narkosen angestanden hätten, habe er nach etwa 15 bis 20 Minuten nach Einleitung der Narkose den Patienten an die Beklagte zu 3.) übergeben, die auch seit Jahren Fachärztin sei.

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Die Beklagte zu 3.) hat bekundet, sie habe den Patienten etwa um 9.40 Uhr übernommen. Die Werte hätten im Normbereich gelegen, die Sauerstoffsättigung bei 98%. Auch alle übrigen Werte seien völlig normal gewesen. Sie habe dann kontrolliert, daß der Tubus richtig liege. Das mache sie immer so. Die Narkose sei ungestört gelaufen. Auch die Ausleitung der Narkose habe sich komplikationslos gestaltet. Sie habe den Patienten angesprochen. Er habe auf Ansprache die Zunge rausgestreckt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Patient noch auf dem Operationstisch gelegen und einen Gilchristverband erhalten. Er habe ganz normal geatmet. Sämtliche Parameter seien aufgezeichnet worden, sie seien auch noch später abrufbar gewesen und über mehrere Tage gespeichert worden. Die Sättigungswerte seien durchgehend über 90% gewesen. Teilweise habe sie per Maske Sauerstoff zugegeben. Das sei allerdings nicht permanent gegangen bei der Lagerung des Patienten. Sie habe den Patienten dann bis zur Schleuse begleitet. Es habe sich inzwischen der Verband gelöst und habe nochmals neu angelegt werden müssen. Dabei habe der Patient im Bett gesessen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zu 4.) ebenfalls zugegen gewesen. Der Patient  habe auf Ansprache die Augen geöffnet und die Zunge vorgestreckt. Auch habe er auf Nachfrage Schmerzen verneint. Es habe überhaupt nichts Auffälliges in dieser Situation gegeben. Sie – die Beklagte zu 3.) – habe den Patienten die gesamte Zeit über begleitet, bis sie ihn an den Beklagten zu 4.) übergeben habe.

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Die Kammer hält diese Angaben der Beklagten zu 2.) und 3.) für glaubhaft. Sie haben den Ablauf nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere hat die Beklagte zu 3.) ihre nach 7 Jahren immer noch sehr gute Erinnerung damit erklärt, daß es sich bei diesem Vorfall in ihrer gesamten beruflichen Laufbahn um ein einzigartiges Ereignis gehandelt habe. Die Sättigungswerte habe sie kurz nach dem Vorfall am Monitor abgelesen. Dies ist auch plausibel, weil die Beklagte zu 3.) selbst eine Erklärung für das Geschehen suchte. Zu Atemfrequenz und Atemzugsvolumen hat sie angegeben, diese würden üblicherweise auf 12 bzw. 700 bis 800 mm eingestellt. Insoweit habe es auch bei dieser Narkose keine Auffälligkeiten gegeben. Dies erscheint aus Sicht der Kammer gut nachvollziehbar, zumal die Beklagte zu 3.) während ihrer Anhörung betroffen war und ersichtlich immer noch unter dem Eindruck der damaligen Ereignisse stand. Zudem spricht für die Richtigkeit ihrer Angaben, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Blutdruckwerte und Herzfrequenz während der Narkose stabil waren und auf kein ungewöhnliches Ereignis hindeuteten.

33

3.

34

Ferner war die Überwachung während des Transports vom OP in den Aufwachraum nicht fehlerhaft. Der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar angegeben, grundsätzlich sei nicht mit 100%-iger Sicherheit zu sagen, ob oder ob eben nicht Herr O. während des Transports adäquat überwacht worden sei. Die Ischämietoleranz (d.h. die Zeit, die ein Gewebe oder Organ bei unzureichender Sauerstoffzufuhr ohne dauerhafte Schäden überstehen könne) werde für das Gehirn im allgemeinen mit drei bis fünf Minuten angegeben. Theoretisch habe Herr O. also sehr gute Chancen gehabt, die Reanimation unbeschadet zu überstehen, wenn die gesamte Ischämiezeit bzw. Reanimationszeit tatsächlich so kurz gewesen sei, wie dies das Zwischenfallprotokoll des Beklagten zu 2.) vom 03.11.2004 vermuten lasse. Laut diesem Protokoll habe die Reanimation nur maximal 4 Minuten gedauert. Andererseits sei festzustellen, daß die Extubation des Patienten um 10.10 Uhr erfolgt sei, die Ankunft im Aufwachraum um 10.25 Uhr, und der Beginn der Reanimationsmaßnahmen sei um 10.28 Uhr gewesen. Damit lägen zwischen Extubation und Ankunft im Aufwachraum 15 Minuten, in denen der Patient theoretisch unbemerkt eine Hypoxie habe entwickeln können.

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Daß in dieser Phase keine Dokumentation erfolgte, ist aus Sicht des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, besondere Anordnungen des Beklagten zu 2.) bzgl. der Übergabe im Aufwachraum seien nicht dokumentiert. Daß ein Patient nur mit ausreichender Spontanatmung extubiert und in den Aufwachraum verlegt werde, sei eigentlich selbstverständlich und bedürfe keiner gesonderten Anordnung. Auch wäre eine entsprechende Dokumentation einer ausreichenden Spontanatmung vor Extubation bzw. vor Transport aus dem OP in den Aufwachraum im Routinefall unüblich, da hierbei davon ausgegangen werden müsse, daß dies zum Zeitpunkt des Transportes immer zutreffe. Sollte es – wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen - nicht zutreffen, dann wäre eine Dokumentation verpflichtend. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme weiter ausgeführt hat, sei in dieser Phase routinemäßig keine Dokumentation der regelmäßig und kontinuierlich erhobenen Vitalparameter geboten, da sich diese sehr schnell veränderten. Die Spontanatmung ändere sich kontinuierlich, die Sättigung variiere, so daß diese Parameter zumeist nicht dokumentiert, jedoch klinisch erfaßt würden und entsprechend der gebotenen Sorgfaltspflicht in Handlungen des betreuenden Arztes mündeten.

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Auch ist nach der vorliegenden Dokumentation – wie der Sachverständige weiterhin nachvollziehbar ausführt – davon auszugehen, daß es eine kontinuierliche Anwesenheit eines Anästhesisten gegeben zu haben scheine, und zwar zunächst während und nach der Einleitung des Beklagten zu 2.) und anschließend der Beklagten zu 3.). Dies ergibt sich aus dem Anästhesie-Protokoll (Bl. 18 d.A.) sowie dem Protokoll vom 03.11.2004 (Bl. 36 d.A.), die hier zugrunde zu legen sind. Vertrauenswürdigen Unterlagen, wie z.B. einem Operationsbericht, einem Krankenblatt oder einer Patientenkarte, kann und soll der Tatrichter in der Regel bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben schenken, sofern der Arzt die allgemeine Vertrauenswürdigkeit der Aufzeichnung darlegt und ggf. unter Beweis stellt, insbesondere die Erstellung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung (vgl. BGH VersR 1978, 542). So liegt der Fall auch hier. Die Dokumentation ist in unmittelbarem Zusammenhang erstellt worden. Dies gilt selbst noch für das wenige Tage nach dem Vorfall erstellte Gedächtnisprotokoll der Beklagten zu 2.) und 4.).

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Im übrigen hat die Beklagte zu 3.) hinsichtlich der Phase zwischen Extubation und Übergabe an den Aufwachraum glaubhaft bekundet, die Zeitdauer von 15 Minuten bis zu dem Vorfall im Aufwachraum ergebe sich daraus, daß der Patient nach der Extubation noch auf dem OP-Tisch gelegen habe und der Verband angelegt worden sei. Sie – die Beklagte zu 3.) – habe den Patienten dann die etwa 8 Meter vom OP zur Schleuse begleitet. Ein anderer Patient sei gerade über die Schleuse angenommen worden, so daß auch hier wieder ein gewisser Zeitraum vergangen sei. Sie habe den peripheren Puls gefühlt, woran sie sich auch noch im konkreten Fall erinnern könne. Auffälligkeiten hätten sich nicht ergeben.

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Bestätigt wird dies durch die glaubhaften Angaben des Zeugen J., der damals in seiner Eigenschaft als Anästhesiepfleger anwesend war. Dieser hat ausgesagt, er habe Herrn O. in der letzten Narkosephase betreut und ihn bis hinter die Schleuse begleitet. Dies sei der normale Ablauf. Es habe damals keine Besonderheiten gegeben.

39

4.

40

Als behandlungsfehlerhaft erweist sich auch nicht die Überwachung des Patienten im Aufwachraum. Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend angegeben, insbesondere auf dem Aufwachraumprotokoll fehle die Angabe von wichtigen Parametern zum Zeitpunkt der Übergabe des Patienten wie z.B. Blutdruck und Herzfrequenz, aber vor allem eine Angabe der Sauerstoffsättigung, welche zu allererst und unverzüglich nach Ankunft im Aufwachraum gemessen und dokumentiert werden sollten. Möglicherweise sei dies geschehen, jedoch aufgrund der Ereignisse nicht im Nachhinein dokumentiert worden. Der im Aufwachraum eingetragene deutlich erniedrigte Wert für die Sauerstoffsättigung könne theoretisch einerseits das Resultat einer schon länger bestehenden Minderbelüftung gewesen sein oder aber – wie von der Beklagtenseite dargestellt – ein Wert, der einige Zeit nach Beginn der Reanimation gemessen worden sei.

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Die fehlende Dokumentation der erforderlichen Werte im AWR-Protokoll begründet eine widerlegbare Vermutung, daß diese Werte nicht erhoben worden sind.

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Daß Herr O. unmittelbar nach Übernahme durch den Aufwachraum an einen Monitor und ein Pulsoxymeter angeschlossen worden ist und auch Blutdruck und Pulsfrequenz überwacht worden sind, steht indes aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest.

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Der Beklagte zu 4.), der seinerzeit als Anästhesiepfleger im Aufwachraum die weitere Betreuung des Patienten übernommen hat, hat angegeben, Herr O. sei bei Übernahme kreislaufstabil gewesen. Er – der Beklagte zu 4.) – habe gesehen, wie Herr O. auf Ansprache die Zunge rausgestreckt habe. Er habe den Patienten an die Überwachung angeschlossen und sich um einen anderen Patienten gekümmert, der gerade habe verlegt werden sollen. Plötzlich sei dann der Alarm gegangen. Er habe gemerkt, daß Herr O. keinen Puls und keine Atmung mehr gehabt habe. Er habe dann sofort das Bord von der Wand geholt und mit der Reanimation begonnen. Hierbei sei er von Herrn I. unterstützt worden. Sie hätten die Reanimation nach dem Standard 1 zu 5 durchgeführt und über einen Ambu-Beutel Sauerstoff gegeben. Nach etwa einer Minute hätten sie wieder eine Herzschlagaktivität auf dem Monitor von 30 bis 40 Schlägen gehabt. Auch sei Dr. T.-X. innerhalb weniger Sekunden da gewesen und habe Atropin gegeben. Es habe sich ein Herzrhythmus von 70 bis 80 Schlägen eingestellt, und der Patient sei beatmet worden. Er sei von der Beklagten zu 3.) mit Dormicum versorgt und intubiert worden. Der erste Blutdruckwert habe seiner Erinnerung nach ungefähr 240 zu 120 ergeben und die Sättigung habe nach 1 ½ Minuten 86% betragen.

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Die Kammer schenkt diesen Angaben Glauben. Daß der Beklagte zu 4.) den Patienten an den Monitor sowie ein Pulsoxymeter etc. angeschlossen hat, erklärt aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, daß der Beklagte zu 4.) durch den kurz darauf ausgelösten Alarm auf die Situation aufmerksam geworden ist. Sein gutes Erinnerungsvermögen an den Vorfall erklärt sich – genau wie bei der Beklagten zu 3.) – zwanglos dadurch, daß dieser in seinen mehr als 40 Berufsjahren als Anästhesiepfleger einzigartig war. Auch erscheint es plausibel, daß der Beklagte zu 4.) die eingangs gemessenen Werte nicht dokumentiert hat, weil er sich zunächst um die Verlegung eines Patienten kümmern mußte und anschließend aufgrund des ausgelösten Alarms mit der Reanimation befaßt war.

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5.

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Zwar hat der Sachverständige überzeugend festgestellt, daß die Reanimationsmaßnahmen nicht den damals aktuellen ERC Guidelines von 2000 entsprochen hätten. Die Guidelines hätten schon 2000 ein Verhältnis von Herzdruckmassage zu Beatmungen von 15:2 und nicht wie dokumentiert 5:1 empfohlen, um einen suffizienten Kreislauf aufzubauen. Ob eine nach den Guidelines durchgeführte Reanimation die Schäden habe verhindern können, sei allerdings fraglich.

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6.

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Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist auch kein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1.) und 2.) gegeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die personelle Besetzung mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend. Der Patient sei mit größter Wahrscheinlichkeit während der OP unter kontinuierlicher fachärztlicher Betreuung gewesen. Die Beklagte zu 3.) habe laut dem Zwischenfallsprotokoll des Beklagten zu 2.) den Patienten nach erfolgter Extubation in den Aufwachraum gebracht und dort an die Pflegekräfte übergeben. Die Besetzung des Aufwachraums mit anästhesiologischen Pflegekräften sei ebenfalls gängige Praxis. Die ständige Anwesenheit eines Facharztes im Aufwachraum sei unüblich und normalerweise auch nicht notwendig, sofern im Notfall ein kompetenter Arzt jederzeit verfügbar sei, der auch nicht notwendigerweise ein Facharzt sein müsse.

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Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, der seinerzeit diensthabende Arzt Dr. T.-X. sei kein Facharzt und die Station damit nicht hinreichend besetzt gewesen, so hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, der zur Reanimation hinzugezogene Kollege, Dr. T.-X., sei zum besagten Zeitpunkt Facharzt gewesen und habe in der sich ihm bietenden Situation (Bradykardie mit einer Frequenz von 30/min) richtig reagiert und 0,5 mg Atropin verabreicht, welches zur Stabilisierung des Kreislaufs führe. Daß Dr. T.-X. entgegen der Annahme des Sachverständigen seinerzeit kein Facharzt gewesen wäre, ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, daß er damals Assistenzarzt war. Letztlich kann die Qualifikation des Dr. T.-X. aber dahinstehen, da er richtig reagiert und sich ein etwaiges Organisationsverschulden damit jedenfalls nicht kausal ausgewirkt hat.

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7.

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Abschließend hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens seine bisherige Einschätzung bestätigt, daß ein Behandlungsfehler nicht festzustellen ist. Er hat insofern überzeugend dargelegt, er könne eine natürliche Ursache des Geschehens nicht ausschließen. Man könne immer an einen plötzlichen Herztod denken, der auch in einer solchen Situation eintreten könne. Da man im Nachhinein keinen sogenannten AV-Block festgestellt habe, seien für ihn – den Sachverständigen – allenfalls kurzfristige Rhythmusstörungen des Herzens als Ursache in Betracht zu ziehen. Werde ein solcher Patient unmittelbar wiederbelebt, so seien Spuren des Geschehens nicht feststellbar, weil es nicht zu einer Mangelversorgung gekommen sei. Es sei so, daß der Ischämiefaktor unterschiedlich sei zwischen Herzgewebe und Hirngewebe. Etwa 40% der Patienten könnten erfolgreich reanimiert werden. Von diesen verließen jedoch nur 10% die Klinik ohne schwere neurologische Ausfälle. In den übrigen Fällen trete eine mehr oder weniger schwere Schädigung des Gehirns ein. Eine solche Hirnschädigung sei auch möglich, wenn es – wie hier -  innerhalb einer Minute gelinge, den Herzrhythmus wieder herzustellen. Es sei richtig, daß man so früh wie möglich agieren solle. Aber auch dann gebe es keine Sicherheit, daß hinterher eine normale zerebrale Situation wiederhergestellt werden könne. Selbst wenn man frühzeitig mit der Reanimation beginne, gebe es – wie bereits ausgeführt – keine Garantie für den Erfolg. Dies hat der Sachverständige überzeugend damit begründet, die Problematik liege insbesondere darin, daß das Herz, selbst wenn es rasch wieder schlage, zunächst nur einen Teil des Blutes pumpe, es habe also zunächst einen relativ niedrigen „Output“. Der Körper versuche zwar zu regulieren, damit das Gehirn entsprechend versorgt werde. Dennoch könne der „Output“ zunächst zu niedrig sein, um dies auch sicherzustellen.

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Der Ablauf, den die Beklagten geschildert hätten, entspreche absolut dem gewöhnlichen Ablauf und lasse keinerlei fehlerhaftes Handeln erkennen. Diesen Bekundungen der Beklagten schenkt die Kammer – wie bereits ausgeführt – Glauben, so daß ein Behandlungsfehler nicht festzustellen ist. Vielmehr ist der von den Beklagten geschilderte Hergang mit plötzlich auftretenden Herzrhythmusstörungen problemlos in Einklang zu bringen und läßt keinen Rückschluß auf einen Überwachungsfehler zu.

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Diesen nachvollziehbaren, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige hat einen Lehrstuhl für Anästhesiologie an der RWTH B, einer der führenden naturwissenschaflichen Hochschulen in der Bundesrepublik, inne und ist fachlich besonders qualifiziert. Außerdem forscht er auf dem Gebiet der Reanimation, so daß er auch die anschließende Situation fachlich fundiert zu beurteilen vermochte. Entgegen der Auffassung der Klägervertreterin lassen die eingetretenen Hirnschäden keinen Rückschluß auf eine längere Zeit bestehende Minderbeatmung und damit eine Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten zu. Vielmehr erklären sich die schweren Hirnschäden, die Herr O. davon getragen hat, aus der unzureichenden Herzleistung nach Reanimation.

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Daß ein Behandlungsfehler mithin nicht feststellbar ist, geht zu Lasten der Klägerinnen, die für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweispflichtig sind.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1 und 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.