Zahnärztliche Parodontitistherapie unterlassen: Grober Behandlungsfehler bei Zahnersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen zahnärztlicher Fehlbehandlung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das Gericht sah es als fehlerhaft an, dass trotz erkennbarer Parodontitis keine systematische Parodontalbehandlung erfolgte und dennoch prothetische Maßnahmen vorgenommen wurden. Dies wurde als grober Behandlungsfehler bewertet, sodass hinsichtlich der Kausalität eine Beweislastumkehr eingriff. Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Oberkiefer-Zahnverlust auch bei fachgerechter Behandlung eingetreten wäre; zugesprochen wurden 10.000 € Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht, Verjährung wurde verneint (§ 199 Abs. 2 BGB).
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen groben zahnärztlichen Behandlungsfehlers stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine zahnprothetische Versorgung bei bestehender Parodontitis setzt grundsätzlich eine vorherige systematische Parodontaltherapie und die Sicherstellung der Patientenmitarbeit voraus.
Unterlässt der Zahnarzt bei erkennbarer Parodontalerkrankung eine sorgfältige Befunderhebung und eine systematische Parodontalbehandlung, liegt ein behandlungsvertraglicher Pflichtverstoß vor.
Die Durchführung prothetischer Therapiemaßnahmen ohne vorherige systematische Parodontaltherapie kann einen groben Behandlungsfehler darstellen, wenn sie gegen elementare zahnmedizinische Standards verstößt.
Bei grobem Behandlungsfehler tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich solcher Gesundheitsschäden ein, deren Kausalität wegen des Fehlers nicht sicher aufklärbar ist.
Die Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden ist zulässig, wenn die weitere Schadensentwicklung noch nicht absehbar ist und eine Bezifferung derzeit nicht möglich ist (§ 256 ZPO).
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 17. Nov. 2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und nicht vorsehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung von 1983 bis 03. Mai 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 333,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Nov. 2006 zu zahlen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung zukünftiger Zahlungsverpflichtung aufgrund vermeintlich zahnärztlicher Fehlbehandlung.
Der Kläger wurde am 08.03.1956 geboren. Er befand sich seit 1983 in zahnärztlicher Behandlung beim Beklagten. Der Beklagte führte in dem Zeitraum ab 20.01.1995 bis 03.05.2002 u. a. in regelmäßigen Abständen Zahnsteinentfernungen und Taschendesinfektionen durch. Auf einem vom Beklagten am 23.01.1995 erstellten Röntgenbild ist ein generalisierter horizontaler Knochenabbau mit vertikalen Einbrüchen erkennbar. Der Beklagte befundete eine Parodontalerkrankung beim Kläger. Ebenfalls im Jahr 1995 begann der Beklagte mit Zahnersatzbehandlungen. An den Zähnen 25, 26 und 28 entfernte er alte Kronen. Die Zähne 46, 47, 36 und 37 verfüllte er. Insgesamt war der Kläger 1995 an sieben Terminen beim Beklagten. In den Jahren 1996 und 1997 war der Kläger jeweils ein Mal beim Beklagten. Im Jahr 1998 war der Kläger zwei Mal, im Jahr 1999 fünf Mal und in den Jahren 2000 und 2001 jeweils ein Mal beim Beklagten. Auf einem vom Beklagten erstellten Röntgenbild vom 25.05.1999 ist zu erkennen, dass zwischenzeitlich die Brücke im zweiten Quadranten erneuert und die Lücke in Regio 23 durch einen Anhänger ersetzt worden ist. Zumindest zu diesem Zeitpunkt waren die Zähne 36 und 37 karieszerstört. Die Parodontitis ist seit 1995 stärker fortgeschritten.
Im Jahr 2001 führte er eine weitere Zahnersatzbehandlung am Zahn 46 durch.
Der Kläger behauptet, dass er sich täglich mindestens zwei Mal die Zähne putze. Der Beklagte habe ihm den Befund aus den Röntgenbildern nicht mitgeteilt. Der Beklagte habe ihm weiter nicht mitgeteilt, dass er an Parodontose leide und diese vor dem Beginn der Zahnersatzbehandlung behandelt werden müsse. Die vom Beklagten im März 1995 eingesetzte Brücke habe bereits 1999 erneuert werden müssen. Der Beklagte habe ihm am Zahn 26 die Krone entfernt. Es sei für seine Freunde und Bekannten ersichtlich gewesen, dass die Brücke im Oberkiefer immer weiter abgesackt sei. Der Kläger habe jedes Lachen vermeiden müssen. An vielen Gesprächen habe er sich nicht mehr beteiligt. Es hätten sich häufig Fisteln am Zahnfleisch gebildet. Ein Brötchen habe der Kläger nicht ohne Schmerzen essen können. Er habe ständig unter Entzündungen im Oberkiefer gelitten. Aufgrund der Zahnschmerzen habe er mit O-Tropfen behandelt werden müssen. Die Extraktion der Zähne hätte ihn auch psychisch belastet.
Seit dem 01.03.2003 sei er in fortdauernder Behandlung bei der Zahnärztin Genzen.
Der Kläger beantragt:
1. er Beklagte wird verurteilt, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.11.2006) zu zahlen.
2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung von 1983 bis 03.05.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an ihm 333,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.11.2006) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger stets darüber aufgeklärt habe, dass bei diesem eine Parodontose vorliege, die dringend behandlungsbedürftig sei. Auch vor dem Einsetzen des Zahnersatzes habe er ihn darauf hingewiesen. Der Beklagte habe mehrfach versucht, den Kläger zu einer systematischen Parodontosebehandlung zu bewegen. Der Kläger habe nicht die notwendige Disziplin aufgebracht, sondern sich der Behandlung entzogen. Auch habe er nicht die notwendige Mundhygiene walten lassen. Vielmehr sei er nur sporadisch bei Beschwerden vorbeigekommen oder um die Bonuszahlungen der Krankenkasse nicht zu gefährden. Die von ihm 1995 eingesetzte Brücke sei noch nicht wieder erneuert worden. Die Zähne 36 und 37 seien 1995 kariesfrei gewesen. Am Zahn 26 habe er die Krone nicht entfernt, vielmehr an den Zähnen 25 und 27.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. E. Wegen des Ergebnisses wird auf die zu den Akten gereichten Gutachten verwiesen (Bl. 180 ff.). Zudem hat die Kammer den Sachverständigen im o.g. Verfahren mündlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2008 (Bl. 216 f.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus Behandlungsvertrag nach §§ 611, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schmerzensgeld und Feststellung sämtlicher Schäden aus Schlechterfüllung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages sowie aus unerlaubter Handlung.
Das Begehren des Klägers lässt sich entsprechend seinen Angaben aus der Klageschrift und im Termin vom 05.06.2007 (Bl. 135) wie folgt zusammenfassen:
1. Der Beklagte habe es fehlerhafterweise unterlassen, die dringend indizierte Parodontalbehandlung durchzuführen.
2. Der Beklagte habe trotz bestehender Parodontitis Zahnersatz eingesetzt. Er habe den Kläger nicht über die Notwendigkeit der entsprechenden Behandlung aufgeklärt. Dieser Fehler hätte zum kompletten Zahnverlust im Oberkiefer geführt.
Dem Beklagten sind nach der durchgeführten Beweisaufnahme mehrere Behandlungsfehler unterlaufen:
1.
Die Grundlage der fehlerhaften Behandlung wurde bereits im Jahre 1995 gelegt. Der Beklagte hat es versäumt, beim Kläger bereits im Jahre 1995 eine systematische Parodontalbehandlung durchzuführen. Mit Hilfe einer Parodontalbehandlung kann der eingetretene Knochenschwund zwar nicht rückgängig gemacht werden. Er kann aber zumindest aufgehalten werden. Auch Zahnfleischbluten wird dadurch verhindert.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger diesbezüglich unzureichend behandelt worden ist. Der Sachverständige Dr. E führt in seinem Gutachten zu dieser Frage aus (Bl. 183 d. A.):
„Dr. H hat zwischen 1987 und 2002 keine sorgfältige Untersuchung und Diagnose durchgeführt, so dass als Konsequenz auch keine Therapie durchgeführt werden konnte.“
Der Sachverständige führt dann weiter aus, dass der Goldstandard ein paradontales Behandlungskonzept vorsieht, dass aus drei Therapieabschnitten besteht (Vortherapie, chirurgischer Behandlungsabschnitt und Erhaltungstherapie). Der Sachverständige erläutert weiter nachvollziehbar, wofür die einzelnen Therapieabschnitte benötigt werden. Der Sachverständige konnte nicht feststellen, dass der Beklagte den Kläger entsprechend diesen Vorgaben behandelt hat. Insbesondere führte der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung im Termin aus, dass beim Kläger ausweislich der Röntgenbilder aus dem Jahr 1995 massiver Knochenabbau vorgelegen habe, der behandlungsbedürftig gewesen sei. Insofern liegt offensichtlich eine fehlerhafte Behandlung des Klägers durch den Beklagten vor. Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer. Die Rückschlüsse sind zulässig und decken sich mit den Erfahrungen, die die Kammer in ähnlich gelagerten Fällen gemacht hat.
2.
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, der Beklagte hätte trotz bestehender Parodontitis Zahnersatz eingesetzt und den Kläger nicht über die Notwendigkeit der entsprechenden Behandlung aufgeklärt; dieser Fehler hätte zum kompletten Zahnverlust im Oberkiefer geführt, gilt Folgendes:
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Anfertigung von Zahnersatz (Kronen und/oder Brücken) bei Patienten mit einer Parodontitis erst nach Durchführung einer systematischen Behandlung (im Gutachten wohl Schreibfehler, gerade nicht Parodontitis) bei gleichzeitiger Sicherstellung der Mitarbeit des Patienten angezeigt ist. Der Sachverständige Dr. E führt in seinem Gutachten zu dieser Frage aus (Bl. 185 d. A.):
„Alle prothetischen Therapiemaßnahmen hätten ohne systematische Parodontaltherapie nicht durchgeführt werden dürfen. In den Behandlungsunterlagen Dr. Hs findet sich ein formloses Schreiben der Praxis Dres. L und F.-M., in dem der Hinweis auf die Existenz einer Parodontitis gegeben wird (Bl. 122 d. A.).“
Folglich steht nach diesem eindeutigen Ergebnis der Begutachtung fest, dass der Beklagte den Zahnersatz nicht hätte einsetzen dürfen. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte zuvor über die Risiken und die zu erwartenden Komplikationen aufgeklärt hätte. Dies behauptet der Beklagte zwar, konnte jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Beweis erbringen. Die Aussage der einzigen von ihm benannten Zeugin C war insofern unergiebig, als die Zeugin zu der Frage, inwiefern der Beklagte den Kläger vor Einsatz des Zahnersatzes auf die Notwendigkeit der Paradontosebehandlung hingewiesen hat, keine Angaben machen konnte.
Insofern ist der für Abweichungen vom Goldstandard beweispflichtige Beklagte beweisfällig geblieben.
3.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Vornahme prothetischer Therapiemaßnahmen ohne systematische Parodontaltherapie ein grober Behandlungsfehler ist.
Von einem groben Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beklagte gegen „ziemlich“ elementare Standards der Zahnmedizin“ verstoßen hat. Seine Vorgehensweise war nicht erlaubt. Zahnersatz hätte in diesem Fall nicht eingegliedert werden dürfen. Diesen Verstoß gegen elementare Standards wertet die Kammer als, grob fehlerhaft, denn aus den Röntgenaufnahmen, die dem Beklagten bekannt waren, war ein horizontaler wie vertikaler Knochenabbau erkennbar. Die vom Sachverständigen aufgezeigte Parodontalbehandlung war zwingend erforderlich, bevor die prothetische Maßnahmen ergriffen werden durften.
4.
Rechtsfolge eines groben Behandlungsfehlers ist, dass eine Beweislastumkehr hinsichtlich derjenigen Schäden eintritt, bei denen die Kausalitätsfeststellung erschwert wird (Palandt/Sprau, § 823, Rn. 162).
Der insoweit beweisbelastete Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass der Kläger die Zähne im Oberkiefer auch bei fachgerechter Behandlung verloren hätte.
Nach der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung steht gerade nicht fest, dass der Zahnverlust beim Kläger auf jeden Fall eingetreten wäre. Vielmehr führt der Sachverständige aus, dass es durchaus möglich gewesen wäre, dass der Kläger seine Zähne bis an sein Lebensende hätte behalten können. Aufgrund der mangelnden Befunderhebung des Beklagten sei es gerade nicht möglich, diese Frage exakt zu beantworten.
5.
Folglich musste die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes davon ausgehen, dass der Kläger seine Zähne im Oberkiefer bei fachgerechter Behandlung durch den Beklagten nicht verloren hätte. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes musste die Kammer weiter berücksichtigen, dass der Kläger nicht einmal fünfzig Jahre alt war, als er seine Zähne verloren hat. Zwar sind dem Kläger die Schmerzen der Parodontosebehandlung erspart geblieben, dafür musste er jedoch nach Verlust seiner Zähne die Implantologie künstlicher Zähne ertragen. Mit den Folgen des Behandlungsfehlers muss der Kläger fortan leben. Mithin erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von 10.000.- € als angemessen, da nur durch diese Höhe ein gewisser Ausgleich beim Kläger geschaffen und Genugtuung hergestellt werden kann. Die Kammer ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in dem Rahmen geblieben, der sich aus obergerichtliche Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (vgl. nur OLG Köln, VersR 2004, 1055) ergibt.
7.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Denn die Ansprüche des Klägers unterliegen nach § 199 Abs. 2 BGB der dreißigjährigen Verjährung.
II.
Die weiter erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat im tenorierten Umfang ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO. Der Kläger kann seine Ansprüche derzeit noch nicht abschließend beziffern, weil die weitere Schadensentwicklung noch nicht absehbar und ein abschließender Zahlungsantrag deshalb unmöglich ist. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass dem Kläger aus den Gründen zu Ziffer I. weiterer Schaden droht. Insofern ist die Feststellungsklage aus den Gründen zu Ziffer I. begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.