Beschluss zur Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO (4 O 72/06)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten Berichtigung des Tatbestands des Grundurteils; das Landgericht nahm Teilberichtigungen vor und wies übrige Anträge zurück. Zulässig waren die Anträge innerhalb der Zwei‑Wochen‑Frist; das Gericht entschied trotz teilweiser Aussetzung über Nebenpunkte. Der Tatbestand wurde in mehreren Punkten ergänzt, Detailergänzungen als nicht erforderlich abgelehnt.
Ausgang: Tatbestandsberichtigungsanträge in einzelnen Punkten stattgegeben, die übrigen Anträge zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn er innerhalb der dort vorgesehenen Zwei‑Wochen‑Frist geltend gemacht wird (auch durch rechtzeitig übersandte Faxnachrichten).
Das Gericht kann trotz Aussetzung des Verfahrens über Nebenentscheidungen, zu denen auch Tatbestandsberichtigungsanträge zählen, einheitlich entscheiden.
Der in der Prozessakte wiedergegebene Tatbestand muss Angriffs‑ und Verteidigungsmittel nur in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darstellen; detaillierte Einzelheiten sind nicht zwingend aufzunehmen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Die Sitzungsniederschrift ergänzt den Tatbestand und hat Vorrang vor diesem, sodass eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll regelmäßig entbehrlich ist (§ 314 ZPO).
Unbestrittene Parteivorträge gelten als zugestanden; behauptete Tatsachen, die nicht substantiiert bestritten werden (auch nicht durch eine Nichtwissensangabe), sind als unstreitig zu behandeln.
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch
am 14.05.2007 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 320 Abs. 3 ZPO
b e s c h l o s s e n :
Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) und 2) vom 04.04.2007 sowie des Beklagten zu 3) vom 04.04.2007 wird der Tatbestand des am 01.03.2007 verkündeten Grundurteils wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:
I.
Der Tatbestand wird auf Seite 4, dritter Absatz, dahingehend geändert, dass der Satz „Die Unterlagen ....“ wie folgt abgeändert wird:
Die Unterlagen wurden von der Beklagten zu 4) oder einer ihrer Mitarbei-ter zu dem Kunden verbracht und dort zusammen mit einem „Widerrufs-verzicht“ und einer Zulassungsvollmacht unterzeichnet und teilweise di-rekt zurück zum Autohaus der Beklagten zu 1) geleitet.
II.
Der Tatbestand wird ferner auf Seite 7, sechster Absatz, dahingehend ergänzt, dass der Satz „Hätten die Beklagten zu 1) bis 4) hingegen ......“ wie folgt geändert wird:
Hätten die Beklagten zu 1) bis 4) hingegen von Anfang an bei der Finan-zierung und der Versicherung der Fahrzeuge gegenüber der Versiche-rungsgesellschaft, bzw. den finanzierenden Banken angegeben, dass es um gewerblich genutzte PKW gehe, wären die Kosten – insoweit unstrei-tig – wesentlich höher, mindestens doppelt so hoch, gewesen.
III.
Der Tatbestand wird ferner auf Seite 7, zweiter Absatz, dahingehend ergänzt, dass der Satz „Daraufhin sei seitens der ......“ wie folgt geändert wird:
Daraufhin sei seitens der Beklagten zu 1) – 3) – insoweit unstreitig – per Fax vom 19.10.2005 über den Beklagten zu 4) eine Antwort an den Zeu-gen T2 übermittelt worden.
IV.
Die weitergehenden Tatbestandsberichtigungsanträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kammer ist trotz des Aussetzungsbeschlusses vom 11.04.2007, welcher ausschließlich das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 2) bzw. seinen Erben betrifft, befugt, eine einheitliche Entscheidung über sämtliche Tatbestandsberichtigungsanträge mit Wirkung für sämtliche Prozessparteien vorzunehmen, da die Berichtigungsanträge lediglich Entscheidungen über Nebenpunkte betreffen, die trotz Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens zulässig sind ( Zöller, 25. Aufl., § 249 Rdz. 9; § 249 Rn. 3 i.V.m. Vorbemerkung zu § 239 Rn. 8). Zu den Entscheidungen über Nebenpunkte im vorgenanntem Sinne zählen auch Tatbestandsberichtigungsanträge ( Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 249 ZPO Rdz.8 unter Hinweis auf Schleswig, SchlHA 71, 18 ).
II.
Die Tatbestandsberichtigungsanträge sind zulässig. Insbesondere sind sie aufgrund der vorab übersandten Faxnachrichten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 320 Abs. 1 ZPO erhoben worden.
III.
Den Tatbestandsberichtigungsanträgen war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt zu geben. Im Übrigen waren sie abzuweisen. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:
1.
Anträge der Beklagten zu 1) und 2):
Zu dem Antrag zu 1. Der Antrag war zurückzuweisen. Es ist insoweit bereits fraglich, ob die Beklagten zu 1) und 2) überhaupt antragsbefugt sind, da es um das Prozessrechtsverhältnis der Klägerseite zu der Beklagten zu 4) geht. Ungeachtet dessen ist auch der Tatbestand insoweit nicht unrichtig. Die Beklagte zu 4) hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2006 geäußert, die Beklagten zu 2) und 3) hätten für die jeweiligen Verträge ein Auto ausgesucht. Insoweit besteht Kongruenz mit den Ausführungen der Klägerseite. Zwar hat die Klägerseite vortragen lassen, sie wisse nicht, wer die Autos ausgesucht habe. Sie hat jedoch nicht den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten zu 4) mit Nichtwissen bestritten, so dass dieser als zugestanden anzusehen ist.
Zu dem Antrag zu 2: Der Antrag war zurückzuweisen, da im Verhältnis zwischen der Klägerseite und den Beklagten zu 1) bis 3) nicht unstreitig ist, dass letztere keine Kenntnisse über das entworfene Steuersparmodell etc. und die jeweiligen Vertragsunterzeichnungen zwischen der Beklagten zu 4) und der Klägerseite hatten.
Die Klägerseite hat insoweit vorgetragen, die Beklagte zu 4) habe mit den Beklagten zu 1) bis 3) gemeinsam das "Steuersparmodell" vertrieben und alle wären über sämtliche Geschäftsabläufe informiert gewesen. Aufgrund dessen ist der hier vorgetragene Sachvortrag nicht als unstreitig, sondern gemäß § 138 Abs. 3, 2.Altern. ZPO als streitig anzusehen.
Zu dem Antrag zu 3: Dem Antrag war nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nachzukommen, da klarzustellen war, dass der Zeuge T2 das Fax v. 19.10.2005 nicht direkt sondern über die Beklagte zu 4) erhalten hatte. Es ist zwischen den Prozessparteien im übrigen lediglich streitig, welche Gespräche hierzu vorausgegangen waren und was der Anlaß für die Übersendung des Faxes war. Dies ist durch den Tatbestand hinreichend zum Ausdruck gekommen, da sich der Einschub "- insoweit unstreitig -" lediglich auf die Fax-Übersendung als solche und nicht auf die im Konjunktiv formulierten vorangehenden Gespräche bezieht.
Zu dem Antrag zu 4: Die begehrten Ergänzungen sind nicht notwendigerweise mit in den Tatbestand aufzunehmen. Gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 sollen die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden und im übrigen durch Bezugnahme ergänzt werden. Dabei ist eine ausdrückliche Bezugnahme nicht erforderlich ( Zöller, § 313 Rdz. 11; § 320 Rdz. 4 ).
Die Kammer hat unter Ziffer VII des Tatbestandes dargestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) jegliche Mitwirkung an einem gemeinsamen Steuersparmodell, an der Aussuche der PKW für die Kunden usw. bestritten haben. Die nunmehr durch die Beklagten zu 1) und 2) beantragten Ergänzungen der einzelnen Details, die ihre diesbezügliche Behauptung besonders schlüssig machen sollen, sind zwar zutreffend, jedoch nicht zwingend in den Tatbestand mit aufzunehmen, da sich dieser nur über die Hauptargumente in knapper Form zu verhalten hat.
Im übrigen ist der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten zu 1) und 2) durch die Bezugnahmeklausel am Ende des Tatbestandes in diesen mit einbezogen worden.
Zu dem Antrag zu 5: Der Antrag war abzuweisen, da sich die Einbeziehung des Parteivortrages, wie er sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, bereits aus § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO selbst ergibt. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist möglich, jedoch nicht erforderlich ( Zöller, § 320 Rdz. 4; § 313 Rdz. 11 ).
Im übrigen ergibt sich auch aus § 314 ZPO, dass der Inhalt der Sitzungsniederschrift den Tatbestand ergänzt bzw. Vorrang vor diesem hat.
2.
Zu dem Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zu 3:
Zu dem Antrag zu Ziffer 1: Es bestehen auch hier bereits Bedenken im Hinblick auf die Antragsbefugnis des Beklagten zu 3, da sich der diesbezügliche Teil des Tatbestandes auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerseite und der Beklagten zu 4) bezieht. Im übrigen ist der Tatbestand insoweit auch richtig, weil zwischen diesen Prozessparteien ein Provisionsbezug der Beklagten zu 1) bis 3) unstreitig ist.
Zu dem Antrag zu Ziffer 2: Auch dieser Antrag war zurückzuweisen. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf die Begründung zum entsprechenden Antrag der Beklagten zu 1) und 2).
Zu dem Antrag zu Ziffer 3:
Dem Antrag war teilweise dahingehend stattzugeben, als tatsächlich nur unstreitig ist, dass teilweise auch der unterschriebene Widerrufsverzicht an die Beklagten zu 1) – 3) weitergeleitet worden ist. Dem Antrag war jedoch nicht vollständig zu entsprechen, da entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 4) unstreitig ist, dass zumindest teilweise die Widerrufsbelehrungen auch an die Beklagten zu 1) – 3) weitergeleitet wurden.
Zu dem Antrag zu Ziffer 4: Der Tatbestand ist nicht zu berichtigen. Er gibt genau das wieder, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Zu dem Antrag zu Ziffer 5: Der Antrag war zurückzuweisen. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Begründung zur Abweisung des entsprechenden Antrages der Beklagten zu 1) und 2).
Zu dem Antrag zu Ziffer 6: Der Antrag war zurückzuweisen. Es wird Bezug genommen auf die Begründung zu Ziffer 5.
Zu dem Antrag zu Ziffer 7: Dem Antrag war lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nachzukommen. Die Kläger haben behauptet, bei der Finanzierung und Versicherung für gewerblich genutzte Fahrzeuge wäre es zu wesentlich höheren Kosten gekommen. Dies hat der Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2006 bestätigt. Er führte aus "die Konditionen wären dann wohl ungünstiger gewesen. Insbesondere wäre seitens der Banken eine kürzere Laufzeit vorgegeben worden." Darüber hinaus wäre die Versicherungsprämie "sicherlich doppelt so hoch" gewesen.
Der Umstand der höheren Monatsbeiträge ergibt sich zwangsläufig aus den von dem Beklagten angesprochenen kürzeren Laufzeiten. Durch die Formulierung "sicherlich" hat der Beklagte zu 2) kundgetan, dass sich die Bandbreite der höheren Kosten insoweit auch "nach oben" verschieben ließe. Es ist daher unstreitig zumindest von einer Verdoppelung der monatlichen Kosten auszugehen.
Zu dem Antrag zu Ziffer 8: Der Tatbestand ist insoweit nicht zu berichtigen, weil zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 4) in der Tat unstreitig ist, dass das Steuersparmodell "nur deshalb" nicht erfolgreich durchzuführen war, weil die Banken infolge der fehlerhaften Finanzierungsverträge durch die Beklagten zu 1) – 3) die Kredite gekündigt hätten. Die Beklagte zu 4) hat hierzu in ihrer ersten inhaltlichen Klageerwiderungsschrift auf Seite 5 ausgeführt :"Erst nachdem die Fahrzeuge von den Banken – ob rechtmäßig oder rechtswidrig – eingezogen wurden, war der Beklagten zu 4) die Vertragsgrundlage entzogen worden". Dieser Sachvortrag ist von der Klägerseite nicht bestritten worden. Die Beklagte zu 4) hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass die weiteren Umstände, nämlich die teilweise ausstehenden Mietzinszahlungen diverser Nachmieter, nicht ursächlich für den Zusammenbruch des gesamten Systems gewesen sind.
Zu dem Antrag zu Ziffer 9: Der Tatbestand ist insoweit nicht zu berichtigen. Es wird auf die Begründung zu dem entsprechenden Antrag der Beklagten zu 1) und 2) verwiesen.
Zu dem Antrag zu Ziffer 10: Der Tatbestand war nicht entsprechend zu ergänzen. Es wird insoweit auf die Begründung zu dem entsprechenden Antrag der Beklagten zu 1) – 2) verwiesen.
Zu dem Antrag zu Ziffer 11: Der Tatbestand war nicht entsprechend zu ergänzen. Es wird auf die Begründung zu dem entsprechenden Antrag der Beklagten zu 1) und 2) verwiesen.
IV.
Der Berichtigungsbeschluss hatte gemäß § 320 Abs. 4 ZPO ohne Mitwirkung der Richterin U zu erfolgen, da diese nicht mehr in der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg tätig ist.