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Landgericht Arnsberg·5 O 2/14·30.11.2015

Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler bei HWS-Prothesenimplantation (Schmerzensgeld 20.000 €)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen einer neurochirurgischen HWS-Operation Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG sah mehrere Behandlungsfehler, u.a. unterlassene präoperative Funktionsaufnahmen, eine nicht nachvollziehbare/kontraindizierte Prothesenimplantation in C5/C6 sowie Unterdimensionierung und unzureichende Dekompression in C3/C4. Die Behandlung wurde insgesamt als grob fehlerhaft bewertet, sodass Beweiserleichterungen eingriffen. Das Gericht sprach 20.000 € Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden gekürzt.

Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen; vorgerichtliche Kosten nur teilweise zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Implantation von Bandscheibenprothesen sind präoperative Funktionsaufnahmen zur Beurteilung der Beweglichkeit der Wirbelsäule zu erheben, wenn hiervon die Indikationsstellung (Kontraindikation bei fortgeschrittener Degeneration/Verknöcherung) abhängt.

2

Eine Bandscheibenprothesenimplantation ist nicht indiziert, wenn bildgebende Befunde und klinische Symptomatik nicht korrelieren und/oder intraoperativ eine Verknöcherung/Fusion des Segmentes festgestellt wird, die eine Wiederherstellung der Beweglichkeit mittels Prothese medizinisch ausschließt.

3

Wird intraoperativ eine Kontraindikation oder Fehlpositionierung eines Implantats erkannt, kann es einen Behandlungsfehler darstellen, das Operationsverfahren nicht anzupassen und das fehlliegende Implantat in situ zu belassen.

4

Eine deutlich unterdimensionierte Prothese, die implantatspezifische Lage- und Größenempfehlungen nicht erreicht, begründet einen Behandlungsfehler; abweichende bewusste Entscheidungen sind dokumentationspflichtig.

5

Bei einem groben Behandlungsfehler genügt es für die Haftung, dass der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen bzw. nicht sicher auszuschließenden Schaden zu verursachen; der Ursachenzusammenhang wird zugunsten des Patienten beweisrechtlich erleichtert.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 630a BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 253 Abs. 2, 249 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 06.02.2012 bis 07.05.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.348,27 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Eintrittspflicht aus Anlass einer ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 06.02. bis 07.05.2012.

3

Der am 00.00.1963 geborene Kläger stellte sich erstmals am 06.02.2012 in der neurochirurgischen Praxis des Beklagten vor. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bei ihm bereits über mehrere Monate Kribbelparästhesien der rechten Hand, Finger II-V und beider Großzehen. Daneben bestanden Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule sowie Rückenschmerzen.

4

Der Beklagte verordnete eine krankengymnastische Übungsbehandlung und veranlasste ein MRT der Halswirbelsäule, welches am 23.02.2012 im K-Hospital in B durchgeführt wurde.

5

Mit dem MRT stellte sich der Kläger am 05.03.2012 erneut beim Beklagten vor. Dieser befundete einen Bandscheibenprolaps C3/C4 mit einer Verengung des Spinalkanals und einen Bandscheibenprolaps C5/C6 rechts mit Irritation der Nervenwurzel. Daneben befundete er ausgeprägte degenerative Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule. Der Beklagte stellte eine Operationsindikation für die Segmente C3/C4 und C5/C6 und erklärte dies dem Kläger.

6

Nach einer Bedenkzeit teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe sich zur Operation entschlossen.

7

Am 26.03.2012 erfolgte die Aufklärung zur Operation mithilfe eines standardisierten Perimed-Aufklärungsbogens.

8

In der Zeit vom 24. bis 30.04.2012 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im N-Krankenhaus X, wo der Beklagte am 25.04.2012 bei ihm einen operativen Eingriff vornahm und eine Bandscheibenprothese in der Etage C3/C4 und in der Etage C5/C6 implantierte.

9

Aufgrund postoperativer Röntgendiagnostik der HWS wurde in die Karteikarte des Beklagten unter dem 02.05.2012 der Eintrag aufgenommen, dass es sich im a. p.- Strahlengang der Halswirbelsäule um eine „diskret“ nach rechts lateralisierte Prothese in der Etage C5/C6 handele. Dokumentiert wurde weiterhin, dass dem Kläger das Röntgenergebnis eröffnet und eine operative Revision angeboten wurde. Bei fehlender klinischer Relevanz sei zunächst eine abwartende Haltung mit dem Patienten besprochen worden.

10

Am 11.06.2012 stellte sich der Kläger in der Klinik für Neurochirurgie I vor. In der Praxis des Beklagten meldete er sich am 22.06.2012 letztmalig telefonisch und klagte über Schwindelattacken.

11

Die Parteien haben bei der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Y ein Verfahren durchgeführt. Mit Bescheid vom 04.11.2013 hat die Gutachterkommission nach Einholung eines neurologischen Fachgutachtens durch Dr. Q vom 04.04.2013 und eines Zweitgutachtens durch Dr. L vom 15.07.2013 festgestellt, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.

12

Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2013 zur Zahlung des klageweise geltend gemachten Schmerzensgeldes sowie der außergerichtlichen Kosten und zur Unterzeichnung eines Zukunftsschadensvorbehalts aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.12.2013 hat die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung die Haftung abgelehnt.

13

Der Kläger behauptet, seine vom Beklagten durchgeführte Behandlung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen.

14

So sei bereits die Indikationsstellung zur Operation der Bandscheibe HWK 5/6 nicht nachvollziehbar. Zum einen korreliere die eher linksbetonte neuroforaminale Stenose nicht mit der klinischen Beschwerdesymptomatik bei rechtzeitiger Atrophie der kleinen Handmuskulatur; zum anderen sei aufgrund der im Segment C5/C6 vorhandenen degenerativen Veränderungen die Implantation einer Bandscheibenprothese in dieser Etage fehlerhaft.

15

Darüber hinaus sei der operative Eingriff fehlerhaft durchgeführt worden.

16

Die Bandscheibenprothese im Segment C5/C6 sei fehlerhaft eingebracht worden. Die Prothese sei zu klein gewählt und zudem nicht parallel zum Bandscheibenfach eingesetzt worden. Auch die Prothese im Bereich HWK 3/4 sei zu klein gewählt worden.

17

Aufgrund des fehlerhaften operativen Eingriffs leide er (der Kläger) unter stechenden Schmerzen entlang der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Das Taubheits- und Kribbelgefühl im Bereich der rechten Hand sei progredient. Bis zum heutigen Tage leide er unter stärksten Schmerzen, insbesondere unter Gleichgewichtsstörungen, Zunahme einer Muskelatrophie der rechten Hand, motorischen Störungen der rechten Hand, erheblichen Kribbelparästhesien an der linken Hand und beiden Großzehen sowie anhaltenden Schmerzen in der Halswirbelsäule.

18

Bis Ende September 2013 sei er in seinem Beruf als Gastwirt arbeitsunfähig gewesen, eine berufliche Wiedereingliederung werde versucht.

19

Am 13.03.2013 habe er sich im Klinikum T vorgestellt, wo die Operationsindikation zur Entfernung der fehlerhaft eingesetzten Prothese C5/C6 mit Fusion gestellt worden sei.

20

Angesichts seiner Beeinträchtigungen stellt sich der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 EUR vor.

21

Im Hinblick auf seinen Feststellungsantrag behauptet der Kläger, es bestehe die Möglichkeit auftretender Spätfolgen; zudem seien die Folgen einer Revisionsoperation nicht absehbar.

22

Der Kläger beantragt,

24

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen;

26

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 06.02.2012 bis 07.05.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind;

28

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.789,76 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Er bestreitet jeden Behandlungsfehler und behauptet, der von ihm vorgenommene operative Eingriff sei sowohl indiziert gewesen als auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die Aufklärung des Klägers und die postoperative Behandlung seien beanstandungsfrei erfolgt.

32

Im Einzelnen behauptet der Beklagte:

33

Aufgrund der radiologischen und klinischen Befunde habe er bei bereits ausgeschöpften konservativen Therapien eine Operationsindikation gestellt. Dies habe er dem Kläger am 05.03.2012 in einem ersten Aufklärungsgespräch mitgeteilt, woraufhin sich der Kläger Bedenkzeit erbeten habe.

34

Am 26.03.2012 sei der Kläger dann in Begleitung seiner Ehefrau erneut vorstellig geworden. Abermals habe ein umfassendes und hinreichend verständliches Aufklärungsgespräch stattgefunden. Hierbei habe er einen standardgemäßen Aufklärungsbogen zu Hilfe genommen. Der Kläger sei über das operative Verfahren einschließlich Risiken, wie z.B. Ausbleiben einer Besserung, Paresen bis Querschnittlähmung, sensible Störungen und die Möglichkeit einer Fehllage sowie Lockerung und Verschieben der Bandscheibenprothesen aufgeklärt worden. Die Indikation zur Operation des Segments C5/C6 sei ebenfalls erläutert worden. Die Muskulatur der rechten Hand werde unter anderem von der Nervenwurzel C6 rechts versorgt. Gerade hier sei eine Irritation der Nervenwurzel zuvor radiologisch nachgewiesen worden. Auch sei auf die besondere Bedeutung der postoperativen Behandlung hingewiesen worden. Der Kläger habe sich mit der ihm vorgeschlagenen Behandlung einverstanden erklärt und den Aufklärungsbogen unterzeichnet.

35

Die Indikation zur durchgeführten Operation habe sich daraus ergeben, dass beim Kläger klinisch-neurologisch ein therapieresistentes C6- Schmerzsyndrom rechts mit Atrophie der Musculi interossei vorgelegen habe. Kennmuskel seien Bizeps und Brachioradialis gewesen. Die Handmuskulatur des Klägers sei zwar bei radikulärer Betrachtung von der Nervenwurzel C8 versorgt. Dennoch habe er (der Beklagte) eindeutig eine Irritation dieser Nerven sowohl im Segment C3/C4, als auch im Segment C5/C6 festgestellt. Aus dieser Befundkonstellation ergebe sich eindeutig die Indikation zum stattgehabten operativen Eingriff.

36

Die Operation sei auch lege artis durchgeführt worden.

37

Der operative Eingriff sei mithilfe eines Operationsmikroskops durchgeführt worden. Dabei würden das jeweils betroffene Bandscheibenfach ausgeräumt und die Wirbelkörper distrahiert. Komprimierende knöcherne Strukturen würden ebenfalls beseitigt. Beim Kläger sei der Zwischenwirbelraum C5/C6 ausgeprägt degenerativ verändert gewesen. Es sei dennoch gelungen durch Ausräumung und Distraktion des Zwischenwirbelraumes den Duraschlauch und die Nervenwurzeln zu dekomprimieren. Darüber hinaus sei eine Mobilisation der Wirbelgelenke erreicht worden, so dass er (der Beklagte) die Implantation der Bandscheibenprothese für sinnvoll erachtet habe. Im Segment C3/C4 sei in gleicher Weise verfahren worden. Vor einer Implantation der Bandscheibenprothesen seien Probeimplantate eingesetzt und mit Röntgen-Durchleuchtung kontrolliert worden. Danach sei die Größe der jeweiligen Bandscheibenprothesen bemessen worden. Die Wahl zu kleiner Prothesen bestreitet der Beklagte und behauptet, die nächst größeren Prothesen hätten die Hinterkante der Wirbelkörper überschritten und seien deshalb nicht gewählt worden. Bei den abschließenden Röntgenaufnahmen im a.p. und seitlichen Strahlengang hätten sich die Prothesen mittelständig und regelrecht implantiert dargestellt. Die Dislokation einer Bandscheibenprothese stelle eine schicksalhafte Komplikation des durchgeführten Eingriffs dar.

38

Auch die Nachbehandlung und Versorgung des Klägers sei ordnungsgemäß erfolgt. Erst die routinemäßige postoperative Röntgenkontrolle der HWS habe dann eine Dislokation der Bandscheibenprothese C5/C6 nach rechts gezeigt. Dieser Befund sei dem Kläger mitgeteilt und ihm eine Revisionsoperation vorgeschlagen worden, welche der Kläger allerdings abgelehnt habe.

39

Der Beklagte bestreitet darüber hinaus den vom Kläger behaupteten Schaden, insbesondere eine erhebliche Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand.

40

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

41

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.01.2015 (Bl. 107 ff. der Akten) Bezug genommen. Der Sachverständige hat darüber hinaus sein Gutachten mündlich erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.12.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

I.

44

Die zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet.

45

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Vertrag nach §§ 611, 630a, 280 Abs. 1 BGB und aus deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit §§ 253 Abs. 2, 249 BGB zu.

46

1.

47

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die beim Kläger am 25.04.2012 durchgeführte Operation als behandlungsfehlerhaft dar.

48

a)

49

Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt ein Befunderhebungsfehler darin, dass der Beklagte keine präoperativen Funktionsaufnahmen, die die Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei Beugung und Streckung darstellen, angefertigt hat.

50

Derartige Funktionsaufnahmen hält der Dr. U, wie er der Kammer mündlich erläutert hat, jedoch für erforderlich, da vor einer Operation mit beabsichtigter Implantation von Bandscheibenprothesen zunächst zu überprüfen ist, ob eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule auf die beabsichtigte Art und Weise überhaupt erreichbar ist. Ist etwa schon ein Teil der Wirbelsäule so degeneriert, dass ihre Funktionsfähigkeit stark eingeschränkt ist, ist die Implantation von Bandscheibenprothesen kontraindiziert.

51

Bei Anfertigung dieser gebotenen Funktionsaufnahmen hätten sich nach der Bewertung des Sachverständigen im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verknöcherungen zwischen dem 5.und 6.Halswirbelkörper gezeigt, weshalb von einer Prothesenimplantation in diesem Bereich als kontraindiziert hätte abgesehen werden müssen. Denn die Rückführung eines verknöcherten Segmentes durch eine Prothese ist nach den Ausführungen des Sachverständigen von den Herstellern der Prothesen nicht vorgesehen und medizinisch nicht indiziert. Eine gleichwohl durchgeführte derartige Operation hat der Sachverständige aus medizinischer Sicht für unverständlich erachtet.

52

b)

53

Die Implantation der Bandscheibenprothese im Bandscheibensegment HWK 5/6 war beim Kläger nicht indiziert.

54

Der Sachverständige Dr. U hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass sich für die Indikation zur operativen Behandlung der vorgenannten Etage aus dem Kernspintomographiebefund vom 23.02.2012 keine klare Indikation ergibt. Es habe nach der Bildgebung eine linksseitige Stenosierung des Neuroforamens C6 vorgelegen; klinisch habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch nur eine rechtsseitig bestehende Symptomatik aufgewiesen. Unter Würdigung der erhobenen Befunde hat der Sachverständige die Indikation zur Durchführung der Implantation einer Bandscheibenprothese in der Etage HWK 5/6 für nicht nachvollziehbar erachtet.

55

In dieser Bewertung stimmt der Gerichtssachverständige sowohl im Ergebnis als auch der Begründung mit dem seitens der Gutachterkommission beauftragten Sachverständigen Dr. Q überein, der in seinem Gutachten vom 04.04.2013 die Indikationsstellung zur Operation der Bandscheibe HWK 5/6 für wenig nachvollziehbar erachtet und die gleiche Begründung herangezogen hat wie der Gerichtssachverständige. Auch der Zweitgutachter Dr. L hat sich dieser Beurteilung in vollem Umfange angeschlossen.

56

Bei seiner schriftlichen Bewertung ist der Gerichtssachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geblieben. Er hat zum einen darauf verwiesen, dass die intraoperativ festgestellte Verknöcherung zwischen HWK 5 und 6 eine Kontraindikation für eine Prothesenimplantation an dieser Stelle sei. Zum anderen hat er auch mündlich noch einmal ausgeführt, dass nach der Bildgebung eine Irritation der die rechte Hand des Klägers versorgenden Nerven nicht festzustellen sei. Im Bereich des Wirbelkörpers C 6 habe vielmehr eine Einengung auf der linken Seite bestanden.

57

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des sehr erfahrenen und auf hohem wissenschaftlichem Stand argumentierenden Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an. Der Bewertung des orthopädischen Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass dieser nicht demselben Fachgebiet angehört wie der Beklagte. Denn nach den Erläuterungen von Dr. U werden Wirbelsäulenoperationen der vorliegenden Art sowohl von Orthopäden und Unfallchirurgen als auch von Neurochirurgen, wie dem Beklagten, vorgenommen. Dabei gelten für alle drei Fachdisziplinen, die unter dem Dachverband der Deutschen Gesellschaft für Wirbelsäulenchirurgie zusammengefasst sind, die gleichen Regeln und Anforderungen. Der orthopädische Sachverständige Dr. U war daher durchaus in der Lage die Wirbelsäulenoperation des neurochirurgisch tätigen Beklagten medizinisch zu bewerten; dies wird bestätigt dadurch, dass der Gerichtssachverständige zum gleichen Ergebnis gelangt ist wie die neurologischen Sachverständigen, die ihre Gutachten gegenüber der Gutachterkommission der Ärztekammer erstattet haben.

58

c)

59

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Operation vom 25.04.2012 auch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft durchgeführt worden.

60

aa)

61

So ist die Prothese im Bandscheibenfach HWK 3/4 zwar indiziert gewesen und regelrecht positioniert worden, die gewählte Prothese ist jedoch in der Größe unterdimensioniert.

62

Nach den Feststellungen des Sachverständigen zeigen sowohl die intraoperativ gefertigten Aufnahmen der Halswirbelsäule als auch die postoperativen Röntgenaufnahmen vom 27.04.2012, dass die Prothese die Wirbelkörperhinterkante nicht erreicht. Hieraus ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass das Implantat zu klein gewählt wurde, da die Wirbelkörperhinterkante entgegen den Empfehlungen der Bandscheibenprothesenchirurgie und der implantatspezifischen Empfehlungen des Prothesenherstellers Medtronic nicht erreicht wurde.

63

Der Beklagte wird auch nicht durch seine Behauptung entlastet, die nächstgrößere Prothese sei überdimensioniert gewesen.

64

Denn im Hinblick darauf, dass die verwendete Prothese aus sachverständiger Sicht deutlich zu klein war, hat Dr. U die bewusste Entscheidung des Operateurs und die Begründung für eine derart unterdimensionierte Prothese für dokumentationspflichtig gehalten. Da sich eine derartige Dokumentation in den Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht findet, kann angesichts des großen Portfolios von unterschiedlichen Prothesengrößen nicht festgestellt werden, dass die deutlich zu kleine Prothese nicht durch eine nächst größere hätte ersetzt werden können.

65

Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass ausweislich des Computertomographiebefundes vom 06.06.2012 die Dekompression in der Etage HWK 3/4 nicht vollständig durchgeführt wurde.

66

bb)

67

Auch im Hinblick auf die Implantation der Bandscheibenprothese in der Etage HWK 5/6 hat der Sachverständige Fehler festgestellt.

68

Hierzu hat Dr. U ausgeführt, dass für die Funktion einer Bandscheibenprothese der flächige Kontakt der Bandscheibenprothesenflächen zu den präparierten Knochenflächen der angrenzenden Wirbelkörper zwingend erforderlich ist. Zudem muss die Prothese bis an die Hinterkante des Wirbelkörpers reichen, um die begrenzte Fläche der Wirbelkörper auszunutzen. Die Prothese muss sich zentral im Bandscheibenfach befinden. Die beim Kläger im Bandscheibenfach HWK 5/6 eingebrachte Prothese erfüllt nach den Feststellungen des Sachverständigen keine der obigen Voraussetzungen für den korrekten Sitz einer Bandscheibenprothese. So sei die für die korrekte Implantation der Prothese erforderliche vollständige operative Ausräumung des Zwischenwirbelraumes ausweislich der postoperativ vorliegenden Röntgenaufnahmen nicht erfolgt. Es zeige sich auch in den postoperativen Aufnahmen eine weiterhin bestehende Verknöcherung des Zwischenwirbelraumes.

69

Ferner sei die Prothese fehlplatziert worden. Der unzureichende Sitz der Prothese sei bereits im Operationsbericht erkannt und dokumentiert worden, was sich aus dem Eintrag „abschließende Rö.-Kontrolle, die Prothese ist diskret nach rechts lateralisiert“ ergebe.

70

cc)

71

Zudem hat es der Sachverständige für fehlerhaft erachtet, dass angesichts der intraoperativ erkannten knöchernen Überbauung und der ebenfalls intraoperativ erkannten Fehlpositionierung der Prothese in HWK 5/6 das operative Vorgehen nicht geändert wurde. Aus gutachterlicher Sicht erscheint es unverständlich, weshalb im Hinblick auf die knöcherne Überbauung nicht entweder die bereits natürlich abgelaufene Fusion dieses Segmentes durch Implantation eines Knochenspans unterstützt oder alternativ dazu ein Cage implantiert worden ist. Für unverständlich erachtet hat es der Sachverständige ebenfalls, dass die fehlpositionierte Bandscheibenprothese belassen wurde.

72

Die Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an. Denn auch die beiden Gutachter der Gutachterkommission sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prothese für den Halswirbelkörper 5/6 nicht ordnungsgemäß implantiert worden ist, weil sie nach rechts lateral dezentriert eingesetzt worden ist. Eine postoperative Bewegung der Prothese hat ausweislich der Röntgenaufnahmen nicht stattgefunden; vielmehr fand bereits eine intraoperative Fehlplatzierung statt.

73

d)

74

Die Behandlung insgesamt hat der Sachverständige als grob fehlerhaft bewertet, weil sie aus medizinischer Sicht gegen elementare medizinische Behandlungsstandards und elementarmedizinische Kenntnisse eines Wirbelsäulenchirurgen verstößt.

75

So sind bereits präoperativ die notwendigen Befunde in Form von Funktionsaufnahmen nicht erhoben worden. Darüber hinaus war die Indikation zur Implantation einer Prothese in der Etage HWK 5/6 bei vorliegender Osteochondrose und fehlender rechtsseitiger Nervenwurzelkompression nach den Ausführungen des Sachverständigen sehr fraglich. Zudem hat es der Sachverständige für nicht nachvollziehbar angesehen, warum nicht intraoperativ bereits konsequenterweise auf ein anderes Operationsverfahren umgestiegen wurde. Denn während des Eingriffs habe sich eine durch die Verknöcherung der Wirbelvorderkante bereits natürlich aufgehobene Beweglichkeit im Segment HWK 5/6 gefunden. Eine Wiederherstellung eines verknöcherten Bandscheibensegments durch eine Prothese sei jedoch ein Eingriff außerhalb des derzeit bestehenden Indikationsspektrums für die Implantation von Bandscheibenprothesen. Gleichwohl habe der Beklagte eine kontraindizierte Bandscheibenprothese eingesetzt, diese fehlerhaft positioniert und darüber hinaus unverständlicherweise in der fehlerhaften Position belassen, obwohl er die Fehllage erkannt habe.

76

Diese Bewertung der Behandlung in ihrer Gesamtschau als grob fehlerhaft wird von der Kammer auch aus juristischer Sicht geteilt.

77

2.

78

Im Hinblick auf die festgestellten Behandlungsfehler, die in ihrer Gesamtschau als grob zu bewerten sind, kann die Frage eines zusätzlichen Aufklärungsfehlers dahinstehen.

79

3.

80

Die grob fehlerhafte Behandlung hat beim Kläger Schäden verursacht, für die der Beklagte haftet.

81

a)

82

Allein aufgrund der Fehlpositionierung der Prothese ist nach den Ausführungen des Sachverständigen mit der Notwendigkeit einer Revisionsoperation in der Etage HWK 5/6 zu rechnen. Die Operationsindikation sei bereits wegen der Fehlpositionierung gegeben.

83

Es sind durch die Fehllage auch Dauerfolgen im Bandscheibenfach HWK 5/6 eingetreten. Für den erneuten Eingriff bestehen erschwerte Operationsbedingungen, welche die Gefahr einer Realisierung möglicher Operationsrisiken für den Kläger nach sich ziehen.

84

b)

85

Auch im Hinblick auf das Bandscheibenfach HWK 3/4 kann aufgrund fehlender Langzeitdaten für Bandscheibenprothesen gutachterlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der Unterdimensionierung der Prothese in der Etage HWK 3/4 eine Verkürzung der Prothesenstandzeit ergibt. Dieser mangelnde Ausschluss reicht aufgrund der Beweislastumkehr wegen des groben Behandlungsfehlers aus.

86

c)

87

Eine wegweisende Befundverschlechterung aufgrund des durchgeführten operativen Eingriffs hat der Sachverständige nach den vorliegenden neurologischen Untersuchungen nicht objektivieren können.

88

Die klinisch erhobenen prä- und postoperativen Befunde zeigen nach den Ausführungen des Sachverständigen für den Neurostatus einen weitgehend unveränderten Befund. Allerdings hat der Sachverständige auch nicht auszuschließen vermocht, dass das vorhandene neurologische Defizit auf der Operation durch den Beklagten beruht.

89

Damit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die groben Fehler generell geeignet sind, den oben genannten Schaden zu verursachen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht (BGH NJW 2005, 427).

90

4.

91

Angesichts der Schwere der Behandlungsfehler, der Notwendigkeit einer mit erheblichen Risiken verbundenen Revisionsoperation und nicht ausschließbarer neurologischer Defizite hält die Kammer ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Schmerzdauer beim Kläger dadurch verlängert, dass er die indizierte Revisionsoperation wegen der nunmehr vorhandenen deutlichen Risikosteigerung nachvollziehbar hinausschiebt.

92

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

93

5.

94

Aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung ist der Beklagte auch einstandspflichtig für die dem Kläger entstandenen bzw. noch entstehenden materiellen Schäden und die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, weshalb der Klageantrag zu 2) ebenfalls begründet ist.

95

II.

96

Der Klageantrag zu 3) ist hingegen nur teilweise begründet.

97

Weil der Rechtsstreit nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war, ist lediglich eine 1,5 fache vorgerichtliche Geschäftsgebühr als angemessen zu berücksichtigen, so dass sich insgesamt erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.348,27 EUR nebst Zinsen ergeben.

98

III.

99

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.