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Landgericht Arnsberg·5 O 22/14·11.01.2016

Krankenhaushaftung: Keine Pflicht zur Fixierung dementer Patientin ohne Genehmigung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die private Krankenversicherung verlangte aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) Regress für unfallbedingte Behandlungskosten nach einem Fenstersturz einer dementen Patientin im Krankenhaus. Streitpunkt waren Behandlungsfehler, Organisationsverschulden sowie eine Pflicht zur Fixierung bzw. weitergehenden Sicherung. Das LG Arnsberg verneinte einen Behandlungsfehler: Medikation (Melperon) und das Verstellen der Zimmertür mit einem Bett seien ex ante vertretbar und der Fenstersturz nicht vorhersehbar gewesen. Eine Fixierung sei weder medizinisch geboten noch ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mangels rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) zulässig gewesen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Regressklage des privaten Krankenversicherers wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei Patientensicherung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Regressansprüche eines Krankenversicherers nach § 86 Abs. 1 VVG setzen voraus, dass dem Versicherungsnehmer gegen den Schädiger ein haftungsbegründender vertraglicher oder deliktischer Anspruch zusteht.

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Ob ein Behandlungs- oder Pflegefehler vorliegt, beurteilt sich nach dem ex-ante-Maßstab und dem fachärztlichen Standard (lege artis); ein ausbleibender Sedierungserfolg begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler, wenn die gewählte Medikation leitliniengerecht ist und Alternativen keine Erfolgsaussicht bieten.

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Die Verkehrssicherungspflichten eines Krankenhauses gegenüber desorientierten oder bewusstseinsgetrübten Patienten sind auf das Erforderliche und Zumutbare begrenzt und erfordern eine Abwägung zwischen dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie den Freiheitsrechten und der Menschenwürde des Patienten.

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Freiheitsentziehende Maßnahmen wie eine Fixierung sind nur anzuordnen, wenn sie aus ex-ante-Sicht zur Abwehr konkret zu erwartender erheblicher Gefahren zwingend erforderlich sind; eine allgemeine Unberechenbarkeit dementer Patienten genügt hierfür nicht.

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Eine Fixierung ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen, insbesondere bei gegenwärtiger Gefahr im Sinne des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB), in Betracht.

Relevante Normen
§ 1906 BGB§ 86 Abs. 1 VVG§ 611 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gegenstandswert von 93.309,93 Euro trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin macht als private Krankenversicherung der Versicherungsnehmerin D. L., geboren am 17.8.1929, verstorben am 12.3.2011, Regressansprüche gegenüber der Beklagten als Trägerin des G X geltend, in welchem Frau L. vom 24. 1.  bis 1.2.2011 behandelt wurde.

4

Frau L. unterhielt bei der Klägerin eine private Krankenversicherung unter Einschluss der stationären Krankenhausbehandlung.

5

Am 24.1.2011 wurde sie wegen eines Schwächeanfalls mit mehrfachem Übergeben durch den Notarzt in das G in X eingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine dementielle Erkrankung der damals 81 jährigen Patientin bekannt. Unter dem 17.4.2008 hatte Frau L. durch notarielle Urkunde des Notars Dr. T aus U (Urkundenrolle Nr. 201 / 2008) ihrem Neffen C.  L. eine Generalvollmacht erteilt, welche diesen auch zur Aufenthaltsbestimmung, zu Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 BGB und zur Vornahme sonstiger Maßnahmen, durch die mittels mechanischer Vorrichtungen, Medikamente oder ähnlichem für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird, bevollmächtigte.

6

In der Behandlungsdokumentation wird die Patientin schon ab dem Aufnahmetag als sehr aggressiv, sehr unruhig, verwirrt und desorientiert und mit starken Hinlauftendenzen beschrieben. Zudem ist dokumentiert, dass sie die Station verlassen will, durch alle Zimmer läuft, andere Patienten aufweckt, sich gar nicht führen oder beruhigen lässt und auf Melperon und Haldol nicht anspricht. Wegen der Unruhezustände wurde zunächst das Medikament Melperon Saft zweimal täglich verordnet, später dreimal täglich 15 ml.

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Am 27.1.2011 wurde durch die diensthabenden Krankenschwestern die Zimmertür der Patientin durch ein Krankenbett von außen verstellt, um sie am Weglaufen zu hindern.

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Am Abend dieses Tages erfolgte wegen des weiterhin stark unruhigen Zustandes von Frau L. durch den Nachtdienst noch einmal zusätzlich die Gabe von 20 ml Melperon. Gegen 23:00 Uhr kam es zu einem folgenschweren Unfall. Frau L. kletterte aus dem Zimmerfenster und fiel auf ein mehrere Meter darunter liegendes Vordach. Die diensthabende Schwester, Frau I, bemerkte später den Vorgang. Die Patientin wurde auf die Intensivstation verbracht, wo sie anfangs bewusstlos, später ansprechbar war. Sie war stark ausgekühlt und bot eine Körpertemperatur von 33 °C. Es erfolgten die Intubation und Beatmung. Durch den Unfall erlitt Frau L. einen traumatischen Hämatopneumothorax, eine Rippenserienfraktur, eine LW K 1- Fraktur, eine instabile Beckenringfraktur links und eine Oberschenkelfraktur links.

9

Die Verletzungen wurden operativ versorgt, anschließend erfolgte eine Verlegung in die Universitätsklinik N. Zu diesem Zeitpunkt war die Patientin bereits langzeitbeatmet. Es wurden ein Tracheostoma und zwei Thoraxdrainagen angelegt, die am 8.2.2011 entfernt wurden. Weiterhin erfolgten eine lumbopelvine Abstützung sowie die Implantation eines langen Femurnagels und die Anlage einer weichen Halskrawatte. Anschließend erfolgte die Verlegung in die BDH- Klinik E zur neurologischen Rehabilitation. In dieser Klinik wurden Krankengymnastik, Ergotherapie und physikalische Therapie verabreicht, der komatöse Zustand bestand jedoch weiterhin. Eine Entwöhnung von der Beatmung gelang nicht.

10

Am 8.3.2011 erfolgte die Verlegung der Patientin  in komatösem  Zustand in das Pflegeheim in F, wo sie am 12.3.2011 verstarb.

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Die Klägerin hat an unfallbedingten Behandlungskosten und Kosten für Heil-und Hilfsmittel einen Betrag i.H.v. 91.581,93 EUR erbracht. Zudem ist der Frau L. durch die Klägerin unfallbedingt Krankenhaustagegeld in einer Gesamthöhe von 1.728,- EUR gezahlt worden.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin die auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Ansprüche der Frau L. von der Beklagten ersetzt, die sie auf insgesamt 93.309,93 EUR beziffert.

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Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe die durch den Unfall entstandenen Kosten zu tragen, da diese auf einer Verletzung der Sorgfaltspflicht und einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch das behandelnde Personal des G beruhe.

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Im Einzelnen wirft die Klägerin der Beklagten vor, dass eine notwendige Fixierung der Patientin zwar diskutiert, aber nicht durchgeführt worden sei. Die Medikation mit Melperon habe erkennbar keinen Effekt gehabt; gleichwohl sei es fehlerhaft unterlassen worden eine andere Medikation zur Sedierung anzuordnen. Die Blockierung des Zimmers durch ein quergestelltes Bett gegen die Tür habe der Patientin den Bewegungsfreiraum genommen und sie damit provoziert, sich einen anderen Fluchtweg zu suchen, der einzig und allein in dem vorhandenen und zu öffnenden Zimmerfenster bestanden habe.

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Mit Schreiben vom 23.3.2011 habe sie (die Klägerin) Behandlungskosten i.H.v. 25.525,58 EUR bei der Beklagten angemeldet. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung habe mit Schreiben vom 16.5.2011 sämtliche Ansprüche zurückgewiesen. Schließlich sei die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 4.2.2014 nochmals vergeblich unter Fristsetzung zum 5.3.2014 aufgefordert worden, den insgesamt entstandenen Schaden auszugleichen.

16

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 93.309,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.525,58 EUR seit dem 10.5.2011 und im Übrigen seit dem 6.3.2014 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Sie bestreitet jedweden Behandlungsfehler in ihrem Hause und behauptet, die medizinische und pflegerische Betreuung der Patientin sei lege artis durchgeführt worden.

21

Das Medikament Melperon sei das Mittel der Wahl gewesen. Dieses sei der Patientin um 23:00 Uhr seitens des diensthabenden Arztes verordnet und ihr anschließend verabreicht worden. Allerspätestens um 23:20 Uhr habe die Nachtschwester das Unglück bemerkt. Dies sei ein Zeitraum von allenfalls 5 Minuten nach der Behandlung durch den Stationsarzt gewesen.

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Es liege auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Das Bett vor der Tür sei der Goldstandard gewesen und habe dem Schutz der Patientin und der Mitpatienten gedient. Zudem habe das Bett kein ernst zu nehmendes Hindernis dargestellt, da die Tür des Krankenzimmers nach innen geöffnet habe. Zudem sei der Griff des Fensters, durch das die Patientin gestürzt sei, 1,70 m hoch gewesen, so dass mit einem Sturz aus dem Fenster nicht zu rechnen gewesen sei. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Patientin das Bett vor der Tür überhaupt visuell erfasst habe. Darüber hinaus hätte das Personal der Klinik davon ausgehen können, dass die veranlasste Medikation zur affektiven Entspannung und insbesondere zu erhöhter Schlafbereitschaft bei der Patientin geführt habe.

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Die Kammer hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B gegen die diensthabende Nachtschwester I (272 Js 115 / 11) zu Informationszwecken beigezogen. Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden durch Einholung  eines internistischen  Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.1.2015 (Blatt 44 a ff. d.A.) Bezug genommen. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. O sein Gutachten erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

26

Die zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.

27

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 93.309,93 EUR gemäß § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 611, 280 Abs. 1 BGB oder aus Delikt gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aufgrund sonstiger Vorschriften.

28

1.

29

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die Behandlung der Frau L. im Hause der Beklagten nicht als fehlerhaft dar.

30

a)

31

Hinsichtlich der Medikation der Patientin vermag die Kammer keinen Fehler festzustellen.

32

Der Sachverständige Prof. Dr. O hat in seinem schriftlichen Gutachten hierzu  ausgeführt, dass Unruhezustände bei dementen Patienten, die aggressiv werden und eine Weglauftendenz haben, medikamentös oft nicht  beherrschbar seien. Auch bei adäquater Dosierung lasse sich häufig keine ausreichende Sedierung dieser Patienten erzielen. Das sei auch im vorliegenden Fall so gewesen. Trotz adäquat verabreichter Dosierung des Neuroleptikums Melperon, welches das Mittel der Wahl gewesen sei, habe die medikamentöse Therapie nicht zu dem gewünschten Effekt geführt. Frau L. sei am Abend und in der Nacht des 27.1.2011 weiterhin extrem unruhig und agitiert gewesen. Eine Erhöhung der Dosis hätte nach Angaben des Sachverständigen keinen weiteren therapeutischen Effekt erbracht, sondern die Problematik durch die Nebenwirkungen nur noch verschlimmert. Die Medikation sei leitliniengerecht erfolgt.

33

Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geblieben. Ergänzend hat er ausgeführt, dass auch keine Umstellung auf eine andere Medikation indiziert und Erfolg versprechend gewesen sei. Denn sämtliche Neuroleptika hätten ähnliche Wirkmechanismen, weshalb von einem Wechsel des Präparates keine Vorteile zu erwarten gewesen seien. In Bezug auf die Unruhezustände der Patientin sei die Situation medikamentös ausgereizt gewesen.

34

Die Kammer schließt sich den gut begründeten Ausführungen des sehr erfahrenen internistischen Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an.

35

b)

36

Prof. Dr. O hat es auch nicht für fehlerhaft gehalten, dass die Krankenschwester ein Bett vor die  Tür des Krankenzimmers von Frau L. gestellt hat, um die Patientin kurzfristig am Verlassen des Zimmers zu hindern bzw. ihr das Verlassen zu erschweren.

37

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei der Patientin ein schwieriges pflegerisches Problem bestanden habe, welches das Pflegepersonal auf einer internistischen Abteilung vor eine besondere Herausforderung stelle.  Es sei im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Patientin nicht vorhersehbar gewesen, dass diese sich aus dem Fenster stürzen würde. Die Patientin sei im Rahmen der Therapiemöglichkeiten betreut worden. Nach Aktenlage sei die Tür des Patientenzimmers nach innen zu öffnen gewesen, so dass die Patientin durch das Bett auf dem Flur am Öffnen der Tür nicht gehindert und dadurch nicht eingesperrt gewesen sei. Die Entscheidung der Schwestern, die Tür von außen mit einem Bett zu blockieren, habe ihnen die Möglichkeit eröffnet, eine Weglaufabsicht der Patientin rechtzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen; gleichzeitig habe ihnen dies Vorgehen den notwendigen zeitlichen Spielraum zur Pflege anderer Patienten gegeben. Dass die Patientin in dieser Situation das Fenster öffnen und hinausspringen würde, sei nicht zu erwarten gewesen. Eine solche Reaktion sei selbst dann nicht vorhersehbar gewesen, wenn die Patientin kurzfristig durch Versperren der Tür gänzlich am Verlassen des Zimmers gehindert worden sein sollte. Dass sich die Patientin durch eine blockierte Zimmertür herausgefordert gefühlt habe, einen Fluchtweg durch das Fenster zu wählen sei weder feststellbar noch zu erwarten gewesen.

38

c)

39

Die Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Übernahme- oder Organisationsverschuldens.

40

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die internistische Abteilung des G im Hinblick auf ihre fachliche, sachliche und personelle Ausstattung die Behandlung der Patientin L. nicht hätte übernehmen bzw. weiterführen dürfen und die Patientin deshalb in ein anderes Krankenhaus oder eine gerontopsychiatrische Abteilung hätte überweisen müssen.

41

In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Prof. Dr. O im Rahmen seiner mündlichen Anhörung deutlich gemacht, dass sich bei der Patientin zwar eine schwierige pflegerische Situation bot, diese gleichwohl für eine allgemeine internistische Abteilung mit überwiegend älteren Patienten nicht unüblich ist und regelmäßig beherrscht wird. Zur Behandlung ihrer Blutdruckentgleisung war die Aufnahme von Frau L. auf einer internistischen Abteilung richtig. Die Behandlung dieser Erkrankung gehört zum internistischen Fachgebiet und erfordert nach den Ausführungen des Sachverständigen einen Behandlungszeitraum von 2-3 Tagen. Diese Behandlung wird üblicherweise auch bei älteren Patienten mit dementiellen Erkrankungen auf internistischen Abteilungen durchgeführt, wo nach der Darstellung des Sachverständigen etwa zweimal im Monat Patienten mit vergleichbaren Unruhezuständen, wie sie bei Frau L. bestanden haben, behandelt werden. Auch wenn die Pflege dieser Patienten für das Pflegepersonal auf internistischen Abteilungen eine Herausforderung darstellt, wird sie geleistet und beherrscht. Aus sachverständiger Sicht handelte es sich im vorliegenden Fall daher nicht um eine außergewöhnlich schwierige Situation, in der eine Überweisung der Patientin in ein anderes Krankenhaus oder eine  gerontopsychiatrische Abteilung hätte erfolgen müssen.

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Die Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Prof. Dr. O ist als Internist geeignet und in der Lage den Sachverhalt und die Sorgfaltsanforderungen auf inneren Abteilungen zu beurteilen. Der weiteren Einholung eines neurologischen und/oder gerantopsychiatrischen Gutachtens bedurfte es daher nicht.

43

2.

44

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer auch nicht  davon überzeugt, dass  Frau L.  hätte fixiert werden müssen und deshalb die unterbliebene Fixierung  eine Nebenpflichtverletzung des Behandlungsvertrages oder eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB darstellt.

45

a)

46

Grundsätzlich hat auch ein allgemeines Krankenhaus dafür Sorge zu tragen, dass Patienten, deren Bewusstsein getrübt ist, vor Selbstverletzung oder Selbstgefährdung geschützt werden (OLG Düsseldorf, AHRS 3500/314; LG Heidelberg, NJW 1998, 2747; Staudinger- Hager (2009), BGB § 823 I, Rz. 38).

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Dabei korrespondiert mit der hilflosen Lage des Patienten eine gesteigerte Verkehrspflicht. Die Klinik hat auch Vorkehrungen gegen Unfälle der Patienten zu treffen (BGH NJW 1991,1543 ff.). Entscheidend ist dabei die Sicht ex ante.

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Die Verkehrssicherungspflicht ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Patienten und das Pflegepersonal Zumutbare (BGH NJW 1994, 794,795; Staudinger, a.a. O., § 823 Rz. 38 mit weiteren Nachweisen). Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Einschränkung des Freiheitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Unter dem Sicherheitsaspekt ist ein alter und gebrechlicher Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, einen den eigenen Belangen sachgemäß Rechnung tragenden Willen zu bilden und danach zu handeln, besonders schutzwürdig, aber auch schutzbedürftig. Insoweit gewinnt Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Bedeutung, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat. Einschränkungen sind daher nur insoweit vorzunehmen, als sie in des Patienten und der Allgemeinheit Interesse unbedingt notwendig sind (Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 101 Rn. 25).

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Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden (vergleiche OLG Koblenz, NJW-RR 2002,867-869). Dies kann sowohl die Leitung und das Pflegepersonals eines Krankenhauses, aber auch Betreuer und Familienangehörige vor schwierige Entscheidungen stellen, bei denen häufig ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt. Wird in einer derartigen Situation eine Entscheidung im Rahmen des Vertretbaren getroffen, kann sie nicht im Nachhinein mit dem Stempel der Pflichtwidrigkeit versehen werden, wenn es zu einem Unfall kommt, den alle Beteiligten vermeiden möchten.

50

Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich vorliegend Folgendes:

51

Der Zustand von Frau L. war seit ihrer Aufnahme gekennzeichnet durch Unruhe, Agitiertheit,  Aggression  und den Versuch, ihr Zimmer zu verlassen. Dabei ist eine Weg- und Hinlauftendenz zum Pflegepersonal und zu anderen Patienten auf der Station, die in ihrer Nachtruhe gestört wurden, ebenso dokumentiert wie das Umwerfen eines Nachtschränkchens wie das Herausziehen der ihr angelegten Kanülen.  Mit einem ähnlichen fortdauernden Verhalten musste das Pflegepersonal daher  rechnen und entsprechenden Gefahren, die damit verbunden waren, begegnen. Begegnet werden musste somit aus der maßgeblichen Sicht ex ante dem Risiko, dass sich die Patientin durch Aggressionen gegen sich selbst oder andere Menschen und Gegenstände verletzte sowie dem Risiko, welches allgemein mit einem Verlassen des Zimmers, der Station und des Krankenhauses verbunden war.

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Zur Beherrschung dieser zu erwartenden Gefahrensituationen bedurfte es nach Ansicht der Kammer einer Fixierung der Patientin nicht, was  sich auch daran zeigt, dass sich Frau L. in diesem Zustand ohne Fixierung bereits drei Tage bzw. zwei Nächte auf der internistischen Abteilung im Hause der Beklagten befunden hatte. Die bis dahin geleistete Pflege, Kontrolle und Aufsicht für die Patientin reichte aus, um den zu erwartenden Gefahren zu begegnen.

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Aus diesem Grunde waren die ärztlichen und pflegerischen Mitarbeiter im Hause der Beklagten auch nicht verpflichtet, vor dem Abend des 27.1.2011 darauf hinzuwirken, dass der Generalbevollmächtigte von Frau L. einen Eilantrag auf Fixierung beim Vormundschaftsgericht stellte, oder dass ein solcher Antrag seitens des Krankenhauses eingereicht  wurde. Ein derart massiver Eingriff in die Freiheitsrechte der Patientin, wie er mit einer Fixierung verbunden ist, war aufgrund ihres zu erwartenden Verhaltens aus der ex ante- Sicht nicht zwingend erforderlich.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch eine Fixierung von Patienten nicht risikolos ist. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich die Situation bei fixierten Patienten häufig nicht wesentlich bessern lässt. In einigen Fällen sei es auch zu Strangulationen und Verletzungen gekommen.

55

b)

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Auch eine Fixierung der Patientin ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung am späten Abend des 27.1.2011 war weder geboten noch rechtlich zulässig.

57

Denn eine Fixierung der Patientin im Bett auch ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 34 StGB, also eines rechtfertigenden Notstandes, statthaft gewesen. Die Voraussetzungen hierfür lagen indessen nicht vor. Denn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Patientin bestand bis zu ihrem unbeobachteten Sprung aus dem Fenster nicht. Die ganz allgemein bestehende Unberechenbarkeit von Frau L. infolge der gegebenen dementiellen Erkrankung gerechtfertigte allein noch nicht ihre Fixierung (vergleiche dazu auch Laufs/Kern, a.a.O., Rn 25 am Ende).

58

c)

59

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Krankenhausträgerin nicht alle organisatorischen Maßnahmen im pflegerischen Bereich getroffen hat, um die Versorgung und Sicherheit von internistischen Patienten mit dementiellen Erkrankungen zu gewährleisten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass es an der für die Sicherheit der Patienten notwendigen Personalausstattung oder  an erforderlichen Dienstanweisungen im Hause der Beklagten gefehlt hat.

60

II.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.