Arzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler bei übersehener Endokarditis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einem Hausarzt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen verspäteter Erkennung eines schweren Infektgeschehens, das später als Aortenklappen-Endokarditis diagnostiziert und operativ behandelt wurde. Das LG sah ab Mitte März/Anfang April 2003 eine grob fehlerhafte Behandlung, weil notwendige Untersuchungen, Dokumentation, Differenzialdiagnostik und eine unverzügliche Krankenhauseinweisung unterblieben. Wegen groben Befunderhebungsfehlers nahm das Gericht eine Beweislastumkehr an; der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Schaden auch bei fachgerechter Behandlung eingetreten wäre. Es sprach Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Gutachterkosten sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht zu.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Gutachterkosten und Feststellung künftiger Ersatzpflicht vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen elementare ärztliche Behandlungsstandards in objektiv nicht mehr verständlicher Weise verstoßen wird, insbesondere durch Unterlassen gebotener Befunderhebungen und fehlende differenzialdiagnostische Abklärung bei schwerem Verlauf.
Unterbleiben bei anhaltend hohem Fieber und progredienten Beschwerden notwendige Basisdiagnostik, Verlaufskontrolle und die gebotene zeitnahe Überweisung zur stationären Abklärung, kann dies in der Gesamtschau als grober Befunderhebungs- und Behandlungsfehler zu qualifizieren sein.
Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität um; der Behandler muss darlegen und beweisen, dass der Gesundheitsschaden auch bei fachgerechtem Vorgehen eingetreten wäre.
Ein Mitverschulden des Patienten scheidet aus, wenn der Arzt die gebotene stationäre Einweisung nicht veranlasst und der medizinische Laie mangels eindringlicher ärztlicher Anleitung die Dringlichkeit nicht erkennen muss.
Kosten eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind als Schadensposition ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, insbesondere zur Vorbereitung eines Haftungsprozesses nach entgegenstehenden Vorbegutachtungen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 13.414,08 € nebst 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 1.160,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.01.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünfti-gen materiellen und immateriellen Schäden, die auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung im Zeitraum März/April 2003 zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gegenstandswert von 28.574,08 € werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollsteckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensansprüche gegenüber dem Beklagten, einem niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin, wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
Am 10.03.2003 suchte der Kläger den Beklagten wegen Kopf-, Rücken- und Gliederschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des linken Oberarmmuskels auf. Unter der Diagnose "Grippe" wurden Paracetamol und Phardol Gel verordnet. Eine Krankschreibung wegen Influenza für die Zeit vom 11. bis 12.03.2003 erfolgte. Da am 12.03.2003 keine Besserung zu verzeichnen war, erfolgte eine erneute Krankschreibung bis zum 14.03.2003. Unter dem 14.03.2003 findet sich in den Behandlungsunterlagen der Eintrag der Praxisassistentin Dr. K: "schlechter – Fieber – Husten - Lunge beim Abhören ohne Befund, Schmerzen beide Nierenlager". Es wurde ein Praxismuster Unacid mitgegeben und eine erneute Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 17.03.2003 verzeichnete dann der Beklagte eine Besserung der Bronchitis, jedoch Auftreten von Diarrhoe und verordnete Lopedium. Am Folgetag wurden eine deutliche Besserung und ein ausführliches Gespräch über die Wirbelsäule in den Krankenunterlagen vermerkt. Der Kläger erschien am 28.03.2003 erneut in der Praxis des Beklagten, welcher in der Karteikarte vermerkte: "z. B. Überlastungssyndrom beidseits Unterschenkel-Fußbereich, keine Thrombose, Besprechung Wirbelsäule" und ein Antirheumatikum und eine Salbe verordnete. Am 31.03.2003 vermerkte die Assistentin Dr. K: "Schmerzen weg, jetzt Übelkeit, Erbrechen, Husten, Bronchitis". Ein Befund zum dem aktuellen Krankheitsbild wurde nicht vermerkt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen akuter Diarrhoe als Erstbescheinigung wurde ausgestellt und als voraussichtliche Dauer der 02.04.2003 notiert. Am 02.04.2003 wurde der Kläger erneut von Frau Dr. K behandelt. Als Eintrag findet sich der Hinweis: "extremer Meteorismus, noch Fieber". Die Arbeitsunfähigkeit wurde unter derselben Diagnose (akute Diarrhoe) als Folgebescheinigung "voraussichtlich bis zum 04.04." festgestellt. Am 03.04.2003 wurde der Kläger vom Beklagten behandelt. Dieser stellte ein Fieber von 39,98 °C fest und trug in die Karteikarte die Kürzel für eine eingehende Untersuchung des Thorax und der Abdominalorgane sowie für die Abrechnung als Leistungsziffer für den Ganzkörperstatus ein. Als Arbeitsdiagnosen wurden ein hochfieberhafter Infekt und eine Gastroenteritis notiert. Körperliche Befunde wurden nicht notiert. Bei der erneuten Vorstellung des Klägers am 04.04.2003 wurde die Arbeitsunfähigkeit unter der Diagnose "akute Diarrhoe" verlängert bis zum 08.04.2003. Nachdem der Kläger über eitrigen Auswurf klagte, verordnete der Beklagte ein Antibiotikum und einen Schleimlöser. Ein Untersuchungsbefund wurde nicht dokumentiert. Am Montag, den 07.04.2003, stellte sich der Kläger erneut beim Beklagten vor. Dieser vermerkte in seiner Kartei "deutlich besser" und riet dem Patienten, das Antibiotikum abzusetzen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum Freitag, den 11.04.2003 unter der o. g. Diagnose (akute Diarrhoe) verlängert. Es wurde bei dieser Konsultation die eingehende Erörterung eines HWS-Syndroms vermerkt und abgerechnet und auf eine Wiedervorstellung hingewiesen. Diese Wiedervorstellung erfolgte bereits am 10.04.2003. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger 39,6 °C Fieber. Der Beklagte vermerkte in seiner Dokumentation ein persönliches Kürzel für eine eingehende Untersuchung der Thoraxorgane mit "o. B." und vermerkte zudem: "Krankenhaus angeraten".
Am 18.04.2003 (Karfreitag) stellte sich der Kläger dann beim ärztlichen Bereitschaftsdienst vor, bekam erneut ein Antibiotikum verordnet und wurde notfallmäßig am Folgetag am H-Krankenhaus aufgenommen, wobei der behandelnde Arzt die Arbeitsdiagnose "Endokarditis" stellte. Später konkretisierte sich die Diagnose auf eine floride Aortenklappen-Endokarditis mit Aortenklappeninsuffizienz IV. Grades. Daraufhin wurde der Kläger zum operativen Aortenklappenersatz in die Klinik für Herzchirurgie in Marburg verlegt. Anschließend führte der Kläger nach der Operation eine Rehabilitationsmaßnahme in Bad Lippspringe durch. Zudem begab er sich in psychotherapeutische Behandlung. Der Kläger, der ursprünglich als Fleischer tätig war, bezieht seit Dezember 2003 eine Erwerbsminderungsrente von monatlich 642,81 €.
Der Kläger schaltete die Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe hinsichtlich von ihm behaupteter Behandlungsfehler des Beklagten ein. In den dort eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L (Bl. 27 f d. A.) und Dr. L1(Bl. 29 f. d. A.) wurde kein Behandlungsfehler des Beklagten festgestellt.
Der Kläger behauptet, durch den Beklagten unzureichend untersucht und behandelt worden zu sein. So habe er (der Kläger) bereits am 03.04.2004 "eitrigen Auswurf" beklagt und die Durchführung von Röntgen-, Blut- und Laboruntersuchungen angeregt. Bei den Arztbesuchen seien jedoch weder Blutbilder gemacht noch der Thorax abgehört worden. Lediglich einmal in Anwesenheit des Vaters des Klägers sei nach Vorhaltungen der Oberkörper mittels Stethoskop abgehorcht worden. Der Kläger behauptet, bei frühzeitiger und sachgerechter Diagnosestellung wäre es möglich gewesen, die Aortenklappeninsuffizienz und die sich daran anschließende Operation sowie die heutige Erwerbsminderung zu verhindern. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen des von ihm eingeholten Privatgutachtens von Dr. B vom 18.07.2005 (Bl. 31 f d. A.), der insbesondere Urin-, Blut- und Sputumuntersuchungen des Beklagten sowie eine frühzeitigere Einweisung des Klägers in eine Klinik fordert.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € für angemessen, dessen Höhe er jedoch in das Ermessen des Gerichts stellt. Zudem macht der Kläger die monatliche Differenz zwischen seinem durchschnittlichen früheren Arbeitentgelt von 1.062,00 € netto und seiner Erwerbsfähigkeitsrente von 682,81 € (= 419,19 €) mit der Klage geltend. Bezogen auf den Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2005 errechnet er einen Verdienstausfall von 7.545,42 €; für den Zeitraum von Januar 2006 bis März 2007 macht er weitere 5.868,66 € geltend. Im Übrigen begehrt er für künftige materielle und immaterielle Schäden Feststellung einer Eintrittpflicht des Beklagten mit der Behauptung, die Zukunftsschäden seien noch nicht absehbar. Schließlich begehrt der Kläger Schadensersatz für die von ihm gezahlten Kosten für das Sachverständigengutachten von Dr. B i. H. v. 1.160,00 €.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.545,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf die Falschbehandlung im Zeitraum März und April 2003 zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.868,66 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.160,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.545,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf die Falschbehandlung im Zeitraum März und April 2003 zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.868,66 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.160,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet einen Behandlungsfehler. Die Tatsache, dass die Endokarditis des Klägers nicht rechtzeitig erkannt worden sei, sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Seine Untersuchungen seien nicht defizitär gewesen. So seien zumindest am 10.03., 03. und 10.04.2003 vom Beklagten und am 14.03.2003 von Dr. K Herz und Lunge des Klägers auskultiert worden. An den anderen Besuchstagen sei der Kläger ebenfalls abgehört worden. Es habe auch keine Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, etwa Sputumuntersuchungen oder Laborwerte bestanden. Der Beklagte habe keinen Anlass gehabt, von einer Endokarditis auszugehen, zumal es an den klassischen Symptomen hierfür gefehlt habe. Auch habe der Beklagte bei den Untersuchungen am 03. und 10.04.2003 kein pathologisches Herzgeräusch wahrnehmen können. Der Beklagte habe während des Behandlungszeitraumes aufgrund der geäußerten Beschwerden nicht die Verdachtsdiagnose einer Endokarditis stellen müssen. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, dass es auch bei einer früheren Diagnose einer Endokarditis zum Aortenklappenersatz und den Folgebeeinträchtigungen beim Kläger gekommen wäre. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird bestritten.
Die Kammer hat ein Gutachten des Sachverständigen Dr. R vom 08.12.2006 (Bl. 103 f. d. A.) eingeholt. Das Gutachten hat der Sachverständige Dr. R in der Verhandlung vom 08.05.2007 mündlich erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 155 f. d. A. Bezug genommen. Ferner hat die Kammer ein Obergutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 19.10.2007 eingeholt, welches der Sachverständige Prof. Dr. N der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2008 (Bl. 205 f. d. A.) erläutert hat.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 280, 823 Abs. 1, 251 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden, da seine Behandlung im März und April 2003 durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt ist.
1)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte den Kläger im März und April 2003 nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt hat. Denn die Kammer ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 19.10.2007 davon überzeugt, dass es während der Behandlung zu einer Vielzahl von ärztlichen Versäumnissen durch den Beklagten gekommen ist, die sich in der Gesamtschau als grob behandlungsfehlerhaft qualifizieren lassen.
Nachvollziehbar hat der Sachverständige Prof. Dr. N der Kammer dargelegt, dass für ihn die Behandlung durch den Beklagten bis zum 14.03.2003 unter der Verdachtsdiagnose einer banalen Grippe noch nachvollziehbar sei. Ab diesem Zeitpunkt jedoch hätten weitergehende Untersuchungen durch den Beklagten bzw. die bei diesem angestellte Ärztin Dr. K stattfinden müssen. Statt jedoch zwingend weitergehende Untersuchungen einzuleiten und eine Reflektion über den Krankheitsverlauf und das geplante Vorgehen anzustellen, haben der Beklagte und die Assistenzärztin lediglich Symptome bekämpft und eine erforderliche kritische Auseinandersetzung mit dem präsentierten Krankheitsbild vermissen lassen. So hätte etwa am 14.03.2003 durch Frau Dr. K eine Urinuntersuchung veranlasst werden müssen. Denn als neue Hypothese der Ärztin wird gutachterlich ein Harnwegsinfekt angenommen, der zu der Antibiotikaverordnung mit Unazid führte. Eine solche Annahme hätte nach den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. N wie auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. R eine Urinuntersuchung erfordert. Auch bei den Vorstellungen des Klägers am 17. und 18.03.2003 wurden von dem Beklagten keine Untersuchungsbefunde dokumentiert. Es wurde lediglich ein Durchfallmittel rezeptiert. Aus welchem Grunde am 18.03.2003 das eingehende Gespräch über die Wirbelsäule stattgefunden hat, ist dem Gutachter nicht plausibel. Auch am 28. und 31.03.2003 sind keine Untersuchungsbefunde notiert worden. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N hätten jedoch zu diesem Zeitpunkt differenzialdiagnostische Überlegungen angestellt und eine gezielte Befragung des Klägers stattfinden müssen. Auch am 02.04.2003 hat die Assistenzärztin Dr. K zwingend erforderliche Untersuchungen und eine kritische Auseinandersetzung mit dem bisherigen Krankheitsverlauf vermissen lassen. Hierzu hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N jedoch Anlass bestanden, insbesondere weil der Patient und der Krankheitsverlauf der Ärztin bekannt waren. Auch der Beklagte selbst unterließ am 03.04.2003 trotz eines Fiebers bei dem Kläger von fast 40 °C eine Reflektion über das Krankheitsgeschehen. So finden in der Patientendokumentation keine Krankheitsbilder Erwähnung, die zu diesem Zeitpunkt für den Krankheitsverlauf beim Kläger in Betracht zu ziehen waren. Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. N hat der Beklagte auch am 04.04.2003 den Krankheitsverlauf beim Kläger völlig falsch eingeschätzt. So verordnete er beim Eintrag "eitriger Auswurf" wieder ein Antibiotikum ohne die Überprüfung von erforderlichen Laborparametern zur Einschätzung einer Infektion und als Voraussetzung hinsichtlich der Abschätzung der Wirksamkeit therapeutischer Maßnahmen. Hingegen wäre die Übersendung des Sputums zu einer bakteriologischen Untersuchung in ein Speziallabor zu diesem Zeitpunkt angezeigt gewesen. Mit dieser Einschätzung befindet sich der Obergutachter in Übereinstimmung sowohl mit dem Vorgutachter Dr. R als auch mit dem Privatgutachter des Klägers, Dr. B. Auch aus den Aufzeichnungen des Beklagten zum 07.04.2003 schließt der Obergutachter, dass der Beklagte die erforderliche kritische Auseinandersetzung mit dem vom Kläger präsentierten Krankheitsbild nicht vorgenommen hat. So wird erneut keine Untersuchung dokumentiert, obwohl eine konsequenteste ärztliche Abklärung erforderlich gewesen wäre. Schließlich hat es der Sachverständige Prof. Dr. N für völlig unverständlich gehalten, dass der Beklagte die Einweisung des Klägers in ein Krankenhaus nicht unverzüglich umgesetzt hat, obwohl er zwingend eine Aufnahme des Klägers in ein Krankenhaus hätte durchsetzen müssen.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige Prof. Dr. N ebenso wie der Sachverständige Dr. R in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die gebotenen weiteren Untersuchungen zwar nicht zielführend auf eine Endokarditis hingewiesen hätten, da diese nur durch bestimmte präzise Laboruntersuchungen und Echokardiographie nachweisbar ist. Sie hätten indessen dem Beklagten deutlich gemacht, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung des Klägers handelt, die ein rasches Eingreifen mit Überweisung in eine Klinik geboten hat. Nach Ansicht des Obergutachters hätten bereits die am 02. und 03.04.2003 erhobenen Befunde, wo der Kläger hoch fieberte, dazu Veranlassung gegeben, ihn an einen spezialisierten Arzt zu verweisen. Insgesamt ist das Verhalten des Beklagten sowohl für den Sachverständigen Prof. Dr. N als auch für den Sachverständigen Dr. R nicht mehr nachvollziehbar gewesen, weil es Aufgabe eines Allgemeinarztes ist, einen schwerwiegenden Verlauf zu erkennen und differenzialdiagnostische Maßnahmen vorzunehmen. Bei dem Versäumnis des Beklagten kam es mithin nicht darauf an, eine Endokarditis festzustellen, sondern die Schwere der Erkrankung zu erkennen, die eine rasche anderweitige Abklärung, etwa in einer Klink, geboten hätte. Soweit die Sachverständigen Prof. Dr. N und Dr. R die Vielzahl der ärztlichen Versäumnisse des Beklagten in der Gesamtschau als grob fehlerhaft und nicht mehr nachvollziehbar werten, teilt die Kammer diese medizinische Einschätzung auch aus juristischer Sicht. Denn von einem groben Behandlungsfehler spricht man dann, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unerlaufen darf (Münchener Kommentar, § 823 Rdnr. 734).
Der Sachverständige Prof. Dr. N hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass in dem Behandlungsfall des Klägers sicherlich ab dem 03.04.2003 elementare, auch für die Hausarztpraxis gültige Behandlungsstandards nicht mehr erkennbar waren. Mehrfach sind keine Untersuchungsergebnisse festgehalten worden. Es wurden keine differenzialdiagnostischen Überlegungen angestellt, es fanden sich keine Hinweise für weitergehende explorative Gespräche (Anamnese-Ergänzung). Es wurden keine zusätzlichen Aufschluss gebenden Laborparameter veranlasst und der Kläger wurde nicht über die Komplexität eines erkennbar schweren Krankheitsverlaufes informiert. Damit steht fest, dass der Beklagte grob fehlerhaft gehandelt hat. Er handelte auch zumindest fahrlässig, da er gegen elementare Standards der hausärztlichen Versorgung verstoßen hat.
Gegen diese Bewertung sprechen auch nicht die Darlegungen der von der Ärztekammer beauftragten Sachverständigen Dr. L und Dr. L1. Denn im Gegensatz zu den im Rahmen der Gutachterkommission tätigen Sachverständigen hat sich insbesondere der Obergutachter ausführlich mit der Behandlung des Klägers durch den Beklagten von Beginn an bis zu ihrer Beendigung beschäftigt und eingehend dabei die hausärztliche Behandlungs- und Vorgehensweise berücksichtigt. In Übereinstimmung mit den Ärzten der Gutachterkommission verlangt auch der Sachverständige Prof. Dr. N vom Beklagten nicht, die Diagnose einer Endokarditis. Vielmehr hat er nachvollziehbar der Kammer dargelegt, dass durch die zusätzlichen Untersuchungen kein zielführendes Ergebnis im Hinblick auf die Endokarditis zu erwarten war, jedoch Hinweise auf die Schwere und den gewichtigen Verlauf der Erkrankung des Klägers mit den daraus folgenden Möglichkeiten eines Eingreifens. Die Kammer stimmt daher der überzeugenden Einschätzung insbesondere des Obergutachters Prof. Dr. N zu, der sich auch in seiner Anhörung als besonders sachkundig erwiesen hat. Er befindet sich darüber hinaus mit seiner Bewertung im Einklang mit dem Sachverständigen Dr. R und dem Privatgutachter Dr. B.
2)
Der insoweit beweisbelastete Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass es beim Kläger zu einer Zerstörung der Aortenklappen, die eine lebensnotwendige sofortige Operation erforderlich machte, auch bei fachgerechter Behandlung gekommen wäre. Denn da den Beklagten ein grober Befunderhebungsfehler trifft, tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N führten die Versäumnisse des Beklagten zu einer Verzögerung bei der Diagnose und Therapie der Endokarditis. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre bei subtiler Anamnese-Erhebung, regelmäßiger konsequenter Untersuchung und durch Einsatz von sinnvollen Laborwerten eher eine Abklärung durch geeignete Fachdisziplinen erfolgt. Aus gutachterlicher Sicht ist insbesondere in dem Zeitraum ab dem 03.04.2003 die Klappenzerstörung mit Sicherheit weiter fortgeschritten; embolische Geschehen, die zu den nachgewiesenen Wesensveränderungen des Klägers geführt haben, sind nicht auszuschließen. Die Verzögerung, welche durch die fehlerhafte Behandlung des Beklagten eingetreten ist, war generell zur Herbeiführung des beim Kläger eingetretenen Schadens in Form einer notwendigen Aortenklappenersatzoperation, Störungen der Gedächtnisleistungen und die daraus resultierende komplexe Leistungsminderung mit Herabsetzung des Selbstwertgefühls, Entwicklung einer Depression mit suizidaler Komponente sowie nativen Störungen geeignet. Dem Kläger ist auch nicht etwa deshalb ein Mitverschulden nach § 254 BGB an der Schwere der eingetretenen Schäden anzulasten, weil er erst am 18.04.2003 erneut einen Arzt aufsuchte. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N reichte die bloße Empfehlung des Beklagten am 10.04.2003, ein Krankenhaus aufzusuchen, nicht aus. Vielmehr hätte der Beklagte die Krankenhauseinweisung des Klägers sofort umsetzen müssen. Da aber der Beklagte die Schwere der Erkrankung des Klägers selbst nicht erkannte und diesen daher auch nicht in der gebotenen Eindringlichkeit selbst einwies, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er als medizinischer Laie habe die Notwendigkeit einer sofortigen stationären Behandlung erkennen und dementsprechend handeln müssen.
3)
Die Kammer musste bei der Bemessung des Schmerzensgeldes davon ausgehen, dass der Kläger infolge der vorgenannten Störungen vor allem kognitiver und psychischer Art dauerhaft erwerbsgemindert ist. Zudem wurde eine künstliche Aortenklappe mit anschließender Rehabilitation notwendig. Angesichts dieser Folgen und des Alters des Klägers von jetzt 37 Jahren und im Hinblick auf die Art des Behandlungsfehlers erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € als angemessen.
4)
Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens. Dieser beträgt nach unbestritten gebliebenem Vortrag 419,19 € monatlich, basierend auf einer Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen früheren Nettoentgelt und der monatlichen Erwerbsminderungsrente. Bezogen auf den Zeitraum von Juli 2004 bis Dezember 2005 liegt somit ein Verdienstausfallschaden i. H. v. 7.545,42 € vor. Bezogen auf den weiteren Zeitraum von Januar 2006 bis März 2007 errechnet sich ein weiterer Verdienstausfallschaden von 5.868,66 €. Auch dieser Schaden war dem Kläger zuzusprechen. Er ist adäquat kausal verursacht durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung. Zwar handelt es sich bei dem Verdienstausfall um einen sogenannten Sekundärschaden, auf den sich die Beweislastumkehr grundsätzlich nicht erstreckt. Allerdings steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N fest, dass die verbliebenen Störungen der Gedächtnisleistung und die daraus resultierende Leistungsminderung, also gerade die kognitiven und psychischen Störungen, die für die Erwerbsminderung verantwortlich sind, bei Einleitung geeigneter Maßnahmen durch den Beklagten vermeidbar gewesen wären.
5)
Auch die weiter erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im tenorierten Umfang ein berechtigtes Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 ZPO. Er kann seine Ansprüche derzeit noch nicht abschließend beziffern, weil die weitere Schadensentwicklung noch nicht absehbar und ein abschließender Zahlungsantrag deshalb unmöglich ist. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass dem Kläger weiterer Schaden droht.
6)
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für das Sachverständigengutachten Dr. B i. H. v. 1.160,00 €. Denn der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das war nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall. Denn nachdem die von der Gutachterkommission der Ärztekammer beauftragten Sachverständigen Dr. L und Dr. L1 in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt waren, es liege kein Behandlungsfehler vor, musste sich der Kläger anderweitiger medizinischer Hilfe bedienen, um in Vorbereitung eines Klageverfahrens den medizinischen Sachverhalt im Hinblick auf ein Fehlverhalten des Beklagten zu überprüfen.
7)
Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich gem. §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.