Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·4 T 4/09·11.05.2009

Aufhebung einer Notarkostenrechnung wegen unzulässiger Schubladenlöschungsbewilligung

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streit um Notarkosten für eine gesondert beurkundete Schubladenlöschungsbewilligung: Die Prüfungsstelle beanstandete die Kostenberechnung, die Beteiligten verlangten Erstattung. Das Landgericht hob die Notarkostenrechnung auf, weil der Notar die kostengünstigere Vollmachtslösung hätte wählen müssen und damit keine Betreuungsgebühr nach §147 KostO anfällt. Dokumentenpauschale und Übersendungsentgelt waren nicht substantiiert geltend gemacht.

Ausgang: Anweisungsbeschwerde mit Erfolg; Notarkostenrechnung vom 28.08.2008 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Notar hat die kostengünstigste, gleich sichere und sachdienliche Gestaltungsweise zu wählen; eine separat beurkundete Schubladenlöschungsbewilligung kann nicht zu einer zusätzlichen Gebühr führen, wenn eine Vollmachtslösung möglich ist.

2

Eine Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO entsteht nur, wenn die konkrete, sachdienliche Tätigkeit den Gebührentatbestand verwirklicht; sie kann nicht allein aus einer wahlweise teureren Gestaltung hergeleitet werden.

3

Dokumentenpauschale und Übersendungsentgelt sind nur zu erheben, wenn deren Entstehung im Einzelfall substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen wird.

4

Im Verfahren nach §156 KostO ist eine förmliche Bescheidung über Erstattungsansprüche unzulässig; die Kammerentscheidung hat wirtschaftliche Folgen ohne förmlichen Bescheid herzustellen.

Relevante Normen
§ 32 KostO§ 147 Abs. 2 KostO§ 136 Abs. 1 KostO§ 136 Abs. 2 KostO§ 152 Abs. 1 KostO§ 156 Abs. 6 KostO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 172/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.12.2008 wird seine Notarkostenrechnung vom 28.08.2008 (Nr. 000001) aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

 I.

2

Der Beteiligte zu 1) beurkundete einen Kaufvertrag über die Übertragung eines Grundstücks, an dem die Beteiligten zu 2) und 3) als Käufer beteiligt waren. Diese sollten die Kosten der Beurkundung tragen.

3

Neben dem Kaufvertrag beurkundete der Beteiligte zu 1) in einer gesonderten Urkunde eine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall des Scheiterns des Vertrages. Zu einer Rückabwicklung des Vertrages kam es nicht.

4

Die Kosten für die gesonderte Löschungsbewilligung (sog. Schubladenlöschungsbewilligung) berechnete der Beteiligte zu 1) zunächst mit 210,66 € (Notarkostenberechnung Nr. 00002).

5

Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 28.08.2008 berechnete der Beteiligte zu 1) eine 5/10 Betreuungsgebühr gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 73,50 € netto. Ein Übersendungsentgelt i.H.v. 1,10 € sowie eine Dokumentenpauschale gem. §§ 136 Abs. 1, Abs. 2, 152 Abs. 1 KostO in Höhe von 2,00 € netto.

6

Die zunächst berechnete Gebühr von 210,66 € schrieb er den Beteiligten zu 2) und 3) gut und gelangte so zu einer Gutschrift von 121,80 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen.

7

Nach durchgeführter Geschäftsprüfung am 07.03.2006 beanstandete der Beteiligte zu 4) in seinem Prüfungsbericht den Inhalt der ersten Kostenberechnung mit der Begründung, die Schubladenlöschungsbewilligung verursache mehr Kosten als eine Vollmacht für den Notar oder seine Angestellten, die Löschung zu bewilligen. Daher habe der Notar gegen die Pflicht verstoßen, die kostensparendste Lösung zu wählen.

8

Nachdem der Beteiligte zu 1) in mehreren Stellungnahmen den Standpunkt vertrat, es falle aber zumindest eine Betreuungsgebühr gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO an, und die o.g. neue Kostenberechnung erstellte, hat der Beteiligte zu 4) ihn mit Schreiben vom 21.11.2008 angewiesen, die Entscheidung der Kammer gem. § 156 Abs. 6 KostO herbeizuführen. Dieser Anweisung ist der Beteiligte zu 2) durch Schriftsatz vom 22.12.2008 nachgekommen.

9

Die Beteiligten zu 2) und 3) schließen sich im Ergebnis der Auffassung des Beteiligten zu 4) an und beantragen Erstattung der weiteren 88,86 € aus der Gutschrift.

10

II.

11

Auf die in der Sache gem. § 156 Abs. 1 S. 1 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anweisungsbeschwerde war die beanstandete Kostenberechnung aufzuheben.

12

Dem Notar steht keine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO zu.

13

Zunächst war die Beurkundung der Löschungsbewilligung in einer gesonderten Urkunde eine unrichtige Sachbehandlung. Wie das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 11.03.2008 (FGPrax 08, 176) ausgeführt hat, hat der Notar die kostengünstigste, gleich sichere, sachdienliche und übliche Gestaltungsmöglichkeit zu wählen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm stehen für die Absicherung des Verkäufers für den Fall eines Scheiterns des Kaufvertrages drei verschiedene, gleich sichere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nämlich

14

-              die Aufnahme einer Vollmacht des Käufers für den Notar oder einer Angestellten derselben zur Erklärung einer Löschungsbewilligung (sog. Vollmachtslösung)

15

-              die Aufnahme einer Löschungsbewilligung in den Kaufvertrag oder

16

-              die Erklärung der Löschungsbewilligung in gesonderter Urkunde und deren treuhänderische Hinterlegung bei dem Notar (sog. Schubladenlösung).

17

Von diesen drei Möglichkeiten stellt die Beglaubigung einer gesonderten Urkunde die teuerste Lösung dar, da eine zusätzliche Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO anfällt. Diese Gebühr kann der Notar daher nicht verlangen. Diese macht der Beteiligte zu 1) aber auch nicht mehr geltend.

18

Der Beteiligte zu 1) kann jedoch auch keine Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO verlangen. Er kann nicht mit seiner Argumentation durchdringen, diese wäre jedenfalls bei einer sachgerechten Bearbeitung entstanden, nämlich bei der Aufnahme einer Löschungsbewilligung in den Kaufvertrag.

19

Es kann offen bleiben, ob eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO entsteht, wenn der Notar Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen erteilt, welche die Bestimmungen über die Löschungsbewilligung des Käufers nicht enthalten (so KG, JurBüro 07, 600; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Auflage 2005, §147 Rdn. 112d) oder ob ein weiteres Tätigwerden erforderlich ist (so Rohs/Wedewer, KostO, 3. Auflage, Stand Dez. 07, § 147 Rdn. 13).

20

Denn wenn durch die Aufnahme der Löschungsbewilligung in den Kaufvertrag diese Betreuungsgebühr ausgelöst wird, stellt diese nicht die sachgerechteste Lösung dar. Der Notar hätte dann als sachgerechte Lösung die Vollmachtslösung wählen müssen, die für den Fall der problemlosen Durchführung des Kaufvertrages – so wie hier – keinen Gebührentatbestand verwirklicht und damit kostengünstiger und gleich sicher ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

21

Demnach steht dem Notar die von ihm erhobene Betreuungsgebühr nicht zu. Ebenfalls steht ihm nicht die Dokumentenpauschale sowie das Übersendungsentgelt zu, denn dazu ist nichts vorgetragen. Dies bedeutet materiell rechtlich, dass den Beteiligten zu 2) und 3) aufgrund der Gutschrift der restliche Betrag zu erstatten wäre. Eine förmliche Bescheidung des diesbezüglichen Antrages ist im Verfahren gem. § 156 KostO unzulässig.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 S. 1 KostO.

23

Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO).