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Landgericht Arnsberg·4 T 1/15·09.12.2015

Beschwerde gegen Ablehnung einer Unterschriftsbeglaubigung wegen Verstoßes gegen verfassungsmäßige Ordnung

Öffentliches RechtNotarrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer verlangte die Beglaubigung seiner Unterschrift unter Dokumenten, in denen er die Staatsangehörigkeit „Preußen“ geltend machte. Der Notar verweigerte die Beglaubigung mit Hinweis auf Verweise der Notarkammer und dass die Mitwirkung gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen würde. Das Landgericht bestätigte die Verweigerung und wies die Beschwerde zurück, da eine Beglaubigung die verfassungsrechtliche Ordnung nicht unterstützen dürfe.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Unterschriftsbeglaubigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Notar darf die Beglaubigung von Erklärungen verweigern, wenn die Mitwirkung die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik verletzen würde.

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Die Beglaubigung einer Unterschrift ist nicht geboten, wenn sie offenbar dazu dienen würde, Ansprüche oder Statusfeststellungen zu stützen, die mit der bestehenden staatlichen und verfassungsrechtlichen Ordnung unvereinbar sind.

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Hinweise und Informationen der Notarkammern und obergerichtlichen Stellen können die Entscheidung des Notars stützen, wenn sie rechtliche Bedenken in Bezug auf eine Beglaubigung begründen.

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Die Verneinung der Existenz eines Staatssubjekts (z. B. ein heute nicht mehr bestehendes Königreich) rechtfertigt die Verweigerung notarieller Mitwirkung, soweit dadurch die verfassungsmäßige Ordnung tangiert wird.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 4 BeurkG§ 15 Abs. 2 BNotO§ 63 FamFG§ 64 FamFG§ 84 FamFG§ 42 Abs. 3 FamGKG

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.09.2015 gegen die Entscheidung des Beschwerdegegners vom 04.09.2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2015 an den Beschwerdegegner gewandt und diesen beauftragt, seine Unterschrift unter einen ausgefüllten „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“, in welchem unter Staatsangehörigkeit „Preußen“ angegeben ist, sowie eine „Willenserklärung“ betreffend seiner angeblichen Staatsangehörigkeit zum „Königreich Preußen“ zu beglaubigen.

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Der Beschwerdegegner lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 04.09.2015 ab. Zur Begründung verwies er unter anderem auf Informationen der Westfälischen Notarkammer mit Hinweisen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, wonach den Notaren eine Mitwirkung bei solchen Ersuchen, sei es auch in Form von Beglaubigungen gemäß § 14 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 4 BeurkG, u. a. aufgrund der damit verbundenen Leugnung der verfassungsrechtlichen Lage, verweigert sei.

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Gegen diese Entscheidung des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2015 Beschwerde eingelegt, die am 29.09.2015 beim Landgericht eingegangen ist.

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Der Beschwerdegegner hat der Beschwerde mit Schreiben vom 14.10.2015 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er auf seine Entscheidung vom 04.09.2015 Bezug genommen und zudem ausgeführt, dass er mit der Durchführung der vom Antragsteller gewünschten Beglaubigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen würde.

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II.

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Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.09.2015 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 15 Abs. 2 BNotO sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 63, 64 FamFG.

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Sie ist jedoch der Sache nicht begründet. Zu Recht hat der Beschwerdegegner seine Mitwirkung durch Beglaubigung von Unterschriften des Antragstellers unter die oben genannten Dokumente verweigert. Der Antragsteller hält seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland für nichtig und meint, er besitze die Staatsangehörigkeit des Königreichs Preußen, die er durch Abstammung erhalten habe.

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Da dem jedoch nicht so ist, würde ein Notar gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen, wenn er durch seine Tätigkeit, sei es auch nur durch Unterschriftsbeglaubigung, dem Ansinnen des Antragstellers entsprechen würde. Dass ein „Königreich Preußen“ heute nicht mehr existiert, bedarf keiner weiteren gerichtlichen Ausführungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Der Beschwerdewert wurde nach § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 70 Abs. 2 FamFG, 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO nicht vorliegen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:                            Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.