Klage auf Schadensersatz nach Unfall am Bankett wegen überwiegenden Mitverschuldens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz wegen eines Unfalls an einer Weidenzufahrt nach Straßenbauarbeiten am Bankett eines Wirtschaftswegs. Zentral ist, ob die Straßenbaulastträgerin haftet oder das Mitverschulden des Klägers überwiegt. Das Landgericht weist die Klage ab und stellt fest, dass der Kläger bei Tag und bekannter Baustelle rückwärts eingefahren ist und die Vertiefung erkennen oder ausweichen konnte. Aufgrund des erheblichen Mitverschuldens entfällt die Ersatzpflicht der Beklagten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers; Kläger trägt Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Träger der Straßenbaulast kann sich aus § 839 BGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften ergeben, setzt aber das Verschulden des Amtsträgers und eine dienstpflichtwidrige Handlung voraus.
Bei Benutzung unbefestigter Bankette muss der Benutzer mit Unebenheiten rechnen; dies ist bei der Abwägung von Haftung und Mitverschulden zu berücksichtigen.
Kenntnis des Geschädigten von kurz zuvor durchgeführten Straßenbauarbeiten und gute Sichtverhältnisse können ein überwiegendes Mitverschulden begründen, wenn der Nutzer die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (z. B. rückwärtsfahren ohne hinreichende Wahrnehmung).
Überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten so erheblich, dass es das Verschulden des Straßenbaulastträgers überlagert, scheidet die Haftung des Trägers aus.
Bei der Bemessung des Mitverschuldens sind zumutbare Ausweich- oder Verhaltensmöglichkeiten des Geschädigten (z. B. Vermeiden des Überfahrens eines Gullis) zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,-- DM abwenden, falls die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Unfall.
Im August 1993 führte die von der Beklagten zu 1) beauftragte Firma Q auf dem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden Wirtschaftsweg L in M Straßenbauarbeiten durch. Die Firma Q baute das Bankettmaterial ein, u.a. auch vor einer Weidenzufahrt. Der Kläger behauptet, er sei am 17.08.1993 um 11.17 Uhr wie üblich rückwärts mit dem Pkw B seiner Mutter durch das bereits geöffnete Gatter auf die Weide gefahren. Dabei sei er mit dem linken Vorderrad über die Schotteraufschüttung neben dem 30 cm vom rechten Pfosten befindlichen Gulli gefahren. Der Gulli habe sich infolge der Straßenbauarbeiten ca. 20 cm unter Straßenniveau befunden, was er beim Rückwärtsfahren nicht habe erkennen können. Durch den Höhenunterschied sei das Vorderrad abgerutscht und das Fahrzeug gegen den rechten Gatterpfosten gezogen worden.
Den ihm hierdurch entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf 1.017,16 DM.
Die zunächst auch gegen die Beklagte zu 2) (Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 1.017,16 DM zuzüglich 13,75 % Zinsen seit dem 17.08.1993 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Schadenshergang mit Nichtwissen und behauptet, das Bankettmaterial sei ordnungsgemäß eingebaut worden. Im übrigen treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall. Schließlich bestreitet die Beklagte zu 1) die Höhe des Schadens.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) keinen Schadensersatz verlangen. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus § 839 BGB i. V. m. § 9 a Landesstraßengesetz Nordrhein-Westfalen ergeben. Die mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen zwar den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Im Rahmen der Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Straßen hat die Beklagte zu 1) damit auch dafür Sorge zu tragen, daß anläßlich von Straßenbauarbeiten niemand geschädigt wird. Ob die Beklagte zu 1) insoweit ihren Pflichten nachgekommen ist, kann allerdings vorliegend dahinstehen, weil sich das Mitverschulden des Klägers an dem von ihm behaupteten Unfallhergang als so erheblich erweist, daß eine Haftung der Beklagten zu 1) ausscheidet. Hierbei ist im einzelnen folgendes zu berücksichtigen. Bei dem Wirtschaftsweg L handelt es sich um eine untergeordnete Straße mit unbefestigten Banketten. Der Benutzer dieser unbefestigten Bankette muß schon deshalb mit Unebenheiten rechnen. Dem Kläger war bekannt, daß kurz vor dem von ihm behaupteten Unfall Arbeiten an diesen Banketten durchgeführt worden waren. Schon von daher konnte er nicht darauf vertrauen, daß sich die Bankette in ihrem ursprünglichen Zustand befanden. Der Unfall geschah nach dem Vortrag des Klägers bei hellem Tag. Die Licht- und Sichtverhältnisse waren daher nicht eingeschränkt, so daß er die Vertiefung des Gullis unschwer erkennen konnte. Schließlich ist dem Kläger der Vorwurf zu machen, daß er rückwärts in die Weide eingefahren ist und dabei nicht die genügende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hat walten lassen. Im Hinblick auf die Breite der Weidenzufahrt, die der Kläger im Termin mit 3 m angegeben hat, war es auch nicht erforderlich, über den Gulli in die Weide einzufahren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es angemessen, daß Mitverschulden des Klägers so hoch anzusetzen, daß ein eventuelles Verschulden der Beklagten zu 1) nicht mehr zum Tragen kommt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.