Steuersparmodell mit Pkw-Weitervermietung: Haftung wegen ungeeigneter Verträge, 25% Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem als „Steuersparmodell“ vertriebenen Pkw-Erwerb mit geplanter gewerblicher Weitervermietung. Der Pkw wurde jedoch als privat und „ohne Vermietung“ versichert und finanziert; nach Kündigung der Darlehen kam es zur Verwertung. Das LG bejaht dem Grunde nach Ansprüche gegen Autohaus und Vermittler wegen Pflichtverletzungen (§ 280 BGB) sowie gegen Geschäftsführer und Verkaufsleiter wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 830 BGB). Ein Mitverschulden der Klägerin von 25% wird wegen ungeprüfter Unterzeichnung der Unterlagen angerechnet (Grundurteil, § 304 ZPO).
Ausgang: Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch Anspruchskürzung wegen 25% Mitverschuldens (Grundurteil).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Grundurteil nach § 304 ZPO ist zulässig, wenn über den Anspruchsgrund entschieden werden kann, während die Schadenshöhe noch streitig und nicht entscheidungsreif ist.
Ein Verkäufer, der neben dem Kauf auch Finanzierung und Kfz-Versicherung vermittelt, trifft eine Aufklärungspflicht, wenn ihm der Vertragszweck bekannt ist und dieser bei ungeeigneter Vertragsgestaltung vereitelt zu werden droht.
Wer in Kenntnis der beabsichtigten gewerblichen Nutzung Verträge vermittelt, die eine Vermietung ausschließen und gleichwohl die Ordnungsmäßigkeit zusichert, kann den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen.
Gemeinschaftliches Zusammenwirken mehrerer Beteiligter bei der Vorbereitung und Abwicklung solcher Vertragsgestaltungen kann eine Haftung als Mittäter nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB begründen.
Unterzeichnet der Geschädigte Vertragsunterlagen ohne Prüfung, obwohl auffällige Hinweise (z.B. „privat genutzt“, „ohne Vermietung“) erkennbar sind, ist ein anspruchsminderndes Mitverschulden zu berücksichtigen.
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhand-lung vom 01.03.2007 durch
für R e c h t erkannt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldens der Klägerseite in Höhe von 25 %.
Tatbestand
Die Klägerseite macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Steuersparmodell gegen die Beklagten geltend, sowie wegen einer vorsätzlichen Schädigung aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten. Die Beklagten zu 1) – 3) einerseits und die Beklagte zu 4) andererseits weisen sich wechselseitig die Haftung zu.
I.
Dem Rechtsstreit liegt folgender, zwischen der Klägerseite und der Beklagten zu 4) unstreitiger Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2005 beabsichtigte die Beklagte zu 4), die Geschäftsidee zu einem Steuersparmodell zu vermarkten. Sie trat dabei gegenüber den potentiellen Kunden, u.a. der Klägerseite im vorliegenden Verfahren, als Finanzdienstleisterin der X Bank und Vermittlerin von Mietfahrzeugen auf. Sie warb selbst oder über so genannte Tippgeber u.a. auf organisierten Informationsveranstaltungen für ein "Geldanlage- und Steuersparsystem". Die Tippgeber, häufig selbst zunächst Kunden der Beklagten zu 4), erhielten für die weitere Kundenvermittlung jeweils Provisionen. Das System basierte darauf, dass die Kunden zunächst ein ( Neben- ) Gewerbe anmeldeten und sodann einen PKW zur gewerblichen Nutzung vollfinanziert erwarben. Der PKW sollte sodann unmittelbar im Rahmen der gewerblichen Nutzung aufgrund schriftlicher Mietverträge mit der Beklagten zu 4) an diese vermietet, und von dort aus an Dritte weiter vermietet werden. Die Finanzierung der jeweiligen Fahrzeuge sollte in den ersten 48 Monaten dadurch gesichert werden, dass der seitens der Beklagten zu 4) gegenüber dem jeweiligen Kunden vereinbarte Mietzins die monatlichen Verbindlichkeiten des Kunden aus allen laufenden Kosten ( monatliche Darlehensraten, Versicherung, Steuer etc. ) abdecken sollte. Dementsprechend wurden mit den jeweiligen Kunden Mietverträge über eine Laufzeit von vier Jahren mit der Beklagten zu 4) abgeschlossen, wobei der von der Beklagten zu 4) zu entrichtende Mietzins der Höhe nach so bestimmt war, dass die laufenden Kosten des jeweiligen Kunden abgedeckt waren.
Der Gewinn für die Kunden bei diesem Steuersparmodell sollte darin bestehen, dass diese über das Finanzamt eine Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Fahrzeuge erhalten würden.
Die gesamte Abwicklung der Geschäfte erfolgte unter Einbeziehung des Autohauses der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) und deren Verkaufsleiter der Beklagte zu 3) ist. Dabei waren alle Beteiligten in das "Geldanlage- und Steuersparsystem" eingeweiht und hatten Kenntnis davon, dass eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge erfolgen sollte. Der finanzielle Vorteil der Beklagten zu 4) sollte sich aus der jeweils von der Beklagten zu 1) zu entrichtenden Verkaufsprovision ergeben sowie aus den Gewinnen aus der gewerblichen Weitervermietung der Fahrzeuge. Der Gewinn für die Beklagten zu 1) – 3) wiederum sollte sich aus den ihnen jeweils zukommenden Verkaufsprovisionen bzw. Vermittlungsprovisionen für die Versicherungsverträge und Darlehensverträge und teilweise aus den sogenannten "Opel-Aktionsbeträgen" ergeben.
Die Durchführung der Geschäfte erfolgte regelmäßig dergestalt, dass zunächst von dem jeweiligen Kunden eine Selbstauskunft, versehen mit Einkommensnachweisen, erstellt und über die Beklagte zu 4) oder einen ihrer Mitarbeiter/Tippgeber der Beklagten zu 1) zugeleitet wurde. Ebenso war eine von den Kunden jeweils beizubringenden Gewerbeanmeldung erforderlich, die über die Beklagte zu 4) an die Beklagte zu 1) weitergeleitet wurde. Im Anschluss daran wurden Online-Kreditanfragen bei den Banken vorgenommen. Nach Ermittlung eines bestimmten Kreditvolumens suchten sodann die Beklagten zu 1) – 3) ein passendes Fahrzeug für den Kunden aus und bereiteten den Kaufvertrag, den Darlehensvertrag sowie den Kfz-Versicherungsvertrag vor. Die Unterlagen wurden von der Beklagten zu 4) oder einem ihrer Mitarbeiter zu dem Kunden verbracht und dort zusammen mit einem "Widerrufsverzicht" und einer Zulassungsvollmacht unterzeichnet und zurück zum Autohaus der Beklagten zu 1) geleitet. Von dort aus wurden die Unterlagen dem Versicherer OVD und der jeweils finanzierenden Bank ( Fiat Bank, BDK etc. ) zugeleitet. Entgegen der tatsächlichen Bestimmung wurden die Fahrzeuge jedoch als "privat genutzte PKW mit 12.000 Km Jahresleistung" versichert und finanziert. Die Beklagte zu 4) meldete die Fahrzeuge schließlich selbst bzw. durch einen ihrer Mitarbeiter an und holte sie danach von der Beklagten zu 1) ab. Eine Entrichtung der Mietzinsen seitens der Beklagten zu 4) gegenüber den Kunden erfolgte überwiegend bis zum Monat November 2005.
Als die Beklagte zu 4) zu diesem Zeitpunkt bemerkte, dass eine Überkapazität von Mietwagen im Verhältnis zu den potentiellen Kunden bestand, bemühte sie sich um weitergehende Mietstationen in F und M, wobei streitig ist, ob es sich hierbei nicht etwa um "bloße Abstellhalden" handelte.
Nach den Versicherungsbedingungen der OVD sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der finanzierenden Banken war eine Vermietung der Fahrzeuge nicht zulässig. Deshalb erfolgte ab Anfang bis Mitte Januar 2006 bei der überwiegenden Anzahl der Kunden eine Kündigung der Finanzierungsverträge durch die Banken sowie eine anschließende Sicherstellung der Fahrzeuge.
II.
Im Verhältnis der Klägerseite zu den Beklagten zu 1) – 3) ist folgender Sachverhalt unstreitig:
Die Beklagte zu 4) nahm im Frühsommer 2005 Kontakt zu dem Autohaus der Beklagten zu 1) sowie den Beklagten zu 2 ) – 3) auf und wies auf ein ihr bekanntes größeres Kundennetz hin, von denen einige Kunden am Erwerb eines Neuwagen interessiert waren. Im Rahmen der Geschäftsanbahnung bot die Beklagte zu 4) gegen Provision an, neue Kunden zu vermitteln sowie – aufgrund der teils erheblichen Entfernung zu diesen – die Geschäfte soweit wie möglich abzuwickeln. Streitig ist dabei zwischen der Klägerseite und den Beklagten zu 1) – 3) insbesondere, ob die Beklagte zu 4) in diesem Zusammenhang ihr gesamtes "Steuersparmodell" einschließlich der Absicht der gewerblichen Weitervermietung gegenüber den Beklagten zu 1) – 3) erläuterte.
Im Rahmen der Geschäftsabwicklung kümmerten sich die Beklagten zu 1) – 3) um die Finanzierung der jeweiligen Fahrzeuge sowie um deren Versicherung. Die Finanzierungs-, Versicherungs- und Kaufvertragsunterlagen leiteten die Beklagten zu 1) – 3) über die Beklagte zu 4) oder einen ihrer Mitarbeiter an die jeweiligen Kunden weiter und erhielten diese Unterlagen unterschrieben zurück. Die Beklagte zu 4) nahm sodann unter Verwendung des Originalpersonalausweises des jeweiligen Kunden sowie einer von diesen erteilten Zulassungsvollmacht die Anmeldung der Fahrzeuge vor. Die Versicherungsvertrags- und Finanzierungsunterlagen übermittelten die Beklagten zu 1) – 3) an die jeweilige Bank bzw. die Versicherung. Das Fahrzeug selbst wurde nach Zulassung an die Beklagte zu 4) oder einen ihrer Mitarbeiter ausgehändigt.
III.
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen eines Geschäftes geltend, welches die Beklagte zu 4) im Juli 2005 einleitete.
Gegenstand des Kaufvertrages ist der Opel Vectra-C mit dem amtlichen Kennzeichen #, welcher mit Darlehensvertrag vom 27.07.2005 ( Anlage K 8, Bl. 32 d.A. ) finanziert wurde. Laut Versicherungsschein vom 02.08.2005 ( Anlage B 3, Bl. 211 d.A. ) ist das Fahrzeug als PKW ohne Vermietung versichert.
Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die finanzierende Bank aufgrund fehlerhafter Angaben im Darlehensantrag (PKW ohne Vermietung) kam es zur Verwertung des Fahrzeuges mit einem Verwertungserlös von 14.500 € ( Anlage K 25b, Bl. 161 d.A. ). Am 08.09.2006 hat die Klägerin den Kaufvertrag überdies widerrufen ( Bl. 252 Rückseite d.A. ).
IV.
Die Klägerseite behauptet, das angepriesene Steuersparmodell sei in Wirklichkeit ein Schneeballsystem. Die Beklagte zu 4) habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, die Weitervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht durchzuführen, so dass das System von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Vielmehr hätten die Beklagten durch massenhafte PKW-Verkäufe einen kurzfristigen Gewinn abschöpfen wollen. Eine Vermietung sei in dem Umfang nicht gewährleistet gewesen.
Das System habe sich darüber hinaus allenfalls deshalb gerechnet, weil von Anfang an durch die Beklagten die laufenden Kfz-Kosten wissentlich "gedrückt" worden seien und zwar dadurch, dass die Beklagte zu 4) in Abstimmung mit den Beklagten zu 1) – 3) die Fahrzeuge wissentlich unterversichert habe, nämlich als privat genutzte Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 12.000 Km jährlich. Auch die Finanzierung des privat genutzten PKW sei günstiger gewesen, als eine Finanzierung eines gewerblich genutzten PKWs.
Von der Unterversicherung etc. habe die Klägerseite keine Kenntnis erlangen können, da die Papiere jeweils unter enormem Zeitdruck unterschrieben worden seien und die Kunden überwiegend keine Durchschriften oder Ähnliches erhalten hätten. Auch eine Rechnung hätten sie nicht bekommen. Erst infolge einer Änderung der Versicherungspolice im Dezember 2005 sei den Kunden aufgrund der neuen Versicherungsscheine die unzureichende Versicherung aufgefallen.
Bereits am 14.10.2005 habe es zwischen dem Zeugen T und dem Beklagten zu 3) unter Anwesenheit des Zeugen X3 ein Gespräch über die gewerbliche Weitervermietung und über die Zweckdienlichkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge gegeben. Daraufhin sei seitens der Beklagten zu 1) – 3) – insoweit unstreitig – per Fax vom 19.10.2005 eine Antwort an den Zeugen T übermittelt worden.
Im Dezember 2005, nach Änderung der Versicherungspolice, habe sich der Zeuge T gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin erneut an die Beklagten zu 2) und 3) gewandt und diese auf die Zweckdienlichkeit der Versicherungsverträge im Hinblick auf die durchgeführte gewerbliche Vermietung angesprochen. Darauf hin sei zunächst telefonisch versichert worden, dass alles ordnungsgemäß sei. Ferner sei erneut –insoweit unstreitig – die Bestätigung vom 19.10.2005 an den Ehemann der Klägerin geschickt worden.
Am 03.01.2006 habe es ein weiteres Gespräch zwischen dem Zeugen T und den Zeugen C2 und I sowie den Beklagten zu 2) und 3) gegeben, in dem über die gewerbliche Vermietung der Fahrzeuge – diesmal im Zusammenhang mit ausbleibenden Mieten seitens der Beklagten zu 4) – gesprochen worden sei.
Aufgrund dieser zahlreichen Gespräche stehe fest, dass die Beklagten zu 1) – 3) ebenfalls Kenntnis von der beabsichtigten gewerblichen Vermietung gehabt hätten, so dass die von diesen – unstreitig – vermittelten Versicherungsverträge und Finanzierungsverträge nicht ordnungsgemäß seien.
Hätten die Beklagten zu 1) – 4) hingegen von Anfang an bei der Finanzierung und der Versicherung der Fahrzeuge gegenüber der Versicherungsgesellschaft bzw. den finanzierenden Bank angegeben, dass es um gewerblich genutzte PKW gehe, wären die Kosten – insoweit unstreitig – wesentlich höher, etwa zwei- bis viermal so hoch, gewesen. In diesem Fall hätten die Kunden das gesamte Steuersparmodell von vornherein abgelehnt, da sie sich mit derart hohen Belastungen nicht einverstanden erklärt hätten.
Die Kenntnis der Beklagten zu 1) – 3) von dem Geschäftsmodell ergebe sich auch daraus, dass hier vollkommen atypische Fälle vorgelegen hätten, da in einer Vielzahl von bis zu 150 Fällen "normale Endverbraucher" einen PKW gekauft hätten, ohne diesen jemals zuvor gesehen oder ausgesucht zu haben. Denn das Aussuchen der Fahrzeuge sei durch die Beklagten zu 1) – 3) erfolgt. Auch aufgrund der konkreten Finanzierung zu 100 % ohne Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges sowie aufgrund der einheitlichen Versicherung als Zweit-PKW bei der OVD hätte den Beklagten zu 1) – 3) klar sein müssen, dass hier kein normaler Fahrzeugkauf vorgelegen habe. Hierfür spreche auch, dass die Fahrzeuge ohne jedes Verhandeln "zum Listenpreis" gekauft worden seien und dies über die zusätzlich provisionspflichtige Beklagte zu 4). Auch handele es sich um teure Luxusfahrzeuge mit Sonderausstattungen, die sich üblicherweise Kunden unter Berücksichtigung der jeweils nachgewiesenen Einkommen nicht als Zweitwagen kaufen würden. Darüber hinaus hätten "ganze Halden von PKW" auf dem Hof der Beklagten zu 1) gestanden, ohne dass diese abgeholt worden wären. Auch insoweit hätten die Beklagten zu 1) – 3) nicht von einem normalen PKW-Kauf ausgehen dürfen.
Wegen der Behauptungen der Klägerseite zur Schadenshöhe wird auf die klägerseits eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
V.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 31.100,86 € nebst 15 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Opel Vectra mit der Fahrzeug-Ident-Nr. # ( Bl. 2 d.A. ). Mit Schriftsatz vom 07.06.2006 ( Bl. 157 d.A. ) hat die Klägerin den Klageantrag dahingehend geändert, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 18.505,88 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Im übrigen hat sie den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 04.11.2006 ( Bl. 275 d.A. ) hat die Klägerin den Klageantrag erneut geändert und beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 18.918,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 18.505,88 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 413,07 € seit Zustellung dieser Klageänderung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2007 ( Bl. 379 d.A. ) hat die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge erneut geändert und beantragt nunmehr,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 641,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen,
sowie,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme durch die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe in Bezug auf den Darlehensbetrag unter der Kundennummer # bezüglich des Opel Vectra, amtliches Kennzeichen # in Höhe von 18.277,82 € nebst Zinsen in Höhe von 9,75 % als Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 10.06.2006 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
VI.
Die Beklagte zu 4) behauptet, sie habe stets die Absicht gehabt, ein legales Steuersparmodell zum Nutzen sämtlicher Beteiligter vertragsgemäß zu betreiben. Die Beklagten zu 1) – 3) hätten ohne Kenntnis und ohne Willen der Beklagten zu 4) die Versicherung und Finanzierung der Fahrzeuge "als Privat-PKW" vorgenommen. Das Steuersparmodell sei nur deshalb nicht erfolgreich durchzuführen gewesen, weil die Banken infolge der fehlerhaften Finanzierungsverträge durch die Beklagten zu 1) – 3) die Kredite gekündigt hätten. Darüber hinaus hätten diverse Nachmieter ihrerseits ihre Mietzinszahlungen nicht erbracht. Damit habe sich letztlich ein normales unternehmerisches Risiko verwirklicht.
Die Kläger träfe darüber hinaus eine eigene Verantwortlichkeit, da sie als Gewerbetreibende die Verträge hätten kontrollieren müssen. Dann wäre ihnen die fehlerhafte Finanzierung und Versicherung aufgefallen. Sie hätten auch von sämtlichen Verträgen Ausfertigungen erhalten und darüber hinaus auch die entsprechenden Originale der Versicherungspolicen und Darlehensverträge zugeschickt bekommen, so dass sie auch zu einer entsprechenden Kontrolle in der Lage gewesen wären.
Die Beklagte zu 4) selbst habe sich bereits im Oktober 2005 an die Beklagten zu 1) – 3) gewandt und danach erkundigt, ob die Versicherung ordnungsgemäß sei. Unter Berücksichtigung der Bestätigung durch die Beklagten zu 2) und 3) sowie in Ansehung der Fax-Nachricht vom 19.10.2005, die – unstreitig – auch an sie verschickt worden sei, habe sie davon ausgehen können, dass eine ordnungsgemäße Versicherung vorliege. Hier sei insoweit zu berücksichtigen, dass es um eine Langzeitvermietung gegangen sei, die versicherungstechnisch nicht anders zu behandeln sei als eine normale Versicherung bei einer Einzelperson.
Die Beklagte zu 4) bestreitet darüber hinaus sämtliche zur Höhe vorgetragenen Kosten der Klägerseite. Wegen der Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze der Beklagten zu 4).
VII.
Die Beklagten zu 1) – 3) behaupten, es habe keine gemeinsame Geschäftsidee hinsichtlich eines Steuersparmodells gegeben. Sie hätten hieran auch nicht mitgewirkt. Ferner hätten sie die PKW nicht anhand eines Bonitätsprofils für die Kunden ausgesucht. Für die Beklagten zu 1) – 3) hätten sich die Verkäufe vielmehr als normale Tätigkeit dargestellt. Insbesondere hätten sie auch von der beabsichtigten oder durchgeführten gewerblichen Weitervermietung der Fahrzeuge keine Kenntnis gehabt.
Die Beklagte zu 4) sei jeweils mit einer Gehaltsbescheinigung, einer Kopie des Personalausweises und Angaben des jeweiligen Käufers zu laufenden Belastungen und mit einem konkreten PKW-Wunsch incl. begehrter Sonderausstattung bei der Beklagten zu 1) erschienen. Die Beklagte zu 4) habe zum Zwecke der PKW-Wahl – insoweit unstreitig – bereits zuvor verschiedene Angebotszettel der Beklagten zu 1) mitgenommen. Handschriftliche Selbstauskünfte der jeweiligen Käufer hätten den Beklagten zu 1) – 3) nicht vorgelegen. Die Mitteilungen der Einkommensverhältnisse sowie der jeweiligen Belastungen seien durch die Beklagte zu 4) dem Beklagten zu 2) oder 3) "in den Computer" diktiert worden. Die Beklagte zu 4) hätte zu diesem Zwecke Notizzettel verwandt, die sie jedoch nicht an die Beklagten zu 1) – 3) ausgehändigt habe. Sie hätten lediglich die jeweiligen Einkommensnachweise erhalten.
Auch ein Widerrufsverzicht im Hinblick auf die Darlehensverträge sei den Beklagten zu 1) – 3) nicht bekannt gewesen. Die jeweiligen Kunden hätten darüber hinaus aufgrund der überlassenen bzw. zugesandten Versicherungspolicen und Original-Darlehens-verträge Kenntnis davon gehabt oder zumindest haben müssen, dass hier eine gewerbliche Vermietung nicht zulässig gewesen sei.
Das – insoweit unstreitig versandte – Faxschreiben vom 19.10.2005 beruhe auf einer allgemeinen Anfrage der Beklagten zu 4), ob eine Fahrzeugnutzung auch durch Dritte, etwa durch Familienangehörige, zulässig sei. Von einer gewerblichen Vermietung sei in diesem Zusammenhang nie die Rede gewesen. Auch habe es keine anderweitigen Gespräche mit dem Zeugen T, H oder anderen Personen über eine gewerbliche Vermietung gegeben. Diese sei den Beklagten zu 1) – 3) erstmalig aufgrund eines entsprechenden Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 18.01.2006 bekannt geworden.
Auch die Beklagten zu 1) – 3) bestreiten die gesamt Höhe des geltend gemachten Schadens mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderungsschriftsätze der Beklagten zu 1) – 3).
Die Beklagten zu 2) – 3) wenden darüber hinaus ein, es sei bereits gar nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) oder der Beklagte zu 3) gerade in Bezug auf den hier streitgegenständlichen PKW beteiligt gewesen sei oder Kenntnis von einer beabsichtigten Weitervermietung des Fahrzeuges gehabt haben soll. Der Beklagte zu 3) behauptet ferner, er habe keinerlei Prämien erhalten und nur nach Weisung des Beklagten zu 2) Verträge für die Verkäufe, Versicherung und Finanzierung vorbereitet. Er habe auch nicht den gesamten Überblick über die – ohnehin bestrittene – hohe Anzahl der gleichgelagerten Verkäufe gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2007.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist nach Grund und Höhe streitig und nur dem Grunde nach entscheidungsreif, so dass gem. § 304 ZPO ein Grundurteil zulässig und nach Auffassung der Kammer angemessen ist, um so vor der Entstehung weiterer Kosten im Höheverfahren eine rechtskräftige Entscheidung über den Grund herbeizuführen.
B. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 25 %.
I. Die Klägerseite hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadenersatz.
Die Klägerseite schloss mit der Beklagten zu 1) einen Kaufvertrag über einen PKW.
Die Beklagte zu 1) hat aus diesem Kaufvertrag Pflichten verletzt.
Die Beklagte zu 1) selbst kann als juristische Person keine Pflichtverletzung begehen, ihr wird allerdings das Verhalten der anderen Beklagten zugerechnet. Die Beklagte zu 1) hat eine Pflichtverletzung durch die Beklagten zu 2) und 3) begangen. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1), so dass sein Verhalten der GmbH gem. § 36 GmbHG zuzurechnen ist. Der Beklagte zu 3) ist Verkaufsleiter der Beklagten zu 1). Als solcher ist er Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB, denn er wird mit Willen der Beklagten zu 1) als Hilfsperson zur Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit tätig.
Der Pflichtenkreis aus dem Kaufvertrag bestand darin, einen PKW zu übergeben und zu übereignen und zusätzlich ein Bankdarlehen und eine Kfz-Versicherung zu vermitteln. Die Hauptleistungspflichten wurden erfüllt, so dass lediglich eine Verletzung von Nebenpflichten in Betracht kommt, insbesondere eine Verletzung von Aufklärungspflichten.
Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflicht zur Aufklärung in der Form von Rat, Belehrung, Warnung oder Offenbarung verletzt. Eine solche Pflicht des Verkäufers entsteht nicht ohne weiteres aus dem Kaufvertrag. Ein Verkäufer ist von sich aus grundsätzlich nicht zu Informationen über Angelegenheiten verpflichtet, die den Rechtskreis des Käufers betreffen. Das Kaufrecht kennt keine allgemeine Auskunfts- oder Informationspflicht einer Vertragspartei über alle Umstände, die für den anderen Partner von Bedeutung sein können (BGH NZV 89, 107 (108)). Anders verhält es sich, wenn ein Verkäufer erkannt hat, dass dem Käufer wesentliche für seine Vertragsentschließung (oder für die Vertragsdurchführung) erhebliche Umstände nicht bewusst sind und wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben mit einer Aufklärung gerechnet werden kann (BGH NJW 1983, 2493, (2494)). Eine Aufklärungspflicht ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn sonst der Vertragszweck vereitelt werden könnte (vgl. BGH NJW-RR 88, 394 (394)).
Hintergrund des Vertrages sollte vorliegend kein PKW-Erwerb zur privaten Nutzung durch die Klägerseite sein, sondern das Kfz sollte direkt durch die Beklagte zu 4) angemietet und dann von diesem an Dritte weitervermietet werden. Dieser Vertragszweck konnte aufgrund des unzureichenden Versicherungs- und Darlehensvertrages nicht erreicht werden. Die Versicherung bot keinen Schutz für eine gewerbliche Weitervermietung. Genauso war der Darlehensvertrag nicht für eine solche Vermietung angelegt. In diesem Zusammenhang bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1), um nicht den Zweck des PKW-Kaufs zu vereiteln. Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) verletzt, indem sie die Klägerseite nicht über diese Missstände aufgeklärt, ihr vielmehr trotz Kenntnis der angestrebten Vermietung den Versicherungs- und den Darlehensvertrag durch Vorbereitung der Unterlagen vermittelt hat.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Vermietmodell allen Parteien von Beginn an bekannt gewesen ist. Die Kammer folgt insoweit der Einlassung der Beklagten zu 4), wonach diese bereits bei der ersten Kontaktaufnahme das "Steuersparmodell" einschließlich der beabsichtigten gewerblichen Weitervermietung erläutert hat. Von der Richtigkeit dieser Einlassung ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, denn sämtliche Zeugen haben glaubhaft ausgesagt, dass die Beklagten zu 2) und 3) zu verschiedensten Zeitpunkten von der Weitervermietung sprachen bzw. auf diese angesprochen worden sind. Sie haben die Kenntnis der Beklagten zu 2) und 3) von der Weitervermietung und der Zusammenhänge im Rahmen des "Steuersparmodells" seit Beginn der Vertragsvermittlungen bestätigt. Da die Beklagten zu 1) bis 3) jedwede Kenntnis von dem "Vermietsystem" vor dem 18.01.2006 abgestritten haben und diese Behauptung zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist, ist davon auszugehen, dass die Darstellung der Beklagten zu 4) insoweit der Wahrheit entspricht.
Die Beklagten zu 1) bis 3) hatten vor dem 18.01.2006 Kenntnis von dem "Vermietmodell":
So hat der Zeuge H ausgesagt, er habe bei Umstellung der Versicherungsbedingungen den Beklagten zu 3) Ende 2005 angerufen und die km-Leistung des PKWs erfragt. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte zu 3) im Rahmen dieser Anfrage nicht überrascht reagiert und nicht etwa geantwortet habe, dies müsse er bzw. seine Frau schon selbst wissen, da sie schließlich im Besitz des Autos seien. Vielmehr hat der Zeuge konkret die Vermietung an den Beklagten zu 4) in diesem und in einem darauffolgenden Telefonat angesprochen, ohne von dem Beklagten zu 3) eine hierzu ambivalente Reaktion erhalten zu haben.
Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge konnte insbesondere Zwecke seiner Telefonate mit dem Beklagten zu 3) wiedergeben und detailliert darstellen, warum er sich noch daran erinnern konnte. Er sei verärgert gewesen, dass die Beklagten ihm bezüglich der Versicherungsverträge keine konkreten Auskünfte gegeben hätten bzw. ihm keine schriftliche Mitteilung einer Möglichkeit der Weitervermietung im Rahmen des Versicherungsvertrages übersandten. Die Schilderung dieser inneren Vorgänge des Zeugen in Bezug auf die Telefonate machen seine Aussage umso glaubhafter, als sie verdeutlichen, dass er tatsächlich Geschehenes wiedergibt. Er hat ferner geschildert, dass er nach dem – unstreitigen – Erhalt des Faxes vom 19.12.2005 erneut den Beklagten zu 3) angerufen habe, da ihn das Fax nicht zufrieden gestellt habe. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, weil das Fax eine Weitervermietung des PKWs gar nicht anspricht, sondern allgemein auf den Versicherungsschutz des Fahrzeuges eingeht. Der Zeuge H hat eine Verknüpfung des unstreitigen Erhalts des Faxes zu einem Telefonat mit dem Beklagten zu 3) hergestellt, in dem dieser auf die Weitervermietung angesprochen worden ist.
Ebenso glaubhaft haben die Zeugen T, C2 und X3 von einem Telefonat mit dem Beklagten zu 3) im Oktober 2005 berichtet. Dieses Telefonat zwischen dem Zeugen T und dem Beklagten zu 3), welches die Zeugen C2 und X3 mitgehört haben, ist insoweit auch verwertbar, als der Beklagte zu 3) auf das Mithören und die Lautstärkeregelung nach den glaubhaften Zeugenaussagen hingewiesen worden ist.
Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte zu 3) während dieses Telefonats von dem Zeugen T auf die unzureichenden Versicherungs- und Darlehensverträge wegen der Weitervermietung angesprochen worden sei, worauf dieser erwidert habe, dass alles in Ordnung sei. Die Zeugen C2 und X3 konnten sich auch noch daran erinnern, dass der Beklagte zu 3) die Ordnungsmäßigkeit der Verträge damit begründet habe, dass es sich bei den Mietvertragen um Langzeitmietverträge handeln würde und damit nicht um die klassische Weitervermietung. Der Zeuge T hat weiter erklärt, ihm sei dann als Antwort das Fax vom 19.10.2005 zugefaxt worden. Dies stimmt insoweit mit der Aussage des Zeugen H überein, als dieser das an den Beklagten zu 4) gerichtete Fax ebenfalls als Antwort auf die Anfrage der Richtigkeit der Verträge im Zusammenhang mit der gewerblichen Weitervermietung erhalten habe. Dieser Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Zeugen untermauert insofern die Glaubhaftigkeit der verschiedenen Aussagen, in dem jeweils unabhängig voneinander Zusammenhänge und Verknüpfungen zwischen den mündlichen Auseinandersetzungen und der schriftlichen Bestätigung nachvollziehbar hergestellt worden sind. Der Zeuge X3 konnte darüber hinaus den Zusammenhang zwischen diesem Telefonat und dem Fax vom 19.10.2005 erklären, indem er ausgesagt hat, der Beklagte zu 3) habe eine schriftliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Versicherungsverträge über den Beklagten zu 4) erteilen wollen – wie es ausweislich des Faxes dann tatsächlich auch geschehen ist.
Darüber hinaus konnten sich die Zeugen T und I an ein Gespräch mit dem Beklagten zu 2) Anfang Januar 2006 erinnern. Die Zeugen erklärten übereinstimmend, dass in diesem Telefonat die Weitervermietung insbesondere im Hinblick auf die ausbleibenden Mieten angesprochen worden sei. Sinngemäß konnten die Zeugen auch noch die Antwort des Beklagten zu 2) wiedergeben, indem dieser erklärt habe, er könne das gar nicht verstehen, da die Provisionszahlungen an den Beklagten zu 4) ausreichen müssten, um die Mieten auszugleichen bzw. Mietlücken zu überbrücken. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 4) tatsächlich Provisionen von der Beklagten zu 1) für die Vermittlung der PKW-Käufe erhielt. Im Detail unterscheiden sich die Aussagen vorgenannter Zeugen zwar, im Kern stimmen sie jedoch überein. Beide Zeugen haben ausgesagt, der Beklagte zu 2) habe erklärt, die Provisionszahlungen des Beklagten zu 4) habe dieser zur Überbrückung von Engpässen bei der Weitervermietung nutzen sollen. Der Zeuge I konnte sich darüber hinaus noch daran erinnern, dass nach Aussage des Beklagten zu 2) dieses Vorgehen bzw. ein teilweises Zurücklegen der Provisionen so mit dem Beklagten zu 4) abgesprochen worden sei. Dieser Unterschied in den Zeugenaussagen macht deutlich, dass die Zeugen sich nicht auf die Beweisaufnahme vorbereitet und ihre Aussagen gegebenenfalls abgesprochen haben, sondern versucht haben, das ihnen jeweils Erinnerliche wiederzugeben. Dass sich hierbei Unterschiede im Detail bzw. im genauen Wortlaut einer wiederzugebenden Aussage einer anderen Person ergeben können, ist nachvollziehbar und ganz natürlich. Es wäre unwahrscheinlich, wenn beide Zeugen den Wortlaut einer ihnen gegenüber gemachten Antwort wortgleich wiedergeben würden. Vielmehr zeugt es von Glaubwürdigkeit, wenn jeder Zeuge das ihm noch Bekannte mit seinen eigenen Worten in dem von ihm verstandenen Sinn versucht darzustellen.
Der Zeuge C2 hat darüber hinaus von einem weiteren telefonischen Gespräch mit dem Beklagten zu 3) berichtet, in dem es um seine eigene Finanzierung im Rahmen des "Steuersparmodells" gegangen sei. Da es bei seiner Finanzierung zunächst Probleme gegeben habe und seine Bonität seitens einer Bank bereits abgelehnt worden sei, habe der Beklagte zu 3) bei ihm Kontoauszüge angefordert bzw. um die Übersendung solcher gebeten. In diesem Zusammenhang habe er nachgefragt, ob die zusätzlichen Mieteinnahmen aus der folgenden Weitervermietung des PKWs nicht zur Bejahung seiner Bonität ausreichen würde, was ihm verneint worden sei. Diese Aussage ist in sich nachvollziehbar. Die Anfrage des Zeugen war insoweit auch logisch, da ihm aus dem "Steuersparmodell" weitere Einkünfte erwachsen sollten, so dass sich eine entsprechende Nachfrage praktisch aufdrängte. Die einfache Verneinung des Beklagten zu 3) zeigt ein weiteres Mal die Kenntnis von der Weitervermietung. Der Zeuge hat diesen Sachverhalt erzählt, ohne sich auf das Kerngeschehen zu beschränken. Vielmehr konnte er erläutern, wie es zu diesem Telefonat gekommen sei. Die Erklärungen des Zeugen in Bezug auf seine zunächst fehlgeschlagene Finanzierung bei der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe überzeugt und macht die gesamte Aussage stimmig und glaubhaft. Diese Schilderung der Komplikation bzw. Einzelheit zeigt, dass der Zeuge sich nicht auf den Kernbereich beschränkt hat, sondern auch ein Detail des Randgeschehens nachvollziehbar wiedergeben konnte.
Der Zeuge S hat ausgesagt, dass der Beklagte zu 3) zum Teil von sich aus, das "Vermietmodell" angesprochen habe. So habe er ihn einmal gefragt, wie es mit der Weitervermietung funktioniere, worauf er die Antwort erhalten habe, dass es momentan nicht so gut laufe, weshalb auf dem Parkplatz des Zeugen auch sehr viele Autos stehen würden. Ein anderes Mal habe der Beklagte zu 3) ihm das "Steuersparmodell" sogar vorgeschlagen, damit der Zeuge einen ihn interessierenden Vitara Suzuki finanzieren und die Mehrwertsteuer zurückerhalten könne. Die Zeugenaussage ist insofern glaubhaft, als der Zeuge von diesem Gespräch von sich aus schlüssig und nachvollziehbar erzählt hat. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge sich nicht darauf beschränkt die Gespräche chronologisch nachzuerzählen. Er hat vielmehr die erste Begebenheit in dem Zusammenhang wiedergegeben, als er davon sprach, er habe den Beklagten auf die vielen Autos auf seinem Parkplatz hingewiesen. Dies sei auf die Frage des Beklagten zu 3) nach der Weitervermietung geschehen. Die Aussage eines Zeugen der "eine Geschichte" nicht von Anfang bis Ende chronologisch herunter erzählt, ist glaubhafter als ein Zeuge der fähig ist, inhaltlich in dem Geschehen zu springen. Diese Fähigkeit besitzt vornehmlich derjenige, der ein erlebtes Ereignis wiedergibt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Zeuge die oben geschilderten Begebenheiten erfinden sollte. Insbesondere das letztgenannte Gespräch spiegelt ein Randgeschehen wieder, welches der Zeuge detailliert zu Zweck und Anlass erläutern konnte.
Der Zeuge X3 hat ebenfalls von einem Einzelgespräch zwischen ihm und dem Beklagten zu 3) berichtet, in welchem es um die Weitervermietung im Rahmen des "Feldmann-Modells" gegangen sei. Der Zeuge hat sich erkennbar darum bemüht, dass ihm noch in Erinnerung befindliche auszusagen, indem er angegeben hat, er könne sich an ein solches Gespräch noch erinnern, jedoch nicht mehr im Detail, sondern nur daran, dass es praktisch ergebnislos und für ihn unbefriedigend, da nicht problemlösend geendet habe. Ein solches enttäuschende Ergebnis eines Gesprächs prägt sich natürlicherweise den Beteiligten eher ein als das konkret Gesagte, was sich als nicht ausreichend und daher unwichtig dargestellt hat.
Der Zeuge X3 hat darüber hinaus Angaben zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) gemacht. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Finanzbüro T habe er mit dem Beklagten zu 2) wegen der Rechnungsstellung gesprochen. Die Rechnung sei konkret in einem Fall auf die Privatperson ausgestellt worden, so dass es im Rahmen der Mehrwertsteuererstattung mit dem Finanzamt Probleme gegeben habe. Der Beklagte zu 2) habe in diesem Zusammenhang zugesichert, die Angelegenheit noch einmal mit dem Steuerberater zu besprechen. Diese Aussage des Zeugen ist nachvollziehbar, da tatsächlich zur Erstattung der Mehrwertsteuer die Rechnung auf den Inhaber des Gewerbes angemeldet sein müsste. Entsprechend hat der Zeuge H ausgeführt, dass es bei seiner Ehefrau zunächst Probleme mit dem Finanzamt gegeben habe, da die Rechnung zunächst auf die Eheleute H ausgestellt worden sei. Diese Verknüpfung der beiden Aussagen völlig unabhängiger Zeugen, die an sich aus unterschiedlichsten Sichtweisen den zugrundliegenden und zu beweisenden Sachverhalt erlebt und wiedergegeben haben, macht um ein weiteres den Wahrheitsgehalt der Aussagen deutlich.
Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Zeugen T, S, I, C2 und H selbst bzw. letztgenannter Zeuge durch seine Ehefrau mit dem Erwerb eines PKWs an dem "Steuersparmodell" beteiligt gewesen sind. Die Gesamtschau der Zeugenaussagen lässt jedoch keinen Zweifel zu, dass den Beklagten zu 2) und 3) die Weitervermietung des PKWs bekannt waren. Die Zeugen haben unabhängig von einander auch von jeweiligen Einzelgesprächen mit den Beklagten zu 2) und 3) berichtet, in denen es um die Weitervermietung der Autos gegangen sein soll.
Der Zeuge X3 war darüber hinaus an dem Erwerb eines PKWs und die Weitervermietung nicht beteiligt, hatte mithin kein Eigeninteresse daran, die Beklagte zu 1) ebenfalls haftbar zu machen und konnte dennoch von mehreren entsprechenden Gesprächen berichten, die eine Kenntnis der Beklagten zu 2) und 3) von der streitgegenständlichen Vermietung bestätigten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach den unstreitigen Umfeldtatsachen die Einlassung der Beklagten zu 1) bis 3), die Geschäfte hätten sich für sie "als ganz normale Autoverkäufe" dargestellt, nicht nachvollziehbar ist. Denn es handelte sich in einer Vielzahl von bis zu 150 Fällen um Käufe, in denen ein vermeintlich "normaler Endverbraucher" einen PKW gekauft hätte, ohne ihn jemals zuvor gesehen oder ausgesucht zu haben. Ungewöhnlich ist insoweit auch, dass sämtliche Finanzierungen zu 100 % erfolgten und darüber hinaus ohne Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges. Atypisch ist weiter, dass sämtliche Versicherungen im Wege der Versicherung als Zweit-PKW bei der OVD-Versicherung erfolgten. Nicht ein einziger Kunde suchte eine andere Form der Finanzierung oder Versicherung. Darüber hinaus erfolgten die Käufe ohne jedes Verhandeln über den Preis, wobei als weiterer Nachteil für die Kunden die im Kaufpreis enthaltene durch die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 4) zu leistende Provision zu sehen ist. Dass die Beklagten zu 1) bis 3) unter diesen Umständen von "normalen Autoverkäufen" ausgingen, ist nicht überzeugend.
Die Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft. Zum einen wird das Verschulden gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und zum anderen hat die Beklagte zu 1) keine Entschuldigungsgründe etc. vortragen lassen.
Der Klägerseite ist durch die Vermittlung der unzureichenden Verträge ein Schaden in der Art entstanden, dass sie der sich später tatsächlich realisierten Gefahr einer Kündigung durch die Bank oder Versicherung ausgesetzt war.
II. Die Klägerseite hat auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus §§ 826, 830 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Klägerseite vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 91, 913 (914)). Die bewusste Vereitelung des Vertragszweckes ist als ein sittlich verwerfliches Verhalten zu qualifizieren (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, 66. Auflage, § 826 Rn. 22).
Die Beklagten zu 2) und 3) haben mit der Vermittlung der unrichtigen Verträge bewusst den Vertragszweck der gewerblichen Weitervermietung des finanzierten PKWs vereitelt. Durch die unzureichenden Verträge war die Vermietung und daher auch das "Steuersparmodell" auf Dauer nicht realisierbar, da jederzeit mit einer Kündigung durch die Bank oder Versicherung zu rechnen war.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der oben vorgenommenen Beweiswürdigung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten zu 2) und 3) von Anfang an von der geplanten Weitervermietung des Fahrzeuges wussten und in das "Steuersparmodell" verwickelt und integriert waren. Trotz der Kenntnis von der geplanten Weitervermietung vermittelten sie der Klägerseite dennoch unzureichende Verträge, die eine Vermietung gar nicht gewährleisteten bzw. eine solche ausdrücklich ausschlossen. Die Beklagten zu 2) und 3) handelten mit dem Ziel, das "Steuersparmodell" zur eigenen Bereicherung zu verbreiten. Der Beklagte zu 4) vermittelte der Beklagten zu 1) eine Vielzahl von Kunden zur Finanzierung eines PKWs im Rahmen des "Anlagemodells". Diese deutlich zu spürende Erhöhung der Umsätze und Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 1) wirkten sich auch auf den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer und den Beklagten zu 3) als Verkaufsleiter der Beklagten zu 1) aus. Die Beklagten zu 2) und 3) erhielten entweder selbst – im für PKW-Verkäufe üblichen Rahmen – Provisionen und hatten darüber hinaus den Vorteil, in einer wachsend solventen GmbH angestellt zu sein. Zum Zweck der Verbreitung des "Vermietsystems" war es den Beklagten zu 2) und 3) Recht, den Endkunden falsche Versicherungs- und Darlehensverträge zu vermitteln und sie damit der Gefahr einer Kündigung durch die Versicherung oder Bank auszusetzen.
Auf Nachfrage der Zeugen haben die Beklagten zu 2) und 3) immer wieder versichert, es sei alles in Ordnung und wider besseres Wissen mitgeteilt, die Verträge würden auch eine Weitervermietung decken, da es sich hier um Langzeitmietverträge handeln würde. Schriftliche Bestätigungen wurden hierzu jedoch nicht herausgegeben bzw. mit dem Fax vom 19.10.2005 bewusst offen gehalten, damit die Verwicklung der Beklagten zu 2) und 3) in das System nicht beweisbar fixiert werden konnte. Diese Vorgehensweise der Beklagten zu 2) und 3) macht um ein weiteres ihr anstößiges Verhalten deutlich. Wissentlich beschwichtigten sie die zweifelnden Zeugen und versuchten ihre Tatbeiträge und ihr Mitwissen durch aussagelose Schreiben zu verschleiern.
Diese Vorgehensweise dokumentiert, dass die Beklagten zu 2) und 3) kollusiv zusammenwirkten. Sie handelten gemeinschaftlich im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, indem sie die Verträge je nach dem, wer gerade da war und Zeit hatte, vorbereiteten und abwickelten. Beide waren als "Vertreter" der Beklagten zu 1) und "Abwickler" der Verträge Ansprechpartner der Klägerseite im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Sie leisteten wechselbezügliche Tatbeiträge, in dem sie die Verträge vorbereiteten, abschlossen und später zu den Vertragsinhalten jeweils Auskünfte erteilten.
Für den nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz reicht bedingter Vorsatz als billigende Inkaufnahme des Schadens beim Geschädigten aus (BGH NJW 2001, 3187 (3189). Es ist im Rahmen des Vorsatzes dagegen nicht erforderlich, dass ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit gegeben ist (BGH NJW 1986, 180 (181)) oder eine Schädigungsabsicht besteht (BGH NJW 1990, 389 (390)). Es genügt, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die Möglichkeit einer Schädigung der Klägerseite erkannt und sie für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen haben. Die Beklagten zu 2) und 3) waren von Beginn an in das Vermietsystem mit der Vermittlung entsprechender Fahrzeuge und Verträge integriert. Sie wussten von dem Vertragszweck des Kaufvertrages bzw. des dahinter stehenden "Steuersparmodells" bei Vertragsschluss mit der Klägerseite. Sie hatten Kenntnis von der möglichen Vereitelung des Vertragszwecks durch die Vermittlung der unzureichenden Verträge.
Durch dieses Verhalten haben die Beklagten zu 2) und 3) auf Klägerseite einen Schaden verursacht, da die Klägerseite nunmehr für die beabsichtigte Vermietung unzureichende und durch die Bank und Versicherung deshalb gekündigte Verträge hatte.
III. Die Klägerseite hat schließlich auch gegen die Beklagte zu 4) einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Zwischen der Klägerseite und der Beklagten zu 4) bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages.
Die Beklagte zu 4) "verkaufte" ihren Kunden ein Gesamtpaket "Anlage- und Steuersparmodell". Sie hat im Rahmen dieser Vertragsabschlüsse sämtliche Unterlagen bei der Beklagten zu 1) gegebenenfalls durch Boten abgeholt und der Klägerseite zur Unterschrift vorgelegt.
Die Beklagte zu 4) hat aus diesem Schuldverhältnis eine Pflicht verletzt, indem sie der Klägerseite eine unzureichende Versicherung und einen unzureichenden Darlehensvertrag vermittelte. Die Verträge waren für eine gewerbliche Vermietung nicht geeignet, vielmehr war eine solche Vermietung nach den Verträgen ausgeschlossen.
Aufgrund der mangelhaften Versicherung und Finanzierung "als Privat-KFZ" war das System von Anfang an mangelbehaftet und zum Scheitern verurteilt. Durch den ungeeigneten Versicherungs- und Darlehensvertrag wurden die laufenden Kosten niedrig gehalten, allerdings verbunden mit dem Risiko, dass die Finanzierungs- und Versicherungsverträge aus gleichem Grunde gekündigt wurden.
Ob die Beklagte zu 4) positive Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Versicherung und Finanzierung hatte, kann dahinstehen, denn sie schuldete im Rahmen des Auftragsverhältnisses als Vertragspartner der Klägerseite auch die zweckmäßige Versicherung und Finanzierung. Hierzu hätte sie die Verträge prüfen und durch eine geeignete Kontrolle die Ordnungsmäßigkeit der Verträge sicherstellen müssen.
Ein weiteres eigenes Vertragsverschulden liegt vor, weil die Beklagte zu 4) nicht hinreichend Endkunden zur Weitervermietung hatte und das System daher tatsächlich auf Dauer hätte funktionieren können. In diesem Zusammenhang kommt noch hinzu, dass die Mietgarantie nur über vier Jahre lief, während der Finanzierungsvertrag eine wesentlich längere Laufzeit hatte. Auch insoweit hat die Beklagte zu 4) nicht auf ein bestehendes Risiko bei dem "Anlagesystem" hingewiesen.
Überdies waren die Beklagten zu 1) bis 3) bei den Versicherungen in Kenntnis der Beklagten zu 4) in ihrem Pflichtenkreis tätig, so dass auch die Fehlversicherung und –finanzierung durch die Beklagten zu 1) bis 3) der Beklagten zu 4) gem. § 278 BGB zugerechnet werden müssen.
Die Beklagte zu 4) hat diese Pflichtverletzung auch verschuldet. Zum einen wird das Verschulden gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Zum anderen hat die Beklagte zu 4) in jedem Fall fahrlässig gehandelt. Sie hat den Versicherungs- und den Darlehensvertrag vor der Weitergabe an die Klägerseite nicht geprüft, da ihr sonst die Unzweckmäßigkeit dieser Verträge hätte auffallen müssen.
IV. Hätten die Beklagte zu 1) bis 4) auf die Risiken der nicht hinreichend gesicherten Vermietbarkeit hingewiesen und wäre eine zweckgerechte Versicherung und Finanzierung vermittelt worden, wären die laufenden Kosten unstreitig erheblich höher gewesen. Dann hätten die Kunden das gesamte Anlagekonzept nicht abgeschlossen, da entweder mit den Mieteinnahmen nicht die laufenden Kosten hätten gedeckt werden können oder das Vermietsystem aufgrund zu hoher Mieten nicht hätte funktionieren können.
V. Der Klägerseite war ein Mitverschulden von 25% anzurechnen. Sie hat den Darlehens- und Versicherungsvertrag und zahlreiche andere Unterlagen quasi "blind" und ungeprüft unterschrieben. Zwar stand sie bei der Unterschriftenleistung – nach eigenem Vortrag – unter enormen Zeitdruck, jedoch hätte ein kurzer Blick genügt, um auf dem Versicherungsantrag die Zusätze "PKW – privat genutzt" in der Überschrift und "PKW ohne Vermietung" im weiteren Vertragstext zu entdecken. Diese Zusätze sind keineswegs klein gedruckt und wären sogar bei einem nur flüchtigen Blick auf die Unterlagen aufgefallen; zumal der erste Zusatz an den Anfang der Urkunde in die Überschrift gestellt ist.
Hätte die Klägerseite die zu unterschreibenden Unterlagen geprüft, wären ihr die Unstimmigkeiten aufgefallen und es wäre nicht zu einem Abschluss der Verträge gekommen, da bei dieser Gelegenheit die Ungeeignetheit des Versicherungs- und Darlehensvertrages entdeckt worden wäre. Eine Umstellung der Verträge mit der Möglichkeit der Weitervermietung wäre nicht realisierbar gewesen, da das "Anlagemodell" dann unrentabel geworden wäre.
Die Klägerseite kann auch nicht damit gehört werden, dass sie der Beklagten zu 4) als Vermittlerin des "Steuersparmodells" uneingeschränkt vertraut habe, weshalb sich eine Prüfung der Unterlagen erübrigt hätte. Eine vollständige Abwälzung jeglicher Haftung ist mit Hilfe einer solchen Argumentation nicht möglich. Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Klägerseite hinsichtlich der Beurteilung von Fachfragen wie etwa den steuerrechtlichen Aspekten des Modells auf den Beklagten zu 4) als Fachmann vertrauen durfte. Dies entbindet sie aber nicht von der Pflicht, im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten und Kenntnisse die Unterlagen zu überprüfen. Dabei hätte sie auch ohne versicherungsrechtliche Vorkenntnisse bei laienhafter Überprüfung feststellen können, dass der Versicherungsvertrag ausdrücklich ohne Vermietbarkeit