Beschwerde gegen Notarkostenrechnung: Auswärtsgebühr (KV 26002) nicht geschuldet
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1) rügt die Kostenrechnungen eines Notars wegen einer berechneten Auswärtsgebühr (KV 26002) für eine Unterschriftsbeglaubigung in den Geschäftsräumen der Wohnungsverwalterin. Das Landgericht hebt die Kostenrechnung insoweit auf und stellt fest, dass der Erwerber nicht Kostenschuldner im Sinne des § 29 GNotKG ist. Eine vertragliche Kostenübernahme im Kaufvertrag begründet keine Kostenschuld gegenüber einem anderen Notar nach § 30 Abs. 3 GNotKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Notarkostenrechnung teilweise stattgegeben: Ansatz der Auswärtsgebühr nach KV 26002 aufgehoben; sonstige Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Kostenschuldnerschaft nach § 29 GNotKG setzt voraus, dass die Person den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder kraft Gesetzes haftet.
Eine Auswärtsgebühr (z. B. nach KV 26002) kann nur geltend gemacht werden, wenn der Empfänger der Rechnung Kostenschuldner im Sinne des § 29 GNotKG ist.
Die Erklärung zur Kostenübernahme in einem notariellen Vertrag begründet kraft § 30 Abs. 3 GNotKG lediglich eine Rechtsverpflichtung gegenüber dem in diesem Vertrag genannten Notar und nicht gegenüber einem anderen Notar.
Für die Begründung einer Kostenschuld gegenüber dem ausstellenden Notar ist maßgeblich das konkrete Rechtsgeschäft bzw. die ausdrückliche Übernahme der Kostenschuld gegenüber diesem Notar; bloße Auskünfte oder Handlungen Dritter begründen diese Schuld nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.10.2014 gegen die Kostenrechnung des Notars T vom 13.08.2014 (ohne Nummer, Betreff: P / Q u.A.) in Form der geänderten Kostenrechnung vom 10.09.2014 (UR-Nr. 204/2014, Betreff: P / Q u.A. – Verwalterzustimmung) wird diese insoweit aufgehoben, als sie eine Auswärtsgebühr nach KV 26002 in Ansatz bringt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) begehrt die Überprüfung zweier Kostenrechnungen des Beteiligten zu 2) vom 13.08.2014 und 10.09.2014.
Der Beteiligte zu 1) erwarb durch von dem Notar S aus I beurkundeten Vertrag vom 08.07.2014 eine Eigentumswohnung in R. Unter § 7 Nr. 1 des Vertrags erklärte der Beteiligte zu 1), alle mit diesem Vertrage und seiner Ausführung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Die Veräußerung bedurfte der notariell zu beurkundeten Zustimmung der Wohnungsverwalterin, der Fa. P GmbH. Der Beteiligte zu 2) beglaubigte durch Unterschriftsbeglaubigung vom 11.08.2014 die Zustimmung der Wohnungsverwalterin, die die Zustimmung auf ihren Wunsch an ihrem Geschäftssitz in U erteilte. Zeitgleich nahm der Beteiligte zu 2) ein weiteres– nicht näher dargelegtes – Geschäft am Sitz der Wohnungsverwalterin vor.
Der Beteiligte zu 2) stellte dem Beteiligten zu 1) mit Kostenrechnung vom 13.08.2014 unter anderem eine Auswärtsgebühr nach KV 26002 in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung. Mit Kostenrechnung vom 10.09.2014 änderte er die vorherige Rechnung dahingehend ab, dass er nur noch eine Auswärtsgebühr in Höhe von 25,00 EUR ansetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnungen vom 13.08.2014 und 10.09.2014 (Bl. 3-5, 7-8 d. A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, die angesetzte Auswärtsgebühr sei nicht entstanden.
Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, dass von dem Beteiligten zu 1) aufgrund der in den Geschäftsräumen der Wohnungsverwalterin erteilten Zustimmung eine Auswärtsgebühr zu entrichten sei.
Der Beteiligte zu 3) erachtet in seiner Stellungnahme vom 21.11.2014 die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1) für die angesetzte Auswärtsgebühr als unzutreffend und führt aus, dass die Voraussetzungen einer Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1) nach § 29 GNotKG nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 21.11.2014 (Bl. 13-14 d. A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Auffassung des Beteiligten zu 2), der Beteiligte zu 1) schulde die geltend gemachte Auswärtsgebühr, trifft nicht zu.
Für die Auswärtsgebühr ist der Beteiligte zu 1) nicht Kostenschuldner im Sinne von 29 GNotKG. Danach schuldet Notarkosten, wer
1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Der Beteiligte zu 1) hat weder nach § 29 Nr. 1 GNotKG den Auftrag zur Unterschriftsbeglaubigung in den Geschäftsräumen der Wohnungsverwalterin erteilt noch die Kostenschuld gegenüber dem Beteiligten zu 2) nach § 29 Nr. 2 GNotKG übernommen. Soweit der Beteiligte zu 1) in dem notariellen Vertrag vom 07.07.2014 eine Kostenübernahme erklärt hat, folgt daraus keine abweichende Beurteilung. Vielmehr gilt diese Kostenübernahme nach § 30 Abs. 3 GNotKG nur gegenüber dem Notar S.
Eine Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1) folgt schließlich auch nicht nach § 29 Nr. 3 GNotKG aus dem Gesetz.
III.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, 130 Abs. 3 GNotKG.